Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01149 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 6. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ war zuletzt als Bauarbeiter vollerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 20/1/4). Im März 2010 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 20/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Dabei holte sie unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. Mai 2011 ein (Urk. 20/30/1-28). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) den Rentenanspruch von X.___ mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (von 8 % [Urk. 20/52]).
1.2 Nach Erhalt eines Gesuchs vom 22. Mai 2012 beziehungsweise vom 18. Juni 2012, mit dem eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit geltend gemacht wurde (Urk. 20/57, 20/61), zog die IV-Stelle einen weiteren Bericht der Klinik für Kardiologie des Z.___ bei (vom 9. August 2012 [Urk. 20/64]). Nach Einholung einer internen Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Stellungnahme vom 14. August 2012 [Feststellungsblatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68/2]) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. August 2012, Urk. 20/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 den Rentenanspruch von X.___ erneut (Urk. 20/71 = 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 30. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 und 8). Dabei reichte er diverse medizinische Berichte ein. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2012 [Urk. 15] und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2013 [Urk. 25]).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) verneint hatte, trat sie auf das Gesuch vom 22. Mai 2012 ein und unterzog das Leistungsbegehren einer materiellen Prüfung, verneinte jedoch eine anspruchsbegründende Invalidität (Verfügung vom 2. Oktober 2012, Urk. 2). Zu prüfen ist folglich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheitszustand) seit dem 8. Dezember 2011 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2012 in anspruchserheblicher Weise verändert haben.
2.2. Die Beschwerdegegnerin nahm an, dass dem Beschwerdeführer auch nach dem eine Verschlechterung geltend machenden Gesuch vom 22. Mai 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei. Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 14. August 2012 (Feststellungsblatt vom 22. August 2012, Urk. 20/68/2), in welcher Aktenbeurteilung insbesondere auf das kardiologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 20/30/1-28), welches der (ersten) rentenabweisenden Verfügung vom 8. Dezember 2011 zu Grunde lag (vgl. Feststellungsblätter vom 21. September 2011 [Urk. 20/35] und 8. Dezember 2011 [Urk. 20/51]), verwiesen wurde.
3.
3.1 Im kardiologischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 26. Mai 2011 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 20/30 S. 15):
- dilatative Kardiomyopathie, Erstdiagnose Herbst 2009; ätiologische DD: idiopathisch/Alkohol-induziert, weniger wahrscheinlich
- Echokardiographie vom 30. September 2009; global mittelschwer eingeschränkte Funktion des dilatierten linken Ventrikels (EF 48 %, Norm > 55 %), septale und Vorderwand-betonte Hypokinesie, schwere Mitralklappeninsuffizienz
- Status nach Koronarangiographie am 16. Oktober 2009 (Z.___): glattwandige, stenosefreie Koronarien, deutlich reduzierte links ventrikuläre Auswurffraktion (EF 30-35 %, Norm > 55 %)
- winziges offenes Foramen ovale
- Linksschenkelblock
- aktuell; mässiggradig eingeschränkte systolische linksventrikuläre Funktion (EF 35 %, Norm > 55 %), deutlich vergrösserter linker Ventrikel, nur diskrete Mitralinsuffizienz
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, Status nach chronischem Nikotinkonsum bis Herbst 2009 (total ca. 50 Pack years)
- chronische obstruktive Pneumopathie (COPD)
- aktuell: unter Therapie nur leichte obstruktive Ventilationsstörung
- Risikofaktor: Status nach Nikotinkonsum
- deutlicher Alkoholkonsum vor Jahren bis Herbst 2009 möglich (nicht gesichert, zu wenig genaue Angaben)
- deutliche Anstrengungsdyspnoe und Leistungseinschränkung multifaktorieller Genese: eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, deutliche Adipositas, mangelndes Kreislauftraining, COPD
- zum Teil atypische Beschwerden, wie allgemeine Kraftlosigkeit, Mühe mit der Atmung in Ruhe, „nicht auf der linken Seite liegen können" etc.
- Nephrolithiasis (Diagnose Juli 2008: Urolithiasis rechts mit/bei sonographisch Konkrement prävesikal rechts)
- seit 2008 rezidivfrei
Dr. Y.___ attestierte in seinem Gutachten folgendes Leistungsvermögen (S. 15 f.): volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwer belastende Arbeiten, wie etwa die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter, Arbeitsunfähigkeit von 80 % für mittelschwer körperlich belastende Arbeiten, Arbeitsunfähigkeit von 40 % für körperlich leicht belastende Arbeiten, dagegen volle Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten. Dr. Y.___ hielt fest, der Beschwerdeführer, welcher sich regelmässigen Kontrolluntersuchungen in der Klinik für Kardiologie des Z.___ unterziehe, habe angegeben, dass ihm vonseiten aller Ärzte mitgeteilt worden sei, dass er keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne. Dies sei indes nicht zutreffend; körperlich nicht belastende Tätigkeiten seien zumutbar. Dr. Y.___ führte aus (S. 16 f.), der linke Ventrikel sei deutlich dilatiert, dabei sei die linksventrikuläre Funktion (nur) mässiggradig eingeschränkt. Es sei eine linksventrikuläre Auswurffraktion (EF) von 35 % (Norm > 55 %) gefunden worden. Vorliegend sei keine sehr schwere Herzinsuffizienz anzunehmen (mit einer EF von beispielsweise 25 %, 20 % oder weniger). Bei sehr schwerer Herzinsuffizienz sei es nicht möglich, mehrere Stunden an einem Tisch ruhig eine Arbeit zu verrichten. Beim Beschwerdeführer sei die Situation jedoch anders; in Ruhe sei die kardiale beziehungsweise die Kreislaufsituation absolut stabil, dagegen komme es bei körperlichen Anstrengungen zu Limitierungen. So habe der Beschwerdeführer im Alltag offensichtlich eine deutliche Anstrengungsdyspnoe.
3.2 Oberarzt Dr. med. B.___, Klinik für Kardiologie, Z.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2011 fest, beim Beschwerdeführer sei am 14. Juni 2011 ein Defibrillator implantiert worden. Es bestehe weiterhin eine deutlich reduzierte Leistung des Herzens mit entsprechender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 20/40).
3.3 Assistenzarzt Dr. med. C.___, Klinik für Kardiologie, Z.___, erklärte in seinem Bericht vom 2. November 2011, prinzipiell sei er mit der Einschätzung von Gutachter Dr. Y.___ einverstanden, wonach der Beschwerdeführer mit einer Kardiomyopathie „so gut wie möglich“ einer Tätigkeit nachgehen könne. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine nochmalige Echokardiographie und Spiroergometrie-Untersuchung erforderlich (Urk. 20/48).
3.4 Die RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Dezember 2011 dafür, es sei auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen (Urk. 20/51/2).
3.5 Im Bericht der Klinik für Kardiologie vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer für körperlich belastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig, dagegen für leichte, sitzende Tätigkeiten als arbeitsfähig betrachtet (Urk. 7/7, S. 3 = 20/74/24).
3.6 Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, über die CRT-Kontrolle vom 3. Februar 2012 wurden erneute wiederholte Tachykardien festgehalten (Urk. 9/15 S. 2).
3.7 Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, vom 6. Februar 2012 wurde erklärt, dass, von Rhythmusstörungen abgesehen, ein stabiler kardiopulmonaler Zustand bestehe (Urk. 9/4 S. 3).
3.8 Im Bericht des Herzkreislaufzentrums, Z.___, vom 29. Februar 2012 wurde festgehalten, aufgrund von Palpitationen und Schwindel sei am 12. Februar 2012 eine notfallmässige Vorstellung erfolgt. Nach Anpassung der Therapie habe der Beschwerdeführer einen stabilen kardialen Verlauf angegeben; seine Leistungsfähigkeit sei wieder wie vor der Vorstellung im Notfall, er habe jedoch weiterhin vereinzelte Palpitationen beschrieben. Klinisch präsentiere sich der Beschwerdeführer, von den angegebenen Rhythmusstörungen abgesehen, in einem stabilen Zustand (Urk. 9/16 „Beurteilung“). Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne ein Stockwerk Treppen steigen und in der Ebene etwa 15 Minuten gehen (vgl. „Jetziges Leiden“).
3.9 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 gaben Oberarzt Dr. med. D.___ und Assistenzärztin E.___ des Beschwerdeführers an (Urk. 20/61). Der Beschwerdeführer habe in der aktuellen Spiroergometrie (vom 8. Mai 2012, vgl. auch entsprechenden Bericht von Oberarzt Dr. D.___ und Assistenzärztin E.___ vom 8. Mai 2012 [Urk. 20/74/55-57 = 9/2]) lediglich 46,8 % des Sollwerts erreicht, was eine eindeutige Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung von Januar 2012 (von 60 %) darstellte. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse neu beurteilt werden.
3.10 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2012 hielt RAD-Ärztin Dr. A.___ fest (Urk. 20/68/1), dass eine Verschlechterung bei Herzinsuffizienz grundsätzlich jederzeit möglich sei, das Bestehen einer Verschlechterung könne jedoch allein anhand der im Bericht der Klinik für Kardiologie vom 22. Mai 2012 genannten objektiven Befunde nicht beurteilt werden.
3.11 Prof. Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Assistenzärztin Dr. med. G.___, Herzkreislaufzentrum, Z.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 7. August 2012 einen leicht dilatierten, exzentrisch hypertrophen linken Ventrikel mit EF von ungefähr 40 % (vgl. Diagnosen in Urk. 20/66/1; siehe auch Untersuchungsbericht Kardiologie/Echokardiographie vom 7. August 2012 mit Angabe eines leicht dilatierten, exzentrisch hypertrophen linken Ventrikels [LV] mit mittelschwer eingeschränkter Auswurffraktion [EF ungefähr 40 %], Urk. 20/64/8). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe über eine gleich gebliebene eingeschränkte Leistungsfähigkeit berichtet (NYHA III). Bei erfreulich stabilem kardialem Verlauf und bei beklagter Orthostasereaktion mit Schwindel sei heute die Dosierung des Schleifendiuretikums reduziert worden (Urk. 20/64/5-7 = 20/66).
3.12 Assistenzärztin Dr. G.___ nannte in ihrem Bericht vom 9. August 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dilative Kardiomyopathie und eine COPD. Anamnestisch gab sie eine gleich gebliebene Verminderung der Leistungsfähigkeit an. Dabei nannte sie folgende Einschränkungen: 95 % für schwere, 85 % für mittelschwere und 70 % für leichte Tätigkeiten (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11).
3.13 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2012 (Urk. 20/68/2), auf welche die Beschwerdegegnerin sich abstützte, fest, gemäss dem aktuellen Arztzeugnis der Kardiologie des Z.___ vom 9. August 2012 sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bekannter dilativer Kardiomyopathie unverändert. Der Beschwerdeführer habe weiterhin bei grösseren Belastungen Luftnot, entsprechend NYHA III. Im Echokardiogramm vom 7. August 2012 habe sich eine leichtgradig eingeschränkte LV-Funktion gezeigt (EF 40 %). Dem Arztzeugnis der ambulanten Untersuchung sei zu entnehmen, dass der Versicherte auch subjektiv eine unveränderte Leistungsfähigkeit angegeben habe. Anhand der objektiven Befunde, insbesondere aufgrund des Echokardiogramms, sei die linksventrikuläre Pumpfunktion im Vergleich zur Situation anlässlich des früheren kardiologischen Gutachtens von Mai 2011 tendenziell sogar etwas besser (EF aktuell: 40 %; davor im Gutachten von Dr. Y.___: 35 %). Da die Belastungstests erheblich von der Motivation des Versicherten abhängen würden, seien diese nicht so aussagekräftig wie die objektiven Befunde der Bildgebung, wie etwa des erwähnten Echokardiogramms. Aufgrund der Aktenlage sei auch bekannt, dass die Leistungseinschränkung nur teils kardial, überwiegend jedoch durch die deutliche Adipositas sowie mangelndes Kreislauftraining begründet sei. Die bereits früher von den Ärzten des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % sei schon im Gutachten von Dr. Y.___ kritisiert worden. Analog den eigenen Angaben des Versicherten habe sich die subjektive Leistungsfähigkeit nicht verschlechtert. Gesamthaft sei somit anhand der objektiven Befunde keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen.
3.14 Nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 2. Oktober 2012, Urk. 2) hielten die Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für Kardiologie, Z.___, in ihrem Bericht vom 22. November 2012 fest, der Beschwerdeführer habe über eine seit der letzten Kontrolle vor drei Monaten konstante Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 12).
3.15 Oberarzt Dr. med. H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___, Herzkreislaufzentrum, Z.___, gaben am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungsfähigkeit an, hielten jedoch fest, die Arbeitsfähigkeit sei trotz Verbesserung der Belastbarkeit nicht gegeben. Zur Steigerung der kardialen Fitness empfahlen die Klinikärzte dem Beschwerdeführer sportliche Betätigung, namentlich Ausdauersport und längere Spaziergänge in zügigem Tempo (Urk. 21 S. 3).
3.16 Im (letzten, neu aufgelegten) Bericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Z.___ vom 20. Juni 2013 wurde eine notfallmässige Zuweisung durch die Ambulanz nach plötzlich aufgetretenen linksseitigen Thoraxschmerzen mit Ausstrahlung in den Nacken und in die linke Schulter sowie Herzrasen angegeben. Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin gingen aufgrund von anamnestisch, klinisch und laborchemisch fehlenden Hinweisen auf eine kardiale Ursache der Beschwerden von einer muskuloskelettalen Ursache aus. In der Folge konnte der Beschwerdeführer in gutem klinischen Zustand und ohne Beschwerden nach Hause entlassen werden (Urk. 24/1).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen, schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig ist. Umstritten ist die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Dabei erfüllen die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. A.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.3 hiervor). Sie sind nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis zuverlässiger medizinischer Vorakten erstattet.
Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. A.___, nach welcher gesamthaft anhand der objektiven Befunde keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und dem Beschwerdeführer eine leichte angepasste Tätigkeit weiterhin zumutbar ist, erweist sich als plausibel. Auch ist keine relevante vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich nicht belastender Tätigkeit auszumachen. In Bezug auf fragliche Verschlechterungen im Februar 2012 beziehungsweise im Mai 2012 ist festzuhalten, dass gemäss Klinikbericht vom 29. Februar 2012 der Beschwerdeführer damals ein Stockwerk Treppen steigen und in der Ebene etwa 15 Minuten gehen konnte, womit sich keine Verschlechterung ergibt (Urk. 9/16); auch ist die Feststellung von RAD-Ärztin Dr. A.___, dass die im Untersuchungsbericht vom 7. August 2012 gemessene linksventrikuläre Pumpfunktion mit einer EF von ungefähr 40 % (Urk. 20/64/8) im Vergleich zur früheren Messung (ventrikuläre Auswurffraktion von 30-35 % im Gutachten von Dr. Y.___ [Urk. 20/30 S. 15]) leichtgradig besser sei, nachvollziehbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzarzt Dr. I.___ am 4. Januar 2013 eine leichte Verbesserung der Leistungsfähigkeit angaben und dem Beschwerdeführer (sogar) sportliche Betätigung, namentlich Ausdauersport und längere Spaziergänge in zügigem Tempo, empfahlen (vgl. Urk. 21 S. 3).
4.2 Was dabei die abweichende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der behandelnden Klinikärzte betrifft, nach welcher der Beschwerdeführer aktuell in einer mittelschweren Tätigkeit (nur) zu 85 % und in einer leichten Tätigkeit zu (nur) 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 22/64/3 Ziff. 1.11), ist festzuhalten, dass die RAD-Ärztin Dr. A.___ diese Einschätzungen berücksichtigte und darauf hinwies, dass bereits der Gutachter Dr. Y.___ in seinem früheren Gutachten, welches zur ersten (rechtskräftigen) Rentenabweisung führte, der abweichenden Einschätzung in Bezug auf eine leichte Tätigkeit widersprochen hatte (vgl. frühere Angabe einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % für „nicht starke körperliche Tätigkeiten“ im Bericht des Leitenden Arztes Prof. Dr. F.___ und Assistenzärztin J.___ vom 27. September 2010 [Urk. 20/18]). Dr. Y.___ bemerkte damals in seinem Gutachten, die von den Kardiologen des Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 85 % auch für körperlich nicht belastende Arbeit könne nur dadurch erklärt werden, dass die Z.___-Kardiologen (zu Unrecht) nicht nur die medizinische, sondern auch die soziale Situation des Beschwerdeführers mit schlechter Schulbildung und fehlenden Deutschkenntnissen mitberücksichtigt hätten (Urk. 12/30/19). Damit stellt die aktuelle Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der behandelnden Klinikärzte (auch) eine unterschiedliche medizinische Beurteilung des gleichen Sachverhalts dar, welche nicht zu berücksichtigen ist.
4.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die behandelnden Klinikärzte bei ihren Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit nicht genügend mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzen, weshalb ihre Arbeits(un)fähigkeitsangaben die RAD-Stellungnahmen nicht zu entkräften vermögen.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorliegenden RAD-Stellungnahmen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, leichter Tätigkeit auszugehen. Damit ist eine Verschlechterung bezogen auf die Situation anlässlich der (ersten) Abweisungsverfügung vom 8. Dezember 2011 (Urk. 20/52) zu verneinen. Die angefochtene Verfügung (vom 2. Oktober 2012, Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli
AN/YR/ESversandt