Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01157 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene und als Lagerist erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 11. November 2011 unter Hinweis auf eine am 4. September 2011 erlittene akute Aortendissektion mit multiplem Organversagen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 31. Januar 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/13). Mit Vorbescheid vom 17. August 2012 stellte sie sodann die beabsichtigte Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/23). Nach Eingang des Einwands des Versicherten vom 24. August 2012 (Urk. 8/26) verfügte sie am 1. Oktober 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter um Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. Dezember 2012 dokumentierte der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit (Urk. 9 und Urk. 10/1-2), worauf ihm mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 11). Mit Replik vom 27. Februar 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Hauptbegehren dahingehend, dass er die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantrage. Im Übrigen hielt er an den gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Am 26. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik mit (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass er die angestammte Tätigkeit als Lagerist zwar nicht mehr ausüben könne, ihm jedoch eine angepasste sehr leichte Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne erhöhtes Verletzungspotential zu einem Pensum von 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 2). Eine allfällige psychische Beeinträchtigung wäre im Rahmen einer "Revision" zu prüfen (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er nach wie vor unter den Folgen der operativen Eingriffe nach der erlittenen akuten Aortendissektion leide und in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Insbesondere seien zusätzliche Untersuchungen der starken Rückenschmerzen im Gange. Zudem warte er auf den Beginn einer Psychotherapie, da er unter grossen Ängsten leide (Urk. 1 S. 4 f.). Aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten liessen sich klare Rückschlüsse auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitpunkt, Oktober 2012, ziehen. Angesichts des aktenkundigen schweren Verlaufs sei seit 4. September 2011 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auszugehen. Allenfalls seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Bei der Invaliditätsbemessung sei schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss den Angaben des Arbeitgebers möglicherweise ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt worden sei (Urk. 14 S. 3 ff.).
3.
3.1 Infolge einer akuten Aortendissektion, Stanford Typ A, wurde der Beschwerdeführer vom 4. September bis 18. Oktober 2011 in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ behandelt. Wegen eines postoperativen Nierenversagens mit anhaltender dialysepflichtiger Nierenisuffizienz und ischämischer Gastro-/Duodenopathie mit postoperativen Dumpingsyndrom wurde er anschliessend in die Klinik für Nephrologie zur weiteren Therapie verlegt. Am 14. November 2011 wechselte er sodann in die Z.___ zur Rehabilitation, worauf er am 12. Dezember 2011 wegen problematischer Ileostomiepflege in ein Pflegezentrum übertrat (Urk. 8/1, Urk. 8/9, Urk. 8/10).
3.2 Am 10. Januar 2012 fand eine Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ statt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/17 S. 6 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.St. n. akuter Aortendissektion, Stanford Typ A am 04.09.2011 im Rahmen der Diagnose:
-St. n. Aortenwurzelersatz durch Implantation eines 23 mm mechanischen Conduits und Reimplantation der Koronararterie (ATS AVG Modell 502AG23, S/N 358072; 05.09.2011)
-St. n. Hemibogenersatz durch Implantation einer 24 mm Haemashield-Prothese am 05.09.2011
-Komplikationen:
-akutes Leberversagen
-akutes Nierenversagen
-CVVHDR respektive CFFHD 05.09.2011 - 20.09.2011
-intermittierende Hämodialyse ab 21.09.2011 bis 25.10.2011
-Postdialysesyndrom 14.10.2011 (TIA während HD)
-Harnwegsinfekt mit pansensibler E. coli
-ischämische Gastro/Duodenopathie
-Magenblutung postoperativ
-Dünndarm-Ischämien
-abdominales Kompartmentsyndrom am 05.09.2011
-zweimalige Dünndarmsegmentresektion und terminale Ileostomie am 05.09.2011
-open abdomen treatment 05.09.2011 - 12.09.2011
-Anastomoseninsuffizienz Ileum am 12.09.2011
-aktuell: postoperatives Dumping-Syndrom
-Perikardtamponade 04./05.09.2011
-open chest treatment 04.09.2011 - 09.09.2011
-cvRF: arterielle Hypertonie, Nikotinabusus (ca. 60 py)
2.Normoregeneratorische normochrome normozytäre Anämie
-DD postoperativ, dialysepflichtige Niereninsuffizienz, nutritiv
3.Paroxysmales tachykardes Vorhofflimmern am 09./10.09.2011
-Cordarone 10. - 27.09.2011
4.Teilthrombosierte V. jugularis interna rechts 12.09.2011
Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, beschwerdefrei zu sein. Insbesondere habe er Bauchschmerzen, Angina pectoris und eine Claudicatio-Symptomatik verneint. Es seien weder Schwindel noch Synkopen bekannt. Der Beschwerdeführer habe über Parästhesien in der linken Hand und über eine Atrophie des Musculus bizeps des rechten Armes berichtet. Laut Beurteilung der untersuchenden Ärzte befand er sich in ordentlichem Allgemein- und Ernährungszustand. Er sei kardiopulmonal kompensiert und die Narbenverhältnisse seien reizlos. Die Fuss- und Leistenpulse seien seitengleich palpabel. Die Sensibilität und Kraft der unteren Extremitäten seien seitengleich intakt.
3.3 Am 8. Februar 2012 wurde in der Klinik für Neurologie des Y.___ eine elektrodiagnostische Untersuchung zur Beurteilung der Armbeschwerden durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 18 f.) wurden die bereits bekannten Diagnosen übernommen. Als Befund erhoben die berichtenden Ärzte eine Atrophie und Parese des rechten Musculus biceps brachii sowie Kribbelparästhesien in der radialen Seite des rechten Unterarms bis zum Handgelenk und in den Fingerspitzen I, II und III, weniger in der Fingerspitze IV. Klinisch-neurologisch seien die Atrophie und Parese des rechten Musculus biceps brachii und die Kribbelparästhesien in der radialen Seite des Unterarms bis zum Handgelenk einer Läsion des Nervus musculocutaneus rechts zuzuordnen. Elektroneurographisch sei eine mässig ausgeprägte Karpaltunnelsyndrom-Konstellation links aufgefallen. Zudem zeigten sich an beiden Nervi ulnares und Nervi mediani leicht reduzierte sensible Nervenleitgeschwindigkeiten und leicht verlängerte distal-motorische Latenzen, die als Zeichen einer distal-betonten axonal-demyelinisierenden, sensomotorischen Polyneuropathie leichter Ausprägung zu werten seien.
3.4 Vom 27. Februar bis 7. März 2012 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des Y.___ zwecks Rückverlagerung des Stomas und Wiederherstellung der normalen Magen-/Darmtätigkeit hospitalisiert. Bei der Entlassung befand er sich laut Spitalbericht vom 6. März 2012 (Urk. 8/25 S. 3 f.) in gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden mit reizlosen Wundverhältnissen.
3.5 Am 20. April 2012 berichtete der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, (Urk. 8/17), dass sich der Beschwerdeführer von den mehrfachen Operationen und Hospitalisationen zwischenzeitlich wieder sehr gut erholt habe. Nach anfänglicher Betreuung in einem Pflegezentrum wohne er zwischenzeitlich wieder selbständig in einer Wohnung. Insgesamt habe er sich nach der lebensbedrohlichen Erkrankung erfreulich gut erholt. Die ersten radiologischen Kontrollen im Januar 2012 hätten im Vergleich zu den direkten postoperativen Befunden eine Verbesserung gezeigt. Insgesamt sei der Beschwerdeführer selbständig und in einem entsprechend guten Allgemeinzustand. Die Behandlung bestehe nun in der Einstellung der Blutverdünnung und der weiteren kardiovaskulären Risikofaktoren. Seit der ersten Hospitalisation bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit Zurzeit bestünden keine geistigen und psychischen Einschränkungen.
3.6 Laut dem Bericht der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 15. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 5 f.) klagte der Beschwerdeführer, unter Belastung an Dyspnoe zu leiden, jedoch ohne thorakales Engegefühl. Im Bereich der Sternotomienarbe habe er von keinem Instabilitätsgefühl oder von Schmerzen berichtet.
Gestützt darauf und auf dem Befund von reizfreien Narben attestierten die Spitalärzte im IV-Bericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 8/20 S. 1-4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist und empfahlen eine rein sitzende Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstrengung und ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg. Stehen, Bücken, Kauern, Knien seien nicht länger als vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine solche Tätigkeit erachteten sie als dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % zumutbar.
3.7 Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 10. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer laut dem Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/25 S. 1 f.) an, weitgehend beschwerdefrei zu sein. Die Untersuchung mittels Computertomographie des Thorax und des Abdomens habe stationäre Verhältnisse ergeben. Das Sternum sei noch nicht knöchern konsolidiert. Bei der klinischen Untersuchung sei eine Instabilität nicht sicher nachweisbar. Anamnestisch ergäben sich jedoch Hinweise auf eine Instabilität, welche den Beschwerdeführer aber aktuell nicht beeinträchtige. Aufgrund der vorliegenden Erkrankung dürfe der Beschwerdeführer keine Lasten von mehr als 5 kg heben.
3.8 Am 29. August 2012 wurde in der Klinik für Neurologie des Y.___ eine erneute elektrodiagnostische Untersuchung zur Kontrolle des Karpaltunnelsyndroms (CTS) und der Läsion des Nervus musculocutaneus rechts durchgeführt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/4) wurden folgende neurologische Diagnosen gestellt:
-Läsion des N. musculocutaneus rechts
-Atrophie des M. biceps femoris (richtig wohl: brachii; vgl. unter Ziff. 2 der Beurteilung auf S. 2 des Berichts)
-Karpaltunnelsyndrom (CTS) bds.
-milde distal-betonte axonal-demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie
Weiter gaben die berichtenden Ärzte an, der Beschwerdeführer habe über eine persistierende Hypästhesie im Bereich der radialen Seite des rechten Unterarms geklagt. Die früher angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich der Fingerspitzen I bis III seien nicht mehr vorhanden. Trotz Remission der Beschwerden finde sich weiterhin eine CTS-Konstellation. Des Weiteren bestünden weiterhin Zeichen einer klinisch nicht imponierenden, sehr milden, distal-betonten Polyneuropathie. Hinsichtlich der Sensibilitätsstörung im Unterarm zeige sich weiterhin das klinisch-neurologische Bild einer Läsion des Nervus musculocutaneus. Es sei eine leichte Besserung der Muskelkraft zu dokumentieren. Hinsichtlich dieser neurologischen Diagnosen sei ein abwartendes Verhalten besprochen worden. Abschliessend gaben die berichtenden Ärzte an, der Beschwerdeführer wünsche eine psychiatrische Betreuung, da ihn die Gesamtsituation mit fehlender voller Arbeitsfähigkeit belaste.
3.9 Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des Y.___ vom 9. Oktober 2012 gab der Beschwerdeführer laut Bericht vom gleichen Tag (Urk. 3/3) thorakale Schmerzen und Druckgefühl beim Stuhlgang und beim Liegen, Schwindel bei tiefem Blutdruck sowie eine Gedächtnis- und Angststörung an. Die klinische und computertomographische Untersuchung von Thorax und Abdomen ergab eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. Juli 2012 leicht progrediente Thrombosierung des falschen Lumen der Aorta descendens bei im Übrigen stationären Verhältnissen. Aufgrund der Angststörung sei ein psychiatrisches Konsil angemeldet worden. Infolge des noch nicht abgeheilten Sternums dürfe der Beschwerdeführer Lasten von mehr als 5 kg weder anheben noch ziehen.
3.10 Laut Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Y.___ vom 8. November 2012 (Urk. 15/2) wünschte der Beschwerdeführer Unterstützung in seiner schwierigen psychosozialen Situation, Behandlung seiner Angstzustände und eine Beurteilung seines psychischen Zustandes. Möglicherweise bestünde dann somatisch und psychisch zusammen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, so dass er Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, was sein Leben erheblich verbessern würde. Die berichtenden Spitalärzte stellten folgende psychiatrische Diagnosen:
-Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (IF43.22) mit/bei:
-St. n. akuter Aortendissektion am 04.09.2011 mit potentiell lebensbedrohlicher Situation und schwerem, komplikationsreichem Verlauf
-psychosozialer Problematik (reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit, er dürfe nur 5 kg tragen; Abhängigkeit vom Sozialamt; Familie mit den zwei Kindern lebe in Süditalien; Arbeitslosigkeit, weil er bislang keine Anstellung mit reduzierter Belastbarkeit gefunden habe)
-Störungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
Weiter führten sie aus, differenzialdiagnostisch sollte im Verlauf die Entwicklung einer depressiven Episode abgegrenzt werden. Konzentration, Merkfähigkeit, Auffassungsfähigkeit und Aufmerksamkeit seien objektiv unauffällig beziehungsweise teilweise sprachbedingt leicht reduziert. Im formalen Gedankengang sei der Beschwerdeführer auf die schwierige psychosoziale Situation und die Angst, dass erneut eine Aortendissektion oder ein Herzinfarkt auftreten könnte und er alleine und hilflos in eine lebensgefährliche Situation kommen könnte, eingeengt. Abgesehen von einem gelegentlichen Depersonalisations- und Derealisationserleben bestünden keine Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Dabei wirke der Beschwerdeführer reduziert schwingungsfähig. Aufgrund der reduzierten körperlichen Belastbarkeit sei er im Antrieb reduziert. Weiter wurden reduziertes Freudeerleben, Durchschlafstörungen, ein starker Appetit und gelegentliche Suizidgedanken ohne akute Selbstgefährlichkeit angegeben. Gestützt darauf empfahlen die untersuchenden Ärzte die Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen und insbesondere psychotherapeutischen Weiterbehandlung zur Verbesserung der depressiven Symptome und Ängste und zum Erarbeiten von Ressourcen und Lösungsmöglichkeiten. Im weiteren Verlauf gehe es auch darum, eine Tagesstruktur zu erarbeiten und die Reintegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen (Urk. 15/2).
4.
4.1 Aus gefässchirurgischer Sicht ist gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte des Y.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge der erlittenen akuten Aortendissektion, Stanford Typ A, am 4. September 2011 mit Operationskomplikationen (akutes Leber- und Nierenversagen, ischämische Gastro/Duodenopathie, Perikardtamponade am 4.-5. September 2011) und teilthrombosierter Vena jugularis interna rechts am 12. September 2011 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist nicht mehr zumutbar ist. In einer rein sitzenden Tätigkeit ohne schwere körperliche Anstrengung, ohne Heben von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Stehen, Bücken, Kauern oder Knien länger als vier Stunden pro Tag ist er spätestens ab 21. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20). Die computertomographischen Untersuchungen von Thorax und Abdomen am 10. Juli 2012 und am 9. Oktober 2012 ergaben weitgehend stationäre Verhältnisse (Urk. 3/3, Urk. 8/25 S. 1 f.), weshalb für die Annahme einer nach der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Mai 2012 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus gefässchirurgischer Sicht keine Anhaltspunkte vorliegen.
4.2 Die am 28. Februar 2012 erfolgte Rückverlagerung des Stomas beziehungsweise Wiederherstellung der Darmkontinuität verlief komplikationslos (Urk. 8/25 S. 3 f.), weshalb aus viszeralchirurgischer Sicht keine weitere Einschränkung anzunehmen ist.
4.3 Aus neurologischer Sicht waren nach der Verlaufskontrolle vom 29. August 2012 im Y.___ keine Kontrollen oder Therapien mehr vorgesehen (Urk. 3/4), was darauf schliessen lässt, dass die nach Besserung der CTS-Symptomatik und der Muskelkraft im rechten Arm verbleibende Hypästhesie im rechten Unterarm beziehungsweise die klinisch nicht imponierende, sehr milde, distal-betonte Polyneuropathie die Ausübung einer (aus gefässchirurgischer Sicht angepassten) Erwerbstätigkeit nicht wesentlich einschränkt.
4.4 Selbst der über sämtliche Leiden des Beschwerdeführers informierte Hausarzt Dr. A.___ sah sich am 20. April 2012 nicht mehr in der Lage, dem Beschwerdeführer eine weiterdauernde Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, weshalb er auf die ausstehende Empfehlung der Gefässchirurgen des Y.___ hinwies.
Für die Zeit nach der Aortendissektion am 4. September 2011 bis zum 21. Mai 2012 ist angesichts der zahlreichen Hospitalisationen und operativen Eingriffe gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 3) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auszugehen.
4.5 Aus psychiatrischer Sicht war beim Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Oktober 2012 eine beginnende psychische Belastung des Beschwerdeführers infolge der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aktenkundig (Urk. 3/4). Wenige Tage danach wurde bei Verdacht auf eine Angststörung ein psychiatrisches Konsil angemeldet (Urk. 3/3). Dieses ergab zwar eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion. Die berichtenden Fachärzte der Sprechstunde für Angststörungen des Y.___ nahmen jedoch zur Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend Stellung, obwohl sie darüber orientiert waren, dass sich der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Untersuchung die Attestierung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit erhoffte, um seinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen. Vielmehr gaben sie als Ziel der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unter anderem die Unterstützung der Reintegration in den Arbeitsmarkt an (Urk. 15/2). Daraus ist zu schliessen, dass sich die beginnende psychische Dekompensation jedenfalls zur Zeit des Konsils nicht in relevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte.
Die den Beschwerdeführer seit dem 6. November 2012 behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte im Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 15/3) die in der Sprechstuende für Angststörungen des Y.___ (Urk. 15/2) gestellte Diagnose und ergänzte sie mit derjenigen von persistierenden Panikattacken (ICD-10 F41.0). Auch der von ihr beschriebene Psychostatus entspricht weitgehend demjenigen, der von den Fachkollegen im Y.___ erhoben wurde. Hinsichtlich der Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt machte sie ebenfalls nur vage, nicht abschliessende Aussagen und empfahl schliesslich einen Integrationsversuch im geschützten Rahmen. Daraus darf nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geschlossen werden. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Dr. B.___ als behandelnde Psychiaterin in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren hat. Ihr Bericht verfolgt somit nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Bericht von Dr. B.___ lässt sich somit ebenfalls keine bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits bestandene, relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entnehmen.
5. In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels einer Festanstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens (infolge langer Erwerbslosigkeit mit temporären Anstellungen) von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Männer) aus. Auch das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des gleichen Tabellenlohnes unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (Urk. 8/21, Urk. 2). Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete rentenausschliessende Invaliditätsgrad (von 15 %) trägt dem unterdurchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens Rechnung und ist daher nicht zu beanstanden.
Der rentenablehnende Entscheid vom 1. Oktober 2012 erging somit zu Recht. Dem Beschwerdeführer bleibt es allerdings unbenommen, sich bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug anzumelden.
6. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten von Fr. 800. dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach für ihre Bemühungen gemäss der Honorarnote vom 18. Oktober 2013 (Urk. 20) mit Fr. 2‘167.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 2‘167.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVGT, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner