Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01145 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 11/106) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte zur Rückerstattung der Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 90‘572.-- (vor Verrechnung mit dem neu berechneten Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2010 in der Höhe von Fr. 56‘673.-- [Fr. 34‘113.-- + Fr. 11‘280.-- + Fr. 11‘280.--]; vgl. dazu Urk. 11/91, Urk. 11/97, Urk. 11/101). Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Urk. 10/21) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle nach angekündigter Rückforderung mittels Vorbescheid vom 7. Dezember 2011 (Urk. 10/19) um Erlass der ihr auferlegten Rückerstattungsverpflichtung der zuviel ausgerichteten Rentenbetreffnisse (Urk. 10/21). Mit Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 3/1b) wurde das Gesuch abgewiesen. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 17. September 2012 (Urk. 10/47) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 25. September 2012 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. September 2012 aufzuheben und ihr die mit der Rückforderungsverfügung vom 20. Februar 2012 geforderten Fr. 33‘899.-- zu erlassen. Eventualiter sei sie persönlich anzuhören beziehungsweise seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand anzuordnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 (Urk. 9) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen unrechtmässig bezogene Leistungen, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind, bei Vorliegen grosser Härte nicht zurückerstattet werden. Der Erlass einer Forderung setzt somit einerseits einen gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2008 E. 3.2). Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.5). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezuges verneint (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin führte dazu insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht missachtet habe, indem sie der IV-Stelle sämtliche seit dem Jahr 1999 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten verschwiegen habe. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin wies unter Verweis auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2011 (Urk. 11/75) auf ihre massiven gesundheitlichen Einschränkungen hin, insbesondere auch in psychischer Hinsicht, und stellte sich auf den Standpunkt (S. 3 ff. Ziff. 2.1), dass sie sehr unsicher sei und sich im täglichen Leben und Alltag nur schwer zurechtfinde. Infolge eines finanziellen Engpasses und aus Angst, den finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können, habe sie dann eine Anstellung angenommen. Es sei ihr aber zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie diese Anstellung der IV-Stelle hätte melden müssen; für sie seien das Überleben und das rechtzeitige Bezahlen sämtlicher Rechnungen im Vordergrund gestanden. Erst als sie von ihrem behandelnden Arzt auf ihre Meldepflicht angesprochen worden sei, habe sie die IV-Stelle umgehend mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (Urk. 11/71) selbst orientiert.
Wenn überhaupt von einem Verschulden gesprochen werden könne, sei dieses als höchstens leicht fahrlässig zu qualifizieren. Keinesfalls könne ihr Verhalten – unter Berücksichtigung des gesamten medizinischen Sachverhaltes – als böswillig bezeichnet werden. Vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitraum Dezember 2006 bis Dezember 2010 die Rente der Invalidenversicherung in gutem Glauben erhalten habe (S. 5 Ziff. 2.2).
3.
3.1 Streitig ist der Erlass der mit Verfügung vom 20. Februar 2012 rechtskräftig ermittelten Rückerstattungsschuld.
3.2 Zunächst gilt darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist (Art. 31 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) ist.
3.3 Mit den leistungszusprechenden Verfügungen vom 7. Juni 1996 (Urk. 11/42-44; ganze Rente ab Dezember 1993), welche an die Beschwerdeführerin adressiert waren, wies die IV-Stelle die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Meldepflicht, insbesondere bei Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im Gesundheitszustand, wenn IV-Renten oder Hilflosenentschädigungen zugesprochen wurden, hin. In den damals geltend gemachten Einwendungen vom 8. Februar 1996 (Urk. 11/38) gegen den Vorbescheid vom 10. November 1995 (Urk. 11/31) liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass sie mit leichten Reinigungsarbeiten höchstens ein monatliches Einkommen von Fr. 500.-- erzielen könne. In der Anmeldung vom 18. Dezember 1995 (Urk. 11/1) gab sie ein monatliches Einkommen von circa Fr. 650.-- an. Indem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum ein Mehrfaches der angegebenen Einkünfte (beispielsweise im Jahr 2007 Fr. 14‘142.--, im Jahr 2008 Fr. 22‘100.--und im Jahr 2009 Fr. 23‘871.--) erzielte (vgl. dazu Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. März 2011, Urk. 11/74) und sie die geänderten Verhältnisse in der Erwerbslage erst am 25. Februar 2011 (Urk. 11/71) der IV-Stelle meldete, kam sie der ihr obliegenden Meldepflicht für den fraglichen Zeitraum zumindest grobfahrlässig nicht nach. Weil von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Voraussetzungen zu erwarten gewesen wäre, dass er die geänderten Verhältnisse der IV-Stelle angezeigt hätte, entfällt der gute Glaube.
3.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.2), dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes unmöglich gewesen sei und auch heute noch sei, Zusammenhänge zwischen der Erwerbsaufnahme, erzieltem Einkommen und gleichzeitigem Rentenbezug zu erkennen, weshalb sie im Rechtsstreit im Zusammenhang mit der IV-Rente von Z.___, Präsident des A.___, vertreten worden sei. Er sei es gewesen, der sämtliche Angelegenheiten betreut habe. Nach seinem Tod im Jahr 1999 sei die Kontrolle weggefallen, was auch dadurch belegt werde, dass die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 3/1b S. 2) ausgeführt habe, dass „der Invalidenversicherung sämtliche seit dem Jahr 1999 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten … verschwiegen“ worden seien. Schliesslich habe Dr. Y.___ auf Rückfrage hin bestätigt, dass sie im fraglichen Zeitraum (und wohl auch heute noch) nicht in der Lage gewesen sei, für sich zu sorgen und adäquat zu handeln (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2 unten).
In Bezug auf diesen Einwand ist mit der Beschwerdegegnerin und entgegen der Auffassung von Dr. Y.___ davon auszugehen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2), dass die Beschwerdeführerin, soweit es um die eigenen Interessen (beispielsweise die Geltendmachung von Versicherungsleistungen, vgl. dazu auch Ausführungen in Urk. 2 und Urk. 3/1b; Einsprache gegen Kündigung des Arbeitsvertrages, Urk. 11/73/14) ging, stets in der Lage war, sich zumindest fachkundig orientieren und - soweit erforderlich - auch vertreten zu lassen. Ferner gelang es ihr im fraglichen Zeitraum auch, verschiedene Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und auszuführen, wobei die Arbeitsverhältnisse über Monate und sogar Jahre fortgesetzt wurden (vgl. dazu Urk. 11/74). Insofern überzeugt das Vorbringen nicht, eine rechtzeitige Meldung der Erwerbsaufnahme sei gesundheitsbedingt unterblieben, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt; die erwähnten Begebenheiten sprechen vielmehr dafür, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, für sich zu sorgen und adäquat zu handeln. An dieser Beurteilung vermag auch der Bericht von Dr. Y.___ vom 12. April 2011 (Urk. 11/75) nichts zu ändern, sind ihm doch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme ihrer obliegenden Meldepflicht nicht hätte nachkommen können.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Meldung der Erwerbsaufnahme sei unterblieben, weil sie die Zusammenhänge nicht zu erkennen vermochte (Urk. 1 S. 4), ist ihr entgegen zu halten, dass ihr hätte auffallen müssen, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente und das gleichzeitige Erzielen von nicht unerheblichen Erwerbseinkommen kaum rechtens sein kann. Denn die psychischen Beschwerden, an denen die Beschwerdeführerin leidet, beeinträchtigen zwar unstreitig und ausgewiesenermassen ihre Leistungsfähigkeit, aber nicht ihre Intelligenz. Im Übrigen kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Rechte zu seinen Gunsten ableiten (BGE 98 V 255 E. 2).
Von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere zusätzlichen medizinischen Erhebungen sowie der beantragten persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E.1d).
3.5 Da der gute Glaube nicht gegeben ist, braucht die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeutet, nicht geklärt zu werden, müssen die beiden Voraussetzungen doch kumulativ erfüllt sein.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich