Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01169




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 18. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, meldete sich am 4. September 2009 wegen Lungenbeschwerden zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 5/5, Urk. 5/16), Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/8) sowie des Unfallversicherers (Urk. 5/19, Urk. 5/23, Urk. 5/32), Arbeitgeberberichte (Urk. 5/9-10) sowie Arztberichte (Urk. 5/14-15, Urk. 5/24-27, Urk. 5/29-31, Urk. 5/36-39, Urk. 5/43, Urk. 5/45) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/51) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 vom 1. März bis 30. November 2010 eine befristete halbe Rente zu (Urk. 5/66, Begründungsteil Urk. 5/59 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) reichte der Versicherte am 31. Oktober 2012 (Poststempel vom 5. November 2012) Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente auszurichten, eventuell sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde der IV-Stelle eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde sowie zu deren Rechtzeitigkeit angesetzt (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen (Urk. 4). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen (Art. 38 Abs. 2 ATSG). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 63 E. 2a, 99 Ib 356 E. 2; ZAK 1987, 50, E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 111 E. bb mit Hinweisen).

Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 356 f.; ARV 1977 Nr. 35).

1.3    Gegen die Verfügungen vom 1. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2012 (Poststempel vom 5. November 2012) Beschwerde (Urk. 1). Er machte geltend, die strittige Verfügung sei ihm am 7. Oktober 2012 zugegangen (S. 2 Ziff. 2).

    Die Beschwerdegegnerin hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung sei am selben Tag, wie sie an den Beschwerdeführer versandt worden sei, auch an die Pensionskasse verschickt worden. Die Pensionskasse habe mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 in Bezug auf die angefochtene Verfügung eine Rückfrage gestellt. Damit sei aus der Tatsache der Zustellung der Verfügung an die Pensionskasse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der angefochtene Entscheid beim Beschwerdeführer spätestens am 4. Oktober 2012 eingegangen sei. Auf die verspätete Beschwerde sei daher nicht einzutreten (Urk. 4).

1.4    Selbst wenn, wie die Beschwerdegegnerin darlegte, die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer bereits am 4. Oktober 2012 zugegangen wäre, so beginnt die 30-tägige Frist am 5. Oktober 2012 zu laufen und endet - da der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 3. November 2012, fällt - am 5. November 2012 (vgl. E. 1.1). Damit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt und es ist darauf einzutreten.


2.    

2.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

2.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Oktober 2008 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus ärztlicher Sicht sei ihm nach Ablauf des Wartejahres (Oktober 2009) weder die bisherige Tätigkeit als Chauffeur noch eine andere leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Ab dem 1. März 2010 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert und ihm sei die bisherige Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Ab dem 16. August 2010 sei ihm sodann eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Der Gesundheitszustand habe sich ab dem 3. März 2011 wegen einer postoperativen Phase vorübergehend wieder verschlechtert, was jedoch nicht zu berücksichtigen sei, da die Verschlechterung weniger als drei Monate gedauert habe. Da die Anmeldung am 16. September 2009 eingegangen sei und der Leistungsanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Anspruches entsteht, habe der Beschwerdeführer erst ab 1. März 2010 Anspruch auf eine halbe Rente. Der Rentenanspruch sei gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 30. November 2010 zu befristen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1).

3.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, seine Gesundheit habe sich nicht verbessert, sondern sein Zustand sei immer schlimmer geworden. Er lebe mit konstanten Schmerzen und suche regelmässig seinen Hausarzt auf. Eine Rückkehr in seinen Beruf sei unrealistisch. Sein Fall sei ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 2).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine befristete halbe Rente zusprach und einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wurde wegen eines Status nach Oberlappen-Pneumonie rechts im Oktober 2008 mit Husten und Atemnot von seinem Hausarzt, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Radio-Onkologie/Strahlentherapie, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Bericht vom 23. Januar 2009, Urk. 5/8/8; vgl. auch Bericht vom Z.___ vom 9. Dezember 2008 sowie vom 9. Januar 2009, Urk. 5/8/9-10).

4.2    Am 28. Oktober 2009 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Reifenwechsel eine vollständige Ruptur der Bizepssehne im Ellbogengelenk rechts zu, welche operativ versorgt wurde (vgl. Berichte Z.___ vom 10.  und 13. November 2009, Urk. 5/14/5-7; vgl. auch Unfallmeldung vom 21. Dezember 2009, Urk. 5/19/46).

4.3    Mit Bericht vom 8. Januar 2010 (Urk. 5/14/1-4) stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- schwer einstellbare Hypertonie

- COPD Stadium I

- Verdacht auf Malignom bei Status nach schwerer Bronchopneumonie 2009

- Status nach Bizepsruptur rechts am 28. Oktober 2009

- Nephrolithiasis rechts

- larvierte Depression

- rezidivierendes Ulcus

    Der Beschwerdeführer leide an Atemnot, Schmerzen und Unmöglichkeit, den rechten Arm zu bewegen. In der bisherigen Tätigkeit sei er vom 10. November 2008 bis 20. April 2009 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6 f.).

4.4    Die Ärzte des Z.___ attestierten dem Beschwerdeführer aufgrund des Status nach Reinsertion der Bizepssehne rechts bei distaler Bizepssehnenruptur vom 28. Oktober 2009 bis 28. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. Da der Beschwerdeführer nur noch eine ihn störende Hyposensibilität im Bereich des volaren Vorderarmes bis zum Handgelenk beklagte, ansonsten jedoch keine Beschwerden im Ellenbogengelenk mehr bestünden, sei die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit ab dem 1. März 2010 zu 100 % vereinbart worden.

    Nach Wiederaufnahme der Arbeit nahmen die Schmerzen im Bereich des rechten Armes jedoch wieder zu, weshalb die Ärzte des Z.___ dem Beschwerdeführer schliesslich ab 1. März 2010 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur attestierten (Bericht vom 11. Mai 2010, Urk. 5/15/6-7; vgl. auch Berichte vom 8. Februar und 30. April 2010, Urk. 5/15/8-9).

4.5    Anlässlich der Untersuchung vom 2. Juni 2010 (Urk. 5/19/4-6) führte Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, er habe den Eindruck, dass aktuell eine noch belastungsabhängige Problematik im Bereich des operierten rechten Ellbogens bestehe. Er diagnostizierte einen Verdacht auf fortbestehende Tendinitis im Bereich der reinserierten distalen Bizepssehne rechts sowie einen Verdacht auf Luxation oder Subluxation der langen Bizepssehne. Die aktuell attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur mit Be- und Entladetätigkeiten könne noch nicht weiter erhöht werden (S. 3 Ziff. 5).

4.6    Zwischen dem 16. August 2010 und dem 18. November 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Schulterbeschwerden rechts regelmässig in der B.___ untersucht. Die dortigen Ärzte diagnostizierten ein subacromiales Impingement Schulter rechts und attestierten ihm ab dem 16. August 2010 (und bis auf weiteres) in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund einer am 3. März 2011 erfolgten Schulterarthroskopie rechts mit Bizepstenotomie, subacromialer Dekompression, Acromioplastik und AC-Resektion wurde ihm zwischenzeitlich vom Operationstag bis zum 22. Mai 2011 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur attestiert (vgl. Berichte der B.___ vom 7. September 2010, Urk. 5/23/2-3; Berichte vom 16.  und 17. November 2010, Urk. 5/24-27; Bericht vom 6. Januar 2011, Urk. 5/29; Bericht vom 18. März 2011, Urk. 5/30/3-4; Bericht vom 5. Mai 2011, Urk. 5/31; Bericht vom 2. August 2011, Urk. 5/37/3-4 [= Bericht vom 1. September 2011, Urk. 5/36/1-2]; Bericht vom 29. September 2011, Urk. 5/38; Bericht vom 18. November 2011, Urk. 5/43).

4.7    Pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), fasste die bisherige Krankengeschichte wie folgt zusammen: Der Beschwerdeführer sei zwei Mal am rechten Arm operiert worden: Im November 2009 wegen einer distalen Bizepssehnenruptur rechts und im März 2011 sei wegen anhaltenden Schulterschmerzen bei einem subacromialen Impingement eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt worden. Gestützt auf die Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur wie folgt eingeschränkt: Vom 25. Oktober 2008 bis 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig, ab 1. Mai 2009 zu 50 % arbeitsfähig, ab 29. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig und seit 1. März 2010 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien keine expliziten Angaben gemacht worden. Aufgrund der - im Einzelnen näher dargelegten (vgl. Urk. 5/49/7 unten) - anamnestischen Angaben und den Befundangaben in den Berichten der B.___ sei dem Beschwerdeführer seit dem Behandlungsbeginn in der B.___ ab 16. August 2010 eine angepasste Tätigkeit ohne vermehrten Kraftaufwand für den rechten Arm, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Tätigkeiten mit Innenrotation zu 100 % zumutbar (Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 und vom 14. Februar 2012, Urk. 5/49/7-9).


5.

5.1    Aus den Berichten der Ärzte des Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens des rechten Ellenbogengelenks erstmals im Verlauf vom Februar 2010 wieder schmerzfrei war und daher ab 1. März 2010 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben wurde (vgl. E. 4.4).

    Anfangs Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Kreisarzt mit, aktuell werde seine Therapie für den rechten Ellbogen umgestellt, was bereits eine gewisse Verbesserung der Beschwerden gebracht habe (Urk. 5/19/4-5). Rund zweieinhalb Monate später gab der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der B.___ anlässlich der ersten Untersuchung am 16. August 2010 Folgendes an: Am 28. Oktober 2009 habe er sich die distale Bizepssehne des rechten Armes gerissen. Nach der Operation im November 2009 habe ein guter postoperativer Verlauf bestanden, jedoch sei ein Arbeitsversuch nach vier Monaten fehlgeschlagen. Seither leide er unter chronischen Schmerzen am rechten Arm, aktuell im Vordergrund seien bewegungsabhängige starke Schulterschmerzen im Bereich des Deltamuskels. Von Seiten des Ellenbogens gehe es ihm gut. Nur wenn er einen vermehrten Kraftaufwand im rechten Arm habe, spüre er einen Schmerz in der rechten Ellenbogenbeugeseite (Urk. 5/23/2).

5.2    Daraus ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand erstmals ab März 2010 verbessert hat, da der Beschwerdeführer wieder komplett schmerzfrei war. Die durch die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Chauffeur verursachten Schmerzen waren nicht mehr objektivierbar, jedoch erachteten die Ärzte des Z.___ eine gewisse Restansatztendinopathie im Bereich der operierten Bizepssehne als möglich (vgl. Urk. 5/15/9). Auch aus Sicht des Kreisarztes bestand eine belastungsabhängige Restproblematik im Bereich des operierten rechten Ellbogens, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % rechtfertigte (vgl. E. 4.5).

5.3    Spätestens ab Mitte August 2010 verbessert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut. Insbesondere hat er seither - ausser bei vermehrtem Kraftaufwand - keine Schmerzen mehr im operierten rechten Ellenbogengelenk. Aufgrund der anhaltenden unklaren Schulterschmerzen wurde der Beschwerdeführer in der B.___ weiterbehandelt. Sämtliche Ärzte gingen spätestens ab März 2010 (und damit nach Ablauf des Wartejahres) von einer anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur mit Be- und Entladetätigkeit aus (vgl. E. 4.3 ff.). Bei der nach der Schulteroperation attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 3. März und dem 22. Mai 2011 handelte es sich um eine bloss vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche weniger als drei Monate andauerte und daher von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten).

5.4    Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes pract. med. C.___ ab. Dieser leitete aus den zahlreichen Berichten der B.___ und den dort aufgeführten Angaben zu Anamnese und Befund das dem Beschwerdeführer ab dem 16. August 2010 zumutbare Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit her.

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).

    Das von med. pract. C.___ als zumutbar erachtete Belastungsprofil ist widerspruchsfrei vereinbar mit den Angaben in den Berichten der B.___ und ist damit schlüssig begründet. Aus den übrigen Akten lassen sich keine Indizien entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von med. pract. C.___ sprechen würden. Insbesondere ist es nicht zutreffend, dass dessen Einschätzung im Gegensatz zu jener des behandelnden Arztes Dr. Y.___ stehen würde, wie der Beschwerdeführer geltend macht: Dr. Y.___ äusserte sich nie zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Er attestierte dem Beschwerdeführer jedoch - mit Ausnahme der vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit anlässlich der Schulteroperation vom März 2011 - seit März 2010 konstant eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur, was folglich nicht für eine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung spricht. Auch sonst sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Verschlechterung hindeuten würden.

    Wie dargelegt wurde sogar die bisherige Tätigkeit, welche den rechten Arm durch das Be- und Entladen des LKW belastet, von sämtlichen Ärzten als dem Beschwerdeführer für zu 50 % zumutbar erachtet. Dass demzufolge in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, welche unter anderem kein Heben und Tragen von schweren Lasten beinhaltet und damit seinen rechten Arm entlastet, eine weit höhere Arbeitsfähigkeit bestehen muss, ist zu erwarten und auch für medizinische Laien durchaus nachvollziehbar.

5.5    Zusammenfassend war der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur. Ab März 2010 ist ihm die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Ab Mitte August 2010 verbesserte sich der Gesundheitszustand weiter und dem Beschwerdeführer ist spätestens seit diesem Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar.

    Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

6.    

6.1    Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Invaliditätsbemessung (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten (Urk. 5/48, Urk. 5/49/1-2) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach ist nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Oktober 2009 von einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab 1. März 2010 von einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab dem 16. August 2010 von einem Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen.

6.2    Allerdings verbesserte sich der Gesundheitszustand im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum zweimal, nämlich ein erstes Mal per 1. März 2010 und ein zweites Mal Mitte August 2010. Art. 88a Abs. 1 IVV ist somit ebenfalls zweimal zu berücksichtigen: Nach Ablauf des Wartejahres im Oktober 2009 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Da der Rentenanspruch erst sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches entsteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), richtete die Beschwerdegegnerin zwar zu Recht erst ab 1. März 2010 eine Rente aus. Jedoch berücksichtigte sie dabei Art. 88a Abs. 1 IVV nicht: Die per anfangs März 2010 eingetretene Verbesserung ist zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Somit ist dem Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. Mai 2010 noch eine ganze Rente und erst ab 1. Juni 2010 eine halbe Rente auszurichten. Da dem Beschwerdeführer ab Mitte August 2010 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist und folglich von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen ist, ist die halbe Rente unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 30. November 2010 zu befristen.

6.3    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer vom 1. März bis 31. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Juni bis 30. November 2010 auf eine befristete halbe Rente.

    Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie je zur Hälfte beiden Parteien aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Oktober 2012 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni bis zum 30. November 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti