IV.2012.01184
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 26. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ war als Reinigerin im Reinigungsbetrieb ihres Ehegatten, X.___ AG, vollerwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 7/10, Urk. 1 S. 2). Im April 2012 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft bei (Krankentaggeldversicherung, Urk. 7/11/1-36). Nach Einholung einer internen Aktenbeurteilung von med. pract. Y.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 5. Juli 2012 (Feststellungsblatt vom 13. Juli 2012, Urk. 7/17/3) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, 7/20) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 den Anspruch von X.___ auf eine Rente (rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 0 % im Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns) beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen beziehungsweise auf Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-14]).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Umschulung).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen ab 5. Mai 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr habe noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit bestanden. Das Wartejahr sei per 4. Mai 2011 abgelaufen. Der Rentenanspuch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung sei am 4. April 2012 eingegangen; Leistungen der Invalidenversicherung hätten somit ab 1. Oktober 2012 ausgerichtet werden können. Da aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vorgelegen habe, bestehe kein Rentenanspruch. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 39'171.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 43'030.25 aus. Im Weiteren stellte sie fest, dass Umschulungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbessern könnten (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide unter massiven Beschwerden der Halswirbelsäule (HWS), welche von der Beschwerdegegnerin zu wenig berücksichtigt worden seien; dabei weist sie insbesondere auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, hin (vgl. Urk. 3/1-3/3).
3. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im April 2012 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 7/3), weshalb ein etwaiger Rentenanspruch frühestens ab 1. Oktober 2012 besteht. Zu prüfen ist demnach der Grad der Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt.
4.
4.1 PD Dr. med. B.___, Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik C.___, hielt nach seiner Untersuchung vom 3. Juni 2011 folgende Diagnosen fest:
- unspezifische zervikale Schmerzen bei:
- St. n. Dekompression und Spondylodese C5/6 und C6/7 von ventral am 6. Mai 2010
- St. n. Revision C5/6 von links bei Hämatom und Foramenstenose am 19. Mai 2010 bei:
- Foramenstenose C5/6 und C6/7 bds., links mehr als rechts
- schwere Osteochondrose C5/6 und C6/7
- Zervikobrachialgie bds., links mehr als rechts
Anamnestisch gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin leide in letzter Zeit vermehrt an belastungs- und stressabhängigen Schmerzen zervikal und paravertebral rechts mit einer Ausstrahlung zum Occiput. Die Beschwerdeführerin arbeite als Reinigungsfachfrau zu 50 % und sei bei ihrem Ehemann angestellt. Als Befunde wurden eine minimale Sensibilitätsstörung in der Daumenkuppe, normale Reflexe und eine normale Sensomotorik angegeben. Der Röntgenbefund der HWS (vom 3. Juni 2011) habe eine vollständig durchgebaute Spondylodese C5/6 und C6/7 und keine Veränderung der oberen und unteren Anschlusssegmente gezeigt. Dr. B.___ empfahl die Fortsetzung der konservativen Behandlung mittels Physiotherapie und Schmerzmedikation bei Bedarf. Sodann erklärte Dr. B.___, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 50 % als Reinigungsfachfrau. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht gesteigert werden. Schliesslich wurde eine „Wiedervorstellung“ bei Bedarf angeboten (Urk. 7/9, vgl. auch die früheren Berichte von Dr. B.___ vom 10. und 26. Mai 2010 [Urk. 7/11/32-35]).
4.2 Der seit September 2003 behandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2011 die vorerwähnten Diagnosen sowie eine Epicondylitis humeri radialis links. Zum bisherigen Heilungsverlauf erklärte er, es seien in Bezug auf das zervikoradikuläre Reizsyndrom keine wesentlichen Fortschritte zu verzeichnen. Weiterhin träten vor allem Schmerzen bei Arbeiten über Schulterniveau auf, wie auch eine verstärkte Zervikalgie bei Arbeiten in knieenden Positionen. Über-Kopf-Arbeiten seien längstens dreissig Minuten möglich. Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin in diesem Bericht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. Februar 2011. In Bezug auf einen Wechsel der Tätigkeit beziehungsweise auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erklärte Dr. Z.___, vermutlich komme im Rahmen der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin keine Bürotätigkeit in Frage, welche prinzipiell stundenweise länger möglich wäre als die eher schwere Arbeit als Reinigerin (Urk. 7/11/13-16, vgl. auch den früheren Bericht von Dr. Z.___ vom 25. November 2010 [Urk. 7/11/27-28]).
4.3 Der behandelnde Dr. A.___ berichtete am 31. Mai 2012, er habe bei einer Tennisellbogensymptomatik und einer gleichzeitig vorliegenden Radialiskompression in der Supinatorenloge links am 20. März 2012 eine operative Sanierung durchgeführt. Der postoperative Verlauf habe sich soweit komplikationslos gestaltet. Eine lange Zeit bestehende deutliche Empfindlichkeit um den lateralen Ellbogen sei abgeklungen. Es bestehe wieder die volle Belastbarkeit bei subjektiver Schmerzfreiheit, sodass die Behandlung mit gutem Erfolg habe abgeschlossen werden können. Die im Verlauf geschilderten Hypästhesien der Finger I und II links habe er neurologisch abklären lassen; es handle sich nicht um eine CTS-Symptomatik, sondern um Restbeschwerden nach Nervenwurzelkompression C6. Nebenbefundlich würden weitere handchirurgische Pendenzen bestehen, bezüglich welcher Beschwerden die Beschwerdeführerin aber soweit kompensiert sei. Mit der Beschwerdeführerin sei eine Wiedervorstellung bei Bedarf vereinbart worden (Urk. 7/14/7).
4.4 Am 25. Juni 2012 beurteilte der behandelnde Dr. Z.___ die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Reinigungsdienst aufgrund zunehmender sensibler Ausfälle wie auch aufgrund von Schmerzeskalationen als begrenzt zumutbar. Nicht möglich seien insbesondere Über-Kopf-Arbeiten. Zu empfehlen seien häufige Belastungswechsel. Dr. Z.___ empfahl, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen einer Begutachtung festzusetzen (Urk. 7/14/2 Ziff. 1.7).
4.5 In ihrer Aktenbeurteilung vom 5. Juli 2012 hielt RAD-Ärztin med. pract. Y.___ fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe bei Schädigung der Halswirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit, namentlich für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, für das Steigen auf Leitern und Gerüste, für Arbeiten mit Schlag- und Vibrationsbelastung des Schultergürtels, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen. Dagegen seien der Beschwerdeführerin angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Über-Kopf-Arbeiten medizinisch theoretisch nach Abschluss der Nachbehandlung nach der Ellbogen-Operation von Dr. A.___ ab Juni 2012 zu 100 % zumutbar.
5. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. Y.___ vom 5. Juli 2012, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Sie ist insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Beschreibung der medizinischen Situation und der Zusammenhänge ein; die Schlussfolgerungen sind begründet. Dabei durfte med. pract. Y.___ von einer eigenen Untersuchung absehen, da es vorliegend im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, bei welchem die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4). Was dabei die von der Beschwerdeführerin erwähnte, vorliegend nicht dokumentierte, nach Erlass der angefochtenen Verfügung (vom 10. Oktober 2012, Urk. 2) durchgeführte weitere Operation vom 24. Oktober 2012 betrifft, nach welchem Eingriff gemäss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 2 Mitte), ist festzuhalten, dass eine etwaige relevante Arbeitsunfähigkeit - in angepasster Tätigkeit - nach Verfügungserlass im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen wäre (vgl. vorstehende E. 1.5 am Ende).
Die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von med. pract. Y.___, nach welcher eine angepasste Tätigkeit ab Juni 2012 voll zumutbar ist, erweist sich als plausibel. Insbesondere trägt die Beurteilung von med. pract. Y.___ den von Dr. Z.___ angegebenen körperlichen Einschränkungen vollumfänglich Rechnung. Abweichende Beurteilungen bestehen sodann nicht. Der behandelnde Dr. A.___ hielt bezüglich der Ellbogenproblematik links in seinem Bericht vom 31. Mai 2012 eine volle Belastbarkeit fest (Urk. 7/14/7).
Der medizinische Sachverhalt ist damit für die vorliegend zu beurteilenden Fragen als erstellt zu betrachten. Von den beantragten weiteren Abklärungen beziehungsweise Untersuchungen (vgl. Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Demnach ist ab Juni 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Im Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (E. 6.1.2). Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 302 E. 6).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
6.2
6.2.1 Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid von einem (nominallohnentwicklungsbereinigten) Valideneinkommen im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (vom 1. Oktober 2012) von Fr. 39'171.85 aus (Urk. 2 S. 2 am Ende). Nach Lage der Akten bezog die Beschwerdeführerin jedoch ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen. Ein Vergleich des vor Eintritt des Gesundheitsschadens (gemäss Arbeitgeberangabe vom 24. April 2012: 1. Februar 2011 [vgl. Urk. 7/10/9 Ziff. 2.9]) tatsächlich erzielten Jahresverdienstes der Beschwerdeführerin von Fr. 38'400.-- (vgl. Urk. 7/10/9 Ziff. 2.10 und 2.12) mit dem für ungelernte Arbeitskräfte branchenüblichen LSE-Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Bereich „Reinigung und öffentliche Hygiene“ von Fr. 47'248.85 pro Jahr (LSE 2010 TA7 Ziff. 35 Anforderungsniveau 4: Fr. 3'741.-- / 40 h x 42.1 h x 12 Mte.) ergibt eine - über dem Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung von 5 % liegende - Lohndifferenz von 18,7 % (100 % / Fr. 47'248.85 x [Fr. 47'248.85 - Fr. 38'400.--]).
6.2.2 Ist die Beschwerdeführerin in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig und geht man davon aus, dass die betrieblich angepasste bisherige Tätigkeit bei der Firma X.___ AG, bei welcher eine Leistungsfähigkeit von 50 % besteht (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), dem RAD-ärztlichen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist mit der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung nicht der aktuelle Lohn als Invalideneinkommen zugrunde zu legen, sondern anhand der Tabellenlöhne ein hypothetisches Einkommen zu ermitteln.
Setzt man aufgrund des unterdurchschnittlichen Valideneinkommens das von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 43'030.25 bemessene Invalideneinkommen, welches in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten worden ist, um 13,7 % herab, beträgt das parallelisierte Invalideneinkommen Fr. 37'135.10.
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 39'171.85 und Fr. 37'135.10 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'036.75 respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 5 %.
7. Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen - vorliegend nicht erreichten - Invaliditätsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2; AHI 2000 S. 61), weshalb kein entsprechender Anspruch besteht.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
8. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).