Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01179




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1970 geborene X.___ arbeitete in Pensen von 40 % bzw. 50 % als Dentalhygienikerin bei den Dres. med. dent. Y.___ und Z.___ und war dadurch bei den Elvia Versicherungen (heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [Allianz]) und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. August 1993 von einem Pferd stürzte. Sie erlitt dabei eine Beckenfraktur und eine doppelte Schambeinastfraktur (Unfallmeldung UVG vom 12. September 1993, Urk. 7/19/22, Arbeitgeberauskunft von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 1997, Urk. 7/20, Arztzeugnis UVG des A.___ vom 16. September 1993, Urk. 7/19/51, und Bericht desselben vom 2. Oktober 1993, Urk. 7/19/54). X.___ war in der Folge zunächst zu 100 % und hernach teilarbeitsunfähig (u.a. Unfallschein von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Urk. 7/19/39). Die Elvia richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Per 1. Oktober 1994 schrieb Dr. B.___ X.___ wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/39). Nachdem X.___ von Dr. B.___ wieder zu 25 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Arztzeugnis vom 26. August 1996, Urk. 7/19/13), meldete sie sich am 5. September 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach X.___ mit Verfügungen vom 27. Januar 1999 (Urk. 7/40) bzw. vom 8. Juni 1999 (Urk. 7/44) die Kosten für die Umschulung zur Naturärztin und mit Verfügungen vom 16. März (Urk. 7/41) bzw. 7. Oktober 1999 (Urk. 7/46) ein entsprechendes Taggeld zu. Per Ende Dezember 2000 kündigte die Versicherte ihre bis dahin noch in einem Umfang von 30 % ausgeübte Tätigkeit als Dentalhygienikerin bei Dr. med. dent. C.___, wofür sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verantwortlich machte (Urk. 7/56/2-3). Mit Verfügung vom 26. November 2001 übernahm die IV-Stelle sodann zusätzlich die Kosten für die Ausbildung in Fussreflexzonenmassage (Urk. 7/61). X.___ schloss die Ausbildung zur Fussreflexzonenmasseurin (Diplom vom 24. Mai 2002, Urk. 7/75) und zur Naturärztin (Zeugnis vom 3. Juli 2002, Urk. 7/78) im Sommer 2002 erfolgreich ab. Mit Verfügung vom 13. September 2002 (Urk. 7/88) sprach die IV-Stelle X.___ die Kosten für eine Zusatzausbildung in Homöopathie zu, allerdings für eine zweijährige und nicht wie von X.___ beantragt für eine dreijährige Ausbildung. Ein entsprechendes Taggeld gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2002 ebenfalls (Urk. 7/89). X.___ besuchte daraufhin die dreijährige Ausbildung bei der D.___ (Bestätigung vom 25. Oktober 2002, Urk. 7/94/2). Mit Verfügung vom 12. August 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da diese im Sinne der Austauschbefugnis per 15. Juli 2004 abgelaufen seien (Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/125). Die Allianz sprach X.___ mit Verfügung vom 14. September 2005 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 78‘724.-- eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % beruhende Rente und eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Entschädigung von Fr. 19‘440.-- zu (Urk. 7/131).


1.2    Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 27. Mai 2010, Urk. 7/139). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. Juni 2010, Urk. 7/142), holte einen Arztbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 30. Juni 2010, Urk. 7/145), welcher mitteilte, dass er X.___ seit November 2005 nicht mehr gesehen habe, und einen Arbeitgeberbericht von Dr. med. dent. E.___, bei welchem X.___ seit dem 7. Mai 2007 in einem Pensum von sechs Stunden pro Woche arbeitete (Bericht vom 17. September 2000, Urk. 7/150), ein und gab beim F.___ eine ambulante rheumatologische Abklärung mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Mitteilung vom 19. Oktober 2010, Urk. 7/151), welche am 21. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/162). Am 10. August 2011 beantwortete das F.___ Ergänzungsfragen (Urk. 7/164). Am 12. September 2011 nahm die IVStelle eine Haushaltabklärung vor (Abklärungsbericht vom 26. September 2011, Urk. 7/166). Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 1. Juni 2012, Urk. 7/184, und Einwand vom 2. Juli 2012, Urk. 7/191, und vom 30. August 2012, Urk. 7/200) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 7. November 2012 durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab November 2012 eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 19. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein (Urk. 9), welche der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10).


