IV.2012.01152
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist seit April 2007 bei der Y.___ AG angestellt, wobei sie zunächst vollzeitlich als Geschäftsführerin eines Tankstellenshops tätig war, diese Position aus gesundheitlichen Gründen jedoch aufgab und seit 16. Februar 2011 in einem Pensum von 50 % als Verkäuferin in einem Tankstellenshop arbeitet (Urk. 11/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 11, Urk. 11/9/3, Urk. 11/10 Ziff. 2.1).
Am 15. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen seit Juni 2010 bestehenden psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/7-8, Urk. 11/12-13, Urk. 11/17-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/5) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/9, Urk. 11/16) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/22, Urk. 11/14) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 11/26 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2011 die ihr nach Gesetz zustehende Invalidenrente, mindestens eine halbe Invalidenrente, auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
2.2 Am 7. Februar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Am 23. Februar 2013 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 20) ein.
3. Vor der Ausfertigung des am 25. März 2013 gefällten Urteils ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2013 ein, welche mit diesem Urteil zuständigkeitshalber der Beschwerdegegnerin zugestellt wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, bei der Beschwerdeführerin liege zwar eine gesundheitliche Einschränkung vor, es seien aber keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu erheben, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (S. 1 unten). Versicherungsmedizinisch gesehen gehöre die bei ihr zu stellende Diagnose zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom unspezifischen Leiden losgelöste, erhebliche psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen und somit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin vor (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, bei ihr sei ein erhebliches psychisches Leiden diagnostiziert und zudem seien gravierende kognitive Defizite beschrieben worden (Urk. 1 Ziff. 13, Urk. 16 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin habe sich weder mit der Diagnose noch den geschilderten kognitiven Defiziten auseinandergesetzt und ihr auch das nachgesuchte Gespräch nicht gewährt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 Ziff. 15). Gestützt auf die Berichte ihres behandelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass sie für eine angepasste Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin zu 50 % arbeitsfähig sei, in der ursprünglichen Tätigkeit als Geschäftsführerin jedoch eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da sie in ihrer Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin ein geringeres Einkommen erziele, liege der Invaliditätsgrad über 50 % (Urk. 1 Ziff. 16, Urk. 16 Ziff. 12 und Ziff. 15).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch zu begründen vermag.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 6. April 2011 (Urk. 11/7) nannte Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Juli 2010 in Behandlung steht (Ziff. 1.2), als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode mit Körpersymptomen (ICD-10 F32.1), ursprünglich schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), bestehend seit Juni 2010 (Ziff. 1.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei nach einer schwierigen Ehe und anschliessender Scheidung psychisch dekompensiert. Sie habe einen Nervenzusammenbruch mit Angst- und Panikzuständen erlitten. Sie zeige teilweise ein stupuröses Krankheitsbild und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine körperliche Begleitsymptomatik. Es werde eine volle Remission erwartet, die jedoch etwas länger daure als ursprünglich angenommen (Ziff. 1.4). Seit Juni 2010 bestehe eine schwankende Arbeitsunfähigkeit als Tankstellenleiterin (Ziff. 1.6). Seit Januar 2011 bestehe in einer angepassten Tätigkeit ohne Betriebsverantwortung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin könne sich zur Zeit an einem anderen Arbeitsort desselben Betriebes in einer 50%igen Tätigkeit basishaft konsolidieren. Bis Ende 2011, jedoch sicher etwa ab dem Jahr 2012, sollte so wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in ihrer ursprünglichen, verantwortungsvollen Tätigkeit erreicht werden können (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6, Ziff. 1.8-9). Die Beschwerdeführerin konsultiere ihn zurzeit 14-täglich. Es würden eine Psychopharmakatherapie, eine Psychotherapie und eine Verhaltenstherapie durchgeführt und Entspannungstechniken vermittelt (Ziff. 1.5).
3.2 Am 26. September 2011 (Urk. 11/12) berichtete Dr. Z.___, die Diagnose sei gleichgeblieben. Es komme noch zu Rückfällen in das ursprüngliche Krankheitsbild. Die Beschwerdeführerin erhole sich jedoch befriedigend schnell von diesen Stimmungslöchern. Zur Zeit bestehe rezidivierend eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) mit Körpersymptomen und nur noch selten wie ursprünglich eine schwere depressive Episode, ICD-10 F32.2 (Ziff. 1.1). Es sei eine langsame Rehabilitation im Gang, die nicht forciert werden dürfe, da sonst Rückfälle drohten. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, ohne Betriebsverantwortung, liege nach wie vor bei 50 % (Ziff. 1.4-5, Ziff. 1.7). Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit könne frühestens Ende 2011 gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.3 In einem weiteren Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 11/13) nannte Dr. Z.___ die bekannte Diagnose und führte aus, die Remission dauere etwas länger als angenommen. Die ursprüngliche Prognose, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende 2011 wieder voll hätte arbeiten können sollen, habe revidiert werden müssen. Ab Mitte Februar 2012 könne die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Betriebsverantwortung jedoch auf 70 % gesteigert werden (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 % sei in der ersten Hälfte des Jahres 2012 zu rechnen (Ziff. 1.9). Die Art und der Umfang der Behandlung seien unverändert (Ziff. 1.5).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 17. April 2012 (Urk. 11/20/3 Mitte) hielt Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss dem aktuellen und nachvollziehbaren Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ an einer rezidivierenden, noch mittelgradigen depressiven Störung. Der Verlauf sei bisher schwankend gewesen, die Prognose sei aber gut. In der angestammten und auch leidensangepassten Tätigkeit seien vorerst die von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen. Mitte Mai sei ein aktueller Bericht einzufordern.
3.5 Am 20. Mai 2012 (Urk. 11/17) berichtete Dr. Z.___, eine Integration ad integrum könne im Jahr 2012 nicht erreicht werden. Die Diagnose sei zwar gleich geblieben, vom 16. Februar bis April 2012 sei es unter der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % jedoch gehäuft zu Rückfällen gekommen, sobald die Beschwerdeführerin mehr als drei Tage à sieben Stunden habe arbeiten müssen. Realistisch bei diesem Krankheitsbild, das auch eine midlife Krise beinhalte, sei, dass die Gesundheit und die Arbeitsleistung nur unter einer attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit während zwei bis drei Jahren gesichert werden könnten. In Revision seiner ursprünglichen Prognose habe er die Beschwerdeführerin deshalb ab 1. Juni 2012 wieder zu 50 % arbeitsunfähig schreiben müssen. Diagnostisch liege unverändert eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) vor. Bei einer Arbeitstätigkeit von über 50 % ereigne sich eine Dekompensation mit einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2) ohne Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Eine Konsolidierung bis fast ad integrum sollte in zwei bis drei Jahren gelingen (Ziff. 1.4). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der von der Beschwerdeführerin ausgeübten angepassten Tätigkeit, ohne Betriebsverantwortung, könne während einem bis maximal drei Jahren nicht gesteigert werden (Ziff. 1.7). Daher wünschten sie eine sehr wahrscheinlich nur vorübergehende Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin mit 50 % (Ziff. 1.11).
3.6 Am 23. Juni 2012 (Urk. 11/18) berichtete Dr. Z.___, mit der Senkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 1. Juni 2012 sei eine Last von der Beschwerdeführerin gefallen. Realistisch meine sie, so durchhalten zu können und nicht mehr zu dekompensieren (S. 1 unten). Dass die Beschwerdeführerin bei ihrem alten Arbeitgeber als gewöhnliche Verkäuferin weiterarbeiten könne, sei optimal. Sie müsse nichts Neues lernen. In einer anderen angepassten Tätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit geringer, da eine neue Arbeit sie mit hohem Risiko erneut dekompensieren lassen würde (S. 2 oben).
3.7 In ihrer Stellungnahme vom 7. August 2012 (Urk. 11/20/4) führte RAD-Ärztin Dr. med. B.___, FMH Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, aus, die bei der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose gehöre versicherungsmedizinisch zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom unspezifischen Leiden losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor.
3.8 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Urk. 3/6) gelangte Dr. Z.___ an die C.___ Klinik, Stadtspital D.___, E.___, und ersuchte um eine Abklärung und Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Er führte aus, er denke noch immer an einen reaktiven Zustand und nur als Differential- beziehungsweise Ausschlussdiagnose an eine dementielle Erkrankung (S. 1 Mitte). Zum heuteigen Zeitpunkt würde er nicht mehr die Diagnose einer Depression, sondern eines Angstzustands (ICD-10 F41-43), ausgelöst durch Stress und ein rezidivierendes kognitives Defizit, stellen (S. 2 oben).
4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte mit der Begründung, das von ihr mit Einwandschreiben vom 25. August 2012 (Urk. 11/14) nachgesuchte Gespräch mit der Beschwerdegegnerin sei ihr nicht gewährt worden (Urk. 1 Ziff. 15), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu einer persönlichen Anhörung im Vorbescheidverfahren gesetzlich nicht verpflichtet ist und kein durchsetzbarer Anspruch darauf besteht. Da die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich schriftlich zum Vorbescheid zu äussern und sich aus ihrem Einwand ergibt, dass sie in der Lage war, die Entscheidgründe der Beschwerdegegnerin zu erfassen, wurde ihr Gehörsanspruch nicht verletzt.
Es ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass bei der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens der vorgeschlagene Wechsel im Gesetzgebungsverfahren unter anderem damit begründet wurde, „dass die Betroffenen einen Entscheid eher akzeptieren, wenn ihnen das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt wird und die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch vor einem allfällig ablehnenden Entscheid erläutern kann“ (Amtl. Bull. 2005 NR S. 1368 und S. 1379). Es wurde die Erwartung geäussert, dass eine versicherte Person einen Entscheid eher akzeptieren könne, wenn „die IV-Stelle Unklarheiten im persönlichen Gespräch erläutern kann. Gefragt, ja gefordert ist dabei allerdings, dass der ganze Diskurs in einem mediationsähnlichen Dialog stattfindet“ (Amtl. Bull. 2005 StR S. 1013). Eine persönliche Anhörung im Vorbescheidverfahren wurde vom Gesetzgeber somit als sinnvoll und damit wünschbar erachtet.
5.
5.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis? in: Jusletter 29. November 2010, S. 3).
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
5.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) mit der Begründung, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage.
Entgegen der Beurteilung der RAD-Ärztin ist bei der Beschwerdeführerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage jedoch nicht vom Vorliegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen. Vielmehr beschrieb der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ in seinen Berichten ein depressives Leiden und stellte eine psychiatrische Diagnose, nämlich eine mittelgradige depressive Episode mit Körpersymptomen, ICD-10 F 32.1 (vorstehend E. 3.1-3 und E. 3.5-6). Gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ erachtete denn auch RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom April 2012 (vorstehend E. 3.4) das Vorliegen einer depressiven Störung als ausgewiesen. Damit kann ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung verneint werden, bei ihr liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne organisch nachweisbare Grundlage vor.
5.3 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich einzig ihr behandelnder Psychiater Dr. Z.___. In seinem Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.1) diagnostizierte er eine seit Juni 2010 bestehende depressive Episode mit Körpersymptomen, welche er ursprünglich als schwer und im Zeitpunkt der Berichterstattung als mittelschwer bezeichnete. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Betriebsverantwortung, wobei er die der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin vermittelte Arbeit als Verkaufsmitarbeiterin in einem anderen Tankstellenshop als optimal angepasst erachtete. Zum damaligen Zeitpunkt ging Dr. Z.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Jahr 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin eines Tankstellenshops wieder voll arbeitsfähig sei.
In seinen Folgeberichten beschrieb Dr. Z.___ indes einen protrahierten Verlauf und führte aus, die Remission daure länger als angenommen, wobei er jeweils unverändert eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5-6). Im Mai 2012 gelangte er zum Schluss, dass eine vollständige Remission erst in zwei bis drei Jahren zu erwarten sei und attestierte der Beschwerdeführerin während mindestens einem bis maximal drei weiteren Jahren eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der von ihr ausgeübten angepassten Tätigkeit ohne Betriebsverantwortung (vgl. vorstehend E. 3.5).
5.4 Bei der von Dr. Z.___ genannten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden in der Regel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3). Ein solches vorübergehendes Leiden vermag somit grundsätzlich keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Obwohl Dr. Z.___ auch im Mai 2012, mithin über ein Jahr nach der Erstdiagnose, noch vom Vorliegen eines depressiven Leidens ausging, passte er die Diagnose nicht an, sondern diagnostizierte unverändert eine mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1 (vgl. vorstehend E. 3.5). Vor dem Hintergrund dieser diagnostischen Einordnung vermag jedoch die von ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von mindestens einem bis maximal drei weiteren Jahren nicht ohne Weiteres zu überzeugen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. Z.___ zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.5 In seinem nur wenige Tage nach Ergehen der angefochtenen Verfügung verfassten Schreiben vom Oktober 2012 an die C.___ Klinik ging Dr. Z.___ alsdann nicht mehr vom Vorliegen einer Depression aus, sondern nannte als Diagnose einen Angstzustand (ICD-10 F41 bis 43) ausgelöst durch Stress und ein rezidivierendes kognitives Defizit (vorstehend E. 3.8). Da diesem Schreiben keine psychopathologischen Befunde zu entnehmen sind, kann auch diese Diagnose nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. Zudem sind dem Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen.
5.6 Damit ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von Dr. Z.___ nicht abschliessend beurteilen lassen. Es ist unklar, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung in ihrer angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
Die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2012 ist daher aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine unabhängige psychiatrische Expertise einhole, die sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Tankstellenshops als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit äussere, wobei im Gutachten namentlich auch zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2010 Stellung zu nehmen sein wird. Im Rahmen der Begutachtung wird überdies auch den Ergebnissen der im Stadtspital D.___ durchgeführten ambulanten Abklärungen vom 20. Februar, 1. und 18. März 2013 (vgl. Urk. 17) Rechnung zu tragen sein.
In dem Sinne ist die Beschwerde - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin entsprechend - gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die mit Blick auf die Honorarnote vom 23. Februar 2013 (Urk. 21), ergänzt am 5. April 2013, und unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 oben) erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 sowie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2013 mit 2 Beilagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).