Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01189 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 7. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt bei verschiedenen Arbeitgebern als Raumpflegerin (Urk. 7/4 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17). Am 17. Oktober 2001 meldete sie sich wegen eines Hirnschlages bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Hilfsmittel, Rente) an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/19-21, Urk. 7/28-31, Urk. 7/36-37), einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/44-45), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/22-24) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 7/11-13, Urk. 7/15-17) ein.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2003 (Urk. 7/53) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die am 19. Juni 2003 beziehungsweise am 11. Juli 2003 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/55, Urk. 7/58) hiess die IV-Stelle nach Einholen eines neuropsychologischen Gutachtens (Urk. 7/62/3-5) mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/66) gut. Mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 76 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2002 zu.
1.2 Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (Urk. 7/77, Urk. 7/85) mit Mitteilungen vom 18. Januar 2006 (Urk. 7/80) und vom 6. März 2008 (Urk. 7/88) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
1.3 Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 7/94).
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/96-97) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 19. Oktober 2011 berichtet wurde (Urk. 7/104).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/115-123) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 7/124 = Urk. 2) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
2. Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Rente zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die IV-Stelle unter Rückweisung der Akten zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. März 2013 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der beurteilte Gesundheitsschaden im Laufe der Jahre nicht erhärtet habe. Damals sei eine residuelle Hemisymptomatik vorliegend gewesen, welche sich komplett zurückgebildet beziehungsweise verbessert habe. Der Beweis dieser Verbesserung habe erst anlässlich der Begutachtung im Oktober 2011 erbracht werden können. Gestützt auf diese Verbesserung errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das Gutachten leide unter generellen, grundlegenden Mängeln, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 12 ff.). Die Würdigung aller medizinischen Akten ergebe, dass die seit Jahren bestehenden neuropsychologischen Defizite und Residuen des Hemisyndroms rechts nach wie vor eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verursachen würden. Die Arbeitsfähigkeit sei auf maximal 30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit festzulegen (S. 14 unten). Die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich daher nicht verbessert, weshalb die Voraussetzung einer Rentenrevision nicht erfüllt sei (S. 15 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/75) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Der erstmaligen Leistungszusprache sowie den in den Jahren 2005 und 2008 durchgeführten Revisionen lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zu Grunde:
3.2 Die Ärzte der Y.___, Neurorehabilitation, berichteten am 21. Februar 2002 (Urk. 7/19/1-5) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- Verdacht auf Infarkt im kaudalen Ponsbereich
- vaskuläre Risikofaktoren: Familienanamnese, Hyperhomozysteinämie
- Status nach Sinusitis maxillaris rechts am 7. September 2001
- beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach dreimaliger Meniskusoperation linkes Knie
- Concha bullosa links und Nasenseptumdeviation nach rechts
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 27. September bis zum 3. November 2001 bei ihnen hospitalisiert gewesen. Das Störungsbild äussere sich in einem leichten kognitiven Defizit, einer Residualsymptomatik eines rechtsseitigen Hemisyndroms mit armbetonter Koordinationsstörung und Gangunsicherheit bei komplizierten Gangarten, einem linksbetonten, belastungsabhängigem Schmerz in den Knien beidseits, einer Restsymptomatik einer sensomotorischen oropharyngealen Dysphagie, einer leichten buccofacialen Apraxie sowie einer unterkorrigierter Presbyopie (S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. September 2001 bis auf weiteres als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). Die Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht sei zum Entlassungszeitpunkt nicht definitiv beurteilbar, weil die Entwicklung der invalidisierenden Knieschmerzen noch nicht habe vorausgesehen werden können (S. 1 oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei jedoch besserungsfähig (S. 2 lit. C). Aufgrund der genannte Kniebeschwerden sei die Beschwerdeführerin bis zum Austritt aus der Klinik nicht in der Lage gewesen, Tätigkeiten im Stehen durchzuführen. Im Weiteren sei sie nicht in der Lage gewesen, in kniender Stellung zu arbeiten, was bei ihrem Beruf als Raumpflegerin ein entscheidendes Hindernis sei. Die kognitiven Defizite seien jedoch nicht als unüberwindbares Hindernis für den beruflichen Wiedereinstieg zu erachten (S. 5).
3.3 Die Ärzte des Z.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, berichteten am 10. Dezember 2002 (Urk. 7/36) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronifizierte nicht klassifizierbare Kopfschmerzen bei Status nach Migräne
- residuelle Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie ungeklärt
- Verdacht auf depressive Entwicklung
- chronisches Zervikalsyndrom
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin und für sämtliche körperlichen schweren Arbeiten seit September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau sei sie für schwere körperliche Arbeiten eingeschränkt (zirka 50 %). In angepassten Tätigkeiten sei aufgrund der klinischen Befunde zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit möglich (S. 1 lit. A).
3.4 Die zuständige Abklärerin führte am 17. April 2003 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 68 % erwerbstätig und zu 32 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 26.5 % im Haushaltbereich (Urk. 7/44-45).
3.5 Dr. med. A.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Mai 2003 Stellung (Urk. 7/46/3) und führte aus, die Restarbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst betrage 0 %. Im Haushalt und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.6 Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, führte im ärztlichen Zeugnis vom 8. Juli 2003 (Urk. 7/59/3) aus, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit, ausserdem sei sie nervös, reizbar und depressiv. Beim jetzigen körperlichen (residuelle Hemisymptomatik rechts) und psychischen Zustand sei sie bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.
3.7 Die Ärzte des Z.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, erstatteten ihr neurologisches Gutachten am 15. Oktober 2003 (Urk. 7/62/3-5) gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die Befunde der neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2003. Sie führten aus, neuropsychologisch stünden starke symmetrische Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, der Konzentration sowie eine allgemeine Verlangsamung im Vordergrund. Diese Befunde seien lokalisatorisch und aetiologisch unspezifisch. Es bestehe zudem eine Verstimmung. Im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 4. Juli 2002 zeigten sich zum Teil deutliche Verschlechterungen der höheren kognitiven Funktionen. Aufgrund dieser Befunde sowie der somatischen Verschlechterung sei eine ambulante neurologische Kontrolle angemeldet worden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin als mittelschwer bis schwer (70-90 %) zu beurteilen. Einfache berufliche Tätigkeiten seien unter Umständen in einem geschützten Rahmen teilweise möglich (S. 3 unten).
3.8 Dr. B.___ berichtete am 7. Januar 2006 (Urk. 7/78) im Rahmen der ersten Revision und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert, eher verschlechtert mit einem immer wieder rezidivierenden Drehschwindel. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %.
3.9 Die Ärzte des Z.___, neurologische und psychiatrische Poliklinik, berichteten am 2. Juli 2007 (Urk. 7/87/15-16) im Rahmen der zweiten Revision und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende kurze ungerichtete Schwindelattacken unklarer Genese
- Depression
- residuelle Hemisymptomatik rechts seit September 2001, Ätiologie ungeklärt
Sie führten aus, die Schwindelsymptomatik bleibe weiterhin unklar. In Frage komme eine Migräne-Ätiologie. Die anamnestischen Gedächtnisstörungen seien, auch bei fehlenden Hinweisen auf einen neurodegenerativen Prozess im MRI und in der klinischen Untersuchung, am ehesten im Rahmen der Depression zu interpretieren (S. 2).
3.10 Dr. med. C.___, Kardiologie FMH, berichtete am 19. September 2007 (Urk. 7/87/10-11) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin ergäben sich keinerlei Hinweise für eine kardiale Genese der rezidivierenden, kurzen ungerichteten Schwindelattacken (S. 2 oben).
3.11 Dr. B.___ berichtete am 4. März 2008 (Urk. 7/87/1-9) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter rezidivierenden Schwindelattacken unklarer Genese (S. 2 Ziff. 2.1). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:
4.2 Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, führten am 14. April 2011 (Urk. 7/96/7) aus, sie hätten die Beschwerdeführerin letztmals am 15. Juli 2008 neuropsychologisch untersucht. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen und könnten deshalb keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand machen. Gemäss dem beigelegten Bericht vom 16. Juli 2008 betreffend die Untersuchung vom 15. Juli 2008 (Urk. 7/96/8-9) hätten sich aufgrund der anamnestischen Angaben sowie des klinischen Eindruckes aktuell Hinweise für eine depressive Stimmungslage mit leichter Angststörung ergeben. Im Vordergrund der Befunde seien reduzierte exekutive Funktionen, eine leichte visuokonstruktive Störung sowie Lern- und Abrufdefizite im verbalen und nonverbalen episodischen Gedächtnis gestanden. Es habe kein fokales Defizit vorgelegen. Die neuropsychologischen Befunde hätten auf Minderfunktionen in bilateralen frontalen Arealen sowie in bilateraler anteriorer thalamo-hippocampaler Achse hingedeutet. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15. Oktober 2003 hätten sich leicht verbesserte Leistungen im Gedächtnis und in der nonverbalen Ideenproduktion gezeigt, in allen anderen Bereichen hätten sich stabile Leistungen gezeigt. Das neuropsychologische Profil habe auf eine leichte kognitive Störung hingedeutet. Die leichte Verbesserung der kognitiven Defizite, insbesondere des Gedächtnisses, habe gegen eine dementielle Entwicklung gesprochen. Die kognitiven Defizite seien zu einem gewissen Grad durch die Schulbildung mitbedingt und aktuell am ehesten im Rahmen der depressiven Symptomatik erklärbar gewesen (S. 2).
4.3 Prof. Dr. phil. D.___, Neuropsychologin, und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, berichteten am 5. Mai 2011 (Urk. 7/119 = Urk. 3/3) und führten aus, die Beschwerdeführerin komme in Begleitung der Tochter, die als Übersetzerin der Untersuchung beiwohne (S. 1). Anlässlich der Untersuchung hätten sich eine modalitätsübergreifende Lernschwäche, ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine konstruktive Dyspraxie und verbal konzeptuelle Schwierigkeiten gezeigt. Diese Befunde seien zusammen mit der Neigung zur depressiven Verstimmung hinweisend auf Funktionsstörungen links fronto-temporaler Areale und sehr gut vereinbar mit Residuen der linkshemisphärischen vaskulären Ereignisse. Ein Teil der Befunde, wie die konstruktive Schwierigkeit, sei ausbildungsbedingt. Verglichen mit der letzten neuropsychologischen Untersuchung im Z.___ im Jahre 2008 zeige sich keine Progredienz der kognitiven Dysfunktionen. Gesamthaft ergäben sich keine Hinweise auf eine dementielle Entwicklung (S. 2).
4.4 Dr. B.___ berichtete im Mai 2011 (Urk. 7/97-98) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.5 Die Ärzte der Klinik F.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 19. Oktober 2011 (Urk. 7/104) gestützt auf die Akten, die Anamnese sowie die neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Sie führten aus, die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin habe sowohl auf neurologischen, psychiatrischem als auch auf neuropsychologischem Fachgebiet keinen Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben. Es bestehe ab sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/104/1).
Prof. Dr. G.___, Neurologie FMH, führte in seinem neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/104/2-20) aus, die durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 8-12) habe keinen ausreichenden Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben. Das für das Jahr 2001 aktenkundig dokumentierte fokale nervale Störungsereignis sei angesichts der bereits seinerzeit fehlenden bildmorphologischen Sicherung sowie der nachfolgenden neurologischen Befunde, die keinen Anhalt für ein behinderndes residuelles Defizit aufgewiesen hätten, und vor allem angesichts des aktuell erhobenen klinischen Befundes, der keinen Anhalt für eine motorische Störung der rechten Körperhälfte oder eine verbleibende behindernde faziale Parese links geboten habe, als komplett abgeheilt zu betrachten. Angesichts der aktenkundigen Verlaufsberichte sei spätestens ab dem Jahr 2002 von einer kompletten Abheilung auszugehen. Die hier gemachten anamnestischen Angaben seien mit der Diagnose einer Migräne vereinbar. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck könne keine die Arbeitsfähigkeit mindernde Gesundheitsstörung abgeleitet werden (S. 12 f. Ziff. 5). Für eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung bestehe kein klinischer Anhalt (S. 14 oben). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit dem Jahre 2002 insofern als unverändert anzusehen, als keine die Arbeitsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörungen ausreichend belegt seien (S. 18 oben).
Dr. med. H.___, Psychitarie und Psychotherapie FMH, führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/104/21-34) aus, es liege keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der klinische Befund sei regelrecht und für die beklagten kognitiven Störungen habe sich kein Korrelat erheben lassen. Auch fehlten Hinweise auf ein depressives Syndrom (S. 8 f.). Die Beschwerdeführerin zeige klinisch keine Einschränkungen der kognitiven und affektiven Flexibilität. Sie zeige keine Störungen der Konzentration, des formellen Denkens sowie des inhaltlichen Denkens. Sie verfüge über die für einen Arbeitsplatz notwendigen Ressourcen, weshalb die Arbeitsfähigkeit 100 % betrage (S. 9 f.).
Dipl.-psych. I.___ führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 7/104/35-56) aus, die Tochter habe die Beschwerdeführerin begleitet und sei bisweilen helfend beigezogen worden, da die Beschwerdeführerin nur knapp ausreichend schweizerdeutsch spreche (vgl. S. 8-15). Es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnorganischen Störung vor. Die neuropsychologischen Testdaten zeigten eine erhebliche kognitive Leistungsminderung und reduzierte Intelligenz. Für die genannten testpsychologischen Auffälligkeiten finde sich aber kein ausreichendes klinisches Störungskorrelat (S. 15). Es hätten sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ergeben, die allenfalls ein testpsychologisches Störungsbild zumindest anteilig wesentlich mit zu erklären geeignet gewesen wäre (S. 16 unten). Es habe niemals eine neuropsychologisch, das heisse durch eine hirnorganische Läsion bedingte Störung, die eine Arbeitsunfähigkeit hätte begründen können, bestanden (S. 18).
4.6 Dr. med. univ. J.___, Facharzt Neurologie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 27. Oktober 2011 Stellung (Urk. 7/114/3-4) und führte aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestützt werden und demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Reinigung) seit Ende 2002 ausgegangen werden.
Dr. J.___ und Dr. med. K.___, FMH Arbeitsmedizin, RAD, nahmen am 19. Dezember 2011 Stellung (Urk. 7/114/4) und führten aus, die Gutachter hätten eine Besserung des Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt des Schlaganfallereignisses im Jahre 2001 bis spätestens Ende 2002 beurteilt, seither bestehe ein unveränderter Zustand. Der vom RAD am 20. Mai 2003 beurteilte Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre nicht erhärtet werden können. Damals habe eine residuelle Hemisymptomatik vorgelegen, die sich komplett zurückgebildet beziehungsweise verbessert habe. Diese Besserung habe erst anlässlich der Begutachtung bewiesen werden können, weshalb das Verbesserungsdatum auf die Begutachtung falle.
4.7 Prof. D.___ und Dr. E.___ berichteten am 5. November 2012 (Urk. 3/4) und führten aus, es lägen mit Residuen der linkshemispährischen vaskulären Ereignisse vereinbare Funktionsstörungen vor. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im Mai 2011 sei aus neuropsychologischer Sicht auf 30 % in einer angepassten Tätigkeit anzunehmen. Eine fachpsychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei zu empfehlen.
5.
5.1 Die Rentenzusprache im Jahre 2004 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Urk. 7/66) gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.7). Damals standen starke symmetrische Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, der konzeptuellen Fähigkeiten, der Konzentration sowie eine allgemeine Verlangsamung im Vordergrund, und gestützt darauf wurde eine 70-90%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin sowie eine teilweise Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen attestiert.
Gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 19. Oktober 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, zumal die residuelle Hemisymptomatik komplett abgeheilt sei, somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemängelte sie das Gutachten sowie die einzelnen Teilgutachten.
5.2 Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der Klinik F.___ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahre 2004 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr und insbesondere bot der erhobene klinische Befund keinen Hinweis für eine motorische Störung der rechten Körperhälfte oder eine verbleibende behindernde faziale Parese links. Diese Beurteilung stimmt ausserdem mit den Resultaten der neuropsychologischen Testung überein, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnorganischen Störung vorliegen. Auch die deutliche Diskrepanz zwischen der angegebenen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck spricht für die komplette Abheilung des im Jahre 2001 dokumentierten fokalen nervalen Störungsereignisses und somit für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.5).
Das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/104) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So machte Teilgutachter Prof. G.___ (Urk. 7/104/2-20) darauf aufmerksam, dass die Untersuchung keine ausreichenden Hinweise für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem ergeben habe und demnach kein klinischer Hinweis für eine hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung vorliege. Weiter bezog Prof. G.___ ausdrücklich Stellung zu früheren neurologischen Befunden und den Verlaufsberichten (S. 12 ff.). Dr. H.___ (Urk. 7/104/21-34) zeigte zudem auf, dass der klinische Befund aus psychiatrischer Sicht regelrecht sei, sich für die beklagten kognitiven Störungen kein Korrelat habe erheben lassen und auch Hinweise auf ein depressives Syndrom fehlten (S. 8 f.). Dipl.-psych. I.___ (Urk. 7/104/35-56) legte ausserdem dar, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein behinderndes kognitives Defizit im Sinne einer hirnorganischen Störung vorlägen und sich für die testpsychologischen Auffälligkeiten kein ausreichendes klinisches Störungskorrelat finde (S. 15).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung weder aus neurologischer Sicht, noch aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Gesundheitsstörung ergeben haben. Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Abheilung beziehungsweise Verbesserung der fokalen nervalen Störung in ihrer angestammten Tätigkeit ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei.
Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.3 Aus dem Umstand, dass die Teilgutachterin Dipl.-psych. I.___ hauptberuflich in L.___ tätig sei, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 12) nichts abgeleitet werden, was ihre Beurteilung umzustossen vermöchte. Auch inwiefern ihr deswegen die für die Begutachtung für eine schweizerische Sozialversicherung erforderliche Qualifikation fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal sie durchaus über die nötige fachliche und formale Qualifikation verfügt. Ausserdem ist zu beachten, dass die schweizerische Zulassung ohnehin in erster Linie Bedeutung für die Frage hat, ob die Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können. Im Zusammenhang mit der Würdigung des Gutachtens als Beweismittel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, ob die Expertin über die entsprechende fachliche Ausbildung verfügt (Urteil 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin hat es denn auch bei der blossen diesbezüglichen Behauptung bewenden lassen, ohne dafür konkretere Hinweise zu geben.
Soweit die Beschwerdeführerin rügte, die neurologische und psychiatrische Untersuchungen seien aufgrund ihrer Dauer ungenügend (Urk. 1 S. 12 unten), kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. So ist, was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
Auch die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten (Urk. 1 S. 11 f.) erscheinen angesichts der ausführlich wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin, ihrer Beschreibung als auskunftsbereit und mit einer klaren und verständlichen Sprache sprechend (vgl. Urk. 7/104/11) beziehungsweise als knapp ausreichend Schweizerdeutsch sprechend und sich auf die Gesprächs- und Untersuchungssituation problemlos einstellend (vgl. Urk. 7/104/42) sowie des Umstandes, dass sie zumindest anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung von ihrer ältesten Tochter begleitet wurde, die zuweilen helfend beigezogen wurde (vgl. Urk. 7/104/42), als unbehelflich.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Begutachtung lege artis durchgeführt wurde und das Gutachten auch aus formeller Sicht verwertbar ist.
5.4 Demgegenüber kann auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. D.___ und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.3 und E. 4.7), wonach die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsunfähig sei, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. So nannten sie im ersten Bericht von Mai 2011 (vgl. vorstehend E. 4.3) zwar die erhobenen Befunde, nahmen jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Die sodann im zweiten Bericht vom November 2012 (vgl. vorstehend E. 4.7) gestützt auf die Untersuchung im Mai 2011 genannte Arbeitsunfähigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sie ihre Einschätzung weder näher begründeten, noch Angaben zu funktionellen Einschränkungen machten, sondern lediglich auf kognitive und affektive Symptome hinwiesen und sodann eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus fachpsychiatrischer Seite empfahlen. Zudem stützten sie sich bei ihren Ausführungen auch auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Zusammenfassend wurden keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung der Gutachter der Klinik F.___ umstossen könnten.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen.
Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig sein soll. Da eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich, und weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
5.6 Somit ist gestützt auf das Gutachten der Ärzte der Klinik F.___ vom Oktober 2011 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und die Beschwerdeführerin nunmehr in der angestammten sowie auch einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.7 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 7/114) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angenommen und eine Renteneinstellung verfügt hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2012 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach