Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01175 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, ist gelernter Elektromonteur (Urk. 6/8 Ziff. 5.2, Urk. 6/25) und arbeitete vom 1. Mai 2008 bis 31. März 2009 als Kaffeemaschinentechniker bei der Firma Y.___ (Urk. 6/22 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 27. April 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 6/18 Urk. 6/21, Urk. 6/42, Urk. 6/60, Urk. 6/62-63), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/20, Urk. 6/22) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5-6, Urk. 6/15) ein und zog Akten des Krankversicherers (Urk. 6/49, Urk. 6/56) bei. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein, welches am 19. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/68). Die IV-Stelle führte zudem eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/32, Urk. 6/76).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/85 = Urk. 6/87, Urk. 6/88, Urk. 6/95) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 6/101 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (S. 1 Ziff. 1) sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 (Ablauf Wartefrist) bis 31. März 2012 und ab 1. April 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente (S. 1 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 23) zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Weiter holte das Gericht die Unterlagen der Klinik Z.___ betreffend den Beschwerdeführer ein (Urk. 13, 16). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 (Urk. 26) zu den neu eingereichten Unterlagen Stellung, die Beschwerdegegnerin verzichtete am 29. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 5. Januar 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (S. 1 unten). Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, in der bisherigen Tätigkeit als Kaffeemaschinenmechaniker in einem Pensum von 100 % zu arbeiten. Eine angepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Call-Center Mitarbeiter, Allrounder oder Nachtportier sei jedoch zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es bestehe kein Rentenanspruch (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das MEDAS-Gutachten sei aus rheumatologischer Hinsicht dahingehend zu kritisieren, als es von einem chronischen lumbo-spondylogenen Syndrom ausgehe, eine Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik aber ausschliesse. Den rheumatologischen Gutachtern hätten nur veraltete Röntgenbilder aus dem Jahr 2009 vorgelegen, neue seien keine erstellt worden. Das rheumatologische Teilgutachten sei ungenügend, weil keine vertiefte neurologische Abklärung durchgeführt worden sei, was in Anbetracht der Tatsache, dass zumindest vorübergehend, wenn nicht auch weiterhin eine Nervenwurzelkompression bestanden habe und bereits vorhandene Nervenschädigung aktenkundig sei, aufgedrängt hätte (S. 3 Ziff. 3a). Die Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit stehe zudem im Widerspruch zur übrigen Aktenlage. Es sei offensichtlich unzutreffend, dass zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben soll. Vom MEDAS-Gutachter sei es unseriös, eine rückwirkende (Akten-) Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, ohne auf die stark widersprechenden, anders lautenden Einschätzungen der Fachkollegen einzugehen. Damit werde die nach der bundesgerichtlichen Praxis gestellten Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt (S. 4 Ziff. 3b). Bei der Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit habe man zu Unrecht nicht oder zu wenig die Auswirkungen der diagnostizierten Nearthrose gewichtet, welche sich aufgrund der daraus erwachsenen Schmerzen stark einschränkend auf die Leistungsfähigkeit auswirke. Die Restarbeitsfähigkeit dürfe nur unter Einbezug der schmerzhaften Nearthrose beurteilt werden (S. 4 Ziff. 3c). Aus all diesen Gründen sei aus rheumatologischer Hinsicht nicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Allein aufgrund der rheumatologischen Probleme sei die Leistungsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zeitlich massgeblich eingeschränkt. Eine Vollzeitstelle sei dem Beschwerdeführer aufgrund der somatisch erklärbaren Schmerzsituation nicht zumutbar (S. 5 Ziff. 3d).
Die Schmerzproblematik lasse sich zu einem überwiegenden Teil mit der nachgewiesenen Nervenläsion erklären. Gegen die Symptomausweitung und für somatisch bedingte Schmerzen spreche nämlich auch, dass sich die Schmerzen mittels Therapie positiv beeinflussen liessen (S. 5 Ziff. 4b). Es sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Dies stehe im offenen Widerspruch zur Psychiatrie A.___ und der MEDAS-Gutachter sei in seiner Beurteilung nicht darauf eingegangen, was ein schwerer Mangel seines Gutachtens darstelle (S. 5 Ziff. 4c). Selbst wenn also von einer gewissen Symptomausweitung und von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sein sollte, so müsse die Beurteilung des MEDAS-Gutachters betreffend die Überwindbarkeit als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Denn aufgrund der Akten sei eine schwere psychische Komorbidität sehr wohl ausgewiesen. Aufgrund der weiteren Tatsache, dass für die beklagten Schmerzen ein somatisches Korrelat in Form einer ehemals nervenkomprimierenden Diskushernie mit beschädigten Nerven bestehe, müsse der Folgerung des MEDAS-Gutachters, wonach kein relevanter mehrjähriger Krankheitsverlauf bestanden habe, da schon früh eine Symptomausweitung stattgefunden habe, als unzutreffend bezeichnet werden. Soweit sich also die Schmerzsituation nicht ohnehin organisch begründen lasse, müsse sie jedenfalls als unüberwindbar bezeichnet werden, da der Beschwerdeführer über keine respektive nur ungenügende Ressourcen zur Überwindung der Schmerzen verfüge (S. 6 Ziff. 4e). Beanstandet wird seitens des Beschwerdeführers sodann die Höhe des Invalideneinkommens, auf welchem die Beschwerdegegnerin ihren Einkommensvergleich basierte (S. 7 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 9. April 2009 (Urk. 6/44/2-3) nannte Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychiatrie A.___, folgende Diagnose:
- psychische Belastung und Schlafstörung im Rahmen des lumboradikulären Schmerzsyndroms bei Diskushernie L4/L5
Zum Untersuchungszeitpunkt habe beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf eine nennenswerte Psychopathologie bestanden. Das anamnestisch angegebenen Stimmungstief und die Nervosität seien im Zusammenhang mit dem bestehenden Schmerzsyndrom und dem Verlust des Arbeitsplatzes nachvollziehbar und allenfalls im Sinne einer Anpassungsstörung zu werten. Auf Symptomebene imponiere zum Untersuchungszeitpunkt eine ausgeprägte Schlafstörung. Zum jetzigen Zeitpunkt seien beim Beschwerdeführer keine spezifisch psychiatrischen Massnahmen indiziert. Es sei eine allgemeine Psychoedukation zum Umgang mit Schmerzen im Rahmen der Remobilisierung erfolgt (S. 2 Mitte).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2009 (Urk. 6/18/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit und bei
- breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits
- Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 23. Januar 2009
- psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen der Diagnose 1
Seit 5. Januar 2009 bestehe eine akute Lumboischialgie links und seither sei keine Besserung ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe trotz Medikamenten, Physiotherapie mit Rheumaklinik kaum aushaltbare Schmerzen im linken Bein. Es bestehe die Gefahr der Chronifizierung (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter seit 5. Januar 2009 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7).
3.3 Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ stellten in ihrem Bericht vom 22. Juni 2009 (Urk. 6/21/6-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- subakutes lumboradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom L5 links mit und bei
- breitbasiger, recessaler Diskushernie beidseits
- Status nach CT gesteuerter PRT L5 links, 23. Januar 2009
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- psychische Belastung und Schlafstörung (psychiatrisches Konsil vom 9. April 2009) im Rahmen Diagnose 1
Der Beschwerdeführer sei vom 27. März bis 25. April 2009 stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer habe anfangs Januar 2009 beim Heben eines 5 kg schweren Gegenstandes plötzlich einschiessende Schmerzen im Lendenwirbelsäulen (LWS) - Bereich verspürt. Dies sei ein erstmaliges Ereignis gewesen, vorher hätten keine lumbalen Beschwerden bestanden. Seitdem beklage sich der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung dorsolateral bis zum linken Sprunggelenk. Desweiteren berichte der Beschwerdeführer über Kribbelparästhesien und zum Teil Hypästhesie im ganzen linken Bein. Seit einem Monat habe er zusätzlich noch linksseitige cervikobrachiale Schmerzen. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer an persistierten Beschwerden gelitten. Durch eine Operation der Diskushernie könne eventuell eine Beschwerdebesserung erreicht werden (Ziff. 1.4). Sie würden dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie und Wassertherapie empfehlen, bei persistierenden oder progredienten Beschwerden sei nochmals eine neurochirurgische Untersuchung angezeigt (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 27. März bis 10. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die körperlichen Einschränkungen würden sich bei der Arbeit in gebückter Haltung, Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischer Zwangshaltung auswirken und seien aktuell nicht möglich (Ziff. 1.7).
3.4 Im Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 6/33/2-3 = Urk. 6/39/4-5) nannten die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- chronifizierendes lumbospondylogenes bis radukuläres Schmerzsyndrom mit und bei
- breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5
- CT-gesteuertes EDA L4/L5 am 25. November 2009
- Status nach CT-gesteuerte PRT L5 links, 23. Januar 2009
- beginnendes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit funktioneller Überlagerung
- Status nach Hospitalisationen E.___, Februar 2009; D.___, April 2009; Rehabilitation F.___, September 2009
- rezidivierende Schwindelattacken
Die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. November bis 30. November 2009 sei aufgrund eines chronifizierenden lumbospondylogenen bis –radikulären Schmerzsyndroms links bei breitbasiger, rezessaler Diskushernie erfolgt. Durch den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik F.___ vom 26. August bis 12. September 2012 habe keine relevante Schmerzminderung und Verbesserung von Kraft und Ausdauer erzielt werden können. Die Schmerzen seien seit der Hospitalisation im März 2009 unverändert und führten zunehmend zu Immobilisierung. Klinisch zeige sich eine eingeschränkte Wirbelsäulen-Beweglichkeit sowie ein beidseitig positiver Quadrantentest (S. 1 unten). Sie attestierten dem Beschwerdeführer vom 16. November bis 20. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten).
3.5 In seinem Bericht vom 1. Februar 2010 (Urk. 6/42/2-6) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronifizierendes lumbospondylogenes bis –radikuläres Schmerzsyndrom
- breitbasiger, rezessaler Diskushernie beidseits L4/L5
- CT-gesteuerte EDA L4/L5 am 25. November 2009
- Status nach CT-gesteuerter PRT L5 links am 23. Januar 2009 und CT-EDA L4/L5 am 3. April 2009
- beginnend chronifizierendem Schmerzsyndrom mit funktioneller Überlagerung
- Status nach Hospitalisation E.___, Februar 2009; D.___, April 2009; Rehabilitation F.___, September 2009
Es bestehe eine therapieresistente Lumboischialgie links seit Januar 2009 und er prognostiziere eine Schmerzverarbeitungsstörung und eine Gefahr der Chronifizierung (Ziff. 1.4). Es sei bei fehlenden radikulären Ausfällen und Schmerzverarbeitungsstörung eine neurochirurgische Dekompression abgelehnt worden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker seit 1. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.6 Die behandelnden Ärzte der Psychiatrie A.___ stellten in ihrem Bericht vom 19. März 2010 (Urk. 6/48) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) bestehend seit mindestens Januar 2009
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit 29. Dezember 2002 (richtig: 29. Dezember 2009) bei ihnen in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Was den Umgang mit der Schmerzsymptomatik betreffe, zeichne sich deutlich ab, dass der Beschwerdeführer nur sehr wenig in der Lage sei, neue Copingstrategien umzusetzen. Im Gegenteil verharre er bis anhin stark in seiner depressiven Hilflosigkeit beziehungsweise steigere er sich im Zuge der momentan konsiliarisch laufenden somatischen und psychischen Abklärungen durch den Krankenversicherer noch in eine teilweise überwertig wirkenden Kränkung hinein. Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, hier in der Schweiz nicht respektvoll und gerecht behandelt zu werden. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs, der doch schon mehr als ein Jahr andauere, sei nicht mit einer kurzfristigen Besserung zu rechnen. Wenn der somatische Zustand durch eine positiv verlaufende Operation verbessert werden könne, würde möglicherweise die psychische Symptomatik auch einen besseren Verlauf nehmen (Ziff. 1.4). Für die Beurteilung der medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromechaniker verwiesen die behandelnden Ärzte auf den Hausarzt, Dr. C.___ (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei medizinisch aber nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
3.7 Dr. med. G.___, Neurochirurgie FMH, Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 9. April 2010 (Urk. 16/7) folgende Diagnose:
- chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links
- Zervikalsyndrom links
Beim Beschwerdeführer stünden linksseitige Kreuzschmerzen im Vordergrund. Letztendlich könne man nicht sagen, ob sie durch die Diskusdegeneration L4/5 zu erklären seien. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, durch die konservative Therapie eine Schmerzredigrenz zu erzielen. Das grösste Risiko einer Spondylodese sei, dass sich an den Kreuzschmerzen nichts ändern würde. Für den Beschwerdeführer komme keine Operation in Frage und er wolle weiter den konservativen Weg beschreiten. Aus diesem Grund sei eine Diskographie im Moment nicht erforderlich.
3.8 In ihrem Bericht vom 24. September 2010 (Urk. 6/60) stellten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)
Es habe eine teilstationäre Behandlung vom 7. Juni bis 28. Juni 2010 stattgefunden (Ziff. 1.2). Während der Therapie habe man mit einer Reduktion der Schmerzmittel begonnen. Insgesamt habe beim Beschwerdeführer, abgesehen von der gelungenen Aktivierung, keine deutliche Besserung des psychopathologischen Zustandsbilds erreicht werden können. Im Verlauf der Behandlung zeigte sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein dysfunktionales Bewältigungsmuster. Aufgrund dessen sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer habe das Therapieprogramm mit einem 80%igen Pensum besucht, was aus nonverbalen Gruppentherapien bestanden habe. Therapeutische Einzelgespräche hätten einmal wöchentlich stattgefunden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektromechaniker vom 7. Juni bis 28. Juli 2010 100 % und ab 29. Juli 2010 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine mittelgradige verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen könnten mit medizinischen Massnahmen vermindert werden durch die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie (Ziff. 1.8).
3.9 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 6/62/2-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/L5 mit rezessaler Affektion der Nervenwurzel L5 links
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Es bestehe eine therapieresistente Lumboischalgie links seit Januar 2009. Trotz viermaliger stationärer Behandlung mit zweimaliger Nervenwurzelinfiltration L5 links und einmaliger Epiduralanästhesie sei keine signifikante Schmerzreduktion erreicht worden. Trotz intensiver Therapie habe keine Besserung erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei ausgesprochen depressiv und schmerzfixiert (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinenmonteur seit 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Es falle ihm schwer, sinnvolle Vorschläge zu machen. In absehbarer Zeit sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer beruflich zu rehabilitieren. Deshalb schlage er vor, den Beschwerdeführer zu berenten und die Situation in einem Jahr erneut zu analysieren (Ziff. 1.11).
3.10 Im Bericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 6/63) nannten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- mittelgradige depressive Episode (F32.1)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge der narzisstischen Art (Z73.1)
Der Beschwerdeführer sei vom 9. September 2010 bis 10. Januar 2011 ambulant behandelt worden (Ziff. 1.2). Beim Beschwerdeführer komme immer wieder die Angst auf, er müsse sich einer Operation unterziehen. Es zeige sich weiterhin – wegen der eingeschränkten psychischen Ressourcen – eine starke Selbstlimitierung, die noch durch die Persönlichkeitsakzentuierung verstärkt werde. Psychoedukativ sei beim Beschwerdeführer nach wie vor kaum etwas auszurichten. Es gelinge ihm nicht im geringsten, Eigeninitiative aufzubauen – geschweige sich mit einer Vorbereitung auf eine Arbeitstätigkeit auseinanderzusetzen (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Aus psychischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit nur sehr langsam – wenn überhaupt - wieder erreicht werden könne. Wenn der Beginn der Wiedereingliederung gelingen würde, dann müsste dies über ein Arbeitstraining mit einem anfänglich sehr niedrigen Pensum (höchstens 10-20 %) mit sukzessivem Aufbau erfolgen (S. 1).
3.11 Im Bericht vom 3. Oktober 2011 (Urk. 16/6) nannte Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Klinik Z.___, folgende Diagnose:
- chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links
- Zervikalsyndrom links
Dem Beschwerdeführer werde empfohlen, die bereits veranlasste Diagnostik mittels MRI und konventionellem Röntgen am 11. Oktober 2011 abzuwarten, um eine genaue Beurteilung durchführen zu können.
3.12 Dr. G.___, Klinik Z.___, nannte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2011 (Urk. 16/4) folgende Diagnose:
- chronisches Lumbalsyndrom mit ischialgieformer Ausstrahlung links
- Zervikalsyndrom links
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer keine Therapieoption angeboten werden. Dem Beschwerdeführer verbleibe nur die Fortsetzung der Physio- und Schmerztherapie, um eine Linderung zu erhalten.
3.13 Dr. med. I.___, Innere Medizin und Endokrinologie / Diabetologie FMH, Dr. med. J.___, Rheumatologie FMH, Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie, und Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Begutachtungsinstitut (MEDAS), erstatteten am 19. Januar 2012 (Urk. 6/68/1-28) ihr polydisziplinäres Gutachten gestützt auf die Vorakten und fachärztliche Untersuchungen (vgl. S. 2 Ziff. 1.1.2, S. 20 Ziff. 2.4). Sie nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Fehlstatik und leichter lumbaler Hyperlordose, diskreter rechtskonvexer Skoliose und muskulärer Dysbalance
- Assimilationswirbel mit partieller Sakralisation L5, hyperplastischen Querfortsätzen und beidseitigem Nearthros mit dem Sakrum
- medio-links-lateraler Diskushernie L4/L5 ohne klinisch manifester Rückenmarksbeeinträchtigung
- Impingementsymptomatik im Bereich der linken Schulter
Ferner nannten sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.2):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) mit
- unübersehbarer Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung
- Nikotinabhängigkeit (F17.25)
Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne mangels objektiven Arbeitsprofils keine gültige Stellung bezogen werden (S. 23 Ziff. 5.1). Für eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in Wechselposition attestierten sie dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei für erstere die rheumatologischen Befunde limitierend wirkten (S. 23 Ziff. 5.2).
Dr. K.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 6/68/29-42) aus, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerden diffus geschildert und sei durch auffallendes Schmerzverhalten mit ständigem Stöhnen, Grimassieren und langsamen Bewegungsabläufen sowie einem Abwehrspannen bei der passiven Beweglichkeitsprüfung aufgefallen (S. 2 Ziff. 3.1.1). Anlässlich der eingehenden, rheumatologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom links ohne radikuläres Reiz- oder sensomtorische Ausfallsymptomatik, hingegen mit deutlichen Zeichen eines auffälligen Schmerzverhaltens mit schmerzbedingter Selbstlimitierung hinsichtlich der Beweglichkeit von Wirbelsäule, linker Schulter und Hüftgelenke und mit pseudoradikulärer Symptomatik im Sinne einer diffusen Sensibilitätsverminderung des ganzen linken Beines und linken Unterarmes beziehungsweise der linken Hand verbunden mit Dysästhesien im Sinne von Kribbelparästhesien am linken Fuss und linken Unterarm beziehungsweise linken Hand präsentiert (S. 9 f. Ziff. 5). Es bestehe eine Minderbelastbarkeit des Achsenorgans im lumbalen Abschnitt hinsichtlich kraftaufwändigen Verrichtungen insbesondere ausserhalb der Körperachse. Nicht geeignet für den Beschwerdeführer seien körperlich schwere und ständig mittelschwere Arbeiten wie auch Arbeitspositionen mit häufig vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper sowie Arbeiten mit Kälteexposition. Ebenfalls nicht günstig seien Arbeitspositionen in einer ständig sitzenden oder stehenden Zwangshaltung. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker könne er zur Arbeitsfähigkeit keine genauen Angaben machen, da in den Akten ein detailliertes Arbeitsprofil fehle (S. 11 Ziff. 6.1). Dem Beschwerdeführer könnten jegliche körperlich leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, vorzugsweise in wechselnden Körperpositionen, ganztags ohne leistungsmässige Einschränkung zugemutet werden. Aus rheumatologischer Sicht schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 100 % (S. 11 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer sollte zudem sein Gewicht normalisieren und ein intensives, aufbauendes Kräftigungsprogramm für die Rumpfmuskulatur befolgen. Aufgrund des erheblichen, organisch nicht begründbaren Schmerzverhaltens sei ein multimodales Schmerzprogramm zu prüfen (S. 12 Ziff. 7).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/68/43-49) führte Dr. L.___ aus, er habe eine Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung des Handlungsvermögens des Beschwerdeführers und den konkreten Abläufen feststellen können (S. 4 Ziff. 3.1). Die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers könne man auch so verstehen, dass es ihm bereits vor dem Unfall nicht gelungen sei, sich arbeitsmässig stabil und auf einem gewissen Niveau zu integrieren, da er ja zwar eine Lehre als Elektromonteur absolviert, aber anschliessend im Bauunternehmen seines Vaters gearbeitet habe. Die Arbeitslosigkeit habe der Beschwerdeführer anfangs bestritten und das negative Arbeitszeugnis in Abrede gestellt. Die Ehefrau gewichte die Leiden des Beschwerdeführers anders als er selber und es würden sich daraus auch Spannungen ergeben, denen er nichts entgegen zu setzen habe. Die ganze Problematik laufe dann auf die Kernfrage hinaus, ob der Beschwerdeführer nicht könne oder nicht wolle. Gemäss den Akten liegen objektivierte körperliche Befunde vor und die Auswirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene, das Ausmass der Folgen, könne dennoch nur mit seinen Haltungen und Einstellungen und nicht mit einem psychiatrischen Leiden im engeren, in einem restriktiven Sinne begründet werden. Die psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung liege nicht vor. Der mehrjährige Krankheitsverlauf werde bereits durch die Aktenlage nahegelegt, werde aber durch die chronische Schmerzstörung überlagert, die die Rehabilitationsmassnahmen limitiere, so dass diesem Aspekt kein grösseres Gewicht zugemessen werden dürfe. Der soziale Rückzug, der ohne Zweifel stattgefunden habe, lasse sich aber situativ durchaus überwinden und habe die Wurzel im Phänomen der Symptomausweitung, so dass sich auch hier kein geeignetes Kriterium zur Begründung der Invalidität ableiten lasse. Der innerseelische Verlauf sei tatsächlich ungünstig, in den Folgen aber nicht einfach zu quantifizieren. Das Behandlungsergebnis sei insgesamt wohl unbefriedigend, in Bezug auf die Behandlungsmassnahmen ergäben sich Inkonsistenzen, so dass sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und in einem restriktiven Sinne ableiten lasse (S. 5 f. Ziff. 5). Es liege damit keine psychiatrische Diagnose, von welcher sich eine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, vor. Der Beschwerdeführer sei als Kaffeemaschinentechniker tätig gewesen und seine psychische Befindlichkeit verhindere eine solche Tätigkeit nicht, die Überwindung sei zumutbar (S. 7 Ziff. 6.1).
3.14 Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2012 (Urk. 6/83) aus, das aktuelle MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig. Es seien relevante Gesundheitsschäden ausgewiesen in Form von schmerzhaften Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule und an der linken Schulter, vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzstörung. Damit sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, aber verlorenen Tätigkeit als Kaffeemaschinen-Servicetechniker zumindest gefährdet, könne aber rückblickend prozentual nicht mehr genau bestimmt werden. In leidensangepasster leichter wechselbelastender Tätigkeit sei stets eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen gewesen (S. 9 oben).
3.15 Im Bericht vom 12. Oktober 2012 (Urk. 3/3) nannte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, folgende Diagnose (S. 1):
- chronische Lumbalgie mit Reizsymptomen links, mit Zeichen einer leichten Schädigung der Wurzel L5 links; ohne Hinweise für eine frische Läsion
Die neurologische Untersuchung habe einen unveränderten Befund ergeben. Die angegebenen Sensibilitätsstörungen liessen sich dagegen keinem Segment zuordnen, es werde eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Bein angegeben, ohne erkennbares Muster (S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Verwertbarkeit des MEDAS-Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Das MEDAS-Gutachten beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet.
Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass – wie nachfolgend im Detail aufzuzeigen ist - für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Dr. C.___, behandelnder Hausarzt, und die Ärzte des Spitals D.___ vermögen das MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ (vgl. E. 3.3) haben Befunde erhoben und Diagnosen gestellt, diese aber nicht weiter ausgeführt. Sie attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kaffeemaschinentechniker vom 27. März bis 10. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dieser Zeitraum fällt offensichtlich mit der stationären Behandlung vom 27. März bis 25. April 2009 zusammen und erklärt damit die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Bericht vom 30. November 2009 (vgl. E. 3.4) attestierten sie dem Beschwerdeführer wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. November bis 20. Dezember 2009. Dieser Zeitraum fällt wieder mit der stationären Behandlung vom 16. November bis 30. November 2009 zusammen und erklärt somit die attestierte Arbeitsunfähigkeit.
Auf die Beurteilung des behandelnden Hausarztes Dr. C.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da er seine Befunde nicht weiter ausführt. Grösstenteils übernimmt er wortwörtlich die Diagnosen der Ärzte des Spitals D.___ (vgl. E. 3.2, E. 3.5). Mit der Bewertung der rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verlässt Dr. C.___ sein Fachgebiet der Inneren Medizin. Abgesehen davon rechtfertigt nicht zuletzt seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Beurteilung (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der rheumatologische MEDAS-Gutachter, Dr. K.___, eine vertiefte neurologische Abklärung durchgeführt. Er hat sich eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt, eine am 16. November 2011 fachärztliche Untersuchung vorgenommen und klinische Befunde erhoben (vgl. Urk. Urk. 6/68/29-42 Ziff. 1, Ziff. 3). In seiner Beurteilung (vgl. Urk. 6/68/29-42 S. 8 f. Ziff. 5) begründete er seine Befunde ausführlich und führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz in Rückenlage positiver Lasègue-Testung links den Langsitz vollständig und beschwerdefrei einnehmen können. Aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung seien die Untersuchungsergebnisse der Prüfung der rohen Kraft nicht schlüssig zu beurteilen, hingegen habe trotz dreijähriger Leidenszeit des Beschwerdeführers keinerlei muskuläre Atrophobie im Bereich der unteren Extremitäten festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei durch ausgesprochen demonstratives Verhalten aufgefallen. Auf dem Boden eines somatischen Befundes bestehe ein erheblicher funktioneller Überbau, der durch die objektivierbaren Befunde nicht erklärt werden könne. Ein weiteres Argument bezüglich einer zumindest teilweisen nicht-nozizeptiven Schmerzursache sei der vollständig therapiefraktäre Verlauf auf eine Vielzahl adäquater und genügend lang ausgeführter Behandlungsmassnahmen (S. 10 oben).
Es ist richtig, dass Dr. K.___ keine eigenen Röntgenbilder hat anfertigen lassen. In der Gesamtbeurteilung begründeten die MEDAS-Gutachter dies damit, dass sie eine erneute Abklärung mittels bildgebender Verfahren als nicht indiziert erachtet haben (vgl. Urk. 6/68/1-28 S. 20 Ziff. 2.4). Dr. K.___ listete aber alle ihm vorliegenden bildgebenden Untersuchungen in seinem rheumatologischen Teilgutachten auf (vgl. Urk. 6/68/29-42 S. 6 Ziff. 3.2.1). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass dem Gutachter nur Röntgenbilder aus dem Jahre 2009 vorgelegen hätten, ist somit nicht zutreffend. Vorhanden waren auch Röntgenbilder aus den Jahren 2010 und 2011. Der Beschwerdeführer wurde vor der ausführlichen MEDAS-Begutachtung durch die Ärzte der der Klinik Z.___ untersucht. Dabei konnten die behandelnden Ärzte aufgrund des MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Oktober 2010 eine mediane Diskusherniation ohne wesentliche Kompression der nervalen Strukturen feststellen. Die Ärzte führten aus, dieser Befund sei im Vergleich zur Voraufnahme vom Januar 2010 rückläufig, insbesondere die links mediolaterale Komponente (vgl. Urk. 16/7). Anhand des erstellten MRI vom 11. Oktober 2011 konnten die behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ wiederum keine Kompression der nervalen Strukturen feststellen. Median und leicht mediolateral links konnte eine kleine Hernie, allenfalls mit Kontakt zur L5-Wurzel links festgestellt werden (vgl. Urk. 16/4). Den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ ist jedoch nichts zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. K.___ habe auf eine bildgebende Verlaufsuntersuchung der Klinik Z.___ vom 11. Oktober 2011 abgestellt, während sich kein entsprechender Bericht in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) finde (Urk. 1 S. 3), ist gegenstandlos: Im vorliegenden Verfahren wurden die Akten der Klinik Z.___ (Urk. 16) beigezogen, worin sich auch der Bericht zur Verlaufskontrolle mit Bildbesprechung vom 11. Oktober 2011 (Urk. 16/4) befindet, und dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 24, 26). Der Einschätzung von Dr. K.___ bezüglich des radikulären Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - damit gefolgt werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. N.___ (vgl. E. 3.15) nichts zu ändern, da er keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervorbringt. Er stellte selber eine leichte Schädigung der Wurzel L5 links ohne Hinweise auf eine frische Läsion fest und ging zudem von unveränderten Befunden einer früher durchgemachten Läsion der Wurzel 5 links aus. Die angegebene Sensibilitätsstörung liesse sich dagegen keinem Segment zuordnen (Urk. 3/3 S. 2 unten).
4.5 Auch das psychiatrische Teilgutachten gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dr. L.___ konnte beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Dr. L.___ führte aus, dass die Auswirkungen der Befunde auf der psychischen Ebene nicht mit einem psychischen Leiden im engeren Sinne begründet werden könnten (vgl. E. 3.13). Der Beschwerdeführer mache ohne Zweifel depressive Phasen durch und Verstimmungen könnten auftreten, aber es liege kein durchgängiges Krankheitsgeschehen vor (vgl. Urk. 6/68/43-49 S. 6 oben). Dr. L.___ hat damit in seiner Beurteilung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies stellt keinen Widerspruch zu den Berichten der Psychiatrie A.___ dar. Der Beschwerdeführer liess sich seit 29. Dezember 2009 in der Psychiatrie A.___ behandeln, unter anderem auch teilstationär (vgl. E. 3.8). Die behandelnden Ärzte der Psychiatrie A.___ diagnostizierten beim Beschwerdeführer im März 2010 erstmals eine schwere depressive Episode (vgl. E. 3.6). Bereits ein halbes Jahr später wurde im Bericht der Psychiatrie A.___ vom 24. September 2010 (vgl. E. 3.8) keine depressive Störung mehr diagnostiziert, während gemäss Bericht vom 5. Januar 2011 (vgl. E. 3.10) wiederum eine mittelgradige depressive Episode vorlag. Dies zeigt den wechselhaften Verlauf einer depressiven Störung und ist grundsätzlich nichts Aussergewöhnliches. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch die behandelnden Ärzte der Psychiatrie A.___ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06 E. 6.3). Dies zeigt sich darin, dass die Ärzte der Psychiatrie A.___ selber davon ausgingen, dass die mittelgradig verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % mit medizinischen Massnahmen vermindert und dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (vgl. E. 3.8, E. 3.10). Diese Einschätzung deckt sich mit dem psychiatrischen Gutachten der Klinik O.___ zuhanden des Krankenversicherers (vgl. Urk. 6/49), worin davon ausgegangen wurde, dass durch fokussierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 12 Ziff. 2a).
Zu beachten ist weiter, die in ständiger Rechtsprechung anerkannte Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). So beruht das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L.___ auf einer Momentaufnahme, während die Ärzte der Psychiatrie A.___ den Beschwerdeführer seit Jahren behandeln. Es ist ein Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Ausserdem verfolgen die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). In antizipierter Beweiswürdigung kann auch darauf verzichtet werden, bei der Psychiatrie A.___ wie beantragt (Urk. 1 S. 6) einen aktuellen Behandlungsbericht einzuholen, da daraus keine neuen richtungsweisende Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.6 Hinsichtlich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist die eine Frage, ob die entsprechende Diagnose als begründet und gesichert zu erachten ist; die andere Frage ist, ob eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bei der IVrechtlichen Leistungsprüfung relevant und deshalb zu berücksichtigen ist. Die erste Frage ist fachmedizinisch zu beantworten, die zweite im Rahmen der Rechtsanwendung (durch die Beschwerdegegnerin und vorliegend durch das Gericht) als Rechtsfrage gemäss den von der Gerichtspraxis entwickelten Kriterien (vgl. E. 1.4) zu entscheiden. Im Regelfall gilt die Willensanstrengung, die schmerzbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu überwinden, als zumutbar. Eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit ist anzunehmen, wenn entweder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, oder - alternativ - bestimmte weitere Kriterien darauf schliessen lassen.
Dr. L.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aufgrund einer fehlenden psychiatrischen Diagnose liegt keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Zu den alternativen Kriterien ist aus den vom Gutachter gemachten Angaben im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfügt, sodass diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar sind (vgl. E. 3.13). Das psychiatrische Gutachten der Klinik O.___ (Urk. 6/49) vermag daran nichts zu ändern. Die behandelnden Fachärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (F32.10) in Kombination mit einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.5) handelt es sich bei einer mittelgradigen depressiven Episode um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden und damit fehlt die Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Dem MEDAS-Gutachter kann damit gefolgt werden, dass zu keinem Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat und damit auch kein Raum für eine befristete Rente besteht.
4.7 Zusammenfassend kann damit auf das MEDAS-Gutachten vom 19. Januar 2012 abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselposition, vgl. E. 3.13) zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde am 3. Oktober 2012 (vgl. Urk. 2) erlassen. Der Einkommensvergleich und damit die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sind bis und mit 2012 aufzurechnen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung für das Valideneinkommen auf die Angaben des Arbeitgebers ab: der Beschwerdeführer verdiente 2008 total Fr. 61‘100.-- (vgl. Urk. 6/22 Ziff. 2.10, Urk. 6/83 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von 2.2 %, 0.7 %, 0.9 % und 0.7 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Lit. G, H; Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Ziff. 10-33) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63‘891.--, wovon vorliegend unbestrittenermassen auszugehen ist.
5.3 Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Invalideneinkommens.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, nach Erhebung des Bundesamt für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 1-96) betrage der Lohn für Hilfsmitarbeiter (Zentralwert) für das Jahr 2011 Fr. 62‘394.-- im 100 % Pensum. Das Anforderungsprofil sei als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen. Das Einkommen mit Behinderung verringere sich daher um 10 % und betrage somit Fr. 56‘155.--. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 % und es bestehe kein Rentenanspruch (vgl. Urk. 2 S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm nicht möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56‘155.-- zu verdienen. Zudem sei der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin falsch und ihm sei ein weit höherer Leidensabzug zu gewähren als nur 10 %. Aufgrund der zahlreichen und multiplen Einschränkungen, der fehlenden Sprachkenntnisse reduziere sich das Einkommen um mindestens 20 %. Unter Berücksichtigung einer maximal 50%igen Restarbeitsfähigkeit ergebe sich ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 24‘710.--. Die Gegenüberstellung zum Valideneinkommen ergebe eine Lohneinbusse von 60 %. Damit habe er einen Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente, jedenfalls aber sei der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen (S. 7 Ziff. 5).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Der Beschwerdeführer arbeitet nicht, weshalb für das Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne abzustellen ist. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten, gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselposition ist der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig. Der Zentralwert der im Jahr 2010 in allen Wirtschaftszweigen mit Anforderungsniveau 4 von Männern erzielbaren Einkommen betrug Fr. 4‘901.-- pro Monat. Auf ein Jahr umgerechnet, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, lit. A-S) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 von 1.0 % und 0.8 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 62‘270.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.01 x 1.008) in einem Pensum von 100 %.
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.7 Ob und in welchem Umfang ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist, liegt im Ermessen der Verwaltung. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen).
5.8 Der Abzug vom Tabellenlohn soll, wie dargelegt (vorstehend E. 6.6), im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % trägt den gesundheitlichen Einschränkungen angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden.
Unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 56‘044.-- (Fr. 62‘270.-- x 0.9). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘891.-- (vorstehend E. 6.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 56‘044.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 7‘847.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 12 %. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente (vgl. E. 1.2) sind vorliegend nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung erweist sich auch in diesem Punkt als richtig.
5.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Einschätzung im MEDAS-Gutachten zu folgen und der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem bei einem Invaliditätsgrad von 12 % die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nicht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Beschwerde vom 5. November 2012 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. November 2012 wird dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren gewährt.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Mit Honorarnote vom 25. Februar 2014 (Urk. 30/1-2) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10 Stunden und 51 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 102.70 geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Sie somit Mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 5. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2‘454.50 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler