IV.2012.01180
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 25. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, war letztmals im Rahmen von Berufsintegrationsprojekten der Asyl Organisation Zürich (AOZ; vom 16. April 2006 bis 31. Dezember 2007; Urk. 3/5) und des Fördervereins Y.___ (Urk. 3/4; vom 4. August bis 17. Oktober 2008) sowie im Rahmen eines Sozialprojektes der Z.___, A.___ (vom Februar 2009 bis Mai 2010; Urk. 8/6) tätig, als er sich am 18. März 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 8/4) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene Berichte (Urk 8/11/5-7, Urk. 8/12/1-28) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) bei und teilte dem Versicherten am 1. Juni 2012 mit, dass die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei (Urk. 8/13).
Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/16) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2012 (Urk. 8/19 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 26. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 24. Oktober 2011 (Eingang; Urk. 5/2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
Die vom Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde (Urk. 1), überwies diese am 7. November 2012 (Urk. 4) an das hiesige Gericht. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Versicherten am 22. Januar 2013 zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2012 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, und dass der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0 % ergebe, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei. Sie stützte sich dabei auf eine Stellungnahme der Ärzte ihres internen regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/15/2-3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen sinngemäss vor, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zuzumuten sei, und dass er sich einer erneuten Rückenoperation werde unterziehen müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 25. August 2011 (Urk. 8/12/24-25) eine koronare Herzkrankheit bei anteriorem Myokardinfarkt im Juni 2010 und bei Stenting des RIVA am 8. Juli 2010 (Urk. 8/12/24). Ein apikaler Thrombus sei gegenwärtig nicht nachzuweisen. Es bestehe hingegen weiterhin eine akinetische anteromediale bis -apikale Wandbewegungsstörung bei Status nach Vorderwandinfarkt. Die linksventrikuläre Auswurfsfraktion sei erfreulicherweise normal. Bei den vom Beschwerdeführer geklagten belastungsunabhängigen Thoraxschmerzen handle es sich um muskuloskelettale Beschwerden. Mangels Hinweisen für eine residuelle koronare Perfusionsstörung sei der Beschwerdeführer für den geplanten Wirbelsäuleneingriff aus kardialer Sicht operabel (Urk. 8/12/25).
3.2 Mit Operationsbericht vom 20. Oktober 2011 (Urk. 8/12/7-8) diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ eine isthmische Spondylolisthese L5/S1 Grad II mit Foramenstenose L5 links und erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter therapieresistenten, chronischen Lumboischialgien gelitten habe, weshalb eine Spondylodese mit Dekompression der Nervenwurzeln indiziert gewesen sei. Am 19. Oktober 2011 sei eine Spondylodese L5/S1 und eine Laminektomie L5 mit Foraminotomien beidseits durchgeführt worden.
3.3 Mit Bericht vom 5. März 2012 (Urk. 8/12/11-12) erwähnten die Ärzte der B.___, dass die Lumboischialgien seit der am 19. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese persistierten, und dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Schmerzen im Bereich des Gesässes und des linken Beines leide. Bei der nächsten Untersuchung im September 2012 seien MRI- und CT-Untersuchungen vorgesehen.
3.4 In ihrem Bericht vom 8. Mai 2012 stellten die Ärzte der B.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 8/11/6):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Spondylodese L5/S1 bei isthmischer Spondylolisthese mit sensibler Radikulopathie L5 am 19. Oktober 2011
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- koronare Herzkrankheit
- anteriorer Myokardinfarkt im Juni 2010
- Status nach Nikotinabusus
- Adipositas
Die Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin unter Lumboischialgien, unter residualen Gesässschmerzen und unter Schmerzen im Bereich seines linken Beines leide und nicht lange gehen könne. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zuzumuten sei, könnten sie nicht beurteilen (Urk. 8/11/7).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 (Urk. 8/12/1-4) aus, dass der Beschwerdeführer nach der Rückenoperation vom Oktober 2011 weiterhin unter Lumboischialgien mit Sensibilitätsstörungen leide. Von Seiten der koronaren Herzkrankheit bestehe nach erfolgreichem Stenting im Jahre 2010 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.4). Die Beschwerden in den Dermatomen L5 und S1 links und in der linken Hand sollten neurologisch abgeklärt werden. Erst nach Vorliegen dieser Untersuchungsergebnisse könne die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden (Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer habe früher in der Armee gedient (Ziff. 1.6) und könnte in seiner alten Heimat für Büroarbeiten eingesetzt werden (Ziff. 1.7). Im Übrigen könne er die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen (Ziff. 1.11).
3.6 Die RAD-Ärzte stellten in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/15/2-3) fest, dass dem Beschwerdeführer wegen der postoperativ persistierenden lumbalen Rückenschmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 die Ausübung körperlich schwerer bis mittelschwerer Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten in Zwangshaltung und von solchen mit längeren Gehstrecken und mit Gehen auf unebenem Gelände spätestens seit dem Zeitpunkt der Operation vom 18. Oktober 2011 nicht mehr zuzumuten sei. Medizinisch-theoretisch sei dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm Gewicht im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumutbar.
3.7 In ihrem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 8/18) erwähnten die Ärzte der B.___, dass der Beschwerdeführer über stärkste Rückenschmerzen klage und beim Gehen eingeschränkt sei (S. 1). Eine CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe eine unveränderte Stellung des Spondylodesematerials ohne Knochenkonsolidation und ohne Anhaltspunkte auf Lockerung oder Implantatversagen ergeben. Bei der MRI-Untersuchung der LWS habe ein Verdacht auf Kompression des Foramens L5/S1 links resultiert. Die geklagten Schmerzen könnten durch den bestehenden ungenügenden knöchernen Durchbau verursacht worden sein. Aus diesem Grunde sei die Durchführung einer Neu-Instrumentation mit erneuter Foraminotomie zu prüfen (S. 2).
3.8 Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 8/21) stellte Dr. C.___ fest, dass die im Jahre 2011 durchgeführte Rückenoperation beim Beschwerdeführer nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe, und dass sich der Beschwerdeführer einer erneuten Rückenoperation werde unterziehen müssen.
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten steht fest, dass die beteiligten Ärzte übereinstimmend davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich durch sein Rückenleiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird und dass er durch sein koronares Herzleiden in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde (Urk. 8/11/6, Urk. 8/12/1-4, Urk. 8/15/2-3). Die Ärzte der B.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/11/7) fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen könnten. Damit übereinstimmend ging zwar auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 28. Mai 2012 (Urk. 8/12/1-4 Ziff. 1.11) davon aus, dass er grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen könne, stellte aber immerhin fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat für Büroarbeiten eingesetzt werden könnte (Urk. 8/12/1-4 Ziff. 1.7). Schliesslich vertraten die RAD-Ärzte die Meinung, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten ab dem 18. Oktober 2011 nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes ab Januar 2012 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 8/15/2-3).
4.2 In Bezug auf die Beurteilung der RAD-Ärzte gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 135 V 465) Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zukommt, dass diesen Berichten indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt wird, weshalb bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so darf gemäss der Rechtsprechung nicht aufgrund der von der versicherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizinischen Berichte anderseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen werden. Vielmehr ist, um solche Zweifel auszuräumen, entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.6).
4.3 Nach Gesagtem kann der Stellungnahme der RAD-Ärzte nicht dieselbe Beweiskraft zugemessen werden, wie einer gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten Expertise. Sodann ist die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 28. Mai 2012, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat für Büroarbeiten eingesetzt werden könnte (Urk. 8/12/1-4 Ziff. 1.7), immerhin geeignet, die lediglich gestützt auf die Akten erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD, wonach dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei (Urk. 8/15/2-3), in Zweifel zu ziehen. Bereits aus diesem Grunde kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD vom 31. Juli 2012 nicht abschliessend abgestellt werden.
4.4 Die Beurteilung des RAD vermag zudem auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn einerseits fehlt es seiner Beurteilung vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/15/2-3) an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm festgestellten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten von 50 %. Anderseits befinden sich die Berichte betreffend die verschiedenen, an der B.___ durchgeführten CT- und MRI-Untersuchungen der LWS des Beschwerdeführers nicht bei den Akten, sodass davon auszugehen ist, dass der RAD bei seiner Beurteilung vom 31. Juli 2012 (Urk. 8/15/2-3) keine Kenntnis davon hatte. Des Weiteren hatten die RAD-Ärzte bei ihrer Beurteilung vom 31. Juli 2012 keine Kenntnis davon, dass es nach der am 19. Oktober 2011 durchgeführten Spondylodese zu einer fehlenden Knochenkonsolidation und zu einem ungenügenden knöchernen Durchbau gekommen ist, dass der ungenügende knöcherne Durchbau gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der B.___ vom 6. September 2012 (Urk. 8/18 S. 2) die nach der Rückenoperation vom 19. Oktober 2011 persistierenden Rückenschmerzen des Beschwerdeführers erklären könne, und dass eine erneute Rückenoperation notwendig wurde (Urk. 8/21, vgl. Urk. 3/3). Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den RAD vom 31. Juli 2012 vermag daher auch inhaltlich nicht zu überzeugen, sodass vorliegend darauf nicht abgestellt werden.
4.5 Auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich somit der Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht mit der notwendigen Klarheit und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermessen.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend ist die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie bezüglich des Umfangs der hypothetischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise bei der B.___ weitere medizinische Unterlagen zu den durchgeführten CT- und MRI-Untersuchungen der LWS des Beschwerdeführers sowie allenfalls zu einer erneut durchgeführten Rückenoperation einholen und gegebenenfalls eine orthopädische (eventuell zusätzlich eine neurologische oder rheumatologische) Begutachtung des Beschwerdeführers veranlassen und anschliessend über dessen Rentenanspruch neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).