Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01178




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Huber Keller Wachter Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war seit 1. Januar 2009 als Sachbearbeiter Einkauf / Lager bei der Firma Y.___ beschäftigt (Urk. 6/15 Ziff. 2.1 und 2.7) und meldete sich am 16. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten des Begutachtungsinstituts Z.___ am 21. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/50).

    Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten Rente in Aussicht (Urk. 6/55). Dagegen erhob dieser - unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 6/68) - am 11. Juli 2012 Einwände (Urk. 6/69).

    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von September bis Dezember 2011 eine ganze Rente zu (Urk. 6/78 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm von September bis Dezember 2011 eine ganze und ab Januar 2012 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2012 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3).

    Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, seit April 2010 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter Einkauf / Lager - welche einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspreche - eingeschränkt gewesen (S. 1 unten). Ab 1. September 2011 sei er im Umfang von 30 % teilarbeitsfähig gewesen, womit ein Invaliditätsgrad von 70 % resultierte, von Januar bis Dezember 2012 sei er zu 75 % arbeitsfähig gewesen, womit ein Invaliditätsgrad von 25 % resultierte, und ab Januar 2013 sei er wieder voll arbeitsfähig gewesen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 2) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten weise - näher umschriebene (S. 6 ff. Ziff. 6 ff.) - Mängel auf (S. 3 Mitte), die Beschwerdegegnerin habe den von ihm im Einwandverfahren eingereichten Arztbericht unzutreffend gewürdigt (S. 3 f.) und richtigerweise resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 % (S. 4 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, und auf welche Beurteilungen diesbezüglich abzustellen ist.


3.

3.1    Vom 28. April bis 23. Mai 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär im Spital A.___, worüber am 23. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/12/1-3 = Urk. 6/23/28-30). Nach notfallmässiger Selbstzuweisung wurde eine dilatative Kardiomyopathie bei tachykardem Vorhofflimmern diagnostiziert und mittels Elektrokonversion erfolgreich behandelt, wobei es allerdings zu einem kardiogenen Schock kam (S. 1).

    Vom 23. Mai bis 11. Juni 2010 weilte er in der Klinik B.___, worüber am 10. Juni 2010 berichtet wurde (Urk. 6/12/4-8).

    Am 5. August 2010 berichteten die Ärzte des Spitals A.___ über die am Vortag erfolgte Kontrolle (Urk. 6/12/9-11 = Urk. 6/23/23-25) und führten unter anderem aus, im Vergleich zu den Vorbefunden der Klinik B.___ sei der Verlauf weitgehend stationär (S. 2 oben).

    Die Ärzte der Pneumologie des Spitals A.___ nannten in ihrem Bericht vom 9. September 2010 (Urk. 6/23/21-22 = Urk. 6/50/40-41) als (weitere) Diagnose eine komplexe nächtliche Atemregulationsstörung mit vor allem Cheynes Stokes’schem Atemmuster (S. 1 Ziff. 1).

    Vom 4. bis 9. November 2010 weilte der Beschwerdeführer noch einmal stationär im Spital A.___, worüber am 12. November 2011 berichtet wurde (Urk. 6/12/14-15 = Urk. 6/23/15-17).

3.2    Im Bericht vom 16. Dezember 2010 an den Hausarzt (Urk. 6/23/9-10) über die am 14. Dezember 2010 im Spital A.___ erfolgte Kontrolle wurde unter anderem ausgeführt, insgesamt finde sich ein sehr erfreulicher Verlauf nach initial Diagnose einer dilatativen Kardiomyopathie mit initial hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion. Diese habe sich im Verlauf zwar nicht normalisiert, es sei aber eine deutliche Befundverbesserung eingetreten (S. 1 unten).

3.3    Im Bericht vom 10. Mai 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/23/1-5) wurde als Datum der letzten Kontrolle im Spital A.___ der 11. Januar 2011 genannt (Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als Logistikfacharbeiter / Leiter Einkauf wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % auf Dauer attestiert (Ziff. 1.6). Mit den aktuell geleisteten 3 Stunden täglich sei die Leistungsgrenze der körperlichen und geistigen Belastbarkeit des Patienten schon mehr als erreicht (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 6/26) aus, er behandle den Beschwerdeführer seit 1996 (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine dilatative Kardiomyopathie (Ziff. 1.1).

    Vom 25. April 2010 bis 31. Januar 2011 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Lagerchef bestanden (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell zu 33 %, entsprechend 3 Stunden / Tag, zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Erhöhung auf 50 % könnte (ab fraglichem Zeitpunkt) gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.5    Vom 6. bis 26. Juli 2011 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.___, worüber am 8. August 2011 berichtet wurde (Urk. 6/50/45-48). Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, sie betrage wie vor der Rehabilitation ab 8. Au-gust 2011 wieder 33 % (S. 4 Mitte).

3.6    

3.6.1    Am 21. März 2012 erstatteten die Ärzte des Begutachtungsinstituts Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/50/1-39), dies nach stationärer Untersuchung vom 9. bis 13. Januar 2012 (S. unten).

3.6.2    Die Gutachter nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (einzig) eine Adipositas (S. 34 Ziff. 7). Sodann nannten sie folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f. Ziff. 8):

- dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie; Erstdiagnose (ED) April 2010

- Diabetes mellitus Typ 2; ED September 2008

- arterielle Hypertonie

- Hyperlipidämie

- Status nach Nikotinabusus (70 packyears)

- dekompensiertes autonomes Schilddrüsenadenom rechts (Szintigraphie Dezember 2011)

- komplexe nächtliche Atemregulationsstörung mit vor allem Cheynes-Stokes’schem Atemmuster; ED September 2010

- Status nach cerebrovaskulärem Insult im Gyrus frontalis medius links mit Aphasie am 20. Oktober 2010

- keine Residuen

- Agoraphobie ohne Panikstörung

3.6.3    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, die kardiologische Situation habe sich - ausgehend von einer linksventrikulären Auswurffraktion von 14 % im April 2010 - im weiteren Verlauf sukzessive verbessert. Im November 2010 sei sie mit 45 % noch leicht reduziert gewesen und anlässlich der aktuellen Untersuchung habe sie bei 55 %, also im Normbereich, gelegen (S. 35 Ziff. 9).

    Es bestehe eine reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit. Diese sei aufgrund der Resultate der Untersuchungen aber in erster Linie auf die Adipositas (bei einem BMI von 42.2) zurückzuführen (S. 36 Mitte).

3.6.4    Die bisherige Tätigkeit des Exploranden sei diejenige eines Logistik-Chefs, zuständig auch für den Einkauf. Es handle sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit. Unter dieser Voraussetzung, wobei zwischendurch Aufstehen und Umhergehen zumutbar sei (wohl: möglich sein müsse), sei sie dem Exploranden zu 100 % zumutbar (S. 37 Ziff. 10).

    Aufgrund der Untersuchungsbefunde sei der Explorand in jeder körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig einsetzbar. Wichtig sei, dass die Arbeitsfähigkeit schrittweise gesteigert werde, beginnend bei 50 % (S. 37 Ziff. 11).

    Zu der im Austrittsbericht der Klink D.___ im August 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 3.5) erklärten die Gutachter, sie sei für sie nach-vollziehbar (S. 38 Ziff. 14).

    Der Beschwerdeführer teile grundsätzlich die gutachterliche Meinung, dass eine körperlich leichte Tätigkeit wieder möglich sei; er habe aber Bedenken geäussert, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden (S. 38 f. Ziff. 16).

3.7    Am 6. Juli 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, im Auftrag des Beschwerdeführers eine second opinion (Urk. 6/68), dies gestützt auf die ihm vorliegenden Akten und seine Untersuchung vom 28. Juni 2012 (S. 1).

    Bei den von ihm genannten Diagnosen (S. 3 oben) sind keine nennenswerten Unterschiede zu den im Z.___-Gutachten genannten Diagnosen ersichtlich (als BMI gab Dr. E.___ nun einen Wert von 42.8 an).

    Dr. E.___ führte aus, die kardiologische Beurteilung (im Z.___-Gutachten) erachte er als weitgehend korrekt. Die Untersuchung im Spital A.___ im Januar 2012 und durch ihn Ende Juni 2012 habe übereinstimmend eine nur noch leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion ergeben. Nicht eingegangen werde im Z.___-Gutachten auf das Ausmass der ventrikulären Extrasystolen beim ergometrischen Belastungstest (S. 2 unten). Aus näher genannten Gründen könne doch von einer gewissen Leistungslimitierung ausgegangen werden, persönlich denke er aber, dass andere Faktoren wie die ausgeprägte Adipositas und der völlige Trainingsmangel eine entscheidendere Rolle spielten (S. 2 f.).

    Im Gespräch beklage sich der Patient über vermehrte Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Seine Gattin berichte, dass er sich in den letzten 2 Jahren verändert habe, er sei antriebsarm und träge, früher sei er viel aktiver gewesen. Sodann führte Dr. E.___ aus, eine gewisse depressive Grundstimmung scheine vorzuliegen. Das massive Übergewicht sei sicherlich auch ein limitierender Faktor im Alltagsleben; früher habe der Patient anscheinend die Schwierigkeiten des Übergewichtes gut kompensieren können (S. 3 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. E.___ aus, für eine körperlich leichte Arbeit sei der Patient grundsätzlich normal arbeitsfähig. Vorerst empfehle er eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, damit der Patient noch Zeit für eine Konditionierung mit einem regelmässigen Training habe (S. 3). Der Patient sei früher als Logistik-Chef im Einkauf tätig gewesen; es könne davon ausgegangen werden, dass dabei gewisse Drucksituationen bestanden hätten. Möglicherweise sei er im jetzigen Moment wenig stressresistent, so dass allenfalls eine psychisch weniger belastende Tätigkeit angestrebt werden sollte (S. 3 unten).

3.8    Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 23. Juli 2012 aus, in der RAD-Stellungnahme vom März 2012 sei gestützt auf das Z.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit für die bisherige und für behinderungsangepasste Tätigkeiten ab dem Gutachtenszeitpunkt (Januar / März 2012) ausgegangen worden. Aufgrund der Angaben in der eingeholten second opinion (vgl. vorstehend E. 3.7) könne von Januar bis Dezember 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % für die bisherige und behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden; ab Januar 2013 könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 6/75 S. 2 Mitte).


4.

4.1    Die vom Beschwerdeführer eingeholte second opinion (vorstehend E. 3.7) bestätigt in den anspruchsrelevanten Aspekten die Feststellungen im Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.6).

    So wurde in der second opinion explizit festgehalten, die kardiologische Beurteilung sei weitgehend korrekt. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass die Einschränkung der linksventrikulären Funktion - mithin die seit 2010 zentrale limitierende Gesundheitsproblematik - annähernd (E. 3.7) oder ganz (E. 3.6.3) behoben ist.

    Einzig betreffend eine Besonderheit beim ergometrischen Belastungstest wurde in der second opinion auf einen Umstand hingewiesen, aus dem auf eine gewisse Leistungslimitierung geschlossen werden könnte. Der Verfasser der second opinion verwarf dies jedoch gleich selber, indem er hinzufügte, dass andere Faktoren wie die ausgeprägte Adipositas und der völlige Trainingsmangel eine entscheidendere Rolle spielten. Bezeichnenderweise blieb dieser für das Verständnis entscheidende zweite Teil der Aussage in der Beschwerde gänzlich unerwähnt (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).

4.2    Die im Hinblick auf die Anspruchsbeurteilung wichtigste Übereinstimmung zwischen second opinion und Z.___-Gutachten betrifft die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Laut second opinion ist der Beschwerdeführer für jede körperlich leichte Arbeit grundsätzlich normal arbeitsfähig (vorstehend E. 3.7); laut Z.___-Gutachten ist er in jeder körperlich leichten Tätigkeit vollschichtig einsetzbar (vorstehend E. 3.6.4).

    Ein Unterschied besteht einzig hinsichtlich der Anlaufphase: Laut Z.___-Gutachten sollte anfänglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gelten, laut second opinion eine solche von 75 %. Mithin wurde dem Beschwerdeführer punkto Arbeitsfähigkeit vom Verfasser der second opinion sogar mehr zugemutet als von den Z.___-Gutachtern.

4.3    Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich psychischer Komponenten ein relevanter Unterschied besteht. Im polydisziplinären, mit fachmedizinischer psychiatrischer Beteiligung erstellten Z.___-Gutachten wurde keine psychiatrische Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt. Eine solche stellte auch der Kardiologe in seiner second opinion nicht. Aber er führte aus, „eine gewisse depressive Grundstimmung“ scheine vorzuliegen.

    Wenn der Kardiologe, weil der Patient zu träge ist, um seinem eklatanten Trainingsmangel abzuhelfen, „eine gewisse depressive Grundstimmung“ vermutet, ist dies - ebenso wie der Umstand, dass der Hausarzt nebst anderem auch ein Antidepressivum verordnet - zur Kenntnis zu nehmen. Anspruchsrelevant oder zusätzlich abklärungsbedürftig ist es jedoch mitnichten, denn die an den Tag gelegte Passivität hinsichtlich körperlicher Ertüchtigung ist von deutlich anderer Qualität als eine Depressivität, welche die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu tangieren vermöchte.

    Ebenso ist nicht massgebend, wenn der Kardiologe, der an sich eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert, aufgrund seiner Vermutung, der Beschwerdeführer sei möglicherweise im jetzigen Moment wenig stressresistent, rät, es sollte allenfalls eine psychisch weniger belastende Tätigkeit angestrebt werden: Aus kardiologischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten unstrittig gegeben, und fachmedizinisch fundierte zusätzliche Limitation aus psychiatrischer Sicht gibt es keine.

4.4     Weiter zu prüfen ist, wie es sich mit der angestammten Tätigkeit verhält. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1) erforderte sie ein hohes Mass an Konzentration (S. 5 Ziff. 5a), war anspruchsvoll (S. 5 f. Ziff. 5b) und mit hoher Verantwortung und Belastung verbunden (S. 6 Ziff. 5.d).

    Dies alles ist problemlos vereinbar mit der Feststellung im Gutachten und in der second opinion, dass körperlich leichte Arbeiten vollumfänglich zumutbar sind. Nichts deutet darauf hin, dass die angestammte Tätigkeit keine körperlich leichte gewesen sein könnte; nicht einmal der Beschwerdeführer behauptet so etwas.

    Für anderweitige Einschränkungen gibt es - abgesehen von einer untergeordneten Bemerkung aus neuropsychologischer Sicht - keinerlei Hinweise. Eine fachärztlich gestellte psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht nicht, und die einzige arbeitfähigkeitsrelevante Diagnose ist mit der Adipositas das (zunehmende) massive Übergewicht, was den in der second opinion als limitierend erwähnten völligen Trainingsmangel und die diesbezügliche Trägheit des Beschwerdeführers umso bedauerlicher macht.

4.5    Insgesamt erweist sich das Z.___-Gutachten - auch und gerade in der Gesamtschau mit der second opinion, welche im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit durchwegs bestätigend ausgefallen ist - als in jeder Hinsicht überzeugend. Es erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich.

    Hingegen erweisen sich die beschwerdeweise vorgebrachten Einwände allesamt als unbegründet. Der Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass die im Z.___-Gutachten formulierten Angaben insbesondere betreffend die Arbeitsfähigkeit zutreffend sind.

4.6    Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Invaliditätsbemessung (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11) wäre nur relevant, wenn sein Standpunkt bezüglich der angestammten Tätigkeit zuträfe, was nicht der Fall ist (vorstehend E. 4.4). Demnach erübrigen sich Weiterungen.

    Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher