IV.2012.01165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 15. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Katrin Schiess
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, begann im August 2004 eine Lehre als Innendekorateurin, welche sie im September 2007 aufgrund von psychischen Problemen abbrach (Urk. 10/2 Ziff. 5.2, Ziff. 6.2). Am 3. August 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 10/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/12, Urk. 10/19, Urk. 10/22) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/11) ein und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 10/20, Urk. 10/31, Urk. 10/34-38, Urk. 10/43-49). Am 24. Februar 2012 (Urk. 10/48/1) beantragte die Versicherte finanzielle Unterstützung bei der Erstausbildung als Maskenbildnerin in Deutschland. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 10/49, Urk. 10/53-54, Urk. 10/57, Urk. 10/61) verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Juli 2012 den Anspruch der Versicherten auf ein IV-Taggeld (Urk. 10/58 = Urk. 3/2) und gewährte mit Mitteilung vom 17. August 2012 (Urk. 10/62 = Urk. 3/3) die Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen. Gegen die Mitteilung vom 26. Juli 2012 erhob die Versicherte am 14. und am 25. September 2012 Einwände (Urk. 10/64, Urk. 10/66 = Urk. 10/68). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf ein IV-Taggeld (Urk. 10/67 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Auszahlung eines IV-Taggeldes während der dreijährigen Ausbildung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 (Urk. 9) stellte die IV-Stelle den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur Klärung des Taggeldanspruches (S. 1 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
medizinischen Massnahmen (lit. a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG.
1.4 Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige im Sinne von Art. 22 Abs. 1 IVG (sogenanntes "grosses Taggeld") bildet nach Art. 23 Abs. 1 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.
Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1bis IVG). Die Grundentschädigung für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG, wobei der Bundesrat die Höhe der Grundentschädigung festsetzt (sogenanntes „kleines Taggeld“; Art. 24 Abs. 2bis IVG).
Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, erhöht sich das Taggeld nach Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens, wobei Art. 6 Abs. 2 IVV vorbehalten bleibt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf ein Taggeld mit der Begründung, dass laut Randziffer 1003.1 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) lediglich ein Anspruch auf Taggelder bestehe, wenn die versicherte Person unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesen sei (Art. 20sexies IVV). Da dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffe, bestehe kein Anspruch auf Taggelder während ihrer Ausbildung zur Maskenbildnerin (S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da weitere Abklärungen nötig seien und auch zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die mit Mittelung vom 17. August 2012 zugesprochenen Leistungen erfülle (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, während ihrer Ausbildung zur Maskenbildnerin Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung zu haben. So sei ihr mündlich im Vorfeld mehrmals ein solches zugesichert worden und die Taggeldzahlungen hätten zu keiner Zeit zur Diskussion gestanden, so dass sie ihren Umzug nach Deutschland für den Ausbildungsbeginn im September 2012 geplant habe (S. 2 f. Ziff. 4). Zwischen ihrem damaligen Lehrabbruch und ihrer psychischen Erkrankung bestehe ein klarer Zusammenhang und bei der Ausbildung zur Maskenbildnerin handle es sich um die Fortführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung (S. 3 f. Ziff. 6-7).
2.3 Streitig ist nach dem Gesagten der Anspruch auf Taggelder für die Dauer der beruflichen Massnahmen, deren Anordnung als solche grundsätzlich nicht umstritten ist.
3.
3.1 Aufgrund der je nach Art der beruflichen Massnahme unterschiedlichen Taggeldbemessung (vgl. E. 1.4 hiervor) ist vorab zu entscheiden, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Maskenbildnerin als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder als Umschulung (Art. 17 IVG) zu qualifizieren ist. Während die IV-Stelle in ihrer Mitteilung vom 17. August 2012 betreffend Teilkostengutsprache für berufliche Massnahmen offenbar davon ausgegangen ist, dass die Ausbildung als Umschulung zu betrachten ist (Urk. 10/62), stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ausbildung zur Maskenbildnerin falle nicht unter Art. 17 IVG, sondern Art. 16 IVG.
3.2 Für die Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 118 V 7 E. 1c/cc S. 14 erkannt und was auch nach den per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG noch Geltung hat, gilt - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung und fällt damit unter Art. 17 IVG, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles - erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet; ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2007 I 548/06 E. 4.4 mit Hinweis auf AHI 2000 S. 190 f. E. 2a, I 328/98).
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre als Innendekorateurin im Herbst 2007 aufgrund einer psychischen Erkrankung im vierten Lehrjahr abgebrochen hatte und sich in der Folge einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik unterzog. Zu einem Abschluss der Lehre als Innendekorateurin kam es auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 10/31 S. 1).
Gestützt auf die Akten (vgl. IK-Auszug; Urk. 10/11) steht denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität im Sinne des vorliegend zu beurteilenden Versicherungsfalles kein ökonomisch relevantes Einkommen erzielt hatte. Etwas anderes wurde auch von der IV-Stelle nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2). Weil die Beschwerdeführerin im Rahmen der abgebrochenen Ausbildung auch nicht das von Art. 6 Abs. 2 IVV verlangte Erwerbseinkommen erzielte, ist die Ausbildung zur Maskenbildnerin als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zu qualifizieren.
3.4 Anzumerken bleibt, dass offensichtlich auch die IV-Stelle selbst während des Abklärungsverfahrens noch davon ausgegangen war, dass es sich bei der Ausbildung zur Maskenbildnerin um eine erstmalige Ausbildung handelt, richtete sie doch eine entsprechende Anfrage um Gutheissung der Kostenübernahme an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; Anfrage vom 12. Juni 2012: Urk. 10/49). Das BSV schloss sich in der Folge der Sichtweise der IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (Urk. 10/54) an und erklärte sich mit der Übernahme der Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung (mit Blick auf Art. 23bis Abs. 1 bzw. Abs. 3 IVV) einverstanden, wobei es erwähnte, dass sich die eigentlichen Ausbildungskosten der Maskenbildnerschule über drei Jahre auf total Euro 30‘400.-- zuzüglich Taggeld und allenfalls Zehrgeld und Reisekosten belaufen würden.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin daher Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und grundsätzlich auch auf das entsprechende Taggeld (vgl. Rz. 1003.5 des Kreisschreibens des BSV über die Taggelder in der Invalidenversicherung, KSTI). Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 22 Abs. 1bis IVG und Art. 22 IVV) prüfe und über den Anspruch neu verfüge.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).