Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01170




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 20. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 2002 als Coach/Kursleiter für die Firma Z.___ tätig, als er sich am 2. Oktober 2008 unter Hinweis auf schwergradige rezidivierende Depressionen und eine bipolare Störung (Typ II) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/6 Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/13) sowie diverse Arztberichte (Urk. 13/14, Urk. 13/20, Urk. 13/23/6-11, Urk. 13/25/5-7 und Urk. 13/82) ein und liess den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch begutachten (Urk. 13/27). Ferner lud sie ihn am 1. Dezember 2009 zu einem Gespräch zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 13/30) und bewilligte in der Folge diverse berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining, Urk. 13/38; Aufbautraining, Urk. 13/58; Arbeitstraining, Urk. 13/58; Lernverhaltenskurs, Urk. 12/65). Für die Dauer der Massnahmen entrichtete sie IVTaggelder (Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63). Nach durch-geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/86) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 2) eine halbe Invalidenrente ab Mai 2011 (Ende IV-Taggeld) zu.


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab März 2009 zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Ein Doppel der Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt und ihr Frist angesetzt, um dazu schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 13. November 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei Arztberichte nach (Urk. 7, Urk. 8/1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung innert bereits angesetzter Frist zugestellt wurden (Urk. 9). Am 28. Januar 2013 (Urk. 12) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die am 5. Oktober 2012 verfügte Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2011 damit, dass der Beschwerdeführer, der für die Zeit vom 8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011 ein IV-Taggeld im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen erhalten habe, seither aus medizinischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden, in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung habe er ein Belastungstraining als Coach im Bereich Arbeitsintegration und Erwachsenenbildung besucht, dessen Ziel die Stabilisierung bei einem Pensum von 50 % gewesen sei. Dem Training sei er aber mehrfach krankheitsbedingt ferngeblieben (Urk. 1 S. 4). Aufgrund des (erfolglosen) Abschlusses der beruflichen Eingliederung und der teils kritischen Hinweise der Berufsberater sei es daher fraglich, ob er in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % tätig sein könnte (S. 5). Im Jahr 2012 seien mehrfach Phasen aufgetreten, in denen er während zwei Wochen keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Auch sei der Beginn des Wartejahres korrekterweise auf den 5. Juni 2007 festzusetzen, womit dieses im Jahr 2008 geendet habe. Als Gesunder hätte er damals ein Einkommen von Fr. 108‘732.-- erzielt (S. 9). Das Invalideneinkommen sei (bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von mindestens 20 %) auf höchstens Fr. 24‘048.-- festzusetzen. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage demgemäss 78 %. Aufgrund der verspäteten Anmeldung im Oktober 2008 bestehe daher Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2009 (Anmeldung plus sechs Monate, S. 10).


3.    

3.1    Die Dres. med. A.___ (Oberarzt) und B.___ (Assistenzarzt) von der psychiatrischen Klinik C.___ nannten im Bericht vom 16. Dezember 2008 (Urk. 13/14) folgende Diagnosen nach ICD-10 (Ziff. 1.1):

- Bipolare affektive Störung, Typ II (F31.30)

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent unter Medikation mit Disulfiram (F20.23)

- Verdacht auf Selbstwertproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsstörung (F60.8)

    Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2008 in ihre Institution eingetreten sei und sich sein Gesundheitszustand trotz verschiedener psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Interventionen nicht durchgreifend verbessert habe. Aufgrund der schweren depressiven Durchbrüche, auch bei kleinen Belastungen, liege gegenwärtig keine zumutbare Teilarbeitsfähigkeit vor. Kurz- und mittelfristig sei von einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsumfeld auszugehen (S. 4 Ziff. 3.7), wobei mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden könnte (S. 5 oben Ziff. 4.1).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 13/25/5-7) eine rezidivierende depressive Störung (F32.1; Differentialdiagnose bipolare Störung Typ II) und ein anamnestisches Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Aufgrund der belasteten Familienanamnese sei von weiteren Krankheitsphasen auszugehen (Ziff. 1.4). Die Einschränkungen seien abhängig vom Schweregrad der Krankheitsepisode von leicht bis zu sehr schwer ausgeprägt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, doch sei von weiteren Episoden auszugehen, weshalb er deutlich, möglicherweise bis zu 50 %, eingeschränkt sei. Die Leistungsfähigkeit sei im Intervall zwar erhalten, während Krankheitsphasen aber zusätzlich eingeschränkt. Aufgrund des Verlaufs müsse von möglichen weiteren Episoden gänzlicher Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. 1.7).

3.3    Am 23. September 2009 wurde der Beschwerdeführer durch med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 5. Oktober 2009 (Urk. 13/27) nannte der betreffende Arzt die Diagnosen einer bipolar affektiven Störung (F31.3) und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (gegenwärtig abstinent, F10.20; Ziff. 11). Unter dem Titel Diskussion und versicherungsmedizinische Beurteilung führte er aus, dass im Zusammenhang mit der affektiven Problematik seit mindestens 11. Februar 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben dürfte, wobei es seit Mai 2009 unter einer antidepressiven Medikation zu einer Teilremission und Stabilisierung gekommen sei. Dadurch habe die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden können und betrage in jeder Tätigkeit rund 50 %. Unter vorsichtigem und unterstützendem Aufbau sowie positivem Verlauf sei mittelfristig mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen (S. 5 f.).

3.4    Im Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 13/82) führten Dr. A.___ und die Psychologin FSP F.___ nach Darstellung des Therapieverlaufs aus, dass im Laufe der kommenden Jahre eine weitere Stabilisierung und Symptomminderung zu erwarten sei. Es sei aber im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit) mit Krisen und einer Exazerbation der Symptomatik zu rechnen (S. 4 Ziff. 1.4). Hinsichtlich allfälliger Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit führten sie aus, dass bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, in der Pflege von familiären Beziehungen sowie bei Spontan-aktivitäten eine leichte Beeinträchtigung bestehe. Leicht bis mittelschwer sei die Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt. Nicht beeinträchtig seien die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Selbstpflege und Wegfähigkeit. Spezifische Funktionseinbussen bestünden keine. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer aufgrund des relativ gebesserten Zustands sowie seiner Ressourcen die bisherige Tätigkeit im Bereich Coaching von stellenlosen Personen in einem Pensum von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).

3.5    Im nachgereichten Bericht vom 9. November 2012 zu Händen des Rechtsdienstes der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ (Urk. 8/1) teilte der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, der Beschwerdeführer sei ihm im Juli 2012 durch Dr. A.___ bei bekannter bipolarer Störung (aktuell depressiv) zugewiesen worden. Rund vier Wochen vor dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sei es zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, was durch Dr. A.___ bestätigt worden sei (S. 1). Weiter äusserte sich der behandelnde Psychiater zur Arbeitsfähigkeit und führte aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der sozialen und kommunikativen Defizite sowie der schwer reduzierten Belastbarkeit in der Zeit von Juni bis September 2012 nicht arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von Restsymptomen im Sinne einer teilremittierten depressiven Episode im Rahmen einer bipolaren Störung bestünden ab Oktober 2012 weiterhin eine erheblich reduzierte Durchhaltefähigkeit sowie leichte bis mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Kontakt-, Durchsetzungs- und Teamfähigkeit. Daher liege für eine Tätigkeit mit Leitungsfunktion und Personalführung eine Restarbeitsfähigkeit von 10-20 % vor. Für eine Tätigkeit als Coach ohne Leitungsfunktion bestehe eine solche von 30-40 % (S. 3). Aufgrund der festgestellten Einschränkungen bedürfe der Beschwerdeführer einer ruhigen, stressarmen Tätigkeit ohne Zeitdruck, mit möglichst wenig oder ohne Kundenkontakt. Auch sollte die Möglichkeit zu regelmässigen Pausen gegeben sein. Schicht- und Nachtdienst sei zu unterlassen. Die leidensangepasste Tätigkeit sollte keine Leitungsfunktionen beinhalten und keine hohen Ansprüche an Ausdauer, Durchsetzungsfähigkeit sowie soziale und kommunikative Fähigkeiten stellen. In einer solchen Tätigkeit habe von Juni bis September 2012 eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 20-30 % bestanden. Ab Oktober 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil 50 % (S. 4).

3.6    Die Bereichsleiterin der Integrationsstelle H.___, Frau I.___, berichtete am 11. Mai 2011 (Urk. 13/69) über den Abschluss der beruflichen Massnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe die stellvertretende Kursleitung im Programm ArbeitPlus (Begleitung der Teilnehmenden im Angebot Bewerbungstechnik und Deutsch) sowie in der Begleitung und Unterstützung junger Erwachsener im Angebot Bewerbungen schreiben innegehabt. Auch habe er an der Überarbeitung und Optimierung von internen Schulungsunterlagen mitgewirkt (Ziff. 3.1). Eine Tätigkeit im 50 %-Pensum im Bereich Erarbeiten von Konzepten und Formularen sowie im Einzel- und Gruppencoaching von Arbeitssuchenden sei ihm zumutbar (Ziff. 1.1).


4.

4.1    Der Bericht des Dr. A.___ und der Psychologin F.___ vom 7. März 2012 (E. 3.4 hievor; Urk. 13/82), welcher der angefochtenen Verfügung vom 5. Oktober 2012 in medizinischer Hinsichtlich hauptsächlich zugrunde lag (Urk. 13/83 S. 4 f.), erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung (S. 2 ff.), nahm ausführlich Stellung zu den Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit (S. 5 f. Ziff. 1.7) und attestierte mit nachvollziehbarer plausibler Begründung – bezogen auf die Zeit von Anfang März 2012 – eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit (Coaching von Stellenlosen). Die Einschätzung von Dr. A.___ überzeugt auch deshalb, weil dieser den Beschwerdeführer und dessen Krankheitsgeschichte seit 2008 kennt, was es ihm ermöglichte, sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand und eingetretene Verbesserungen zu machen.

    Im Einzelnen wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Durchhaltefähigkeit (wie etwa in der aktiven Bearbeitung einer Aufgabe über eine längere Zeit) leicht bis mittschwer beeinträchtig sei. Mehrheitlich sei er aber in seinen Fähigkeiten nur leicht eingeschränkt. Nicht beeinträchtig sei er in der Anwendung von Fach- und Lebenswissen, aber auch von sozialen Kompetenzen (S. 5 Ziff. 1.7), was für die Arbeit als Coach von besonderer Relevanz ist. Med. pract. E.___ vom RAD äusserte sich nicht abweichend beziehungsweise ging sogar davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit auf 50 % gesteigert werden könnte. Die Bereichsleiterin der Integrationsstelle H.___ ihrerseits ging im Mai 2011 ebenfalls davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit im angestammten Bereich zumutbar sei. Allerdings stellte sie auch fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder zwei bis drei Tage aneinander krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, wobei es sich für sie „nicht nach Grippe“ angehört habe (vgl. Urk. 13/67/4 unten, Urk. 13/69 S. 7 Ziff. 3.3).

4.2    Zwischenzeitlich äusserte sich der behandelnde Psychiater Dr. G.___ zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von Juni bis September sowie ab Oktober 2012 (vgl. E. 3.5 hievor; Urk. 8/1). Wenngleich sein Bericht vom 9. November 2012 nach Verfügungserlass (vom 5. Oktober 2012) verfasst wurde, wirft seine Aussage, es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, Fragen betreffend den Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit ab März 2012 auf. Insbesondere die Erwähnung von Dr. G.___, dass Dr. A.___ seine Einschätzung bestätigt habe, lässt Zweifel daran aufkommen, ob der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt tatsächlich in der Lage war, zu 50 % in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten, wie dies die Beschwerdegegnerin angenommen hat. Von einer gewissen Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch das Verlaufsprotokoll (Urk. 13/104) und der Schlussbericht des Arbeitsvermittlers J.___ vom 26. Oktober 2012 (Urk. 13/141), bei welchem der Beschwerdeführer von Juni bis Oktober 2012 in Beratung war. Demgemäss teilte dieser am 11. Juni 2012 mit, einen „ziemlich heftigen depressiven Schub“ erlitten zu haben (Urk. 13/104/4). Im Schlussbericht (Urk. 13/141) wurde diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach nicht zu Terminen erschienen und auch nicht erreichbar gewesen sei. Es habe eine stabile Phase von vier Wochen gegeben, doch danach habe sich der Beschwerdeführer in einer psychischen Krise befunden und sich nicht mehr gemeldet. Er verfüge zwar über gute Qualifikationen, doch über keine ausreichend stabile Gesundheit für eine Berufstätigkeit.

    Damit kann nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Zeit nach März 2012 bis Anfang Oktober 2012 im angestammten Bereich (Coaching von Stellenlosen) zu 50 % arbeitsfähig war und es lediglich kurzfristig zu depressiven Einbrüchen kam. Der alleinige Umstand, dass der behandelnde Psychiater Dr. G.___ aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen könnte, macht seine Beurteilung, die sich ohnehin auf einen späteren Zeitraum als jene des Dr. A.___ bezieht (E. 4.2 hievor), nicht bedeutungslos. Angesichts der Aktenlage scheint daher eine ergänzende medizinische Abklärung  vorzugsweise durch Dr. A.___ von der psychiatrischen Klinik C.___ - indiziert, die namentlich Auskunft über den Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit insbesondere ab März 2012 geben soll.

4.3    Auch wird die IV-Stelle noch prüfen, ob allenfalls vor der Zeit, als der Beschwerdeführer Taggelder für die Dauer der beruflichen Massnahmen erhielt (vom 8. Februar 2010 bis 1. Mai 2011; Urk. 13/44, Urk. 13/51, Urk. 13/61 und Urk. 13/63; ein Rentenanspruch konnte in diesem Zeitraum nicht entstehen, vgl. E. 1.3 hievor), Anspruch auf eine befristete Rente bestand.

5.    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 um unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder