Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01168 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 25. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ absolvierte eine Ausbildung als Damenschneiderin und war anschliessend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig (Urk. 7/1, Urk. 7/53/1-2). Seit dem 1. Oktober 2005 ist sie in einem 90%igen Pensum als Pflegehelferin am Y.___ angestellt (Urk. 7/67/28). Am 14. August 2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Schmerzen und Steifigkeit in Muskeln und Gelenken am ganzen Körper zur beruflichen Integration sowie zum Rentenbezug an (Urk. 7/57/1-6). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 7/62/1-4, Urk. 7/67/2-8, Urk. 7/71/1-5, Urk. 7/79/1-12, Urk. 7/80/4-15, Urk. 7/80/19-22, Urk. 7/82/3). Ferner zog die IV-Stelle bei der Z.___ ein vertrauensärztliches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 29. Dezember 2011 bei (Urk. 7/76/2-21). Im Vorbescheid vom 24. August 2012 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 7/84/1-2). Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/86/1-2 = Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 5. November 2012 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 31. Januar 2013 ihre Replik, wobei sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 11). Zudem reichte sie mit dieser Replik eine weitere Begutachtung von Dr. A.___ vom 18. Oktober 2012 ein, welche dieser zu Handen der Z.___ erstattet hatte (Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2. April 2013 auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden-einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2012 das Begehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass ihr die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin weiterhin zumutbar sei, jedoch nur noch in einem Pensum von 70 %. Die Pensumsreduktion werde durch einen erhöhten Pausenbedarf begründet. Die Beschwerdeführerin habe ohne Gesundheitsschaden in einem 90%igen Pensum gearbeitet. Da kein Aufgabenbereich auszumachen sei, sei sie als Vollzeit-erwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund der Abklärungen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess zusammengefasst geltend machen, dass sie auch an psychischen Beschwerden leide und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Es seien somit bezüglich dieser Fragestellung weitere Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei sie neben ihrer Erwerbstätigkeit auch im Aufgabenbereich tätig und müssten die diesbezüglichen Einschränkungen auch berücksichtigt werden (Urk. 1 und Urk. 11).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in einem Arztbericht für die Beurteilung des Anspruchs von Erwachsenen auf Massnahmen für die berufliche Eingliederung vom 27. August 2011 aus, die Versicherte komme in den letzten zwei Jahren nur noch wegen kleineren beziehungsweise invaliditätsirrelevanten Problemen zu ihm und ihre Hauptbehandlung finde am C.___ statt. Betreffend Prognose und Behandlung verweise er auf das C.___. Bei der Versicherten bestünde wegen einer Rücken- und Schulterproblematik eine leichte Einschränkung bei der Arbeit. Normale Arbeit sei der Versicherten möglich und ihre Beschwerden hätten bei mittlerer Belastung keine Auswirkung. Die bisherige Tätigkeit sei ihr aus medizinischer Sicht noch als Vollzeittätigkeit zumutbar, wobei keine invaliditätsrelevante Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Es sei seines Erachtens keine Invalidenrente angezeigt (Urk. 7/62/1-4).
3.2 Im von der IV-Stelle bei der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des C.___ eingeholten Bericht vom 10. November 2011 wurden die nachfolgenden als arbeitsrelevant eingestuften Diagnosen gestellt:
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts (ICD-10 M75.1)
- Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links (ICD-10 M75.3)
- Rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD10 M54.4)
Es wurde im Bericht ausgeführt, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer frühzeitigen Ermüdbarkeit beider Arme sowie einer verminderten Belastungstoleranz der rechten Schulter für repetitive Bewegungen. Zudem sei eine verminderte Beinkraft beobachtet worden. Die Versicherte habe über langjährige belastungsabhängige Rückenschmerzen berichtet und sei vor circa zehn Jahren wegen einer Diskushernie operiert worden. Seit 2008 stehe sie wegen ihres Rückens in physiotherapeutischer Behandlung. Zudem bestehe seit circa drei Jahren eine beidseitige Schulterproblematik mit belastungs-abhängigen Schulterschmerzen. Von der Versicherten würden unter Belastung Schmerzen am ganzen Körper, betont in den beiden Schultern, Händen, Knien und Sprunggelenken, sowie Rückenschmerzen thorakal und im Kreuz beklagt.
Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege zum Teil unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Mühe bereiteten insbesondere das ganztägige Stehen und Gehen, das vorgeneigte Stehen sowie die repetitiven Armbewegungen rechts. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit von 50 %. Durch medizinische Massnahmen könne diese Leistungsfähigkeit noch gesteigert werden, wobei offen sei, ob längerfristig wieder eine volle Leistungsfähigkeit im Rahmen eines 90%igen Pensums erreichbar sei. Eine mittelschwere Arbeit (Gewichts-hantierung 10 bis maximal 25 kg) mit Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin im Umfang eines Pensums von 75 % zumutbar, wobei sie über den Tag verteilt zusätzliche Pausen von ungefähr zwei Stunden benötige. Eine Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigtes Stehen, eine Rotation im Sitzen, Knien, wiederholte Kniebeugen, Stehen und Gehen sowie Treppensteigen seien je bis maximal drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 7/71/1-5).
3.3 Dr. A.___ gelangte in der für die Z.___ verfassten Begutachtung vom 29. Dezember 2011 zu denselben medizinischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie der erwähnte Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 11. November 2011. Sodann führte er ebenfalls aus, die aktuelle Tätigkeit als Pflegehelferin erscheine der Beschwerdeführerin derzeit zu 50 % zumutbar und in einer angepassten mittelschweren Tätigkeit könne sie mit vermehrten Pausen in einem Pensum von 75 % tätig sein. Eine abschliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit werde allerdings erst nach Abschluss einer arbeitsbezogenen Rehabilitation und dem konsekutiven Belastungsaufbau möglich sein (Urk. 7/76/2-20).
3.4 Nach durchgeführter Arbeitsbezogener Rehabilitation (ABR) (Urk. 7/80/4-7) wurde von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des C.___ mit Datum vom 5. Juni 2012 ein weiterer Arztbericht erstellt (Urk. 7/79/1-12). Es wurde festgestellt, dass bei Ende der Rehabilitation eine ganztägige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe, wobei sie über den Tag verteilt ungefähr zwei zusätzliche Stunden Pause benötige. Aufgrund dieser zusätzlichen Pausen sowie eines generell leicht verlangsamten Arbeitstempos resultiere eine Leistungs-minderung von 30 %, so dass sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit ergebe, bezogen auf ein 100%iges Pensum. Dasselbe Arbeitspensum sei auch in einer anderen Tätigkeit möglich, wobei eine schwere Arbeit (Gewichtshantierung 25 bis maximal 45 kg) zumutbar sei.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 %, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der aus rein rheumatologischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit über die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % hinaus gerechnet werde. Bei den für die ABR relevanten Diagnosen wurde neben den Rücken und Schultern betreffenden Beschwerden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), aufgezählt (Urk. 7/79/1-12).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 13. August 2012 aus, die Arztberichte seien plausibel. Zusammenfassend könne in einer angepassten Tätigkeit mit dem im ABR-Bericht genannten Belastungsprofil von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 70 % ausgegangen werden (Urk. 7/82/3).
3.6 Die zweite Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. A.___ zu Handen der Z.___ erfolgte am 18. Oktober 2012 und somit nach der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2012. Allerdings fand die Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin, auf welche sich Dr. A.___ stützte, bereits am 28. August 2012 statt, weshalb diese Begutachtung ohne Weiteres berücksichtigt werden kann. Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht schloss sich Dr. A.___ der Einschätzung der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5. Juni 2012 an. Weiter hielt er fest, inwieweit die Fähigkeit der Versicherten, ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern und die seitens des Bewegungsapparates für zumutbar gehaltene Arbeitsfähigkeit zu realisieren, durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt werde, wäre durch einen psychiatrischen Kollegen zu beurteilen, weshalb er eine ergänzende fachpsychiatrisch-vertrauensärztliche Untersuchung empfehle (Urk. 12).
4.
4.1 Die vorliegenden Arztberichte, Gutachten und Stellungnahmen erscheinen mit Bezug auf die Rücken- und Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin schlüssig. Auch der Einfluss dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer anderen Tätigkeit wird nachvollziehbar begründet und die Schlussfolgerungen decken sich mit den Ergebnissen der ABR. Die abweichende Stellungnahme von Dr. B.___ ist insofern irrelevant, als dieser selbst auf das C.___ verwies und ausführte, die invaliditätsrelevanten Beschwerden der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr zu behandeln.
4.2 Weiter ist anzumerken, dass die IV-Stelle korrekterweise von der Berechnungsmethode für eine Vollzeit erwerbstätige Person ausgegangen ist, da nicht ersichtlich ist, in welchem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV die alleinlebende Beschwerdeführerin tätig sein sollte. Zudem wies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort richtigerweise darauf hin, dass selbst unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von 10 % und der Annahme, dass diese zu 100 % betroffen wäre, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente resultieren würde, wenn man von ihrer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in Bezug auf ihre jetzige Tätigkeit ausgehe (Urk. 6).
4.3 Im Arztbericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5. Juni 2012 wurde wie erwähnt unter anderem auch die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), gestellt. Dabei wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Schluss gezogen, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 bis 30 % bestehe, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einer weiteren Steigerung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit über die aktuell aus rein rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % hinaus gerechnet werde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich weiterhin durch ihren Psychiater Dr. med. E.___ psychiatrisch/psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Urk. 7/79/3-5). Die Diagnose einer Depression wurde im Übrigen bereits im Austrittsbericht der Medizinischen Poliklinik vom 30. August 2010 erwähnt (Urk. 7/62/18), was aufzeigt, dass diese Problematik die Beschwerdeführerin bereits seit einiger Zeit begleitet.
Es ist unklar, wer im Arztbericht vom 5. Juni 2012 zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nur in einem Pensum von 70 % arbeitsfähig sei und basierend auf welchen Untersuchungen oder Akten dieser Schluss gezogen wurde. In den Akten befindet sich weder eine Stellungnahme des die Beschwerdeführerin regelmässig behandelnden Psychiaters Dr. E.___ noch eine Stellungnahme einer anderen Fachperson der Psychiatrie. Aufgrund der Akten muss somit davon ausgegangen werden, dass Dr. med. F.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___, sowie die Ergo/Physiotherapeutin G.___, welche keine Fachpersonen im Bereich Psychiatrie sind, diese Diagnose stellten. Der vom RAD beigezogene Arzt Dr. D.___ ist im Übrigen Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, also ebenfalls keine Fachperson im Bereich der Psychiatrie.
4.4 Die Aktenlage zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Befunde aufweist, deren gesamthafte Bedeutung für ihre Arbeitsfähigkeit ungeklärt ist. Gar nicht nachvollziehbar, aber auch nicht ausser Acht zu lassen ist die Diagnose einer Depression und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen sind daher notwendig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist Beweis über sozial-versicherungsrechtliche Ansprüche schwergewichtig auf der Stufe des Administrativverfahrens zu führen und nicht im gerichtlichen Prozess. Diese Grundentscheidung hat der Gesetzgeber in Art. 43 Abs. 1 ATSG getroffen und deren Abänderung müsste in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (BGE 136 V 376 E. 4.2.1). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann eine Rückweisung an die Verwaltung vorzunehmen, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, E. 4.4.1.4), was vorliegend der Fall ist.
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verwaltung nach Eingang des Berichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des C.___ vom 5. Juni 2012 aufgrund der dort aufgeführten Diagnose betreffend Depression gehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen unter Einbezug einer Fachperson der Psychiatrie, allenfalls eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist. Dabei ist die Z.___ im nun erfolgenden Verfahren entsprechend dem Abklärungsergebnis angemessen einzubeziehen.
5. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Ergänzende Abklärungen sind insbesondere in Bezug auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, auf deren Zusammenspiel mit ihren weiteren gesundheitlichen Beschwerden sowie auf die gesamthafte Bedeutung aller gesundheitlichen Beschwerden für die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen. Nach Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E.6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E.3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer]). Es kommt der für bei einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 170.-- zur Anwendung. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit eine Partei sie in den Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef