Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01173




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, Mutter von drei Kindern (1989, 1990, 1992), ist angelernte Schuhverkäuferin und arbeitete seit 1. Juni 1998 als Verkäuferin mit einem Pensum von 80 % im Y.___ (Urk. 8/5 Ziff. 6.2, Urk. 8/25 Ziff. 6). Die Versicherte arbeitete zudem vom 1. März 1994 bis 31. März 2000 als Reinigungskraft mit einem Pensum von 26 % beim Z.___ (Urk. 8/24 Ziff. 1, Urk. 8/24/4). Am 25. Juni 2002 meldete sich die Versicherte wegen Knieproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden holte Arztberichte (Urk. 8/22, Urk. 8/33 = Urk. 8/41/2, Urk. 8/39, Urk. 8/48, Urk. 8/53), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/24-25) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/4/2-4, Urk. 8/9/2-5) ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 2. März 2004, Urk. 8/44). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26Oktober 2004 (Urk. 8/60) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2004 zu.

1.2    Die Versicherte wechselte im Jahr 2005 ihren Wohnsitz und zog in den Kanton Zürich, was der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, durch die Sozialversicherungsanstalt des Kanton Graubündens am 16. August 2005 mitgeteilt wurde (Urk. 8/63).

    Im Rahmen eines im Februar 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/64) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/65) ein. Mit Schreiben vom 19. April 2006 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 8/67).

1.3    Die IV-Stelle führte im September 2010 erneut ein Revisionsverfahren durch (Urk. 8/72) und holte einen IK-Auszug (Urk. 8/74) sowie Arztberichte (Urk. 8/75-76) ein. Sie veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, deren Gutachten am 29. März 2012 erstattet wurde (Urk. 8/90).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/94, Urk. 8/97, Urk. 8/103) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/105 = Urk. 2) die ganze Invalidenrente auf Ende November 2012 auf.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 6. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2012 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 20. Juni 2013 (Urk. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11), der der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2013 zugestellt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, die früher ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin und die damit einhergehende Stehbelastung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Infolge verbesserten Gesundheitszustands bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Solche Tätigkeiten sollten körperlich eher leichter Art sein und wechselbelastend ausgeübt werden können, wenn auch mehrheitlich sitzend mit gelegentlichen Positionswechseln. Als Tätigkeiten an- und ungelernter Art, welche dieses Anforderungsprofil erfüllen, kämen Näherin, Telefonistin oder Kontrollaufgaben in der industriellen Produktion in Betracht. Auf eine Abklärung der Einschränkungen im Haushalt vor Ort werde verzichtet, da daraus kein rentenbegründender Teilinvaliditätsgrad resultieren könne. Medizinisch-theoretisch werde diese Einschränkung mit 20 Prozent gewichtet (S. 2). Auch die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern (Urk. 6 in Verbindung mit Urk. 7).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr orthopädischer Gesundheitszustand habe sich weder seit der Rentenzusprechung im Jahr 2004 noch seit der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision verbessert. Im Gegenteil sei vielmehr unter verschiedenen Gesichtspunkten eine erhebliche Verschlechterung eingetreten (S. 4 Ziff. 2.2). Ihre Kniearthrose sei nach ärztlicher Einschätzung progredient und sie leide neu an degenerativen Rückenbeschwerden wie auch an verschiedenen anderen somatischen Beeinträchtigungen (S. 7 f.). Sie leide zudem neu an einer Dermatoliposklerose und sei deswegen in ärztlicher Behandlung (S. 8 Ziff. 2.4). Die orthopädischen Diagnosen im MEDAS-Gutachten seien identisch mit den früheren Diagnosen von Dr. med. B.___. Eine nachweislich objektive Verbesserung des Gesundheitszustands bezüglich der beiden unteren Extremitäten werde vom Gutachter klinisch nicht begründet. Der Unterschied zwischen der MEDAS Beurteilung des Gesundheitszustandes und der der behandelnden Ärzte bestehe darin, dass aus gleichen objektiven Befunden bezüglich der Arbeitsfähigkeit völlig andere Schlüsse gezogen würden. Dies stelle keinen rechtlich relevanten Revisionsgrund dar. Im MEDAS-Gutachten würde ohne objektivierbare und nachvollziehbare Argumentation erwähnt, die von ihr angegebene Gehdauer betrage zwei Stunden und die maximale Sitzdauer betrage ebenfalls zwei Stunden. Daraus auf eine erhebliche Leistungsfähigkeit und Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen, sei nicht nachvollziehbar (S. 8 f. Ziff. 2.5). Der Einschätzung des MEDAS-Gutachters, die Schwindelbeschwerden seien nicht mehr vorhanden, sei zu widersprechen. Sie leide nach wie vor an invalidisierenden Schwindelepisoden. Es bestehe zudem möglicherweise eine Innenohrschwerhörigkeit, die abzuklären sei (S. 9 Ziff. 2.5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist damit, ob seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 26Oktober 2004 (Urk. 8/60), welcher auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. E. 1.3), eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr keine Invalidenrente mehr zusteht. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 26Oktober 2004 mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2012 zu vergleichen.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Spital D.___, nannten in ihrem Bericht vom 29. April 1999 (Urk. 8/2) folgende Diagnosen:

- anteriore Kniegelenksinstabilität rechts

- Chondropathie Grad I-II am medialen und lateralen Femurkondylus

    Die Beschwerdeführerin sei vom 15. bis 23. April 1999 stationär behandelt worden, da sie am 16. April 1999 operiert worden sei. Eine ambulante Physiotherapie sei indiziert. Es sei eine Teilbelastung an Stöcken während vier Wochen und dann eine Steigerung bis zur Vollbelastung vorgesehen (S. 1).

3.2    Dr. med. E.___, Leitender Arzt MRI, F.___, führte in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2001 (Urk. 8/3/1) aus, es sei am 5. Dezember 2001 bei der Beschwerdeführerin eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies erstellt worden. Es bestehe eine vollständige oder weitgehend vollständige Ruptur des Implantats als Folge eines Graft-Impigement bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik. Es seien auch indirekte Zeichen einer Insuffizienz dieser Kreuzbandplastik zu verzeichnen (Tibiavorschub). Es bestehe eine leichte Arthrose im medialen Kompartiment mit Knorpelausdünnung am ventralen Femurkondylus und es lägen Zeichen einer Chondropathia patellae vor.

3.3    Dr. G.___, F.___, Orthopädie, führte am 21. Dezember 2001 (Urk. 8/11/2) aus, es habe sich rund zweieinhalb Jahre nach der Kreuzbandersatzplastik eine Transplantat-Insuffizienz entwickelt. Aufgrund der massiven Adipositas der Beschwerdeführerin sei eine erneute Ersatzplastik wenig sinnvoll, da die Belastung auf das Transplantat viel zu gross und dadurch eine erneute Insuffizienz zu befürchten sei. Ein erneuter operativer Eingriff stehe erst zur Diskussion, wenn die Beschwerdeführerin mindestens 30 kg abgenommen habe.

Am 16. Januar 2003 fand eine Arthroskopie und Metallentfernung statt (Urk. 8/15).

3.4    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 26. März 2003 (Urk. 8/22) folgende Diagnosen (lit. A):

- Kniegelenksbeschwerden rechts

- anteriorer Knieschmerz bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik im April 1999 und nach Metallentfernung 2003

    Die Beschwerdeführerin sei seit 16. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (lit. C). Er behandle die Beschwerdeführerin seit 20. November 1998 und sie habe vor Beginn seiner Behandlung jahrelang an einer Instabilitätsproblematik bei bekannter, vorderer Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenkes gelitten. Es sei am 16. April 1999 eine offene, vordere Kreuzbandersatzplastik durchgeführt worden. Anfänglich sei der Verlauf gut gewesen, seit Mitte 2001 aber würden die Schmerzen erneut langsam zunehmen. Die Abklärung habe eine Osteolyse im Bereich der Interferenzschraube im Tibiakopf sowie eine beginnende mediale Gelenkdegeneration ergeben. Die beiden Schrauben seien ambulant am 16. März 2003 entfernt worden. Der bisherige Verlauf sei durch starke anteriore Kniegelenksschmerzen mit wesentlicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit gekennzeichnet. Nebst Stehen verursache auch längeres Sitzen starke Kniegelenksschmerzen und Anschwellungen der Beine (lit. D). Die bisherige Tätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin könne nicht mehr ausgeübt werden, da längeres Stehen starke Knieschmerzen auslöse (S. 2 Mitte). Die aktuelle Situation sei vorübergehend und es sei damit zu rechnen, dass eine wesentliche Verbesserung und eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Rahmen und am bisherigen Arbeitsplatz erreicht werden (S. 2).

3.5    In seinem Bericht vom 18. September 2003 (Urk. 8/33 = Urk. 8/41/2) führte Dr. B.___ aus, dass er im Wesentlichen auf seinen Bericht vom 26. März 2003 (vorstehend E. 3.4) verweisen könne und sich die Situation nicht wesentlich verbessert habe. Er sehe die Beschwerdeführerin nur alle 6-8 Wochen. Sie habe im F.___ eine Physiotherapie besucht, welche nicht erfolgreich gewesen sei und habe abgebrochen werden müssen, da der Schmerz- und Reizzustand des rechten Kniegelenkes aktiviert worden sei. Es sei jedoch ein Aquafit-Training bis Ende Juli 2003 durchgeführt worden. Ein vom Arbeitgeber Mitte Juli erzwungener Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen, da das rechte Kniegelenk nach wenigen Stunden angeschwollen sei und stark geschmerzt habe. Der Beschwerdeführerin sei keine Erwerbstätigkeit möglich, sie könne die Haushaltsarbeiten auch nicht mehr vollständig ausüben und müsse sich auf die Mithilfe ihrer Kinder abstützen.

3.6    Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. Februar 2004 (Urk. 8/39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- vordere Kreuzband-Insuffizienz rechts

- Status nach vordere Kreuzband-Ersatzplastik rechts, 16. April 1999 (Spital D.___)

- Chondropathie

- Status nach Arthroskopie, Metallentfernung 16. Januar 2003, postoperative Schmerzen, rezidivierende retropatelläre Überlastungsschmerzen

    Die Beschwerdeführerin sei seit 10. Mai 2003 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (lit. C). Die Ausübung der Berufstätigkeit als Charcuterie-Verkäuferin sei vollkommen unmöglich. Die Beschwerdeführerin könne nicht länger stehen, nicht knien, keine Treppen steigen und keine Gewichte heben (Urk. 8/40 Ziff. 1.1). Die Leistungsfähigkeit sei massiv vermindert und sie sei auch in der Haushaltsführung erheblich eingeschränkt. Der Grossteil werde von den Kindern übernommen (Ziff. 1.3). Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne nicht verbessert werden. Aktuell seien keine Arbeiten ausser Haus möglich (Ziff. 2.1). Es sei nicht ganz auszuschliessen, dass mit einer Re-Operationsmöglichkeit, aber aufgrund der dreimaligen Operation und der Adipositas mit schlechter Prognose, die Situation verbessert werden könne (Ziff. 2.1.1). Der Beschwerdeführerin seien keine anderen Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 2.2.1), dies wegen zunehmenden invalidisierenden Schmerzen, chronisch rezidivierenden Entzündungen und zunehmender Instabilität (giving-way-Symptomatik; Ziff. 2.2.3). Zurzeit sei keine Teilzeitarbeitsfähigkeit ausser Haus möglich (Ziff. 3).

3.7    Dr. med. I.___, Leitender Arzt MRI, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, nannten in ihrem undatierten Bericht (Urk. 8/41/1) folgende Diagnosen:

- chronische Ruptur der vorderen Kreuzbandersatzplastik

- Knorpelschaden im medialen Kompartiment sowie retropatellär

- Verdacht auf freien Gelenkskörper im Recessus suprapatellaris

    Es sei am 9. Januar 2004 bei der Beschwerdeführerin ein MRI des rechten Knies erstellt worden. Im Vergleich zum Vorbefund bestehe unverändert eine vollständige Ruptur der vorderen Kreuzbandersatzplastik. Das hintere Kreuzband und die Seitenbänder seien intakt.

3.8    Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 2. März 2004 (Urk. 8/44) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit von 80 % und eine Haushaltstätigkeit von 20 % ausüben würde (S. 2 Ziff. 2b). Die Abklärungsperson stellte im Aufgabenbereich „Ernährung“ eine Einschränkung von 60 %, im Aufgabenbereich „Wohnungspflege“ von 90 %, im Aufgabenbereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ von 50 %, im Aufgabenbereich „Wäsche und Kleiderpflege“ von 90 %, im Aufgabenbereich „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ von 30 % und im Aufgabenbereich „Verschiedenes“ von 10 % fest. Einzig im Aufgabenbereich „Haushaltsführung“ bestehe keine Einschränkung. Nach der Gewichtung der Einschränkungen sei ein Teilinvaliditätsgrad von 12.52 % errechnet worden (S. 5 ff.).

3.9    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Juni 2004 (Urk. 8/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Gonarthritis rechts

- Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1999 nach Metallentfernung im Januar 2003

    Die Beschwerdeführerin beklage sich über zunehmende Schmerzen und Probleme seitens ihres rechten Knies in den vergangenen Monaten. Sie benötige praktisch konstant einen Stock zum Gehen und könne den Haushalt nur noch mit Fremdhilfe besorgen. Die Ausübung einer auswärtigen Arbeit sei nicht mehr möglich. Physiotherapeutische Behandlungen würden aktuell nicht durchgeführt und hätten bis dato nie wesentlich geholfen. Die Beschwerdeführerin reduziere aber ihr Gewicht. Es bestehe das Bild eines soweit bei dieser Adipositas beurteilbar reizlosen, mässig bewegungseingeschränkten, ligamentär aber stabilen Kniegelenkes mit diffusen Gelenksschmerzen. Die eigentliche Ursache der ganz offensichtlichen und nachgewiesenen Beschwerden des rechten Kniegelenkes müsse weiterhin gesucht werden (lit. D).

3.10    In seinem Nachtrag vom 8. September 2004 (Urk. 8/53) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und diese nicht mehr zumutbar sei (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2). Es sei ihm nichts bekannt, was die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz nach all diesen bisher erfolglos durchgeführten Massnahmen verbessern könnte. Es seien auch keine weiteren zumutbaren Tätigkeiten bekannt. Die Begründung liege in den dauernden, konstanten und starken Schmerzen nicht nur bei Belastungen, auch im Sitzen, im Gehen und in Ruhe (Ziff. 2). Er (Dr. B.___) sehe keine adaptierte Tätigkeit, weder in Teilzeit mit voller Leistung noch ganztags mit reduzierter Leistung (Ziff. 3).

3.11    Gestützt auf diese Berichte sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 26Oktober 2004 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 93 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 8/60).


4.

4.1    Seit der Verfügung vom 26Oktober 2004 ergingen folgende Arztberichte und folgendes MEDAS-Gutachten:

Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 10. April 2006 (Urk. 8/65/4-5) aus, die Beschwerdeführerin habe eine vollkommen unveränderte Situation mit konstanten brennenden Schmerzen geschildert. Dadurch sei weder die Ausübung einer Arbeitstätigkeit noch die vollständige Verrichtung des Haushalts möglich. Es bestünden nun neu Kniegelenksbeschwerden links, die klinisch nicht exakt taxiert werden könnten, und daher magnetresonanztomographisch abgeklärt worden seien. Dabei zeige sich ein Status nach alter ventro-medialer Kantenabscherung im Bereich des Tibiakopfes, eine medial lokalisierte femoropatelläre Chondropathie und ein geringfügiger Gelenkserguss, jedoch bestünden keine Hinweise auf eine Meniskusläsion. Am 9. März 2006 sei die Revision des linken Kniegelenkes und Entfernung eines haselnussgrossen Ossifikationsherdes aus der antero-medialen Gelenkskapsel erfolgt. Seither bestehe ein unauffälliger postoperativer Verlauf (S. 1). Bezüglich des linken Kniegelenkes dürften die durch die Ossifikation verursachten Beschwerden behoben worden sein, die durch die femoropatelläre Gelenksdegeneration bedingten Kniegelenks-Beschwerden dürften allerdings persistieren. Bezüglich des rechten Kniegelenkes seien die subjektive und objektive Situation unverändert. Es bestehe keinerlei Änderung im Sinne einer Verbesserung der Situation (S. 2). Gestützt auf diesen Bericht ging die Beschwerdegegnerin von einem unveränderten Anspruch aus (Urk. 8/67).

4.2    Dr. B.___ und Dr. med. L.___, Spital D.___, führten in ihrem Bericht vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/76/8) aus, die Beschwerdeführerin sei zur Valgisationsosteotomie bei symptomatischer medialer Gonarthrose links zur stationären Behandlung vom 7. bis 17. Juli 2009 eingetreten. Der stationäre Verlauf sei komplikationslos verlaufen. Die physiotherapeutisch angeleitete Mobilisation auf der Kinetecschiene und an Stöcken sei von der Beschwerdeführerin sehr gut umgesetzt worden. Bei Austritt sei sie sicher auf der Treppe mobil gewesen. Sie sei mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. bis 17. Juli 2009.

4.3    Am 28. September 2010 (Urk. 8/75/7) nannte Dr. B.___ in seinem Bericht folgende Diagnosen:

- persistierende Kniegelenksbeschwerden links

- Status nach Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie vom Juli 2008

- Status nach Valgisationsosteotomie vom Juli 2009

- Status nach Metallentfernung vom Juli 2010

    Seit dem letzten Eingriff habe sich an der Beschwerdesituation und Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenks noch nichts verändert. Es seien noch physiotherapeutische und medikamentöse Behandlungen im Gange. Er rechne aufgrund des gesamten und über zweijährigen Verlaufs nicht mit einer raschen Besserung, eher aber, dass bereits in absehbarer Zeit von einer Versorgung des linken Kniegelenkes durch eine Arthroplastik gesprochen werden müsse.

4.4    Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 19. November 2010 (Urk. 8/76) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Schwindelanfälle bei zerebrovaskulärer Verschlusskrankheit

- Adipositas per magna

- Gonarthrose beidseits

- Status nach vorderen Kreuzband-Plastik, Status nach Osteotomie und Metallentfernung

    Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Hypertonie

- chronische Bauchschmerzen

- Karpaltunnelsyndrom links

- Status nach Operation Karpaltunnelsyndrom rechts 2004

    Er behandle die Beschwerdeführerin seit Juli 2009 (Ziff. 1.2). Weitere Angaben könne er nicht machen.

4.5    Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, lic. phil. O.___, Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) A.___, erstatteten am 29. März 2012 (Urk. 8/90/2-35) ihr interdisziplinäres Gutachten gestützt auf die Vorakten und die fachärztlichen Untersuchungen (vgl. S. 3 ff.). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):

- Valgusgonarthrose links

- Status nach Open wedge-Valgisationsosteotomie Tibiakopf am 7. Juli 2009 mit Osteosynthesematerialentfernung am 15. Juli 2010

- Status nach Knierevision mit Entfernung eines Ossifikationsherdes aus der anteromedialen Gelenkskapsel am 9. März 2006

- mässiggradige zumindest bikompartimentale Gonarthrose rechts

- Status nach Arthroskopie mit Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes am 16. April 1999

    Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):

- Carotisstenose rechts

- ohne hämodynamische Relevanz

- Schwindelbeschwerden unklarer Aetiologie

- Differentialdiagnose (DD): intermittierender benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel

- Meralgia paraesthetica rechts

    Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit, gemäss Einschätzung des Fachgebietes Orthopädie, bleibend nicht mehr zumutbar (S. 29 unten). Zumutbar seien, den Empfehlungen des Fachgebietes Orthopädie folgend, körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, jedoch mehrheitlich im Sitzen mit gelegentlichen Positionswechseln, in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche ohne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit. Dabei sollten eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werden und keine Zwangshaltungen der unteren Extremitäten vorkommen. Dabei ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht und aus neurologischer Sicht kein zu begründendes besonderes Tätigkeitsprofil. Für die Durchführung von Rehabilitationsmassnahmen bestehe keine Indikation. Aus interdisziplinärer Sicht würden vornehmlich und dringlich eine massive Gewichtsreduktion und eine bewegungsaktive Lebensweise empfohlen. Daneben verbleibe die Empfehlung einer intermittierenden physiotherapeutischen Behandlung, bedarfsweise einer medikamentösen Schmerztherapie. Ein rehabilitationsbedürftiges neurologisches Krankheitsbild oder eine rehabilitationsbedürftige psychiatrische Störung liege nicht vor (S. 30 oben; vgl. S. 32 Ziff. 5).

    Aus orthopädischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit auf Grund der vorliegenden Störungen nicht mehr zumutbar. Da die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin an den meisten Arbeitsplätzen mehrheitlich im Stehen und im Gehen durchzuführen sei, könne dafür aus orthopädischer Sicht pauschal von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus neurologischer Sicht seien die bisherigen Tätigkeiten, wie auch sämtliche Verweistätigkeiten ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 31).

    Aus interdisziplinärer Sicht sei festzuhalten, dass gemäss Einschätzung des Fachgebietes Orthopädie aufgrund der vorliegenden Akten seit etwa 2004 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden könne, ohne dass dies retrospektiv aber ganz detailliert beurteilt werden könne. Der Grad der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit habe sich nicht verändert (S. 31 f. Ziff. 3). Seit der Rentenzusprache 2004 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am allerwenigsten relevant verschlechtert. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass sich die Situation vor Jahren offenbar objektiv deutlich schlechter gestellt hatte. Heute hingegen werde von der Beschwerdeführerin selber eine maximale Gehdauer von zwei Stunden und eine maximale Sitzdauer von ebenfalls zwei Stunden angegeben, was zusammen mit deren Schilderungen über das aktuelle Alltagsleben doch für eine erhebliche Leistungsfähigkeit spreche. Auch schliesse die Beschwerdeführerin selbst heute die Wiederaufnahme einer körperlich angepassten Tätigkeit nicht aus. Diese Leistungsfähigkeit scheine gemäss den vorliegenden Unterlagen früher nicht vorgelegen zu haben, wobei jedoch aus heutiger Sicht bei einem derart langen Zeitraum eine zuverlässige retrospektive Einschätzung nicht möglich sei (S. 34 Mitte).

    Im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 8/90/59-77) führt Dr. Q.___ aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre maximale Gehstrecke betrage zwei Stunden und sie könne ebenfalls nur 2 Stunden sitzen, da es anschliessend zum Auftreten einer vermehrten Schwellung der Beine komme, die ebenfalls schmerzhaft sei. Im Übrigen gehe sie einem durchaus regen Alltagsleben nach, indem sie den Haushalt einer fünfköpfigen Familie besorge und zudem verschiedene Hobbys pflege, vor allem in Form verschiedener Arten von Handarbeiten. Die medizinische Behandlung beschränke sich derzeit auf gelegentliche Besuche beim Hausarzt, nachdem die Beschwerdeführerin seit einem halben Jahr definitiv nach S.___ umgezogen sei. Die letzte Kontrolle beim Orthopäden habe etwa vor sechs Monaten stattgefunden und weitere Konsultationen seine offenbar vorderhand nicht geplant (S. 13 Mitte). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei wahrscheinlich von einer bleibenden vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mehrheitlich im Sitzen mit gelegentlichen Positionswechseln, in welchem eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nicht überschritten werden und keine Zwangshaltungen der unteren Extremitäten vorkommen, bestehe hingegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Er (Dr. Q.___) denke dabei in erster Linie an administrative Tätigkeiten, doch kämen auch manuelle Arbeiten auf Tischhöhe in Frage, sofern gelegentliche Positionswechsel möglich seien. Die formulierte Gewichtslimite sei dabei als rein arbiträr anzusehen, da die Hauptbelastung auf die untere Körperhälfte ohnehin durch das massive Übergewicht der Beschwerdeführerin entstehe (S. 14 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben betreffend das Alltagsleben könne davon ausgegangen werden, dass mittlerweile eine nicht unerhebliche Belastungsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe spontan angegeben, dass sie eine maximale Gehstrecke von zwei Stunden bewältigen könne, was in Anbetracht ihrer Leibesfülle doch für eine erhebliche Belastbarkeit ihrer unteren Extremitäten spreche (S. 15 oben).

    Dr. P.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/90/79-92) aus, der Befund der Carotiden könne für die Schwindelepisoden mit Sicherheit nicht ursächlich sein. Der intermittierende Verlauf, die explizite Auslösbarkeit durch Kopfdrehung und die vegetativen Begleitsymptome liessen an einen wiederkehrenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel denken, allenfalls wäre auch ein im Rahmen der arteriellen Hypertonie auftretender Schwindel in Betracht zu ziehen. In der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung liesse sich auch unter verschärften Bedinungen keine Hinweise für eine Störung der peripher-verstibulären, der zentral-vestibulären oder der cerebellären Funktionen als Ursache der Schwindelbeschwerden objektivieren. Auch unter der Frenzelbrille sei bei verschiedenen Kopfstellungen kein Nystagmus objektivierbar. Als einzig auffallender Befund habe sich ein nach rechts lateralisierter Weber-Versuch bei beidseits unauffälligem Ringe-Versuch präsentiert. Dieser Befund wäre grundsätzlich mit einer Innenohrschwerhörigkeit links vereinbar, eine differenzierte HNO-Beurteilung könne hier Klarheit schaffen. Anamnestisch seien jedoch seit der Einnahme entsprechender Medikamente keine Schwindelbeschwerden mehr vorhanden (S. 11).

4.6    Med. pract. T.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), nahm am 25. April 2012 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 8/92): Der orthopädische Gutachter habe festgestellt, dass gegenüber dem von Dr. B.___ berichteten Befund eine Verbesserung eingetreten sei. Zwar klage die Beschwerdeführerin weiterhin über Beschwerden, gebe aber spontan an, bis zu zwei Stunden am Stück gehen zu können. Auch besorge sie die Hausarbeit für ihren Fünf-Personen-Haushalt selbst, pflege ein reges Alltagsleben und suche den Hausarzt nur gelegentlich auf. Die letzte Vorstellung beim Orthopäden sei vor sechs Monaten gewesen. Die Belastbarkeit der Kniegelenke sei angesichts der Leibesfülle der Beschwerdeführerin mit zwei Stunden sogar eher gut und könne durch Gewichtsreduktion weiter verbessert werden (S. 5).

4.7    RAD-Ärztin med. pract. T.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 (Urk. 8/104) aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der MEDAS-Begutachtung auch neurologisch untersucht worden; es sei nicht wahrscheinlich, dass eine weitere neurologische Abklärung eine neue Diagnose erbringen werde. Hinsichtlich der HNO-ärztlichen Abklärung sei festzustellen, dass eine einseitige Innenohrschwerhörigkeit keine wesentliche Minderung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach sich ziehe und somit zwar medizinisch-therapeutisch interessant, jedoch versicherungsrechtlich irrelevant sei (S. 2).

4.8    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

Dementsprechend sind die nach Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2012 ergangenen ärztlichen Stellungnahmen (Urk. 3/3-4; Urk. 11) zu berücksichtigen.

4.9    Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2012 (Urk. 3/4) aus, es bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom links. Bildgebend sei eindeutig eine degenerative Veränderung mit Spondylarthrosen und degenerativen Diskushernien L2/3, L4/5 und L5/S1 zu erkennen. Betreffend die Gelenksbeschwerden lägen keine sicheren Hinweise für eine rheumatoide Arthritis und eine Kollagenose vor. Bei der Schulterproblematik links könne nicht eindeutig gesagt werden, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerden wegen einer Hyperurikämie oder im Sinne der statischen Überlastung der Schulter bei doch eindeutiger Adipositas habe (S. 2 Mitte). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine massive Adipositas bestehe, sie entsprechend schon degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat und nicht zuletzt auch in der Lendenwirbelsäule habe. Die degenerativen Veränderungen vor allem auch in der Wirbelsäule seien schon ausgeprägt und es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin 100 % in ihrer beruflichen Tätigkeit auch in adaptierten Verhältnissen arbeiten könne. Ob sie in einer leichten körperlichen Arbeit in wechselnder Stellung 3-4 Stunden pro Tag arbeiten könne, müsse erst noch ein Arbeitsversuch zeigen (S. 2 f.).

4.10    Im Bericht vom 27. Oktober 2012 (Urk. 3/3) stellte Dr. M.___ folgende Diagnosen (S. 1).

- chronische Rückenschmerzen bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Diskushernie L3 und L5

- überlastungsbedingte Schulterschmerzen links

- Progrediente Kniearthrosen beidseits, Status nach Valgisationsosteotomie links

- Innenohrschwindel

- Hypertonie

- Adipositas mit erhöhtem Blutzucker

- Varicosis beider Beine mit tageszeitabhängiger Zunahme der Beinschwellung

    Es bestehe eindeutig eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit infolge verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Blutzirkulation der Beine sowie Unsicherheit in unebenem Gelände sowie auf Stufen und Leitern. Aufgrund des multifaktoriellen Krankheitsbildes bestehe eine geschätzte Beeinträchtigung von 50 % in zeitlicher Hinsicht. Bei Wechselbelastung mit teilweiser sitzender und stehender Tätigkeit ohne Treppensteigen und Bewegen in unebenem Gelände und bei Schonung des linken Armes schätze er die Leistungsfähigkeit auf 75 %. Der Gesundheitszustand habe sich gemäss den ihm vorliegenden Voruntersuchungen vom früheren Hausarzt Dr. H.___ gegenüber 2004 verschlechtert (S. 1 f.).

4.11    Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 14. Juni 2013 (Urk. 11) beidseitige schwere Gonarthrosen (S. 1) und führte aus, diese zeigten sich in den Röntgenbildern vom 25. Oktober 2012. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2004 ganz wesentlich verschlechtert. Beide Kniegelenke wären jederzeit für eine Totalprothesenversorgung berechtigt. Das Alter der Beschwerdeführerin und das Wissen um mögliche Komplikationen und Nachteile liessen ein Aufdrängen dieser Massnahme nicht zu. Ein allfälliges Arbeitspensum sei wesentlich reduziert, sowohl in Bezug auf die zeitliche Ausübung als auch auf die Art der möglichen Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne Gewichte bis maximal 10 kg heben, müsse die Körperposition alle paar Minuten wechseln, könne bis 15 Minuten stehen und gehen und bis eine halbe Stunde sitzen (S. 12).


5.

5.1    Das MEDAS-Gutachten vom 29. März 2012 erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und der Befunde sowie gestützt auf allseitige fachärztliche Untersuchungen. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Darin kamen die beteiligten Fachpersonen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin unverändert vollständig arbeitsunfähig, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Beachtung des orthopädischen Belastungsprofils zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit ist eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen. Die Gutachter wiesen darauf hin, dass die medizinische Situation anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2004 objektiv deutlich schlechter gewesen sei als heute. Der Alltag der Beschwerdeführerin spricht denn auch für die Richtigkeit der MEDAS-Beurteilung: Die Beschwerdeführerin berichtete von einer Geh- und Sitzfähigkeit von jeweils zwei Stunden (Urk. 8/90/76) und von beachtlichen Fähigkeiten im Haushalt, wo sie nach eigenen Angaben das Mittagessen kocht, leichte Hausarbeiten verrichtet, spazieren geht, das Abendessen kocht, mit der Familie zusammensitzt und spielt oder einen Film anschaut, Staubsaugen oder leichte Putzarbeiten erledigen kann (S. 16 des Gutachtens) - mit anderen Worten behinderungsangepasst wechselbelastend tätig ist. Überdies nimmt sie weder eine regelmässige ärztliche noch eine therapeutische Behandlung wahr, woraus auf einen geringen Leidensdruck zu schliessen ist. Zudem würde eine Gewichtsreduktion, die der Beschwerdeführerin zumutbar ist, die Belastung der Gelenke und die Schmerzen nach Beurteilung der Gutachter reduzieren (S. 28 oben).

5.2    Die Berichte der weiteren beteiligten Ärzte vermögen die MEDAS-Einschätzung nicht zu entkräften: Mit der MEDAS-Begutachtung wurde (erstmals) eine gesamthafte Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen, weshalb dem Gutachten in beweismässiger Hinsicht ein höheres Gewicht zukommt als den Berichten einzelner Fachärzte. Den Berichten von Dr. B.___ sind über die infolge des stationären Aufenthaltes attestierte Arbeitsunfähigkeit hinaus keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu entnehmen (vgl. vorstehend E. 4.2-4.3). Im Bericht vom 14. Juni 2013 (Urk. 11) nahm Dr. B.___ im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vor, was die MEDAS-Einschätzung ebenfalls nicht zu entkräften vermag.

Dr. M.___ nannte zwar Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, vermochte aber nicht darzulegen, welcher Art diese Auswirkung sei (vgl. vorstehend E. 4.4). Sein Bericht vom 27. Oktober 2012 enthält zwar diesbezügliche Angaben (vgl. vorstehend E. 4.10), jedoch begründete DrM.___ die Abweichung zur MEDAS-Einschätzung, welche die von Dr. M.___ genannten Diagnosen berücksichtigte, nicht. Auf seine Einschätzung kann daher nicht abgestellt werden, zumal er mit der Bewertung der Auswirkungen der orthopädischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auch sein Fachgebiet der Allgemeinmedizin verlässt.

Was den Bericht von Dr. U.___ angeht, ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vom Erfolg eines Arbeitsversuches abhängig zu machen ist. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4), auch wenn es sich dabei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt. Die von Dr. U.___ beschriebenen degenerativen Veränderungen wurden zudem im MEDAS-Gutachten und in der Beurteilung des Tätigkeitsprofils berücksichtigt. Für weitere Abklärungen besteht somit kein Anlass. Insbesondere erscheint eine HNO-Abklärung nicht als notwendig, da einer Innenohrschwerhörigkeit, selbst wenn sie bestätigt würde, kein relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukommen kann.

5.3    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. März 2012 von einer behinderungsangepasst vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Damit ist im Vergleich zu den Verhältnissen von 2004 eine revisionsrelevante Veränderung ausgewiesen.


6.    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich mit einem für diesen Teilbereich resultierenden Invaliditätsgrad von 0 % wie auch der im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf die Einholung eines weiteren Haushaltabklärungsberichtes und die Annahme eines Teil- und damit Gesamtinvaliditätsgrades von 4 % (Urk. 2) sind nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler