Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01150 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 28. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch F.___
lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ ist Mutter von zwei Töchtern, geboren 1995 und 1999. Von August 2003 bis Dezember 2006 absolvierte sie in der Krippe Z.___ eine Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Danach arbeitete sie dort zu 100 % als Gruppenleiterin. Am 23. Oktober 2008 meldete sie sich wegen einer seit Dezember 2007 anhaltenden Depression und einer damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Diese zog die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) und den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9-10) sowie die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/18, 7/28) bei.
Nach dem Verlust ihrer Stelle Ende März 2009 (Urk. 7/17) ersuchte X.___ die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/23). Diese veranlasste am 19. Mai 2009 eine ambulante medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/25). Dessen Gutachten erging am 18. September 2009 (Urk. 7/29). Im Rahmen eines von der IV-Stelle übernommenen, vom 18. November 2009 bis 17. Mai 2010 dauernden Job Coaching (Urk. 7/36) konnte die Versicherte am 7. Dezember 2009 eine befristete Stelle als Betreuerin im Kinderhort B.___ mit einem Pensum von 8 Wochenstunden antreten (Urk. 7/40). Ab dem 23. August 2010 folgte ein bis am 10. Dezember 2010 dauerndes Arbeitstraining zur Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit und zur Erreichung eines Pensums von 50 % an der bisherigen Stelle. Eine diesbezügliche Kostengutsprache erging am 21. September 2010 und die entsprechende Taggeldverfügung am 15. Oktober 2010 (Urk. 7/48, 7/50, 7/53-54). Nach Vorliegen des Berichts vom 6. Januar 2011 über den Abschluss des Job Coaching (Urk. 7/59) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 3. Mai 2011 mit, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen; die Integration in den Arbeitsmarkt sei innert angemessener Zeit nicht gelungen (Urk. 7/62).
Mit Vorbescheid vom 9. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab Dezember 2008 eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 7/79). Nachdem im Einwandverfahren eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % basierende Invalidenrente beantragt worden war (Urk. 7/81), erging am 28. Februar 2012 ein neuer Vorbescheid mit der Ankündigung einer halben Rente ab Dezember 2010 und einer ganzen Rente ab März 2011 (Urk. 7/86). Am 29. Juni 2012 verfügte die IV-Stelle zudem eine entsprechende Kürzung des vom 23. August bis 12. Dezember 2010 während der Eingliederungsmassnahme erbrachten Taggeldes (Urk. 7/97).
2. Die Rentenverfügung erging am 27. August 2012; ab Dezember 2010 wurde der Versicherten eine halbe und ab März 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen; letzteres bei einem Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 3/2). Gleichzeitig wurde gegenüber dem Ehemann der Versicherten, der seinerseits eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten bezieht, mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 die Rentenhöhe angepasst (Urk. 7/104-111).
Auf die Beschwerde der Versicherten (Urk. 3/1) hin, die unter der Verfahrensnummer IV.2012.01049 angelegt wurde, berichtigte die IV-Stelle die Verfügung vom 27. August 2012 und verfügte am 9. Oktober 2012, dass mit Wirkung ab Dezember 2010 Anspruch auf eine halbe und ab März 2011 auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2012 (Urk. 3/7) beantragte sie eine reformatio in peius, indem auch nach Dezember 2010 nur von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Gleichzeitig räumte die IV-Stelle ein, richtigerweise hätte das Dispositiv der Verfügung vom 9. Oktober 2012 dahingehend lauten sollen, dass die Versicherte ab Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente und ab März 2011 auf eine Dreiviertelsrente habe.
3. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 liess X.___ am 31. Oktober 2012 die vorliegende Beschwerde erheben, und zwar mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 2):
„1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 9.10.2012 sei aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2. Der Beschwerdeführerin sei gestützt auf diese Verfügung eine Dreiviertel-Rente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Da die nunmehr angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2012 die ursprüngliche Verfügung vom 27. August 2012 ersetzt hatte, wurde das diesbezügliche Verfahren IV.2012.01049 am 8. November 2012 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 3/10) und im vorliegenden Verfahren IV.2012.01150 von der IV-Stelle die Antwort auf die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 eingeholt (Urk. 4). Diese erfolgte am 3. Januar 2013, wobei die IV-Stelle unter Hinweis auf die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2012.01049 (Urk. 3/7) ihren Antrag auf eine reformatio in peius erneuerte (Urk. 6). In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2013 schloss der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Abweisung dieses Antrags und auf Weiterführung der IV-Rente im bisherigen Umfang (Urk. 11). Die IV-Stelle teilte am 7. Juni 2013 mit, sie verzichte auf eine nochmalige Stellungnahme (Urk. 15).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion oder Erhöhung abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Änderung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Änderung der Rente (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Die gerichtliche Prüfung hat den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Laut ihren Rechtsschriften verlangt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79) bereits mit Wirkung ab Dezember 2008 die Zusprechung einer halben Rente. Zudem behaftet sie die IV-Stelle auf der ihr ursprünglich ab März 2011 zugestandenen Dreiviertelsrente, verlangt diese aber, folgt man ihren Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 2), ab Dezember 2010, laut dem in der Stellungnahme vom 26. April 2013 vertretenen Standpunkt, wonach eine Steigerung des Arbeitspensums auf 50 % nicht möglich gewesen sei, bereits ab Rentenbeginn (Urk. 11 S. 2 ff.). Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der halben Rente nicht für gerechtfertigt, weil sich der Gesundheitszustand im Dezember 2010 nicht verschlechtert habe (Urk. 3/7).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2007 behandelt, diagnostizierte im Bericht vom 9. Dezember 2008 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), eine komplexe Traumafolgestörung unter dem klinischen Bild einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), Probleme bei Mangel- und Gewalterfahrung in der Kindheit (ICD-10 Z61.6), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0), Migräne (ICD-10 G43) und Adipositas (BMI 32). Zur Krankheitsentwicklung hielt Dr. C.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit zirka 1990 unter Migräne. Bereits im jungen Erwachsenenalter seien vor allem im Winterhalbjahr wiederholt depressive Episoden und nach den beiden Geburten postpartale Depressionen aufgetreten. Im Anschluss an eine Pneumonie sei die Patientin ab September 2005 wegen einer depressiven Episode bis August 2006 mit dem Psychopharmakon Efexor behandelt worden. Wegen vermehrter Migräne-Anfälle seit Januar 2007 habe der Neurologe erneut Efexor eingesetzt und eine psychiatrische Behandlung angeordnet. Seit Dezember 2007 bestehe von neurologischer und nun auch von psychiatrischer Seite her eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Nach wie vor leide die Patientin unter häufigen (bis viermal wöchentlich), teils mehrtägigen Migräne-Anfällen (Urk. 7/13) und prämigränösen Schmerzzuständen, die sie mit Reservemedikamenten zu regulieren versuche. Das Arbeitspensum von 50 % erbringe sie mit wenigen Absenzen, allerdings nicht mehr wie ursprünglich als Gruppenleiterin und nur noch mit zu häufiger Kritik Anlass gebenden Versäumnissen. In den anderen Lebensbereichen sei die Patientin, die in den letzten zwei Jahren mehr als 10 kg zugenommen habe, überfordert, komme mit der Haushaltarbeit nicht nach, sei in der Kindererziehung nervös und laut und gerate in verbale Auseinandersetzungen mit dem ebenfalls psychisch kranken und IV-berenteten Ehemann. Als strukturelle Befunde führte Dr. C.___ eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung mit eingeschränkter Gefühlswahrnehmung und -differenzierung bis zu „Abschalten der Gefühle“, eine eingeschränkte Selbstregulation mit erhöhter Kränkbarkeit, Kritik- und Frustrationsintoleranz sowie gestörter Affekt- und Impulssteuerung, eine eingeschränkte Wahrnehmung des Gegenüber, eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Spaltungsmechanismen, Projektionen und Somatisierungen in der psychischen Abwehrkonstellation sowie Probleme mit Trennung und Loslösung aus traumatisierenden, belastenden Beziehungen. Die komplexe Traumafolgestörung sei bei der Patientin durch gewisse traumaspezifische Symptome gekennzeichnet, ohne dass das Vollbild der posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt sei. Patienten mit traumatisierenden Mangel- und Gewalterfahrungen entwickelten jedoch bekanntlich das Bild einer schweren Persönlichkeitsstörung wie in diesem Fall diejenige einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung mit verminderter Toleranz für Stress und Belastungen. Die Patientin sei mit ihrer Rolle als Versorgerin der Familie überfordert. Dass sich die psychische Symptomatik und die Migräne seit der Pensumsreduktion nicht verbessert hätten, deute darauf hin, dass das aktuelle Belastungs- und Stressniveau immer noch zu hoch sei. Es sei sinnvoll, dieses mit einer Anpassung des beruflichen Profils beziehungsweise mit der Entlastung von der Gruppenleitungsfunktion und von der Babybetreuung zu senken, so dass sich die Patientin nach einer entsprechenden Umplatzierung in ein angepasstes Tätigkeitsfeld gesundheitlich stabilisieren könne. In einer derart angepassten Tätigkeit sei sie vorerst zu 50 % arbeitsfähig, wobei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit davon abhänge, ob eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes überhaupt erfolgen könne. Für eine Umplatzierung empfahl Dr. C.___ eine/n Job-Coach (Urk. 7/13 S. 2 ff.).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der die Versicherte vom 26. Januar 2007 bis 26. Februar 2009 behandelte, diagnostizierte in seinem undatierten Bericht eine Migräne ohne Aura mit cervico-cephalem paravertrebralem Schmerzsyndrom seit 1990. Während sich die ebenfalls bestehende Adipositas nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, führe die Migräne zu nicht planbaren, unregelmässigen 100%igen Ausfällen oder deutlicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise Belastbarkeit. Es würden zum Teil unvorhersehbare bis invalidisierende, sich rasch entwickelnde Kopfschmerzen mit typischen Begleitsymptomen auftreten, unter anderem Schlafstörungen beziehungsweise mit möglicher zusätzlicher Beeinträchtigung durch medikamentöse Nebenwirkung. In kopfschmerzfreien Phasen bestehe aus neurologischer Sicht keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/28 S. 1-4).
3.3 Nach dem per Ende März 2009 erfolgten Stellenverlust attestierte Dr. C.___ am 12. Mai 2009 nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23).
3.4 Der Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im Gutachten vom 18. September 2009 rezidivierende depressive Phasen mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD.10 F33.11), eine emotional impulsive Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik (ICD-10 F60.30) und eine Migräne (Urk. 7/29 S. 10). Die Versicherte sei auf dem Boden der depressiven Disposition seit Kindheit und der Persönlichkeitsstörungen unter den jahrelangen Belastungen durch ihre Familie, den Beruf und die Migränekrankheit zunehmend depressiv geworden. Ihr psychischer Zustand habe sich bis heute noch kaum gebessert. Auch heute noch sei sie psychisch stark vermindert belastbar. Bei Anstrengungen bekomme sie rasch Migräneanfälle und gerate in eine psychovegetative Stresssymptomatik mit Zittern, Schweissausbrüchen, Magenbeschwerden und einer aggressiven, unkontrollierbaren Impulsivität auch gegen ihre Kinder. Sie sei in einem depressiven Zustand geblieben mit apathischer Untätigkeit und Interesselosigkeit, bedrückter und weinerlicher Stimmung und Gereiztheit. Wegen den Verstimmungen, dem somatischen Syndrom, dem apathischen Energiemangel und den Auswirkungen des depressiven Stresses auf die Migräne sowie wegen der depressiv bedingten Stressintoleranz schätze er den heutigen Grad der Depression auf mittelschwer (Urk. 7/29 S. 11 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. A.___, die heute als protrahiert oder bereits als chronifiziert anzusehende Depression mittleren Grades bedinge eine generelle Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Den Beginn derselben datiere er übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten auf Dezember 2007. Aufgrund der auch im klinischen Eindruck sehr deutlich sichtbaren psychovegetativen Stresssymptomatik, der stark reduzierten psychischen Belastbarkeit und der Depression halte er die Explorandin selbst für optimal angepasste ruhigere und weniger verantwortungsvolle Tätigkeiten für nur zu 50 % arbeitsfähig. Die lebenslangen psychischen Belastungen und die pathologische, depressive Übergewissenhaftigkeit liessen generell keine Arbeitseinsätze von mehr als einem halben Pensum zu. Prognostisch sei eine Besserung der Arbeitsfähigkeit frühestens mittelfristig, das heisst höchstens in einem Jahr oder später möglich. Eine regelmässige psychiatrische, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung könne die Chance auf eine volle Arbeitsfähigkeit deutlich erhöhen. Eine berufliche Umschulung sei nicht nötig. Der Beruf als Kleinkindererzieherin sei für die Explorandin bei Depressionsfreiheit genügend angepasst. Die heutigen sozialen Belastungen durch die Familie trügen nicht unmittelbar zur Depression bei, die hauptsächlich auf die ursprüngliche Disposition zur Depressivität zurückgehe, sondern zum psychischen Stress, der keinen Krankheitswert habe (Urk. 7/29 S. 12 f.).
3.5 Die Eingliederungsberaterin berichtete am 6. Januar 2011, die Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Ausfälle, die mit dem am 26. August 2010 aufgenommenen Arbeitstraining angestrebt worden sei, habe nicht erreicht werden können. Man habe geplant, dass die Versicherte zusätzlich zu dem seit Dezember 2009 als Assistentin beim Mittagstisch des Hortes B.___ innegehabten Pensum von 4 mal 2 Stunden pro Woche noch an drei Nachmittagen mitarbeite, zu insgesamt 22 Wochenstunden. Die Steigerung habe sie jedoch unter Druck gesetzt und bereits ab Mitte September 2010 sei es am an sich angepassten Arbeitsplatz wegen Migräne vermehrt zu Ausfällen gekommen. Das Pensum im Hort sei daher bei zwei Nachmittagen pro Woche belassen und nicht wie vorgesehen gesteigert worden. Trotzdem habe sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Ausfälle hätten zugenommen. Je nach Arbeit liege die Arbeitsfähigkeit bei 30 bis 40 %. Arbeitseinsätze von zirka vier Stunden am Stück sollten möglich sein mit dem Profil: kleine Gruppen mit Kindern, keine Leitungsfunktion, Arbeit im Team. Die Arbeit mit den Kindern im Hort B.___ habe der Versicherten zugesagt und sie habe vom Arbeitgeber ein positives Feedback betreffend ihrer fachlichen Kompetenzen und Umgang mit den Kindern erhalten. Ob der Arbeitsvertrag für den Mittagstisch verlängert werde, sei ungewiss (Urk. 7/59 S. 1).
Im Abschlussgespräch vom 14. Dezember 2010 erklärte die Beschwerdeführerin, obwohl sie an ihre Belastungsgrenze gekommen sei, sei das Arbeitstraining eine positive Erfahrung gewesen. Ihre Vermutung, dass ihr die Arbeit mit älteren Kindern mehr entspreche, habe sich bestätigt. Das Wissen, dass ihre Arbeitsfähigkeits-Grenze bei zirka 40 % liege, gebe ihr Stabilität (Urk. 7/59 S. 9).
Die Eingliederungsberaterin wies in ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 3. Mai 2011 nochmals auf das positive Feedback betreffend Leistung und Umgang mit den Kindern hin, das die Beschwerdeführerin im Kinderheim B.___ erhalten habe, und erklärte, das Arbeitstraining habe dieser geholfen, wieder Vertrauen in ihre beruflichen Fähigkeiten zu fassen. Erneut hielt sie fest, dass eine Stelle von 30 bis 40 % mit Arbeitseinsätzen von 4 Stunden am Stück, mit Kindern in kleineren Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).
3.6 Der Allgemeinmediziner des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, erklärte am 13. Mai 2011 zu der sich aufgrund des Ergebnisses des Arbeitstrainings stellenden Frage, ob an der Restarbeitsfähigkeit von 50 % festzuhalten sei, es bestünden keine Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand relevant verändert habe (Urk. 7/68 S. 6 f.).
3.7 Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ erklärte in ihrem Bericht vom 27. Dezember 2011, der Verlauf nach dem Gutachten Dr. A.___s habe gezeigt, dass der Gesundheitszustand der Versicherten instabiler geworden sei und die Belastbarkeit abgenommen habe, weshalb sie das postulierte Pensum von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit ohne Gruppenleitung und nur mit älteren Kindern nicht habe durchhalten können. Aufgrund des tatsächlich erreichten Pensums von knapp 40 % habe sie die Patientin zuhanden das Regionalen Arbeitsvermittlungszentrumgs (RAV) am 6. Dezember 2012 als zu 30 bis 40 % arbeitsfähig beurteilt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig gewesen, weil sie sich kaum auf die Selbsteinschätzung der Patientin habe abstützen können, da deren Selbstwahrnehmung aufgrund der Persönlichkeitsstörung widersprüchlich sei und sie dazu keine zuverlässigen Angaben machen könne. Als Ärztin sei sie daher auf die Befunde aus dem Arbeitstraining angewiesen. Dieses habe trotz enger Begleitung im Job-Coaching, trotz guter Motivation von Arbeitgeberin und Patientin und trotz psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung die angestrebte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht erbracht. Die Leistungsfähigkeit der Patientin sei eingeschränkt und die Zahl der Absenzen zu hoch gewesen. Es könne daher nur eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % bestätigt werden. Im Krankheitsverlauf habe sich zwar seit dem 6. Dezember 2012 noch eine gewisse Verbesserung ergeben; einerseits seien die Migräne-Anfälle aufgrund eines vom Neurologen seit Februar 2011 verschriebenen neuen Medikaments insgesamt etwas kürzer geworden und würden etwas weniger häufig auftreten; andererseits sei die Belastung nach dem Wegfall der Erwerbstätigkeit etwas geringer geworden. Die Patientin sei jedoch weiterhin emotional instabil. Auch aus heutiger Sicht sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht eindeutig feststellbar, weshalb die Einschätzung vom 6. Dezember 2010 weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 7/80).
4.
4.1 Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ist ausgewiesen und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2007 an ihrer ursprünglichen Stelle in der Kinderkrippe Z.___ zu 50 % arbeitsunfähig war. Dementsprechend war die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Dezember 2008 abgelaufen. Entgegen dem Vorbescheid vom 9. November 2011 (Urk. 7/79), auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Urk. 3/1 S. 2), begann ihr an sich unbestrittener Anspruch auf eine Invalidenrente jedoch nicht bereits im Dezember 2008, wie sich dies aufgrund des bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG ergeben hätte. Vielmehr ist gemäss der in BGE 138 V 475 E. 3.4 vorgesehenen Übergangsregelung zu berücksichtigen, dass die Anmeldung nach Juni 2008 erfolgte und daher der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 29 Abs. 3 IVG anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung beginnt. Aufgrund der im Oktober 2008 erfolgten Anmeldung kann daher der Beginn des Rentenanspruchs erst auf April 2009 festgesetzt werden.
4.2 In diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin ihre Stelle als Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ verloren und es war ihr laut Gutachter Dr. A.___ nur noch eine ruhigere und weniger verantwortungsvolle Tätigkeit zumutbar - dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. C.___, die bereits im Bericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/13 S. 2 ff.) eine Entlastung von der Gruppenleitungsfunktion und von der Babybetreuung als erforderlich erachtet hatte, und mit dem Ergebnis des Job-Coaching, wonach nur eine Arbeit in kleineren Gruppen und ohne Leitungsfunktion der aktuellen gesundheitlichen Situation angemessen sei (Urk. 7/63 S. 8 f.).
Zu Recht wurde mit der Beschwerde nicht beanstandet, dass die IV-Stelle der Berechnung des Invalideneinkommens trotz verändertem Anforderungsprofil weiterhin die Lohnverhältnisse der Krippe Z.___ zugrunde gelegt hatte. Denn von den Lohnverhältnissen her unterschied sich die dem behinderungsgerechten Anforderungsprofil grundsätzlich entsprechende Stelle im Kinderhort B.___ mit einem Stundenlohn von Fr. 32.90, inklusive Ferien und 13. Monatslohn, bei 39 Jahreswochen (Urk. 7/40 S. 1) nicht wesentlich von derjenigen einer Gruppenleiterin in der Krippe Z.___ mit einem per 2009 der Nominallohnentwicklung angepassten Jahreslohn von Fr. 51'137.40 (Urk. 7/67), würde doch beim Stundenansatz von Fr. 32.90 bei 39 Wochen à 42 Stunden gar ein Jahreslohn von Fr. 53‘890.20 resultieren. Ob dieser Stundenlohn bei einem höheren als dem von der Beschwerdeführerin effektiv erbrachten Pensum von wöchentlich 8 Stunden oder bei einer Anstellung im Monatslohn weiterhin Gültigkeit hat, kann offen bleiben.
4.3 Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf eine reformatio in peius weist die IV-Stelle an sich zu Recht darauf hin, dass sich aus den medizinischen Akten ab Dezember 2010 keine gesundheitliche Verschlechterung ergibt, die im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG hätte beachtet werden und unter Einhaltung der dreimonatigen Frist von Art. 88a Abs. 2 IVV per 1. März 2011 zur rückwirkenden Erhöhung der Rente hätte führen müssen. Die abweichende Schätzung des der Beschwerdeführerin in einer angepassten Stelle als Kleinkindererzieherin zumutbaren Arbeitspensums durch Gutachter Dr. A.___ mit 50 % einerseits und durch die behandelnde Ärztin Dr. C.___ im aktuellen Bericht mit 30 bis 40 % andererseits erklärt sich denn auch ausschliesslich damit, dass diese Ärzte das bei einem praktisch gleich gebliebenen Gesundheitszustand zumutbare Arbeitspensum unterschiedlich beurteilen.
Bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass zwischen den beiden Ärzten keine entscheidenden Diskrepanzen bestehen. Gutachter Dr. A.___ hatte sich nicht nur in diagnostischer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich der zumutbaren Tätigkeit im Wesentlichen der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin angeschlossen, die sich am 12. Mai 2009 wie schon am 9. Dezember 2008 ebenfalls für ein 50%iges Arbeitspensum ausgesprochen hatte (Urk. 7/13 S. 5 ff., Urk. 7/23). Allerdings ist zu beachten, dass Dr. C.___ im Bericht vom 27. Dezember 2011 auf ihre frühere, angesichts der Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin als schwierig empfundene Beurteilung zurückkam und nun für die Schätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Ergebnis des Arbeitstrainings abstellte (Urk. 7/80 S. 6). Da die Einsatzbereitschaft und die Motivation der Beschwerdeführerin während dieser Massnahme belegt ist und ausser Frage steht, leuchtet es denn auch ohne Weiteres ein, dass die während des Arbeitstrainings tatsächlich erreichte Arbeits- und Leistungsfähigkeit die zuverlässigere Beurteilungsgrundlage darstellt als die Überlegungen medizinisch-theoretischer Art, für die sich die behandelnde Ärztin und der Gutachter im Wesentlichen auf die Selbstangaben und -einschätzungen der gerade in dieser Hinsicht krankheitsbedingt beeinträchtigten Beschwerdeführerin gestützt hatten. Folglich besteht kein Grund, der theoretischen Schätzung des zumutbaren Pensums durch den Gutachter vor der sich an der praktisch möglichen Leistungsfähigkeit orientierenden aktuellen Beurteilung der behandelnden Ärztin und der Eingliederungsberaterin den Vorrang zu geben und damit auch den bei der beruflichen Abklärung gewonnenen Erkenntnisse jegliche Bedeutung abzuerkennen.
4.4 Demnach ist der Bemessung der Invalidität ab April 2009 entsprechend dem Vorgehen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2) lediglich eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 35 % zugrunde zu legen. Auf der Basis des sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen massgebenden Jahreslohnes von Fr. 52‘268.60 (vgl. obige E. 4.2) ergibt sich demnach ein grundsätzlich einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender Invaliditätsgrad von 65 %.
Da während der Dauer der Anstellung bei der Krippe Z.___ effektiv nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nur 50 % betragen hatte, konnte indes bei Rentenbeginn im April 2009 nur ein Anspruch auf eine halbe Rente entstehen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 362). Diese ist unter Einhaltung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Juli 2009 auf die dem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechende Dreiviertelsrente zu erhöhen, unter Berücksichtigung des Taggeldbezugs.
5. Bei diesem Prozessausgang sind die aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG mit Fr. 800.-- zu bemessenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auch ist diese gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von 500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Juli 2009 auf eine Dreiviertelsrente hat unter Berücksichtigung des Taggeldbezuges.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin