Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01147




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes

Isler Partner Rechtsanwälte

Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich am 9. Dezember 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/9), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/3-4, Urk. 7/11) ein.

    Mit Verfügung vom 14. April 1998 (Urk. 7/18-19 = Urk. 7/20) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung von August 1996 bis zum Mai 1997 und eine halbe Rente ab Juni 1997 zu.

1.2    Im Rahmen eines im September 1999 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/23) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/24-26) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 4. Januar 2000 (Urk. 7/28) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente.

    Im Rahmen eines im Dezember 2002 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht (Urk. 7/39) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/40) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 8. September 2003 (Urk. 7/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente.

    Im Rahmen eines im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49) holte die IV-Stelle wiederum einen Arztbericht (Urk. 7/52), einen IK-Auszug (Urk. 7/50) sowie einen Arbeitsvertrag (Urk. 7/51) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 21. Januar 2009 (Urk. 7/54) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisherige halbe Rente.

1.3    Im Rahmen eines weiteren, im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/55). Die IV-Stelle holte wiederum einen Arztbericht (Urk. 7/60), einen IK-Auszug (Urk. 7/58) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/59) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62-70) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 7/71 = Urk. 2) die Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 ein.


2.    Gegen die Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei, soweit sie die Jahre 2008, 2009 und 2012 betreffe, aufzuheben (S. 2 Ziff. 1), und es sei ihr für die Jahre 2008, 2009 sowie 2012 je eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr weiterhin eine halbe Rente im Umfang ihrer Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

1.%2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2008 wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe während dieser Zeit diverse Einkommen erzielt, welche sie nicht gemeldet habe. Diese Einkommen hätten jedoch Einfluss auf die berechnete Erwerbseinbusse sowie den Invaliditätsgrad und somit auf den Rentenanspruch gehabt (S. 2). Rückwirkend sei bei Berücksichtigung der Einkommen von einem Invaliditätsgrad von 29 % für das Jahr 2008, von 39 % für das Jahr 2009, von 33 % für das Jahr 2010, von 26 % für das Jahr 2011 sowie von 34 % für das Jahr 2012 auszugehen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe die Verträge mit den Auftraggebern auf ihren Namen abgeschlossen, da ihr Ehemann als Staatsbürger von Y.___ keine Chance gehabt hätte, diese Arbeiten ausführen zu können. Intern sei jedoch klar und ausgewiesen, dass sie die Arbeiten bei den Reinigungsarbeiten sowie auch bei der Heimarbeit für die Z.___ AG zusammen mit ihrem Ehemann erbracht habe. Es sei deshalb gerechtfertigt, wenn die Hälfte dieser Nebenerwerbseinkünfte nicht ihr zugeschlagen würden, sondern dem Ehemann gehörten. Durch diese vertragliche Gestaltung seien weder AHV-Beiträge nicht bezahlt worden noch seien diese Einkünfte nicht besteuert worden (S. 6 f.). Damit sei das Einkommen mit Behinderung im Jahre 2008 nicht mit Fr. 35‘982.--, sondern mit Fr. 26‘254.-- zu beziffern, womit sich ein Invaliditätsgrad von 48 % ergebe. Die Rente sei deshalb nicht aufzuheben, sondern lediglich herabzusetzen (S. 7 oben). Das Gleiche gelte für die Nebenerwerbseinkünfte aus dem Jahre 2009, womit sich bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 43 % ergebe. Für das Jahr 2010 resultiere bei neuer Berechnung ein Invaliditätsgrad von 29 % und für das Jahr 2011 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 35 %, womit wohl keine Rente geschuldet sei. Für das Jahr 2012 könne nur eine hypothetische Einkommensberechnung vorgenommen werden. Schätzungsweise ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 47 %, womit für das Jahr 2012 wiederum eine Viertelsrente geschuldet sei (S. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführeri     und damit zusammenhängend die Frage, ob die rückwirkende Einstellung der     Rente rechtens war und welche Beträge ab dem Jahre 2008 als Invalideneinkommen einzusetzen sind.


3.    

3.1    Gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 7/25-26, Urk. 7/39, Urk. 7/52/1-5, Urk. 7/60/1-4), sowie Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E .1.3) zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Dies ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen von den Parteien unbestritten (vgl. Urk. 7/61 S. 1, Urk. 1 S. 4).

3.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.3    Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber bei sonst unveränderten Verhältnissen verdienen würde. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis).

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Jahreseinkommen (vgl. Urk. 7/12) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 50‘982.-- für das Jahr 2008, von Fr. 52‘052.65 für das Jahr 2009, von Fr. 52‘625.20 für das Jahr 2010, von Fr. 53‘204.10 für das Jahr 2011 sowie von Fr. 65‘000.-- für das Jahr 2012 (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/70).

    Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.

3.4    

3.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

3.4.2    Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).

3.4.3    Gemäss Rechtsprechung gilt die Entscheidpraxis, wonach für die Ermittlung des Invalideneinkommens im Regelfall der tatsächliche Verdienst, und nicht das hypothetische Einkommen, massgebend sein soll (vgl. vorstehend E. 3.4.1), auch für die Berücksichtigung von Nebeneinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.3). Ziel der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (vgl. vorstehend E. 3.2) ist demnach, die erwerbliche Einbusse, welche die versicherte Person aus anerkannten gesundheitlichen Gründen erleidet, zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund soll mittels Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens möglichst adäquat dargestellt werden, wie es sich mit dem Erwerbsvermögen der versicherten Person trotz eines optimal kompensierten Gesundheitsschadens verhält. Für den Fall, dass die versicherte Person trotz Gesundheitsschaden im Erwerbsprozess steht, kann ihr das effektiv erzielte Einkommen als (nicht hypothetisches) Invalideneinkommen angerechnet werden, sofern die von der Rechtsprechung verlangten Voraussetzungen (besonders stabiles Arbeitsverhältnis, optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit, Einkommen aus der Arbeitsleistung erscheint als angemessen und nicht als Soziallohn; vgl. vorstehend E. 3.4.1) erfüllt sind. Hierbei soll das stabile Arbeitsverhältnis zufällige Werte, die optimale Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ein zu tiefes und das Ausklammern von Soziallohn ein zu hohes Einkommen ausschliessen. Sollte das Resteinkommen eine der Bedingungen nicht erfüllen, sich jedoch rechnerisch korrigieren lassen, indem ein zu tiefes Einkommen hochgerechnet oder ein zu hohes Einkommen um die Soziallohnkomponente reduziert wird, kann es trotzdem zur Bestimmung des Invalideneinkommens dienen (vgl. Mosimann, Tatsächlich erzieltes Resterwerbeinkommen – Grundsätze, Bedeutung und Grenzen, in: Kieser (Hrsg.), Validen- und Invalideneinkommen, Ecksteine, Kriterien und Elemente – Überlegungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades, St. Gallen 2013, S. 109 ff.).

3.4.4    Vorliegend erfüllt das von der Beschwerdeführerin erzielte Resteinkommen (Firma C.___; Z.___ AG; Firma D.___; E.___ AG) die Kriterien der Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie der optimalen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zweifelsohne.

    Die dritte Voraussetzung, wonach das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheinen soll, gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin nicht ein zu hohes effektives Einkommen als Invalideneinkommen angerechnet wird. Demnach ist vorliegend bei der Invaliditätsbemessung nur als Invalideneinkommen zu berücksichtigen, was die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin in Geld ausgedrückt wert ist. Was der Arbeitgeber darüber hinaus freiwillig oder vorliegend zu Gunsten des Ehemannes der Beschwerdeführerin mehr leistet, hat beim Einkommensvergleich ausser Betracht zu fallen (vgl. BGE 104 V 90 E. 2). Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Bestätigungen der Firma D.___ und der E.___ AG (Urk. 7/64) erstellt ist, welcher Teil des effektiv erzielten Einkommens nicht der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung entspricht. Der auf den Ehemann der Beschwerdeführerin entfallende Anteil lässt sich somit quantitativ bestimmen und ist vom effektiv bezahlten Lohn in Abzug zu bringen.

    Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit in Bezug auf die Nebeneinkommen jeweils ein um die Hälfte niedrigeres Invalideneinkommen anzurechnen. Das von der Beschwerdeführerin bei der F.___ AG erzielte Einkommen ist ihr hingegen unbestrittenermassen in vollem Umfang als Invalideneinkommen anzurechnen.


4.

4.1    Das im Jahr 2008 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Nebentätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug (Urk. 7/58) Fr. 19‘464.-- (Fr. 5‘967.Firma C.___ + Fr. 13‘497.—Z.___ AG), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 9‘732.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2008 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 16‘523.-- erzielte Einkommen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- resultiert.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘982.-- (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 26‘255.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24'727.-- und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 48 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

4.2    Das im Jahr 2009 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Nebentätigkeiten betrug gemäss IK-Auszug (Urk. 7/58) Fr. 4‘588.-- (Fr. 4‘124-- Z.___ AG + Fr. 464.-- Firma D.___) wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 2‘294.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2009 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 27‘350.-- erzielte Einkommen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- resultiert.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘052.65 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 29‘644.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'408.65 und damit einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 43 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.

4.3    Das im Jahr 2010 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Nebentigkeiten betrug gemäss IK-Auszug (Urk. 7/58) Fr. 6‘934.-- (Fr. 4‘010.-- E.___ AG + Fr. 2‘924.-- Firma D.___), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 3‘467.-- als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2010 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 28‘537.-- erzielte Einkommen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- resultiert.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 52‘625.20 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 32‘004.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 20'621.20 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 39 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2010 keine Rente der Invalidenversicherung zu.

4.4    Das im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen aus Nebentigkeiten betrug gemäss IK-Auszug (Urk. 7/58) Fr. 10‘557.-- (Fr. 8‘113.-- E.___ AG + Fr. 2‘444.-- Firma D.___), wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte, mithin Fr. 5‘278.50 als Invalideneinkommen anzurechnen sind. Hinzu kommt das im Jahr 2011 bei der F.___ AG in der Höhe von Fr. 29‘064.-- erzielte Einkommen (Urk. 7/59/10), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘342.50 resultiert.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 53204.10 (vorstehend E. 3.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34342.50 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'861.60 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 %. Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit für das Jahr 2011 keine Rente der Invalidenversicherung zu.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die rückwirkende Einstellung der Rente per 1. Januar 2008 als unrechtmässig. Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Da die angefochtene Verfügung am 27. September 2012 erging (Urk. 2), befinden sich bezüglich des Jahres 2012 keine Unterlagen in den Akten, welche eine Einkommensberechnung zuliessen. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die nötigen Unterlagen einhole und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 neu verfüge.

    Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27September 2012 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

    Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, für die Zeit ab Januar 2012 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ervin Deplazes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach