IV.2012.01184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Die 1950 geborene X.___ war als Reinigerin im Reinigungsbetrieb ihres Ehegatten, X.___ AG, vollerwerbst?tig gewesen (vgl. Urk. 7/10, Urk. 1 S. 2). Im April 2012 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen. Insbesondere zog sie die Akten der Z?rich Versicherungs-Gesellschaft bei (Krankentaggeldversicherung, Urk. 7/11/1-36). Nach Einholung einer internen Aktenbeurteilung von med. pract. Y.___, Fach?rztin f?r orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler ?rztlicher Dienst (RAD), vom 5. Juli 2012 (Feststellungsblatt vom 13. Juli 2012, Urk. 7/17/3) und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, 7/20) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 10. Oktober 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Rente (rentenauschliessender Invalidit?tsgrad von 0 % im Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.?????? Dagegen erhob X.___ am 6. November 2012 Beschwerde mit dem sinngem?ssen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen beziehungsweise auf R?ckweisung der Sache zwecks weiterer Abkl?rungen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-14]).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
???????? Der Rentenanspruch entsteht gem?ss Art. 29 IVG fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch fr?hestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3???? Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (lit. b).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.5???? Nach st?ndiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzm?ssigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Umschulung).
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass die Beschwerdef?hrerin gem?ss den medizinischen Abkl?rungen ab 5. Mai 2010 in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt gewesen sei. Nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr habe noch eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Reinigerin wie auch in behinderungsangepasster T?tigkeit bestanden. Das Wartejahr sei per 4. Mai 2011 abgelaufen. Der Rentenanspuch entstehe jedoch fr?hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung sei am 4. April 2012 eingegangen; Leistungen der Invalidenversicherung h?tten somit ab 1. Oktober 2012 ausgerichtet werden k?nnen. Da aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Invalidit?tsgrad von unter 40 % vorgelegen habe, bestehe kein Rentenanspruch. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 39'171.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'030.25 aus. Im Weiteren stellte sie fest, dass Umschulungsmassnahmen die Erwerbsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin nicht verbessern k?nnten (Urk. 2).
2.3???? Demgegen?ber macht die Beschwerdef?hrerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter massiven Beschwerden der Halswirbels?ule (HWS), welche von der Beschwerdegegnerin zu wenig ber?cksichtigt worden seien; dabei weist sie insbesondere auf die Arbeitsunf?higkeitsatteste der behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt f?r Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt f?r Chirurgie und Handchirurgie, hin (vgl. Urk. 3/1-3/3).

3.?????? Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdef?hrerin im April 2012 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 7/3), weshalb ein etwaiger Rentenanspruch fr?hestens ab 1. Oktober 2012 besteht. Zu pr?fen ist demnach der Grad der Arbeitsf?higkeit ab diesem Zeitpunkt.

4.
4.1???? PD Dr. med. B.___, Wirbels?ulenchirurgie, Universit?tsklinik C.___, hielt nach seiner Untersuchung vom 3. Juni 2011 folgende Diagnosen fest:
- unspezifische zervikale Schmerzen bei:
- St. n. Dekompression und Spondylodese C5/6 und C6/7 von ventral am 6. Mai 2010
- St. n. Revision C5/6 von links bei H?matom und Foramenstenose am 19. Mai 2010 bei:
- Foramenstenose C5/6 und C6/7 bds., links mehr als rechts
- schwere Osteochondrose C5/6 und C6/7
- Zervikobrachialgie bds., links mehr als rechts
Anamnestisch gab Dr. B.___ an, die Beschwerdef?hrerin leide in letzter Zeit vermehrt an belastungs- und stressabh?ngigen Schmerzen zervikal und paravertebral rechts mit einer Ausstrahlung zum Occiput. Die Beschwerdef?hrerin arbeite als Reinigungsfachfrau zu 50 % und sei bei ihrem Ehemann angestellt. Als Befunde wurden eine minimale Sensibilit?tsst?rung in der Daumenkuppe, normale Reflexe und eine normale Sensomotorik angegeben. Der R?ntgenbefund der HWS (vom 3. Juni 2011) habe eine vollst?ndig durchgebaute Spondylodese C5/6 und C6/7 und keine Ver?nderung der oberen und unteren Anschlusssegmente gezeigt. Dr. B.___ empfahl die Fortsetzung der konservativen Behandlung mittels Physiotherapie und Schmerzmedikation bei Bedarf. Sodann erkl?rte Dr. B.___, die Beschwerdef?hrerin arbeite aktuell zu 50 % als Reinigungsfachfrau. Die Arbeitsf?higkeit k?nne nicht gesteigert werden. Schliesslich wurde eine ?Wiedervorstellung? bei Bedarf angeboten (Urk. 7/9, vgl. auch die fr?heren Berichte von Dr. B.___ vom 10. und 26. Mai 2010 [Urk. 7/11/32-35]).
4.2???? Der seit September 2003 behandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2011 die vorerw?hnten Diagnosen sowie eine Epicondylitis humeri radialis links. Zum bisherigen Heilungsverlauf erkl?rte er, es seien in Bezug auf das zervikoradikul?re Reizsyndrom keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen. Weiterhin tr?ten vor allem Schmerzen bei Arbeiten ?ber Schulterniveau auf, wie auch eine verst?rkte Zervikalgie bei Arbeiten in knieenden Positionen. ?ber-Kopf-Arbeiten seien l?ngstens dreissig Minuten m?glich. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdef?hrerin in diesem Bericht eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit von 50 % seit 1. Februar 2011. In Bezug auf einen Wechsel der T?tigkeit beziehungsweise auf die Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit erkl?rte Dr. Z.___, vermutlich komme im Rahmen der beruflichen Ausbildung der Beschwerdef?hrerin keine B?rot?tigkeit in Frage, welche prinzipiell stundenweise l?nger m?glich w?re als die eher schwere Arbeit als Reinigerin (Urk. 7/11/13-16, vgl. auch den fr?heren Bericht von Dr. Z.___ vom 25. November 2010 [Urk. 7/11/27-28]).
4.3???? Der behandelnde Dr. A.___ berichtete am 31. Mai 2012, er habe bei einer Tennisellbogensymptomatik und einer gleichzeitig vorliegenden Radialiskompression in der Supinatorenloge links am 20. M?rz 2012 eine operative Sanierung durchgef?hrt. Der postoperative Verlauf habe sich soweit komplikationslos gestaltet. Eine lange Zeit bestehende deutliche Empfindlichkeit um den lateralen Ellbogen sei abgeklungen. Es bestehe wieder die volle Belastbarkeit bei subjektiver Schmerzfreiheit, sodass die Behandlung mit gutem Erfolg habe abgeschlossen werden k?nnen. Die im Verlauf geschilderten Hyp?sthesien der Finger I und II links habe er neurologisch abkl?ren lassen; es handle sich nicht um eine CTS-Symptomatik, sondern um Restbeschwerden nach Nervenwurzelkompression C6. Nebenbefundlich w?rden weitere handchirurgische Pendenzen bestehen, bez?glich welcher Beschwerden die Beschwerdef?hrerin aber soweit kompensiert sei. Mit der Beschwerdef?hrerin sei eine Wiedervorstellung bei Bedarf vereinbart worden (Urk. 7/14/7).
4.4???? Am 25. Juni 2012 beurteilte der behandelnde Dr. Z.___ die bisherige T?tigkeit der Beschwerdef?hrerin im Reinigungsdienst aufgrund zunehmender sensibler Ausf?lle wie auch aufgrund von Schmerzeskalationen als begrenzt zumutbar. Nicht m?glich seien insbesondere ?ber-Kopf-Arbeiten. Zu empfehlen seien h?ufige Belastungswechsel. Dr. Z.___ empfahl, die Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit im Rahmen einer Begutachtung festzusetzen (Urk. 7/14/2 Ziff. 1.7).
4.5???? In ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Juli 2012 hielt RAD-?rztin med. pract. Y.___ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Sch?digung der Halswirbels?ule eine verminderte Belastbarkeit, namentlich f?r regelm?ssiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, f?r Arbeiten ?ber Kopf- und Schulterh?he, f?r das Steigen auf Leitern und Ger?ste, f?r Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastung des Schulterg?rtels, f?r h?ufiges B?cken sowie f?r T?tigkeiten in k?rperlichen Zwangshaltungen. Dagegen seien der Beschwerdef?hrerin angepasste leichte T?tigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten ?ber 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und ?ber-Kopf-Arbeiten medizinisch theoretisch nach Abschluss der Nachbehandlung nach der Ellbogen-Operation von Dr. A.___ ab Juni 2012 zu 100 % zumutbar.

5.?????? Die Stellungnahme von RAD-?rztin med. pract. Y.___ vom 5. Juli 2012, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, erf?llt die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ?rztlichen Bericht. Sie ist insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenh?nge ein; die Schlussfolgerungen sind begr?ndet. Dabei durfte med. pract. Y.___ von einer eigenen Untersuchung absehen, da es vorliegend im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, bei welchem die direkte ?rztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund r?ckt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4). Was dabei die von der Beschwerdef?hrerin erw?hnte, vorliegend nicht dokumentierte, nach Erlass der angefochtenen Verf?gung (vom 10. Oktober 2012, Urk. 2) durchgef?hrte weitere Operation vom 24. Oktober 2012 betrifft, nach welchem Eingriff gem?ss dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin erneut eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe (Urk. 1 S. 2 Mitte), ist festzuhalten, dass eine etwaige relevante Arbeitsunf?higkeit - in angepasster T?tigkeit - nach Verf?gungserlass im Rahmen einer Neuanmeldung zu pr?fen w?re (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende).
???????? Die Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit von med. pract. Y.___, nach welcher eine angepasste T?tigkeit ab Juni 2012 voll zumutbar ist, erweist sich als plausibel. Insbesondere tr?gt die Beurteilung von med. pract. Y.___ den von Dr. Z.___ angegebenen k?rperlichen Einschr?nkungen vollumf?nglich Rechnung. Abweichende Beurteilungen bestehen sodann nicht. Der behandelnde Dr. A.___ hielt bez?glich der Ellbogenproblematik links in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 eine volle Belastbarkeit fest (Urk. 7/14/7).
???????? Der medizinische Sachverhalt ist damit f?r die vorliegend zu beurteilenden Fragen als erstellt zu betrachten. Von den beantragten weiteren Abkl?rungen beziehungsweise Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Demnach ist ab Juni 2012 von einer vollen Arbeitsf?higkeit in einer den k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit auszugehen. Zu pr?fen bleibt die erwerbliche Seite.

6.
6.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Festsetzung des trotz Gesundheitssch?digung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. ?bt sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverh?ltnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grunds?tzlich der tats?chlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
???????? Bezog eine versicherte Person aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidit?tsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass sie sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invalidit?tsfremde Gesichtspunkte zur?ckzuf?hrenden Lohneinbussen entweder ?berhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichm?ssig zu ber?cksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgem?ss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgem?ss geforderte H?he der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tats?chlich erzielten Verdienstes vom branchen?blichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (E. 6.1.2). Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % ?bersteigt (BGE 135 V 302 E. 6).
???????? Die Parallelisierung der Einkommen tr?gt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tats?chlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gr?nden unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise w?rden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen ber?cksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegen?berzustellen, das ohne Gesundheitsbeeintr?chtigung bei vollst?ndiger Aussch?pfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise h?tte erzielt werden k?nnen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden w?re (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
6.2
6.2.1?? Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem (nominallohnentwicklungsbereinigten) Valideneinkommen im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (vom 1. Oktober 2012) von Fr. 39'171.85 aus (Urk. 2 S. 2 am Ende). Nach Lage der Akten bezog die Beschwerdef?hrerin jedoch ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen. Ein Vergleich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens (gem?ss Arbeitgeberangabe vom 24. April 2012: 1. Februar 2011 [vgl. Urk. 7/10/9 Ziff. 2.9]) tats?chlich erzielten Jahresverdienstes der Beschwerdef?hrerin von Fr. 38'400.-- (vgl. Urk. 7/10/9 Ziff. 2.10 und 2.12) mit dem f?r ungelernte Arbeitskr?fte branchen?blichen LSE-Tabellenlohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten im Bereich ?Reinigung und ?ffentliche Hygiene? von Fr. 47'248.85 pro Jahr (LSE 2010 TA7 Ziff. 35 Anforderungsniveau 4: Fr. 3'741.-- / 40 h x 42.1 h x 12 Mte.) ergibt eine - ?ber dem Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung von 5 % liegende - Lohndifferenz von 18,7 % (100 % / Fr. 47'248.85 x [Fr. 47'248.85 - Fr. 38'400.--]).
6.2.2?? Ist die Beschwerdef?hrerin in einer anderen angepassten T?tigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsf?hig und geht man davon aus, dass die betrieblich angepasste bisherige T?tigkeit bei der Firma X.___ AG, bei welcher eine Leistungsf?higkeit von 50 % besteht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), dem RAD-?rztlichen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist mit der Beschwerdegegnerin der Invalidit?tsbemessung nicht der aktuelle Lohn als Invalideneinkommen zugrunde zu legen, sondern anhand der Tabellenl?hne ein hypothetisches Einkommen zu ermitteln.
???????? Setzt man aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 43'030.25 bemessene Invalideneinkommen, welches in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten worden ist, um 13,7 % herab, betr?gt das parallelisierte Invalideneinkommen Fr. 37'135.10.
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 39'171.85 und Fr. 37'135.10 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'036.75 respektive ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von (gerundet) 5 %.

7.?????? Rechtsprechungsgem?ss setzt der Anspruch auf Umschulung einen - vorliegend nicht erreichten - Invalidit?tsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2; AHI 2000 S. 61), weshalb kein entsprechender Anspruch besteht.
???????? Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verf?gung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde f?hrt.

8.?????? Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszuf?llende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).