Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01181 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 27. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972 und ohne Berufsausbildung, reiste im Dezember 1998 in die Schweiz ein, wo er vom 10. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ und vom 1. Juni bis 31. Juli 2001 als Kurierfahrer bei der Z.___ tätig war (Urk. 10/2/1-2 und Urk. 10/3). Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Taggeldern bis zur Aussteuerung per 30. Juni 2003 (Urk. 10/11) arbeitete er ab Dezember 2003 bei der von ihm mitgegründeten A.___ (Urk. 17) an einem Imbiss-Stand, wobei er am 13. August 2005 stürzte und auf den Rücken fiel (Urk. 10/21/49).
Am 2. Mai 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 2001 bestehende Kreuzschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/7, Urk. 10/15) und der letzten Arbeitgeberin (Urk. 10/16) ein. Zudem zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK; Urk. 10/10) und die Unfallakten (Urk. 10/21) bei. Nachdem sie am 18. Dezember 2006 einen Umschulungsanspruch verfügungsweise verneint hatte (Urk. 10/33), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2007 (Urk. 10/34, Urk. 10/41) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. August 2006 zu.
1.2 Im Rahmen eines im November 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle wiederum einen IK-Auszug (Urk. 10/43) und Berichte des behandelnden Rheumatologen (Urk. 10/44-45) sowie der B.___ ein, welche den Versicherten ab September 2007 aushilfsweise als Chauffeur beschäftigte (Urk. 10/46), bevor er im Juni 2011 eine Teilzeitstelle bei der C.___ antrat und daneben in einem Kinderhort arbeitete (Urk. 10/55 S. 7). Überdies liess sie den Versicherten durch Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Gutachten vom 30. Oktober 2010 [Urk. 10/50]), und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 27. November 2011 [Urk. 10/55]), begutachten. Nachdem im Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Januar 2012 [Urk. 10/59]) weitere Arztberichte (Urk. 10/72, Urk. 10/75) ergangen waren, hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2) per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise auf. Alsdann verneinte sie am 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) verfügungsweise einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 erhob der Versicherte am 8. No–vember 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, zur Festlegung der tatsächlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen und erst danach über den Rentenanspruch zu entscheiden. Subeventualiter seien vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2013 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Daraufhin reichte er am 30. April 2013 (Urk. 12) den Bericht der Klinik F.___ vom 4. März 2013 betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/1) und deren Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 13/2) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie die die Rentenrevision betreffenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_719/2012 vom 19. November 2012 E. 3.2.2.2 mit Hinweis). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung insbesondere dafür, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht weiterhin nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und sich sein Gesundheitszustand im somatischen Bereich spätestens ab Oktober 2010 (Begutachtung durch Dr. D.___) wesentlich verbessert habe. Seither sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar und könne er ein gleich hohes Einkommen erzielen wie ohne Gesundheitsschaden. Mangels Erwerbseinbusse bestehe daher kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen (Urk. 9, Urk. 16).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die gesundheitliche Situation habe sich seit der Rentenzusprache im Januar 2007 nicht verändert. Beim Gutachten von Dr. D.___ handle es sich um eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, was auch durch die Berichte der Ärzte und Therapeuten der Klinik F.___ bestätigt werde. Die Tatsache, dass Dr. D.___ mit der früheren Arbeitsfähigkeitseinschätzung Mühe bekunde, gründe möglicherweise darin, dass er von der Beschwerdegegnerin sehr viele Aufträge erhalte und er diese Gutachten – soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversicherung entschieden habe (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 12).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, welcher zur Aufhebung der seit 1. August 2006 ausgerichteten halben Rente per 30. November 2012 berechtigte. Dabei steht mit Blick auf das Fachgutachten von Dr. E.___ vom 27. November 2011 (Urk. 10/55) zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Uneins sind sich die Parteien dagegen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in somatischer Hinsicht massgeblich verbessert hat.
4.
4.1
4.1.1 Der am 25. Januar 2007 (Urk. 10/34, Urk. 10/41) verfügten Zusprache einer halben Invalidenrente mit Beginn ab 1. August 2006 lagen massgeblich der undatierte, am 12. Juni 2006 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/15/1-5), sowie die von ihm beigelegten konsiliarischen Berichte von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 24. Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) und 4. November 2005 (Urk. 10/15/8-9) zu Grunde.
4.1.2 Im Bericht vom 24. Oktober 2003 (Urk. 10/15/6-7) diagnostizierte Prof. Dr. H.___ eine Spondylolisthesis L4/L5/S1 mit medianer Diskushernie L4/L5 und beurteilte, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers etwa seit 2001 chronisch rezidivierende und bisweilen schwerst blockierende Lumboischialgie sei wahrscheinlich Ausdruck dieser Diagnose, wobei weder radikuläre Reizzeichen (mit Ausnahme fehlender Muskeleigenreflexe an den Beinen) noch Hinweise auf eine Instabilität in den Funktionsaufnahmen bestünden. Derzeit sei der Beschwerdeführer nach einem Berufswechsel in eine selbständige Position als Restaurateur weitgehend beschwerdefrei und zu 100 % arbeitsfähig, sofern er keine körperlich schwere Tätigkeit vollbringen müsse.
4.1.3 Nach erneuten Untersuchungen vom 20. Oktober und 1. November 2005 erklärte Prof. Dr. H.___ am 4. November 2005 (Urk. 10/15/8-9) bei unveränderter Diagnose, es gebe immer wieder Episoden, in welchen es dem Beschwerdeführer etwas besser gehe, zwischenzeitlich habe er allerdings sein Take Away-Geschäft wegen Rückenschmerzen verkaufen müssen. Nach einem Sturz auf den Rücken im August 2005 seien die Schmerzen wieder sehr stark geworden. Klinisch gebe es keine Hinweise auf eine Schmerzgeneralisierung im Rücken und Paresen seien abermals nicht nachweisbar. Indes bestünden leichte, dermatomal nicht ganz verständliche Gefühlsstörungen etwa L4-S1. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, wogegen er körperlich leichte Tätigkeiten zu 50 % ausüben könne.
4.1.4 Der den Beschwerdeführer erstmals im September 2002 wegen Rückenschmerzen behandelnde Dr. G.___ stellte im Nachgang zur Untersuchung vom 2. Juni 2006 (undatierter Bericht; Urk. 10/15/1-5) die Diagnose eines lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Spondylolisthesis L4/L5/S1 und CT-dokumentierter Diskushernie L4/L5. Dieses bestehe seit 2001 und habe sich nach einem Sturz im August 2005 verstärkt (S. 1).
Als Untersuchungsbefunde schilderte der Rheumatologe unter anderem eine zu zwei Dritteln eingeschränkte und endphasig schmerzhafte LWS-Beweglichkeit in alle Richtungen, einen Finger-Boden-Abstand von 50 cm, einen schmerzhaften lumbosakralen Übergang und Beckenkamm beidseits, einen hinkenden und verlangsamten Gang sowie einen schlecht ausgeführten Zehen- und Fersengang. Beidseits seien Lasègue-Zeichen (ab 30°) und Achillessehnenreflex positiv, der Patellarsehnenreflex sei deutlich abgeschwächt und die Kraft für die Flexion/Eversion und Dorsalextorsion sei in beiden Füssen gemindert. Ausserdem bestünden auch im Langsitz Schmerzen (S. 2).
Dr. G.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Pizza-Handlung (Verkauf, Zubereitung, Reinigung) eine volle Arbeitsunfähigkeit seit August 2005 und stellte bezüglich deren Wiederaufnahme eine ungünstige Prognose. Bezüglich einer anderen Berufstätigkeit empfahl er eine arbeitsmedizinische Abklärung mit Evaluation der vorhandenen Ressourcen (S. 3).
4.2
4.2.1 Im Rahmen der angefochtenen Rentenaufhebung (Verfügung vom 9. Oktober 2012 [Urk. 2]) stützte sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des strittigen somatischen Gesundheitszustandes auf das rheumatologische Gutachten von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2010 (Urk. 10/50). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Spondylolyse von LWK4/5 mit Retrolisthesis von 5 mm mit physio–logischer Mikroinstabilität
- Spondylolyse von LWK5/SWK1 beidseits mit Olisthesis Stadium I (3 mm) mit physiologischer Mikroinstabilität
- kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom
Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische und unspezifische obere und untere Rückenschmerzen mit diffuser Ausstrahlung
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- diffuse Druckschmerzangabe
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beins für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Schlafstörungen
- Adipositas (BMI 31.5)
- Laborchemische Hepatopathie
- Integument mit Palmarerythem der Hände (Differentialdiagnose: Alko–holkonsum)
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Dr. D.___ beurteilte, die geklagten Beschwerden seien betreffend Umfang und Intensität nur partiell auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar. Soweit in den für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Arztberichten Befunde dokumentiert seien, könne er diese nicht vollumfänglich bestätigen. Insbesondere sei im Vergleich zu den von Dr. G.___ (vgl. E. 4.1.4) erhobenen Befunden die LWS-Beweglichkeit nicht mehr zu zwei Drittel eingeschränkt und der Finger-Boden-Abstand habe sich wieder normalisiert. Ferner sei das Gangbild nicht mehr hinkend und der Zehen- und Fersengang sei wieder problemlos möglich. Die Kraft im Bereich der Unterschenkel sei wieder normal (S. 12). Überdies könne er die von Prof. Dr. H.___ (vgl. E. 4.1.2) beschriebenen fehlenden Muskeleigenreflexe an den Beinen unterdessen nicht mehr bestätigen und die erwähnten nicht dermatombezogenen Sensibilitätsstörungen (vgl. E. 4.1.3) seien gegenwärtig nicht somatisch abstützbar (S. 13). Insofern sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 14).
Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Restaurants beziehungsweise Take Away-Geschäfts spätestens seit der Begutachtung keine anhaltende Einschränkung mehr, phasenweise sei eine solche von maximal 20 % begründbar. Für die ab September 2007 auf Abruf während zirka 10-25 Stunden monatlich ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur könne er nur dann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 15-20 % formulieren, wenn das Arbeitspensum mehr als 80-85 % eines wöchentlichen Pensums von 43 Stunden betrage. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gleiches gelte für eine angepasste, leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit in einem temperierten Raum und mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Dabei sollten die repetitiv zu bewegenden Gewichte nicht schwerer als 7.5-10 kg sein. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert, jedoch wegen des Übergewichts nicht immer möglich. (S. 14 f.).
4.2.2 Im Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 10/75) nannte Prof. Dr. H.___ nach er–folgter Neuzuweisung während des Vorbescheidverfahrens folgende Diagnosen:
- schwere Segmentpathologie L4/5
- instabile Spondylolisthesis L4/5
- leichte Höhenabnahme des Diskus L4/5 2003-2012
- klare Regredienz der Diskushernie 2003-2012
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- kein Beweis für Radikulopathie
- partiell erhaltene Arbeitsfähigkeit (stundenweise)
- Adipositas
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit vermerkte Prof. Dr. H.___, der Beschwerdeführer versuche, sich mit stundenweisen Einsätzen bei der C.___ (Eingangs- und Ausgangskontrolle im Lager) etwas zu beschäftigen, er halte jedoch eine Tätigkeit über drei Stunden wegen der Rückenbeschwerden nicht aus.
4.2.3 Die Therapeuten der Klinik F.___ beobachteten anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 25. und 26. Februar 2012 (Bericht vom 4. März 2013 [Urk. 13/1]) eine erhebliche Symptomausweitung (S. 2) und erwogen, in einer wie bisher angepassten, sehr leichten respektive leichten Arbeit sollte der Beschwerdeführer sein Pensum auf ganztags ausweiten können. Die bisherige Tätigkeit bei der C.___ sei ihm ganztags mit zusätzlichen Pausen von zirka zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 3).
PD Dr. med. I.___, Chefarzt Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, welcher den Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 untersucht hatte, stellte im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 (Urk. 13/2) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):
- Lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- muskuläre Ungleichgewichte und Insuffizienzen der unteren Rumpf- und Rückenmuskulatur
- monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mit Retrospondy- lolisthesis L4/5 und diskreter Hypermobilität L4/5 bei Spondylolyse L4 beidseits
- Spondylolyse L5 beidseits mit diskreter Spondylolisthesis L5/S1 ohne Hinweise auf Hypermobilität oder Instabilität
- Diskusprotrusion L4/5 mit Anulusriss ohne Nachweis einer zusätzli–chen Neurokompression
- ICD-10 M54.4
Die aktuell bei der C.___ zu 50 % ausgeübte körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer nach Durchführung therapeutischer Massnahmen (Kraftaufbautraining für die untere Rumpf- und Rückenmuskulatur; S. 17 f. und 21) mit einem Pensum von 60-70 % (ganztags verwertet mit vermehrten Pausen) verrichten. Eine optimal angepasste, körperlich sehr leichte und streng wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen wie vorgeneigtes Stehen, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und ohne wiederholte Kniebeugen sei dem Beschwerdeführer ganztags mit vermehrten Pausen im Umfang von zirka zwei Stunden (einem 75 % Arbeitspensum entsprechend) zumutbar (S. 19 f.).
Bezüglich der früheren ärztlichen Einschätzungen erklärte PD Dr. I.___, diagnostisch bestünden keine Diskrepanzen. Von allen involvierten Ärzten sei die Diagnose eines lumbospondylogenen Syndroms bei monosegmentaler Diskopathie L4/5 gestellt worden. Während Dr. D.___ in seinem Gutachten ohne Durchführung ergonomischer funktioneller Tests eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint habe, seien im Rahmen der Abklärungen in der Klinik F.___ objektiv arbeitsrelevante Befunde festgestellt worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit im beschriebenen Sinne begründeten (S. 20 f.).
Verglichen mit den früheren Untersuchungen seien objektiv keine Befund–änderungen auszumachen. Es bestünden nach wie vor die klinisch-rheumatologischen Befunde eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms. Radiologisch sei eine seit 2003 unveränderte monosegmentale degenerative Diskopathie L4/5 mit Hypermobilität festgestellt worden. Somit sei bezüglich der somatischen und radiologischen Befunde von keiner wesentlichen Änderung auszugehen (S. 21).
5.
5.1 Das Gutachten von Dr. D.___ vom 30. Oktober 2010 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.3 hiervor). Es ist für die umstrittene Frage des somatischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und erging unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Vorakten wie auch der geklagten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Verhältnisse ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Anhand der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ objektiv wesentliche Tatsachen nicht berück–sichtigt hätte oder nicht lege artis vorgegangen wäre. Demzufolge kann für die Entscheidfindung auf seine Expertise abgestellt werden.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gutachten von Dr. D.___ stelle eine unterschiedliche Beurteilung eines unverändert bestehenden Gesundheitszustandes dar und sei nicht mit den anderen ärztlichen Einschätzungen zu vereinbaren.
5.2.2 Dr. D.___ legte anhand seiner Untersuchungsergebnisse und in Auseinandersetzung mit den für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden Berichten von Prof. Dr. H.___ und Dr. G.___ (vgl. E. 4.1 hiervor) differenziert und nachvollziehbar dar, dass zwischenzeitlich aus somatisch-rheumatologischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt sich insbesondere aus den für eine klinisch-rheumatologische Untersuchung der Wirbelsäule typischen Befundangaben sowie der Feststellung, aktuell seien die geklagten Beschwerden somatisch nicht mehr hinreichend abstützbar. Diesbezüglich kann ohne weiteres auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D.___ verwiesen werden (vgl. insbesondere S. 12 f.).
Der Umstand, dass die Diagnosen im Wesentlichen gleich geblieben sind, tut dieser Schlussfolgerung keinen Abbruch. Denn invalidenversicherungsrechtlich ist einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit – und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – ausgewiesen ist, weshalb nicht bloss eine andere Beurteilung eines identischen Sachverhaltes, sondern eine entsprechende wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt, wenn ärztliche Experten im Verlaufe der Zeit einem nach wie vor bestehenden Leiden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr einräumen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2010 vom 30. November 2010 E. 3.1 mit Hinweisen) oder diesen – wie vorliegend – als weniger einschneidend einstufen.
5.2.3 Es besteht keine Veranlassung, von der Beurteilung von Dr. D.___ abzuweichen. PD Dr. I.___ trug im Gutachten der Klinik F.___ vom 21. März 2013 (vgl. E. 4.2.3 hiervor) keine unerkannt gebliebenen objektiv feststellbaren Aspekte vor, welche die Einschätzung von Dr. D.___ in Frage zu stellen vermöchten und eine abweichende Schlussfolgerung rechtfertigten. Der Privatgutachter ging in seiner Einschätzung nicht nur im Widerspruch zur Aktenlage davon aus, dass Dr. D.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe (S. 20), sondern hielt auch ohne jede Auseinandersetzung mit den differenzierten Ausführungen von Dr. D.___ pauschal fest, bezüglich der somatischen und radiologischen Befunde sei von keiner wesentlichen Änderung auszugehen (S. 21). Es mag wohl zutreffen, dass sich bildgebend – abgesehen von der im MRI der LWS vom 27. August 2012 zur Darstellung gebrachten Regredienz der Diskushernie (Urk. 10/75 S. 3) – keine wesentliche Änderung präsentierte, indes begründete Dr. D.___ die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Lumbalbereich mit den spezifischen klinischen Untersuchungsbefunden. Diese wurden im Privatgut–achten denn auch zumindest teilweise bestätigt, so etwa die im Lot stehende Wirbelsäule (Urk. 13/2 S. 12), welcher Befund (Urk. 10/50 S. 4) in der Beschwerde unter Hinweis auf die linkskonvexe Skoliose als unwahrscheinlich erachtet wurde (Urk. 1 S. 8). Überdies ging auch PD Dr. I.___ implizit von einer Besserung aus, schien ihm doch das berufliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nach Durchführung des ohne weiteres zumutbaren Kraftaufbautrainings für die untere Rumpf- und Rückenmuskulatur höher als die seinerzeit attestierte und für die Rentenzusprache massgebende hälftige Arbeitsfähigkeit (S. 21 f.). Insofern stützt das Privatgutachten die Einschätzung von Dr. D.___.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) vermag unter den gegebenen Umständen die Tatsache, dass Dr. D.___ im Rahmen der Begutachtung nebst den angefertigten Röntgenbildern kein aktuelles MRI der LWS veranlasste, den Beweiswert seiner Expertise nicht in Frage zu stellen. Alsdann lagen keine klinischen Befunde vor, welche eine MRI-Untersuchung der HWS indizierten.
Schliesslich ergeben sich auch aus den im Revisionsverfahren ergangenen Berichte der behandelnden Fachärzte keine wesentlichen Gesichtspunkte, die Dr. D.___ ausser Acht gelassen hätte. Dies gilt nicht nur für die knappen Berichte von Dr. G.___ vom 5. und 19. Januar 2010 (Urk. 10/44-45), sondern auch für den Bericht von Prof. Dr. H.___ vom 29. August 2012 (vgl. E. 4.2.2 hiervor), welcher sich weder mit der Expertise von Dr. D.___ auseinandersetzte noch aus objektiver Sicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung nahm.
5.2.4 Der Beschwerdeführer argumentierte, Dr. D.___ versuche ihn als einen Versicherten mit abnormem Schmerzverhalten darzustellen, welches nicht auf ein somatisch-pathologisches Krankheitsbild zurückgeführt werden könne. Damit lässt er ausser Acht, dass der Gutachter seine Aussagen sachlich begründete und hinreichend nachvollziehbar darlegte, dass und inwiefern die geklagten Beschwerden nur teilweise durch somatische Befunde objektiviert und erklärt werden könnten. Dabei diente die Aussage, vier der fünf als Zeichen nicht-organisch abstützbarer Beschwerden geltenden Waddell-Zeichen seien anlässlich der klinischen Untersuchung positiv gewesen (Urk. 10/50 S. 3 und 8), lediglich als zusätzliche Erklärung des im Übrigen hinreichend nachvollziehbar dargelegten rheumatologischen Beschwerdebildes. Insofern fällt der gerügte Umstand, Dr. D.___ habe nicht angegeben, welche Waddell-Zeichen positiv gewesen seien (Urk. 1 S. 8), nicht entscheidend ins Gewicht. Alsdann verkennt der Beschwerdeführer offenbar, dass regelmässig dem gesamten anlässlich einer ärztlichen Begutachtung gezeigten Verhalten Aussagekraft zukommt und es zur Professionalität eines Sachverständigen gehört, dass er seine Wahrnehmungen und Feststellungen im Gutachten festhält und die beschriebene Verhaltensweise des Exploranden einer begründeten Würdigung unterzieht.
Ferner kann in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung sein, wie sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Begutachtungssituation – etwa im Beruf – präsentiert. Das Argument, im Falle eines abnormen Schmerzgebarens wäre dem Beschwerdeführer die aushilfsweise ausgeübte Teilzeitstelle längst gekündigt worden (Urk. 1 S. 8), stösst deshalb ins Leere. Immerhin aber konnte anlässlich der am 25. und 26. Februar 2013 in der Klinik F.___ durchgeführten Evalua–tion der funktionellen Leistungsfähigkeit eine erhebliche Symptomausweitung beobachtetet werden (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
5.2.5 Soweit mit der Äusserung, Dr. D.___ erhalte von der Beschwerdegegnerin sehr viele Aufträge und habe die verfassten Expertisen – soweit bekannt – immer im Sinne der Invalidenversicherung entschieden (Urk. 1 S. 10), eine Voreingenommenheit des Sachverständigen geltend gemacht werden soll, ist dies unberechtigt. Denn der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen führen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
5.3 Für eine Wende des somatischen Gesundheitszustandes zum Besseren spricht auch, dass nach unfallmedizinischer Erfahrung die Dauer, während welcher eine vorbestehende Wirbelsäulenerkrankung durch einen Unfall – bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – in Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst wird, sechs bis neun Monate, längstens jedoch ein Jahr beträgt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2 mit Hinweis).
Die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgebenden fachärztlichen Berichte von Prof. Dr. H.___ (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.3 hiervor) und Dr. G.___ (vgl. E. 4.1.4 hiervor) stützten sich auf Untersuchungen, welche bis 1. November 2005 beziehungsweise 2. Juni 2006 und somit rund 3.5 respektive 9.5 Monate nach dem Ereignis vom 13. August 2005 – bei welchem es gemäss Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/21/26-27) lediglich zu einer Kontusion der LWS gekommen sein kann – erfolgt waren. In jenem Zeitpunkt war der mit Blick auf die vorgeschädigte Wirbelsäule bis zu einem Jahr dauernde Heilungsprozess nach medizinischem Erfahrungswissen noch nicht abgeschlossen.
Indes lag der Unfall vom 13. August 2005 im Zeitpunkt der Begutachtungen durch Dr. D.___ (21. Oktober 2010) und PD Dr. I.___ von der Klinik F.___ (31. Januar 2013) mehr als fünf respektive sieben Jahre zurück, weshalb es nicht erstaunt, dass diese nunmehr von einem verbesserten Gesundheitszustand beziehungsweise von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgingen, zumal der Be–schwerdeführer vor diesem Ereignis bei den Diagnosen einer Spondylolisthesis L4/L5/S1 und einer Diskushernie L4/L5 – mit Ausnahme körperlich schwerer Tätigkeiten – fachärztlich als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden war (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
5.4 Nach dem Gesagten ist mit dem Gutachten von Dr. D.___ erstellt, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat in dem Sinne, dass die LWS-Problematik zwischenzeitlich weniger einschneidende Auswirkungen zeitigt und dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Dr. D.___ formulierten Belastungsprofil zu 100 % zumutbar ist.
5.5 Weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht erforderlich. Die im Eventualpunkt beantragte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 2 und 11) wurde bereits durchgeführt (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die nunmehr bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte bei der Invaliditätsbemessung anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen unter Verwendung derselben statistischen Tabellenwerte gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung – ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) – fest, wobei sie aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes einen leidensbedingten Abzug als nicht mehr gerechtfertigt erachtete und eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gänzlich verneinte (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/56 S. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht zur Bemessung des Invaliditätsgrades.
Das Heranziehen des LSE-Tabellenlohnes im Bereich Hilfsarbeiten bei beiden Einkommensgrössen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1 und 5.2) nicht zu bemängeln, fehlt es doch an aussagekräftigen konkreten Angaben für die Einkommensermittlung. Da die beiden Vergleichseinkommen auf derselben Zahlenbasis zu bemessen sind und eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % besteht, entspricht die Invalidität der Höhe des allenfalls zuzubilligenden Abzuges. Dieser ist praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5b/cc) unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen, sodass der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) in jedem Fall nicht erreicht wird.
6.3 Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme einer ganztags zu verwertenden Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 75 % wie im Privatgutachten der Klinik F.___ bescheinigt (vgl. E. 4.2.3 hiervor) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte. Von einem invaliditätsbedingten Abzug könnte zwar mit Blick auf das eingeschränkte Tätigkeitsprofil entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Einkommensvergleich vom 26. Januar 2012 [Urk. 10/56 S. 2]) nicht gänzlich abgesehen werden, jedoch wäre dieser insgesamt auf höchstens 15 % zu veranschlagen, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.25 % führte (100 % - [75 % x 0.85]).
7.
7.1 Subeventualiter wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, vor der Rentenaufhebung die Voraussetzungen von Integrationsmassnahmen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 und 11).
7.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 55. Altersjahr zurückgelegt noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen. Damit fällt er nicht unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis, welchem der Weg der Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei einer Invalidität von 55 % nie gänzlich vom Arbeitsmarkt abgeschnitten war und er die vormalige hälftige Restarbeitsfähigkeit zumindest teilweise verwertete. Angesichts dessen kann er auf eine berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen zurückgreifen, welche eine Steigerung des Arbeitspensums ohne weiteres zulässt. Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, vor der Rentenaufhebung eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder befähigende Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
Im Übrigen erging bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen am 13. Dezember 2012 (Urk. 10/85) eine anfechtbare Verfügung; falls der Beschwerdeführer mit dem abschlägigen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er mittels Beschwerde an das Gericht gelangen können, was er indes unterliess.
8. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Die Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter