IV.2012.01162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladene

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich






Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1958, reiste 1992 aus Z.___ in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie seit dem 1. November 1999 als Betreuerin bei der Stiftung A.___ in K.___, ehe sie am 6. Oktober 2010 krankgeschrieben wurde (Urk. 7/27/1). Am 25. November 2010 meldete sie sich wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms, multiplen Diskushernien und einer Skoliose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7/12). Die IV-Stelle stellte ihr das Anmeldeformular (Berufliche Integration/Rente) zu (Urk. 7/14), das die Versicherte am 3. Januar 2011 ausgefüllt retournierte (Urk. 7/18). Daraufhin holte die IV-Stelle den an Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht der C.___ vom 22. November 2010 (Urk. 7/22/5-6) ein, liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 17. Januar 2011, Urk. 7/23) erstellen und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, D.___, (Urk. 7/25) bei. Weiter nahm sie Abklärungen betreffend berufliche Eingliederung (Urk. 7/26) vor und holte den Arbeitgeberbericht der Stiftung A.___ vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/27) sowie den Bericht von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/31/5-6) ein. Die D.___ reichte das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, besonders Rheumatologie, vom 27. April 2011 zu den Akten (Urk. 7/36/5-10). Am 13. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/44), und mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/49) wurde der Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 in Aussicht gestellt. Hiergegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, am 8. November 2011 Einwand (Urk. 7/56), woraufhin die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/59/3) und den Bericht von Dr. B.___ vom 28. Mai 2012 (Urk. 7/63/1-4) einholte. Weiter stellte Dr. E.___ der IV-Stelle ihren Bericht vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/64) zu, und Y.___ reichte ihren Arbeitsvertrag mit dem Verein G.___ vom 11. Juli 2012 (Urk. 7/67) ein. In der Stellungnahme vom 27. August 2012 beantragte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, es sei ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % - eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 zu (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge am 2. November 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Als Beilage legte sie die Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2012 ins Recht (Urk. 3/6). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um teilweise Gutheissung (richtig wohl: vollumfängliche Gutheissung) der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und Frist angesetzt, um zur Beschwerde und Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen (Urk. 8). In der Folge reichte Dr. E.___ ihre Stellungnahme vom 9. Dezember 2012 (Urk. 10) ein, und mit Eingabe vom 28. Januar 2013 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, es sei weiterhin eine halbe Rente auszurichten und es sei die medizinische Abklärung im Rahmen der vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgeschlagenen Revision durchzuführen (Urk. 13). Ebenfalls am 28. Januar 2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme von Dr. E.___ vom 9. Dezember 2012 (Urk. 15). Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zu den beiden Eingaben der Beigeladenen und Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2013 vernehmen zu lassen und zu erklären, ob sie an ihrem Antrag auf Rückweisung zu weiterer Abklärung festhalte (Urk. 17). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme hierzu verzichte (Urk. 19).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).        
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.      
2.1     Dr. med. I.___, Oberarzt der C.___, erhob in seinem an Dr. B.___ gerichteten Bericht vom 22. November 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/22/5):
(1)   ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit intermittierend möglicher Claudicatio radicularis S1 und L5, zeitweise L4 rechts
- bei schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit skoliotischer Fehlhaltung, schwerer zentraler Spinalkanalstenose L4/5, schwerer Stenose L3/4, Diskusherniation L4/5 mit Kompression der L5-Wurzel rechts und Diskushernie L5/S1 rechts mit Kompression der S1-Wurzel rechts. Foraminale Enge L4/5 rechts und L3/4 links
- yellow flags (psychosoziale Belastungssituation)
(2)   eine Adipositas
(3)   einen Status nach Nasenfraktur
(4)   eine Latexallergie
In seinem Bericht zuhanden der D.___ vom 25. November 2010 gab Dr. I.___ an, er habe die Beigeladene einmalig am 22. November 2010 gesehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Ihre Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne er nicht beurteilen (Urk. 7/25/20-21).
2.2     Dr. F.___ nannte in ihrem rheumatologischen Gutachten zuhanden der D.___ vom 27. April 2011 folgende Diagnose (Urk. 7/36/10):
ein lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei
- einer Fehlform der Wirbelsäule in Form von s-förmiger Skoliose, Streckhaltung
- degenerativen Veränderungen
· eine Osteochondrose L2/3 und eine Spondylose, Spondylarthrose distal
· eine leichte Anterolisthesis von L4 gegenüber L3 (Radiografie 11. November 2010)
· eine mittelschwere bis schwere zentrale Spinalkanalstenose L4/5
· eine mittelschwere Spinalkanalstenose L3/L4
· eine Diskushernie L4/5, Kompression L5
· eine Diskushernie L5/S1, beginnende Kompression S1 rechts (MRI 4. Mai 2010)
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beigeladene in ihrer bisherigen Tätigkeit in der Beschäftigungstherapie für Behinderte, als Betreuerin oder in der Pflege ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. Ebenfalls könne ihr ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Service attestiert werden. Dabei seien schwere Arbeiten mit Rotation des Körpers oder Heben von schweren Gegenständen (über 10 kg) zu vermeiden (Urk. 7/36/10).
2.3     Dr. E.___, die behandelnde Psychiaterin seit März 2011, hielt in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 als Diagnose eine längere ängstlich-depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) nach Verlust der Arbeitsstelle fest. Die Krankschreibung erfolge durch den Hausarzt. Aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass die Beigeladene ab August 2011 noch zu 50 % arbeitsunfähig sein werde (Urk. 7/31/5-6). In ihrem Bericht vom 16. Januar 2012 stellte Dr. E.___ wiederum die gleiche Diagnose wie im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/59/3). Im Bericht vom 2. Juli 2012 erhob sie neu zudem die Diagnose einer ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeit (ICD-10 F60.6). Sie kam zum Schluss, die Beigeladene sei nur zu 50 % arbeitsfähig, wenn sie ihre letzten Reserven mobilisiere (Urk. 7/64).
2.4     Hausarzt Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine längere ängstlich-depressive Reaktion nach Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10 F43.21) und (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Claudicatio radicularis S1 und L4/5, bestehend seit 2010. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Latexallergie und (2) eine Hypothyreose, bestehend seit Februar 2012. Als Behindertenbetreuerin sei die Beigeladene zwischen dem 6. Oktober 2010 und dem 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit August 2011 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % (Urk. 7/63/1-3).
2.5     Psychiater Dr. H.___, beratender Arzt der Beschwerdeführerin, erklärte in seiner Stellungnahme vom 22. August 2012, dass die von Dr. E.___ diagnostizierte längere depressive Reaktion die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen nicht beeinträchtige. Weiter sei unklar, ob die Diagnose einer ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeit ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. Da zu vieles unklar sei, scheine eine psychiatrische Begutachtung angezeigt (Urk. 3/6/2-3).
2.6     Dr. E.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2012 aus, dass sie das Ausmass der Pathologie bei der Beigeladenen erst seit Wiederaufnahme einer Arbeit habe erkennen können. Der Umgang mit Mitarbeitern, Ängste vor ihren Vorgesetzten, das Bedrohtheitsgefühl vor geistig behinderten Männern etc. zeige klar, dass hinter der depressiven Symptomatik eine Persönlichkeitsstörung stehe (Urk. 10/1-2).
3.
3.1
3.1.1   Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 davon aus, dass die Beigeladene in ihrer Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich eingeschränkt sei (Urk. 2). RAD-Arzt pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hatte diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 erklärt, dass die Beigeladene gemäss den Akten der D.___ zwischen dem 6. Oktober 2010 und dem 31. Juli 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auf diese Angaben könne abgestellt werden (Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/69/1). Die D.___ hatte sich dabei insbesondere auf die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ gestützt, der für die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit rheumatologische Gründe (Rückenbeschwerden) angeführt hatte (Urk. 7/25/18, Urk. 7/36/3 und Urk. 7/63/2).
3.1.2   Rheumatologin Dr. F.___ kam in ihrem im Auftrag der D.___ erstellten Gutachten vom 27. April 2011 dann aber zum Schluss, die Beigeladene sei ab Gutachtenszeitpunkt sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer allfälligen Tätigkeit im Service zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien einzig schwere Arbeiten mit Rotation des Körpers oder Heben von schweren Gegenständen (über 10 kg; Urk. 7/36/10). Dr. F.___s rheumatologisches Gutachten beruht auf einer umfassenden fachärztlichen Untersuchung. Sie hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt, hatte Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Die medizinischen Zusammenhänge hat sie einleuchtend beschrieben und ihre Schlussfolgerungen begründet. Ihr Gutachten stellt daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dar. Dr. B.___ hat demgegenüber nicht plausibel dargelegt, weshalb die Beigeladene aus somatischer Sicht nach dem 27. April 2011 noch arbeitsunfähig gewesen sein soll. In seinem Bericht vom 28. Mai 2012 hat er (ausser der ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Hypothyreose) keine neuen somatischen Befunde oder Diagnosen genannt (Urk. 7/63/1-2). Im Übrigen erklärte die Beigeladene im Rahmen der psychiatrischen Behandlung bei Dr. E.___ am 20. Juni 2011 selbst, dass sie sich seit der Kündigung im November 2010 von den Rückenbeschwerden ziemlich erholt habe (Urk. 7/31/5).