3.    Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 bzw. Einspracheentscheid vom 23. November 2012 hob die Allianz die Verfügung vom 14. September 2005 wiedererwägungsweise auf und sprach X.___ neu eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 67‘173.60 beruhende Rente zu. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigen Urteil gutgeheissen und die Verfügung vom 17. Juli 2012 und der Einspracheentscheid vom 23. November 2012 wurden ersatzlos aufgehoben (Prozess Nr. UV.2013.00011).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 30. November 2012 noch Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin hat.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen) oder wenn aufgrund veränderter Verhältnisse eine andere Invaliditätsbemessungsmethode massgebend ist (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.3.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Rentenzusprache im Juni 2005 davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Homöopathin/Naturärztin noch in einem Pensum von 60 % ausüben könne. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 27. Oktober 2004 (Verfügungsteil 2, Urk. 7/122, Feststellungsblatt, Stellungnahmen von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/121).

2.1.2    Dr. G.___ diagnostizierte in diesem Bericht ein chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Beckenring-Kompressionsfraktur, epiduraler Lipomatose und Nervenwurzeltaschenzyste S1 links. Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Fussreflexzonemasseurin/Homöopathin seit Abschluss der Umschulung zu 40 % arbeitsunfähig bzw. zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/116).

2.2    Im aktuellen Revisionsverfahren diagnostizierten die Sachverständigen des F.___ mit Gutachten vom 21. März 2011 (Urk. 7/162/20):

- chronisches belastungsabhängiges lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

- sekundärer Arthrose des rechten und weniger des linken Sakroiliakalgelenks

- 6 mm messender Verschiebung der Symphyse

- segmentaler Funktionsstörung

- muskulärer Dysbalance

- Status nach komplexer instabiler Beckenringfraktur am 24. August 1993

- Status nach Nephrolithiasis 1994

    Es sei anzunehmen, dass nach der Umschulung zur Naturärztin, Fussreflexzonentherapeutin und Homöopathin ab 12. August 2004 theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe, die aber nicht voll umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Praxis als Naturärztin im Juni 2008 geschlossen und habe parallel dazu ab 2007 eine Tätigkeit als Dentalhygienikerin zu 15 % begonnen. Seither habe sicher eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Entscheidend sei, dass die Tätigkeit auf 5 Tage mit Pausen verteilt werde. Dann sei in der Tätigkeit als Dentalhygienikerin mit einem Pensum von 41,66 % am Patienten und mit einer Präsenzzeit von 47,6 % zu rechnen. Gemäss EFL bestehe in angepasster Tätigkeit als Naturärztin/Naturheilpraktikerin eine Arbeitsfähigkeit von 59,5 %. Allerdings bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als reine Fussreflexzonenmasseurin. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht voll arbeitsfähig.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2012 gestützt auf das Gutachten der Sachverständigen des F.___ vom 21. März 2011 (Urk. 7/162) und der Ergänzung dazu vom 10. August 2011 (Urk. 7/164) davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine sehr leichte wechselbelastende vorwiegend sitzende Tätigkeit wie jene als Homöopathin/Naturärztin in einem Pensum von 60 % verrichten könne und im Aufgabenbereich zu 37 % eingeschränkt sei (Urk. 2). Diese Einschätzung ist vorliegend ebenso wenig bestritten wie die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 1). Ob angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2005 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befindet (Urk. 7/141, Urk. 7/145), keinerlei Schmerzmedikation benötigt (Urk. 7/162/13) und trotz offenbar belastender Stellung noch immer die Tätigkeit als Dentalhygieniker zumindest während eines Tages (zweimal drei Stunden; Urk. 7/162/25) auszuüben im Stande ist, ihr eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem höheren Ausmass zumutbar wäre, kann vorliegend offen bleiben, würde dies doch am Ausgang des Verfahrens nichts ändern (vgl. E. 3.6).

3.2    Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr wie im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache als zu 100 %, sondern als zu 80 % erwerbstätig zu qualifizieren ist, liegt ein Revisionsgrund vor (E. 1.2). Ist ein Revisionstatbestand gegeben, steht einer umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs nichts entgegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Es können daher sämtliche Teilaspekte des Rentenanspruchs, insbesondere auch Validen- und Invalideneinkommen neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2008 vom 30. April 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1    Die Beschwerdegegnerin setzte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2012 das Valideneinkommen gestützt auf das von der Beschwerdeführerin bei Dr. E.___ erzielte Einkommen fest, woraus sich ein Einkommen von Fr. 74‘263.-- ergab (Urk. 2). Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA 1, Ziffer 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), selbständige und qualifizierte Arbeiten, und bezifferte dieses für ein 60%-Pensum mit Fr. 51‘170.-- (2012).

3.3.2    Die Beschwerdeführerin lässt hiergegen einwenden, wenn für die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen von den gleichen Parametern ausgegangen würde wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 % resultieren. Es bestehe keine zwingende Notwendigkeit von diesen Parametern abzuweichen. Falls man dies tun dürfte, würde bei richtiger Vorgehensweise sogar ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren. Zwar gebe ihr aktueller Arbeitgeber, Dr. E.___, für ein volles Pensum tatsächlich nur ein Jahreseinkommen von Fr. 91‘000.-- an. Auch sei den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft ein Maximaleinkommen in selber Höhe zu entnehmen. Doch könnten beide Angaben nicht als Valideneinkommen herangezogen werden. Beim Einkommen in der Praxis von Dr. E.___ sei zu berücksichtigen, dass sie nur ein sehr geringes Pensum leiste, was für den Arbeitgeber, welcher unabhängig vom Pensum die ganze Infrastruktur finanzieren müsse, von Nachteil sei. Sie verfüge zudem nicht über dieselbe Routine wie eine Berufskollegin mit langjähriger Erfahrung. Die Lohnrichtlinien enthielten sodann ganz offensichtlich Fantasiezahlen, seien sie doch von einem Interessensverband verfasst und daher künstlich tief gehalten. Es komme hinzu, dass die Skala nur bis zu 10 Jahre Berufstätigkeit berücksichtige, während sie heute ohne Behinderung eine 20jährige Berufserfahrung aufweisen könnte. Unter Berücksichtigung ihres vor dem Unfall vom 24. August 1993 in den Jahren 1992 und 1993 und ihres bei Dr. C.___ im Jahr 2000 erzielten Einkommens sei im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 118‘000.-- auszugehen. Dass dieses Einkommen keineswegs aussergewöhnlich hoch sei, ergebe sich auch aus dem Bundesgerichtsurteil I 647/00 vom 4. Oktober 2001, gemäss welchem eine Dentalhygienikerin bereits im Jahr 2000 ein Einkommen von Fr. 117‘128.-- erzielt hatte.

    Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei die Beschwerdegegnerin bei voller Erwerbstätigkeit von Fr. 101‘520.-- ausgegangen. Den der Beschwerdegegnerin eingereichten FAMS-Tarifrichtlinien sei zu entnehmen, dass bei einem heute üblichen Honorar von Fr. 120.-- pro Stunde ein Bruttojahreseinkommen von lediglich Fr. 74'550.-- erzielt werden könne, da nämlich nur 42 Arbeitswochen pro Jahr möglich seien. Von grosser Bedeutung sei auch, dass eine Teilzeiterwerbstätigkeit in selbständiger Stellung zu einer überproportionalen Einkommenseinbusse führe. Das Invalideneinkommen belaufe sich daher sicher nicht auf über Fr. 30‘000.-- (Urk. 1).

3.4

3.4.1    Das Valideneinkommen entspricht dem Verdienst, welchen die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

3.4.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 1993 bei Dr. Z.___ in einem Pensum von 50 % (Urk. 7/20) und bei Dr. Y.___ in einem Pensum von 40 % (Urk. 7/3/4). Die Beschwerdeführerin arbeitete damit insgesamt in einem Pensum von 90 % (50 % + 40 %).

    Bei Dr. Y.___ erzielte sie im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 2‘400.-- pro Monat (Urk. 7/19/22). Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 39‘137.90 pro Jahr (Fr. 2‘400.--: 100 x 124,2 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q] x 13).

    Gemäss Angaben von Dr. Z.___ hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 in einem 100%-Pensum Fr. 6‘400.-- pro Monat verdient (Urk. 7/20), was bei einem 50%-Pensum ein Einkommen von Fr. 3‘200.-- ergibt. Dies entspricht im Jahr 2012 einem Einkommen von Fr. 49‘936.70 (Fr. 3200.-- : 104,5 x 124,2 [Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M,N,O] : 100 x 101 [Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.1.10, Q] x 13).

    Die Beschwerdeführerin hätte demnach im Jahr 2012 falls sie weiterhin in Pensen von 40 bzw. 50 % bei Dr. Y.___ und bei Dr. Z.___ weitergearbeitet hätte, Fr. 89‘074.60 (Fr. 39‘137.90 + Fr. 49‘936.70) verdient. Dies entspricht bei einem Pensum von 80 % einem Einkommen von Fr. 79177.--.

3.4.3    Dieses gestützt auf die von der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vor dem Unfall vom 4. August 1993 erzielten Einkommen berechnete Valideneinkommen von Fr. 79‘177.-- ist höher als das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin aktuell bei Dr. E.___ erzielt, wo sie in einem Pensum von 15 % arbeitet (Urk. 7/150). Gemäss Angabe von Dr. E.___ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘050.--. Dies entspricht im Jahr 2012 in einem 80%-Pensum einem Einkommen von Fr. 74‘240.-- (Fr. 1‘050.-- : 0,15 x 0,8 x 13 : 2579 x 2630 [Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen]).

    Das gestützt auf die Einkommen der Beschwerdeführerin bei Dr. Y.___ und Dr. Z.___ berechnete Einkommen ist aber nicht nur – verhältnismässig – höher als das bei Dr. E.___ erzielte, sondern es liegt auch klar über dem Höchstwert, den die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft in ihren Richtlinien für Dentalhygienikerinnen vorgesehen hat. Diese Richtlinien sahen für das Jahr 2011 bei 10 Jahren Berufserfahrung für ein 100%-Pensum ein maximales Einkommen von Fr. 91‘650.-- vor (Urk. 7/172/5), was bei einem 80%-Pensum im Jahr 2012 Fr. 74‘052.-- (Fr. 91‘650.-- : 2604 x 2630 [Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 4-2014, Tabelle B10.3 Nominallohnindex Frauen] x 0,8) entsprach.

3.4.4    Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte ohne Unfallereignis mehr Berufserfahrung erwerben und damit ein höheres Einkommen erzielen können, ist darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ohne den Unfall vom 24. August 1993 eine berufliche Weiterentwicklung vollzogen hätte (vgl. Meyer in: Murer/Stauffer, IVG, 2. Auflage, S. 304-305 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es trifft denn auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufserfahrung verfügt, vielmehr arbeitete sie trotz des Unfalls vom 24. August 1993 während vieler Jahre unverändert als Dentalhygienikerin (vgl. Urk. 7/3/4, Arbeitgeberberichte von Dr. med. dent. I.___ vom 25. September 1996, Urk. 7/9, von Dr. Y.___ vom 16. Oktober 1996, Urk. 7/10, von Dr. med. dent. J.___ vom 25. Oktober 1996, Urk. 7/11, und vom 23. November 1997, Urk. 7/21, von Dr. med. dent. K.___ vom 12. Januar 1998, Urk. 7/24, von Dr. med. dent. L.___ vom 11. Januar 1995, Urk. 7/39, und von Dr. E.___ vom 17. September 2010, Urk. 7/150, Vereinbarung mit Dr. C.___ vom 12. Januar 2000, Urk. 7/49/5, Arbeitsvertrag mit Dr. C.___, Urk. 7/100, Verlaufsprotokoll, Urk. 7/13/3, sowie IK-Auszüge vom 22. März 2005, Urk. 7/120, und vom 25. Juni 2010, Urk. 7/142 sowie Urk. 7/20).

    Betreffend das von der Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ erzielte Einkommen gilt es zu beachten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie diese Arbeitsstelle auch in einem höheren als dem vereinbarten 45 % Pensum hätte ausüben können (Urk. 7/100). Es geht daher nicht an, das bei Dr. C.___ erzielte Einkommen auf ein 80%-Pensum aufzurechnen. Dies gilt umso mehr, als Teilzeit arbeitende Frauen proportional mehr verdienen als vollzeitlich Tätige. So betrug beispielsweise im Jahr 2002 die Differenz zwischen dem Verdienst in einem 50%- und einem 100%-Pensum für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 für Frauen rund 10 % ([Fr. 5‘115.-- - Fr. 4‘667.--] : Fr. 4‘667.--; vgl. LSE 2002 S. 28; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2).

    Nach dem Gesagten betrug das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Fr. 79‘177.--.


3.5

3.5.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

3.5.2    Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Naturärztin (Urk. 7/78/1) und Homöopathin (Urk. 7/166/2). Gemäss LSE 2010 hätte sie im Jahr 2010 in einem 100%-Pensum Fr. 6‘663.-- (LSE 2010 Tabelle TA 1, Ziff. 86, Anforderungsniveau 1+2) pro Monat verdienen können. Dies entspricht im Jahr 2012 in einem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 84‘595.-- (Fr. 6‘663.-- x 12 : 40 x 41,5 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2, Gesundheitswesen] : 2579 x 2630 [Nominallohnanpassung gemäss die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3, Nominallohnindex Frauen]) und in einem Pensum von 60 % einem Einkommen von Fr. 50‘757.--. Für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht kein Anlass, kann die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Naturärztin und Homöopathin in einem Pensum von 60 % doch im Wesentlichen uneingeschränkt ausüben und besteht lediglich für die Tätigkeit als Fussreflexzonenmasseurin eine Einschränkung (Urk. 7/162/20). Auch die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin gibt keinen Anlass für einen Abzug, da in einem Pensum von 60 % arbeitende Frauen sogar verhältnismässig mehr verdienen als in Vollzeit Tätige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.2) und zum anderen die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Weiteres in einem Angestelltenverhältnis ausüben kann. Die Beschwerdeführerin kann aus den Tarifrichtlinien Föderation Alternativ Medizin Schweiz (FAMS) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Geht doch aus diesen hervor, dass bei einem 100%-Pensum ein Lohn von Fr. 96‘000.-- bis Fr. 120‘000.-- marktüblich sei (Urk. 7/199/3), was bei einem 60%-Pensum einem Einkommen von Fr. 57‘600.-- bis Fr. 72‘000.-- entspricht.

3.5.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘177.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 50‘757.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 28‘420.-- und eine Einschränkung für den Erwerbsbereich von gerundet 36 % (Fr. 28‘420.-- : Fr. 79‘177.--).

3.6    Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der gewichteten Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige und der gewichteten Einschränkung des Anteils als Hausfrau. Bei einer Qualifizierung als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig resultiert bei einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 37 % (Urk. 7/166, E. 3.1) und im Erwerbsbereich von 36 % gesamthaft ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (36 % x 0,8 + 37 % x 0,2). Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

    

4.    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint und die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin eingestellt hat. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler