Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01174




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 19. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, arbeitete bis Ende Januar 2007 bei der Y.___ als Hilfsarbeiter in einem 100%igen Pensum (Urk. 7/15). Infolge einer Rotatorenmanschettenruptur war er zu 100 % arbeitsunfähig und am 7. Mai 2007 wurde er an der linken Schulter operiert (Urk. 7/14/2 Ziff. 1-2). Da die damit beabsichtigte Besserung nicht eintrat (Urk. 7/29/3), war er ab Oktober 2007 lediglich zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/14/2 Ziff. 2).

    Am 8. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/10), medizinischen (Urk. 7/11 und Urk. 7/14) und beruflichen (Urk. 7/15-16) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form von Job Coaching (Urk. 7/21). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen worden sei, nachdem der Arbeitsplatz seinen gesundheitlichen Erfordernissen angepasst worden sei, womit er die Stelle bei der Y.___ habe behalten können (Urk. 7/30). Ausserdem sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk 7/45) ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Nachdem ihm Ende 2009 von der Arbeitgeberin gekündigt worden war (Urk. 7/73/1), nahm der Versicherte ab Juli 2010 an einem Arbeitsvermittlungsprogramm der Z.___ teil (Urk. 7/51 ff.), wobei er keine langfristige Anstellung finden konnte (Urk. 7/58).

    Mit Eingabe vom 10. April 2012 beantragte der Versicherte unter Beilage von Arztzeugnissen (Urk. 7/68) eine Erhöhung der Invalidenrente, da er seit dem 1. November 2011 zusätzlich zu den Schulterbeschwerden an psychischen Problemen leide und zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/69). Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse des Versicherten erneut ab (Urk. 7/70-74) und lehnte nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77 ff.) mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 2) das Rentenerhöhungsgesuch ab.

2.    Gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas (Urk. 4), am 6. November 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 erfolgte Ablehnung einer Rentenerhöhung damit, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 7/45) nicht geändert (Urk. 2).

    Der Versicherte rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine aktuelle medizinische Dokumentation eingeholt und die medizinische Situation nicht genügend abgeklärt habe (Urk. 1 Ziff. 3). Es könne allerdings bereits den vorhandenen Arztberichten von Dr. A.___ aus dem Jahr 2011 (Urk. 7/71/10 ff.) sowie dem Bericht des B.___, datiert vom 21. Dezember 2011 (Urk. 7/73), entnommen werden, dass er bereits seit November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da sich die Situation seitdem nicht verbessert habe, habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Ziff. 3-5).

2.2    Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 7/45) verschlechtert hat und er dementsprechend Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat. Da lediglich eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht geltend gemacht wird, und nach der Aktenlage keine Veränderung des somatischen Zustands ersichtlich ist, braucht keine erneute Prüfung der somatischen Situation vorgenommen zu werden.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte dem Versicherten in seinen Arztberichten an die Arbeitslosenversicherung vom 14. und 26. November 2011 (Urk. 7/68/2-4) ab dem 1. November 2011 eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 100 %, wobei er nicht spezifizierte, woraus sich diese ergebe.

3.2    Am 2. Dezember 2011 begab sich der Versicherte in die Sprechstunde der B.___. Diese berichtete darüber, dass der Versicherte wegen schädlichen Gebrauchs von Alkohol bereits in Behandlung gewesen sei, letztmals im Jahr 2009 in der C.___ zum Entzug. Seither trinke er zwar, jedoch nur noch kontrolliert. Er fühle sich seit Neuem stark nervös, könne sehr schlecht einschlafen, leide unter starkem Gedankenkreisen und neuerdings auch unter Gedächtnisstörungen. Zudem sei der Appetit stark vermindert. Somatisch habe er einen Diabetes mellitus, der aktuell auch schwer einzustellen sei. Bis zum 16. Januar 2012 sei er vom Hausarzt Dr. A.___ zu 100 % krankgeschrieben worden (Urk. 7/73/1-2).

    Der formale Gedankengang sei stark fixiert auf die Arbeitslosigkeit, auf den grossen Druck und auf die Zukunftsängste. Auf der affektiven Ebene seien die Vitalgefühle des Versicherten stark reduziert, er sei hoffnungs- und ratlos, deprimiert und verzweifelt. Er habe Angst, keine Arbeitsstelle mehr zu finden, sei innerlich unruhig, gereizt und fühle sich stark insuffizient. Zudem habe er nächtliche Ein- und Durchschlafstörungen wegen Sorgen und starkem Gedankenkreisen, Morgentief und Anhedonie angegeben.

    Infolge der misslungenen Schulteroperation sei der Versicherte nur noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen, wodurch er seine Stelle verloren habe. Dies habe eine grosse Belastung und eine depressive Reaktion mittleren Grades ausgelöst (ICD-10: F32.10, Z56, Z59 und Z60.0). Aufgrund von schlechten Copingstrategien habe er in der Vergangenheit immer wieder zu Alkohol gegriffen (schädlicher Gebrauch von Alkohol, ICD-10: F10.20). Aktuell seien seine Ressourcen reduziert. Aus diesen Gründen sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht arbeitsfähig.

    Kurzfristiges Nahziel seien eine stimmungsaufhellende, schlafanstossende und stabilisierende antidepressive Therapie sowie eine stützende Gesprächstherapie in der Muttersprache des Versicherten. Als Fernziel sei die sozialpsychiatrische Begleitung und Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie die Reaktivierung von vorhandenen Ressourcen anzustreben. Eine schlafanstossende und antidepressive Therapie mit Trazodon (Trittico) in retardierter Form werde begonnen, zuerst mit 50 mg und anschliessend mit raschem Aufdosieren auf eine wirksame Dosis. Der nächste Termin in italienischer Sprache sei am 12. Dezember 2011 vorgesehen (Urk. 7/73/2).

3.3    Dem Bericht der B.___ ist zu entnehmen, dass der Versicherte infolge der eingetretenen Arbeitslosigkeit depressiv wurde und an Zukunftsängsten, stark reduzierten Vitalgefühlen, Hoffnungs- und Ratlosigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen leidet. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er über schlechte Copingstrategien verfügt und seine Ressourcen reduziert sind, weshalb er in der Vergangenheit auch unter Alkoholismus gelitten habe. Es kann somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 6) ohne Vornahme weiterer Abklärungen nicht ausgeschlossen werden, dass die aufgetretenen psychischen Beschwerden eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit bewirken.

    Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Abklärung veranlasse und anschliessend über das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Urk. 1/2 Ziff. 3).


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver-fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- hat.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini