Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01148
IV.2012.01148

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 27. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, reiste 1989 aus dem Libanon in die Schweiz ein und ist in dritter Ehe verheiratet sowie Vater zweier 2007 und 2008 geborener Kinder (Urk. 10/3). Seit 1990 an verschiedenen Stellen im Verkauf sowie der Gastronomie tätig gewesen (Urk. 10/6), arbeitete er zuletzt von August 2002 bis zum letzten effektiven Arbeitstag 18. Mai 2005 als Mitarbeiter Waschstrasse bei der Y.___ AG (Urk. 10/7). Aufgrund der im Mai 2006 erfolgten Anmeldung (Urk. 10/3) und nach medizinischen (Urk. 10/13) sowie erwerblichen (Urk. 10/6-7) Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. April 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 zu (Urk. 10/21), welche ab 1. August 2007 (Verfügung vom 27. August 2007, Urk. 10/25) bzw. ab 1. Dezember 2008 (Verfügung vom 8. Januar 2009, Urk. 10/33) jeweils um eine akzessorische Kinderrente ergänzt wurde. Anlässlich einer ersten revisionsrechtliche Überprüfung Ende 2007 holte die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik Z.___, das psychiatrische Gutachten vom 9. Juli 2008 ein (Urk. 10/32) und teilte dem Versicherten mit, unverändert Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Mitteilung vom 12. Juni 2009, Urk. 10/38).

2.       Die aus beruflicher Vorsorge ebenfalls leistungspflichtige Pensionskasse liess X.___ ab November 2011 observieren (Urk. 10/55) und stellte die Ergebnisse hieraus der IV-Stelle im März 2012 zur Verfügung (Urk. 10/50, Urk. 10/61/1, Ermittlungsberichte inkl. 2 DVD, Urk. 11/1-4). Hierzu nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 20. Juli 2012 Stellung (Urk. 10/49/2). Anschliessend stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Fragebogen „Revision der Invalidenrente“ zu mit Verlaufsbericht des delegiert behandelnden Psychotherapeuten C.___ (Urk. 10/41), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 10/42) und ersuchte den Versicherten mit Fragebogen vom 17. August 2012 um zusätzliche Auskünfte (Urk. 10/43). Anschliessend lud sie ihn zu einem persönlichen Gespräch ein, welches am 8. Oktober 2012 stattfand und anlässlich welchem sie ihm das Observationsmaterial vorlegte sowie eine Sistierung der Invalidenrente in Aussicht stellte (Urk. 10/59). Gleichzeitig beauftragte sie med. pract. D.___, Rehaklinik E.___, mit einer Begutachtung (psychiatrisch und neuropsychologisch mit Symptomvalidierung) (Urk. 10/65). Am 24. Oktober 2012 berichtete der behandelnde Arzt, med. pract. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, bzw. C.___ über den Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 10/70) und nahm derselbe zur drohenden Sistierung Stellung (Urk. 10/72).
3.       Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 sistierte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). Hiergegen erhob X.___ am 30. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Renten (Urk. 1). Am 19. November 2012 legitimierte sich Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als Rechtsvertreterin (Urk. 8) und beantragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2012 auf Beschwerdeantwort (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess replicando das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Eingabe vom 13. Februar 2013, Urk. 15) und dies mit Eingabe vom 22. März 2013 belegen (Urk. 20, Urk. 21/1-2). Ferner reichte er den Bericht von med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2013 ein (Urk. 16). Auf eine Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin (Eingabe vom 28. Februar 2013, Urk. 19), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sog. Rentenrevision). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Zudem kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt jedoch nur für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Meldepflichtverletzung oder unrechtmässige Erwirkung zugrunde (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.1.2   Gemäss Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person solche Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b). Diese Ausnahmebestimmung statuiert keinen selbständigen Grund, um auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 138 V 63), sondern hierzu braucht es einen Rückkommenstitel (E. 1.1.1.).
1.2
1.2.1   Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen).
         Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet werden könnte, bis das ordentliche (Revisions)Verfahren (vgl.  E. 1.1.1) durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Massnahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchteten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schlussendlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entgegenstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsachenprognose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.).
         Da die vorsorgliche Massnahme nur dazu dienen kann, eine allfällige nicht einbringliche Rückforderung zu vermeiden, muss eine rückwirkende Rentenaufhebung in Frage stehen, was eine Meldepflichtverletzung oder die unrechtmässige Erwirkung einer Rente voraussetzt (E. 1.1.1 in fine).
1.2.2   Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Dieselbe Interessensabwägung ist jeweils vorzunehmen, wenn in ordentlichen Revisionsverfahren der Suspensiveffekt der Beschwerde in Frage steht (Art. 11 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). In solchen Fällen wird das Interesse der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht (Urteile 9C_324/2012 vom 13. Juni 2012 und 9C_45/2010 vom 12. April 2010) der vorsorglichen Einstellung einer Rentenzahlung den nicht wieder gutzumachenden Nachteil abspricht (denn ergibt sich im Revisionsverfahren, dass die Rente nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins), so ist in solchen Fällen doch zu berücksichtigen, dass eine ordentliche Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen noch nicht erfolgte, weshalb eine ungeprüfte Übernahme der Rechtsprechung hinsichtlich der Interessenabwägung bei der Prüfung des Suspensiveffekts nicht angeht. Vielmehr sind bei der provisorischen Sistierung des Rentenanspruchs eindeutige Verdachtsmomente unrechtsmässigen Rentenbezugs, welche nach Art. 88bis Abs. 2 IVV auch eine rückwirkende Aufhebung begründen würden, erforderlich. Solche Umstände begründen beispielsweise eine klare Meldepflichtverletzung oder für die Invaliditätsbemessung relevante Falschangaben sowie offensichtliche, durch einen Arzt bestätigte Diskrepanzen im Verhalten der Versicherten Person (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 26. März 2013 [IV.2012.01209], 15. März 2013 [IV.2013.00089], 30. Juni 2010 [IV.2010.00213], vom 30. September 2010 [IV.2010.000618], vom 26. April 2010 [IV.2009.00920]). Vage Anhaltspunkte bzw. Verdachtsmomente, dass kein Rentenanspruch (mehr) gegeben sein könnte, genügen demgegenüber nicht, sondern solchen ist im ordentlichen Revisionsverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Abklärungsmassnahmen zügig nachzugehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_34/201 vom 12. April 2010 E. 2.1). Erhärten sich im Laufe des Abklärungsverfahrens die Verdachtsmomente ungerechtfertigter Erwirkung des Rentenbezugs, steht die Anordnung einstweiliger Massnahmen weiterhin - noch vor dem Abschluss des ordentlichen Revisionsverfahrens - offen.
1.2.3   Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2, je mit Hinweisen). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer leidet laut Gutachten vom 9. Juli 2008 (Urk. 10/32) an einer chronisch paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10: F20.02) sowie (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Wegen formalen und auch inhaltlichen Denkstörungen sowie der Affektlabilität (objektive Befunde), der vom Gutachter angenommenen Verfolgungswahnideen und der akustischen Halluzinationen (als sogenannte produktive psychotische Symptome) kam der Gutachter Dr. A.___ zum Schluss, dass die psychische Belastbarkeit sehr stark reduziert und der Beschwerdeführer für die bisherige wie für jegliche andere Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist.
         Der Beschwerdeführer war noch nie hospitalisiert oder teilstationär psychiatrisch behandelt worden. Er befindet sich - offensichtlich sporadisch - seit Oktober 2003 bei Dr. G.___ in Behandlung (Urk. 10/32/4, Urk. 10/13). Ferner sucht er seit Februar 2006 (vgl. Urk. 10/70/4) regelmässig C.___ in der Praxis von Dr. F.___ auf, welcher ihm in seiner Muttersprache psychologische Unterstützung/Beratung anbietet. Anfänglich fanden die Gesprächstherapien nach Angaben von Dr. G.___ wöchentlich (Urk. 10/13) bzw. nach Angaben des delegierenden Arztes Dr. F.___ alle ein bis zwei Wochen (Urk. 10/13), danach nach eigenen Angaben gegenüber dem Gutachter alle drei Wochen (Urk. 10/32/4), gemäss Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 10/41) bzw. 25. Oktober 2012 (Urk. 10/70) seit drei Jahren nur noch monatlich bzw. sporadisch statt. Aufgrund der Konfrontation mit den Überwachungsunterlagen sei der psychische Zustand wiederum kritisch, weshalb erneut eine Überweisung an Dr. G.___ erfolgte. Laut Bericht von C.___ lagen die Ziele der Therapie in der Stabilisierung der persönlichen Situation und der Bewältigung des Alltags. Mit Medikamenten und Gesprächstherapie könne der Beschwerdeführer im alltäglichen Leben funktionieren. Die Arbeitswelt gelte für ihn als Gefahrenzone. Alle Motivationsversuche, eine geeignete Arbeit auch im Rahmen von 10 bis 20 % zu finden, seien am Ausmass der Ängste und Schübe gescheitert. Er sei ermuntert worden, sich im Haushalt zu beschäftigen, alltägliche Besorgungen zu machen und die Kinder in die Krippe zu bringen.
2.2     Der Beschwerdeführer entrichtete laut Auszug aus seinen IKs seit 2005 keine Beiträge auf Erwerbseinkommen mehr (Urk. 10/42). Im Fragebogen für die Rentenrevision (eingegangen am 8. August 2012, Urk. 10/41) gab der Beschwerdeführer an, nicht erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.2); es seien viele vergebliche Versuche unternommen worden, eine Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.2). Im Zusatzfragebogen vom 12. August 2012 (Urk. 10/43) erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er seither (seit Eintritt der Gesundheitseinschränkung bis heute) wieder gearbeitet habe, „diverse Versuche, Aushilfe bei Freunden, die im Autohandel tätig sind, Versuch im Haushalt zu helfen und Aushilfe bei Freunden, die im Töffhandel tätig sind“. Der Tagesablauf beschreibt er als „viel schlafen, essen, liegen, ab und zu im Haushalt helfen, laufen, PC-Nachrichten lesen, telefonieren,… denken“. Anlässlich der Besprechung vom 8. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer zu allfälligen Erwerbstätigkeiten (auch unregelmässige, kurzzeitige, tage- oder stundenweise ausgeübte, sowie Arbeitsversuche) befragt aus (vgl. Protokoll Urk. 10/58), er habe probiert, Kollegen zu helfen. Er habe Autos für sie gesucht, wie Autovermittler, Karten an Auto gesteckt bzw. verteilt. Dies sei vor zirka einem Jahr gewesen. Seit einem Jahr habe er den Kollegen nicht mehr geholfen. Er habe vielleicht alle zwei, drei oder vier Monate geholfen. Wenn es ihm gut gegangen sei, habe er einen Kollegen angerufen und ihn gefragt, ob er Arbeit für ihn hätte. Dann habe er immer nein gesagt. Dies seien nur Arbeitsversuche gewesen. Sein Arzt habe ihm dazu geraten. Er habe einmal Fr. 300.--, einmal Fr. 150.-- und einmal Fr. 150.-- erhalten, als er vor zirka einem Jahr ein Auto oder auch mehrere Autos vermittelt habe. Er wisse es wirklich nicht mehr. Er habe dies der Gemeinde gemeldet. Zu weiteren Beschäftigungen befragt, gab er an, die Kinder zum Kindergarten oder zum Spielplatz zu begleiten. Er sei praktisch immer zu Hause, am Schlafen oder am Fernsehen. Abends gehe er laufen, soweit er könne. Er habe einen Führerschein, aber kein eigenes Auto. Er fahre nur ab und zu Auto und wisse nicht mehr, wann er das letzte Mal gefahren sei. Er fahre nie, brauche aber das Billett, sonst gehe es ihm nicht gut. Dies gebe ihm Sicherheit. Konfrontiert mit den Überwachungsvideos erklärt er, die anderen Personen darauf nicht wieder zu erkennen.
         Beschwerdeweise legte er sieben Quittungen ins Recht, wonach er im November/Dezember 2008 jeweils eine Vermittlungsprovision zwischen Fr. 50.-- und Fr. 100.-- sowie am 9. August 2010 Fr. 120.-- und am 17. August 2010 Fr. 100.--, jeweils von verschiedenen Personen, erhalten habe (Urk. 3/1). Der Gesamtbetrag beläuft sich auf Fr. 500.--.
2.3     Gemäss den beiden Ermittlungsberichten (Urk. 11/1-2) wurde der Beschwerdeführer über den Zeitraum 23. November bis 19. Dezember 2012 sowie 4. bis 24. Januar 2012 an vier (Urk. 11/1) und drei (Urk. 11/2) Wochentagen observiert, wobei im Dezember 2011 an einem und im Januar 2012 an zweien Wochentagen keine ausserhäuslichen Beschäftigungen bemerkt werden konnten. Zusammenfassend wurde er am 1., 9. und 19. Dezember 2011 dabei beobachtet, wie er telefoniert, aus unterschiedlichsten Personen- und Lieferwagen ohne Kontrollschilder Unterlagen holt, mit diesen Autos wegfährt bzw. diese umparkiert, einen Motor überbrückt, unter die Motorhaube schaut bzw. sich am Motor zu schaffen macht oder das Fahrzeug vom Schnee befreit und zum Strassenverkehrsamt fährt. Teilweise ist er in Begleitung einer oder mehrerer männlicher Personen. Am 23. Januar 2012 konnte beobachtet werden, wie der Beschwerdeführer mit seinem Auto einsteigt und wegfährt, verschiedene Besorgungen macht (Post, Bank) bzw. Einkäufe (Lebensmittel- bzw. Möbelgeschäft) tätigt. Ferner erbrachten die Ermittlungen, dass der Beschwerdeführer ein Personenfahrzeug eingelöst hat und dieses an mehreren Tagen selber fuhr. Hinsichtlich des gezeigten Sozialverhaltens stellte die observierende Person keine Auffälligkeiten fest.
2.4     RAD-Arzt Dr. B.___ nahm zum gesichteten Observationsergebnis am 20. Juli 2012 Stellung und hielt aus fachärztlicher Sicht fest, dass sich im Rahmen der Observation keine Antriebsstörung, Verlangsamung, sozialer Rückzug, Angst vor anderen Menschen nachweisen liessen. Das beobachtete Kontaktverhalten sei als normal einzuschätzen. Die Observationen stünden bezüglich des Kontaktverhaltens im Widerspruch zu den Angaben im Fragebogen und denjenigen in den ärztlichen Unterlagen (Urk. 10/49/2).


3.
3.1     Auch wenn der Beschwerdeführer nur an wenigen Tagen observiert worden war, konnte er mehrfach bei Tätigkeiten beobachtet werden, welche eindeutig nur in Zusammenhang mit dem Handel von Motorfahrzeug-Occasionen gesehen werden können. Ob er hieraus einen Erwerb bezogen hat, ist zwar nicht nachgewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass solche Dienstleistungen nicht ohne Entgelt getätigt werden und zumindest bei Erfolg regelmässig eine Vermittlungsgebühr resultiert. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Quittungen aus dem Jahre 2008 sowie August 2010 bestätigen dies. Soweit der Beschwerdeführer solche Erwerbseinkünfte erst im Beschwerdeverfahren darlegte, ist ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen. Wohl handelt sich um kleine Beträge, und die Einkünfte - jedenfalls soweit offen gelegt - liegen bereits einige Jahre zurück; ferner gab der Beschwerdeführer in den Revisionsfragebögen durchaus zu, Arbeitsversuche unternommen zu haben (Urk. 10/41) bzw. Kollegen im Auto- bzw. Töffhandel geholfen zu haben (Urk. 10/43) bzw. vor ungefähr einem Jahr (das hiesse Oktober 2011) einem Freund als Autovermittler geholfen zu haben und hierbei zweimal Fr. 150.-- und einmal Fr. 200.-- (zusammen ebenfalls Fr. 500.--) erzielt zu haben (Urk. 10/58). Letztere Angaben machte er jedoch erst auf eingehendere Befragung und seine Einkünfte hat er der Beschwerdegegnerin nie von sich aus gemeldet. Zusammen mit den Observationsergebnissen erweckt dies den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das wahre Ausmass seiner erwerblichen Tätigkeit nicht offen legt. Ferner hat er offensichtlich gelogen, als er angab, kein eigenes Auto zu besitzen oder regelmässig zu fahren. Auch finden sich an den wenigen observierten Tagen Widersprüche zur eigenen Wiedergabe seiner Tagesstruktur. Dies alles erweckt den Verdacht, dass er seine psychischen Einschränkungen zumindest aggraviert. Kommt hinzu, dass die von Dr. A.___ wie auch von den behandelnden Ärzten festgehaltenen schweren Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit nur schwer zu vereinbaren sind mit den in den letzten Jahren nur sporadisch in Anspruch genommenen Therapien und dem gänzlichen Fehlen intensiverer fachärztlicher Behandlung. Einzeln betrachtet wiegen die Meldepflichtverletzung sowie die Unstimmigkeiten nicht schwer, zumal bei psychischen Erkrankungen das Leiden äusserlich bzw. ohne nahen Kontakt nur schwer feststellbar bleibt. In der Summe aller Widersprüche zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Angaben bzw. seinem Verschweigen von Einkünften konkretisiert sich dennoch ein erheblicher Verdacht, dass seine psychischen Beeinträchtigungen nicht oder nicht mehr eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen und er aktuelle rentenerhebliche Erwerbseinkünfte nicht meldet. Dies wird durch die fachärztlichen Feststellungen von Dr. B.___ erhärtet. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur vollzieht, zu was ihm sein Therapeut geraten habe (Urk. 1 und Urk. 15 S. 6), bzw. dass dieser in seinem jüngsten Bericht nunmehr davon ausgeht, dass eine erwerbliche Tätigkeit im Umfang von 10 bis 20 % möglich wäre (Urk. 10/41), nichts. Auch angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin parallel dazu die ordentliche Abklärung des Rentenanspruchs unverzüglich anhand nahm, kann die vorläufige Sistierung des Rentenanspruchs daher gerade noch als zulässig betrachtet werden.
3.2     Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.      
4.1     Da der Prozess indes nicht als aussichtslos betrachtet werden kann und die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (vgl. Urk. 21/1-2), ist das Gesuch vom 13. März 2013 ab dem gestellten Zeitpunkt zu bewilligen und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich , zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen.
         Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.2     Die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4.3     Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach machte mit Honorarnote vom 22. Mai 2013 (Urk. 25) einen Aufwand von 9.02 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 61.-- geltend, was angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist sie mit Fr. 2‘013.40 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘013.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).