3.1.3   Es ist somit davon auszugehen, dass die Beigeladene aus rein somatischer Sicht seit dem 27. April 2011 zu 100 % arbeitsfähig ist. Zu vermeiden hat sie einzig schwere Arbeiten mit Rotation des Körpers oder Heben von schweren Gegenständen (über 10 kg).


3.2
3.2.1   Des Weiteren gab die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 an, der Beigeladenen sei ihre angestammte sowie jegliche angepasste Tätigkeit ab dem 1. August 2011 in einem 50%-Pensum möglich (Urk. 2). RAD-Arzt J.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2012 ausgeführt, dass die Angaben Dr. E.___s, wonach die Beigeladene aus psychischen Gründen ab August 2011 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, plausibel seien (Urk. 7/69/4).
3.2.2   Dr. E.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. Juni 2011 als Diagnose eine längere ängstlich-depressive Reaktion nach Verlust der Arbeitsstelle fest. Sie erklärte dazu, die Beigeladene habe ihren Arbeitsplatz, den sie seit 1999 innegehabt und wofür sie sich sehr eingesetzt habe, verloren. Ausserdem liege eine belastende Ehesituation mit finanziellen Problemen vor (Urk. 7/31/5; die Beigeladene und ihr Ehemann leben seit Juni 2007 getrennt [Urk. 7/17/2]). Dr. B.___ berichtete am 28. Mai 2012, dass die Beigeladene ihre an multipler Skelerose erkrankte und pflegebedürftige Schwester in L.___ finanziell unterstütze. Der Ehemann der Beigeladenen wolle ihr aber kein Geld geben, da er nicht möchte, dass es für die Pflege der Schwester verwendet werde (Urk. 7/63/2-3). Ferner wiesen auch Dr. I.___ (Urk. 7/22/5) und Dr. H.___ (Urk. 3/6/2) auf die vorliegende psychosoziale Belastungssituation hin. Inwiefern diese psychosozialen Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen bzw. die psychiatrischen Befunde darin allenfalls sogar ihre erschöpfende Erklärung finden (vgl. E. 1.2), hat Dr. E.___ allerdings nicht erörtert.
3.2.3   Zudem erscheint die von Dr. E.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2011 angesichts der von ihr selbst genannten, eher unauffälligen psychiatrischen Befunde nicht hinreichend begründet. Dr. H.___, der die Beigeladene nicht selbst untersucht hatte, erklärte in seiner Stellungnahme vom 22. August 2012, dass es sich bei der von Dr. E.___ diagnostizierten längeren depressiven Reaktion um einen sehr leichten depressiven Zustand handle. Er war deshalb der Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen dadurch nicht beeinträchtigt sei. Auch sei unklar, ob die von Dr. E.___ neu diagnostizierte ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeit die Arbeitsfähigkeit einschränke. Eine solche Persönlichkeitsstörung entstehe nicht im hohen Erwachsenenalter, sondern sei mindestens seit dem jungen Erwachsenenalter vorbestehend. Die Beigeladene habe damit viele Jahre lang gearbeitet (Urk. 3/6/2). Ferner ist zu beachten, dass Berichte einer behandelnden Ärztin aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.2.4   Es ist demzufolge festzuhalten, dass auf Dr. E.___s Berichte nicht abgestellt werden kann und der entscheidrelevante Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ungenügend abgeklärt ist.
3.3     Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beigeladenen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole. Die Beschwerdegegnerin soll der Gutachterin bzw. dem Gutachter die komplette Krankengeschichte zur Verfügung stellen. In Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten soll die Gutachterin bzw. der Gutachter sich zum psychischen Gesundheitszustand der Beigeladenen sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Insbesondere soll sie/er klare und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erheben und sich namentlich auch dazu aussprechen, ob vorliegend psychosoziale Faktoren überwiegen oder ob die allfällige Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist. Des Weiteren soll die Gutachterin bzw. der Gutachter darlegen, welche Diagnosen sich in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt auf die bisher ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als Behindertenbetreuerin sowie auf allfällige angepasste Tätigkeiten (bezogen auf ein 100%-Pensum) auswirken. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen möglichen Rentenanspruch der Beigeladenen neu zu verfügen.
         Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.

4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beigeladenen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).