Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01190




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 11. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer

Advokaturbüro Peter M. Saurer

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1992 als selbständig erwerbstätiger Schuhmacher und meldete sich am 21. April 1998 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 11/4 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/8-11, Urk. 11/29-32, Urk. 11/40/3-7, Urk. 11/48/4-5, Urk. 11/52-53, Urk. 11/56, Urk. 11/59, Urk. 11/81, Urk. 11/85) durch und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___, deren Gutachten am 25. September 2001 erstattet wurde (Urk. 11/88). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 11/93, Urk. 11/97).

1.2    Im Rahmen des am 26. November 2003 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 11/104) holte die IV-Stelle einen Arztbericht ein (Urk. 11/105) und bestätigte gestützt darauf mit Mitteilung vom 3. Februar 2004 den unveränderten Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 11/107).

    Anlässlich des am 20. Februar 2007 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 11/111) bestätigte die IV-Stelle nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 11/112/3-37) mit Mitteilung vom 26. März 2007 den Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 11/114).

1.3    Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 11/124) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/127-128, Urk. 11/133) ein und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 11/140-142). Gestützt darauf ging sie von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/145, Urk. 11/148, Urk. 11/150) die Rente mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 11/153 S. 12-14 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. November 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache von beruflichen Massnahmen, einer Rente und Hilflosenentschädigung und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Januar 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2, Urk. 7-9) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.5    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. (richtig: 23.) April 2012 davon aus, dass ab März 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter Tätigkeit als Schuhmacher als auch in behinderungsangepasster, leichter Tätigkeit vorliege. Aufgrund des Invaliditätsgrads von 0 % bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vom 5. April 2012 ungenügend sei, da im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung weder eine psychische Komorbidität noch die alternativen Kriterien hinreichend geprüft worden seien. Ungenügend abgeklärt sei sodann auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 3/4 = Urk. 11/150).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verbessert hat. Massgebliche Vergleichsbasis bildet dabei die Verfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 11/93, Urk. 11/97), mit welcher letztmals auch eine umfassende fachärztliche Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durchgeführt werden konnte (vgl. vorstehend E. 1.7).


3.

3.1    Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 (Urk. 11/93, Urk. 11/97) und die Mitteilungen vom 3. Februar 2004 und vom 26. März 2007 (Urk. 11/107, Urk. 11/114) beruhten auf folgenden medizinische Akten:

3.2    Am 26. und 27. Juni 2001 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten der MEDAS Y.___, Dr. med. Z.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht. In ihrem internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2001 nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/88 S. 12 Ziff. 3.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), zurzeit mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11)

- chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits und anamnestisch lumboradikulärem Syndrom S1 rechts

- mediane subligamentäre Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung beidseits rechtsbetont bei Osteochondrose L5/S1 und Olisthesis L5/S1 mit leichter segmentaler Instabilität

- Hemilumbalisation S1 links mit Nearthrose

- diskrete Skoliose, leichte thorakale Hyperkyphose

- chronisches Impingement-Syndrom Schulter links

- Schulteroperation nach Bankert wegen habitueller Schulterluxation links 1982

- Rotationsosteotomie nach Weber links 1985

- Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria iliaca rechts mit arteriovenöser Fistelbildung in die distale Vena cava mit Übernähung der AV-Fistel und Interposition eines Gortex-Grafts 22. Mai 2001

- postoperative Lungenembolie Juni 2001

    In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass sich im internistischen Untersuchungsstatus keine relevanten Pathologien fänden. Der rheumatologische Untersuch sei durch den aktiven muskulären Widerstand des Beschwerdeführers bei der Untersuchung der Wirbelsäule erschwert worden, wobei lediglich ein Lumbovertebralsyndrom habe objektiviert werden können. Lumboradikuläre sensomotorische Defizite seien nicht eruierbar und die Nervendehnzeichen seien ebenfalls negativ gewesen. Hingegen wiesen positive Waddell-Tests auf eine nicht-organische Komponente der geschilderten Beschwerden hin (Urk. 11/88 S. 12-14 Ziff. 4).

    Auf neue radiologische Untersuchungen sei verzichtet worden. Vorgängig sei computertomographisch und kernspintomographisch eine mediane Diskushernie L5/S1 bei fortgeschrittener Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 ohne sichere Nervenwurzelkompression diagnostiziert worden. In den ergänzend durchgeführten Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule hätten sich Hinweise für eine Instabilität des Segments L5/S1 mit Aufklapp-Phänomen bei Wirbelsäulenflexion mit Olisthesis in Extension von 5 mm im Segment L5/S1 gefunden. Eine operative Sanierung sei wegen fehlender lumboradikulärer Defizite und Schmerzchronifizierungstendenz als nicht sinnvoll erachtet worden. Zudem sei eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer inkompletten Lumbalisation von S1 links festgestellt worden (S. 13).

    Die aufgrund der psychiatrischen Untersuchung diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit mittelgradiger Episode mit somatischen Symptomen bewirke aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 70 % basiere demnach auf der psychiatrischen Diagnose. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei von einer aus internistischer Sicht bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der postoperativen Lungenembolie nach dem gefässchirurgischen Eingriff vom 22. Mai 2001 auszugehen. Mit einer Verbesserung im Verlauf sei zu rechnen, sodass nach drei Monaten ein Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten möglich erscheine. Auch aus rheumatologischer Sicht ergebe sich lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Prognose sei unsicher und hänge aus psychiatrischer Sicht mit dem körperlichen Gesundheitszustand zusammen. Eine medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum und gegebenenfalls Hypnotikum sei aus psychiatrischer Sicht indiziert (S. 14).

    Die Arbeitsunfähigkeit betrage in der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher und in jeder anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht 70 % ab mindestens Mai 2000. Aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 100 %, und mittelfristig sei ein Wiedereinsatz in der bisherigen Tätigkeit als Schuhmacher denkbar. Aus rheumatologischer Sicht sei mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich in einer körperlich leichten Tätigkeit unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen beziehungsweise Lastenheben über 15 kg (S. 14 Ziff. 5.1-5.2).

3.3    Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer seit 1996 hausärztlich behandelte, nannte in seinem Bericht vom 21. Januar 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/105/3-4 lit. A, lit. D.1):

- somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grundstimmung

- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei medialer Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Einengung

- chronisches Impingementsyndrom der rechten Schulter nach Operation nach Bankart

    Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Rücken, im Operations- und Narbenbereich abdominal sowie thorakal und sternal, auch in der Schulter links (lit. D.4). Im Befund gab Dr. B.___ Druckdolenzen im Bereich der Abdominalnarbe und gegen die Leiste sowie Myogelosen an (lit. D.5). Eine leichte Beschäftigung mit Wechselbelastung bis vier Stunden täglich wäre zumutbar (lit. D.7). Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schuhmacher betrage 70 % seit dem 25. September 2001 bis heute (lit. B).

    Dem beigefügten Austrittsbericht der Klinik C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich dort vom 19. Februar bis am 11. März 2003 aufhielt, um mittels Intensivtherapie der eingetretenen Dekonditionierung entgegen zu wirken (Urk. 11/105/5-7).

3.4    Die Ärzte der interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ nannten nach der Untersuchung vom 22. Dezember 2006 folgende Diagnosen (Urk. 11/112/33-37 S. 3 f.):

- chronische Schmerzen Abdomen mit/bei

- neuropathischem Schmerz mit Allodynie und Hyperpathie bei Verletzung kutaner Nerven

- tief gemischt neuropathisch-tiefem Schmerz bei hypertrophem Narbengewebe

- Status nach Laparotomie wegen Bridenileus 2000

- Status nach Graftersatz eines inflammatorischen Aneurysma Arteria iliaca communis rechts Mai 2011, Status nach Narbenrevision Oktober 2005

- Panvertebralsyndrom

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, MRT LWS Februar 2006: Diskusprotrusion mit Anulus fibrosus-Riss L5/S1 bei lumbosakraler Übergangsanomalie

- intermittierendes thorako- und zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- muskuläre Dysbalance

- chronische Schulterschmerzen links bei Status nach dreimaliger Schulteroperation nach Trauma 1985

- Status nach Gastritis, aktuell Refluxsymptomatik

- aufgrund des Gesprächsabbruchs kann keine psychiatrische Diagnose gestellt werden

    In der Beurteilung hielten die Ärzte fest, dass aus rheumatologischer Sicht eine Dysfunktion LWK 5/S1 bei degenerativen Veränderungen und muskulärer Dysbalance erklärbar wäre. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik ergäben sich nicht. Die beklagten Beschwerden, zurzeit vorwiegend im rechten Bein, liessen sich nicht weiter objektivieren. Zurzeit fehlten Befunde thorakal und zervikal. Im Bereich des Abdomens divergierten die Befunde und das subjektive Empfinden. Damit ergebe sich ein Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung (S. 4). Im Rahmen des psychiatrischen Untersuchung sei es zum Gesprächsabbruch gekommen, weshalb ein Psychostatus nicht zu erheben gewesen sei (S. 3 f.).

3.5    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 16. März 2007 im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 11/112/3-4 lit. A):

- chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits

- chronisches Impingement-Syndrom Schulter links

- Status nach Resektion eines inflammatorischen Aneurysmas der Arteria iliaca rechts

- umschriebener neuropathischer Schmerz mit Allodynie und Hyperpathie bei Verletzung kleiner Hautnerven

    Die Arbeitsunfähigkeit betrage unverändert 70 % und seit seinem letzten Bericht liege unverändert die gleiche Schmerzproblematik - Rücken-, Bein-, Bauchschmerzen - vor, welche sich praktisch nicht beeinflussen lasse (lit. B, lit. D.3-4).

    Den beigefügten Berichten über verschiedene fachärztliche Untersuchungen (Urk. 11/112/5-32) ist überdies der Ausschluss einer kardialen Ursache der angegebenen Beschwerden (Urk. 11/112/6), das Vorliegen einer geringgradigen chronischen nicht aktiven Antrumgastritis (Urk. 11/112/14), der Ausschluss einer Narbenhernie und die Durchführung einer Narbenrevision (Urk. 11/112/23) sowie das Vorliegen einer Lumbalgie mit pseudoradikulären Ausstrahlungen und zusätzlich leichter lumboradikulärer Komponente (Urk. 11/112/28-29) zu entnehmen.


4.    

4.1    Im Rahmen des im März 2011 eröffneten Revisionsverfahrens, welches zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) führte, gingen folgende Arztberichte ein:

4.2    Mit Bericht vom 19. Mai 2011 empfahl Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin, als operative Behandlung der diagnostizierten Lumboischialgie eine Spondylodese, gab eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Schuhmacher an und nannte Einschränkungen der Wirbelsäule, der Schultergelenke und eine ausgeprägte Muskelschwäche bei einem Status nach Abdominaloperationen (Urk. 11/127/5-7).

4.3    Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 26. Mai 2011 ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit intermittierend lumbospondylogenen Ausstrahlungen beidseits, eine mediale Meniskusläsion des linken Kniegelenkes und eine sekundäre Omarthrose links. Aufgrund der geplanten Operation sei eine weitere Prognose nicht möglich (Urk. 11/128/5-6 lit. A und lit. D.7).

4.4    Am 8. Dezember 2011 berichtete Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, über einen guten postoperativen Verlauf der am 27. September 2011 durchgeführten Spondylodese bei derzeit offener Prognose und weiterhin verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule (Urk. 11/133/1-4 Ziff. 1.1, 1.4, 1.7).

4.5

4.5.1    Am 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und am 19. März 2012 von Dr. med. A.___ untersucht, welche am 25. Februar 2012 das internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/140/1-73) und am 5. April 2012 das psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/141) erstellten. Aus der bidisizplinären Zusammenfassung vom 23. April 2012 gehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor (Urk. 11/142 S. 1):

    1.    keine psychiatrische Diagnose

    2.    lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei

- kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 links und Ausbildung eines Neathros und

- medialer Diskusprotrusion und beginnender Osteochondrose L5/S1 (MRI November 2010) mit unauffälligem EMG-Befund (März 2006) und

- Status nach Spondylodese L5 bis S1 mit PLIF am 27. September 2011 mit Hemilaminektomie, Foraminotomie, Neurolyse und Diskektomie L5/S1 rechts

- mit guter Lage der Implantate (CT Februar 2012) mit Bandscheibenbulging L4/L5 und etwas enges Neuroforamen L5/S1 rechts ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose

- ohne radikuläre Zeichen

    3.    Schulterschmerzen links bei

- Status nach habitueller Schulterluxation links nach einem Unfall mit

- Kapselraffung 1982 und

- Rotationsosteotomie des Humeruskopfs 1985 mit

- Entwicklung einer sekundären Omarthrose mit

- Implantation einer Schulter-Totalprothese links am 24. November 2009 mit gutem Operationsresultat und gutem Implantatsitz, mit intakter Rotatorenmanschette und intakter langer Biceps-Sehne, Röntgen und Ultraschall November 2011 mit

- leicht verminderter Beweglichkeit des linken Schultergelenks und deutlich verminderter Schultergürtelmuskulatur jedoch

- weitgehend symmetrische Armmuskulatur bei Rechtshändigkeit

Zur Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer aus internistisch-rheumatologischer Sicht eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg benötige, die auf die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter Rücksicht nehme (Urk. 11/140 S. 70). Eine nicht-adaptierte Tätigkeit habe er seit Juli 1996 nicht mehr ausüben können. Dagegen sei er in angestammter Tätigkeit eines selbstständigen Schuhmachers oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit gemäss dem genannten Profil nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich allmählich gebessert, und spätestens zum Untersuchungszeitpunkt am 19. März 2012 habe keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Aus bidisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens ab dem 19. März 2012 in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Schuhmacher oder in einer anderen adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/142 S. 2).

4.5.2    Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten führte Dr. G.___ aus, der Beschwerdeführer klage über rechtsbetonte lumbospondylogene Schmerzen, Schulterschmerzen links und abdominale Beschwerden. Nach einem Unfall seien links habituelle Schulterluxationen aufgetreten, weshalb er mehrmals an der linken Schulter operiert und im November 2009 mit einer Schulter-Totalprothese versorgt worden sei. Im September 2011 sei eine lumbale Spondylodese von L5 bis S1 implantiert worden. In der klinischen Untersuchung finde sich eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in allen Richtungen. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenks sei wenig eingeschränkt. Die Schultergürtelmuskulatur sei deutlich vermindert, während die Armmuskulatur praktisch symmetrisch bei Rechtshändigkeit sei. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Armes sei daher jetzt nicht vorhanden, und es zeige sich eine erfreulich grosse und den Normwert übertreffende Muskelmasse. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten einen guten Sitz der Schulterprothese mit intakter Rotatorenmanschette und intakter langer Bizepssehne sowie einen guten Sitz der Spondylodese. Etwas Bandscheibenbulging und ein etwas enges Neuroforamen seien vorhanden, aber ohne Nervenwurzelkompression und ohne Spinalkanalstenose. Die Blutuntersuchung zeige einen angedeuteten Vitamin-D-Mangel und eine Hypercholesterinämie, zwei der drei geprüften Medikamentenwirkstoffe seien im unteren therapeutischen Bereich nachweisbar, und vom Wirkstoff Paracetamol fehle jede Spur. Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass seiner Beschwerden nicht. Die Dolometrie verlaufe gänzlich unauffällig, weshalb eine Fibromyalgie oder ausgedehnte chronische Schmerzen nicht diagnostiziert werden könnten. Beim Lasègue-Test gebe der Beschwerdeführer ab 40° Schmerzen an ohne harten Abschluss. Gleichzeitig sei der Slump-Test beidseits gänzlich unauffällig, weshalb hier eine nicht erklärbare Diskrepanz bestehe (Urk. 11/140 S. 69). Die Einschätzung des Rheumatologen Dr. Z.___ im MEDAS-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schuhmacher und in einer leichten adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, bestätige sie (Urk. 11/140 S. 72). Aus rheumatologischer Sicht sei es zu keiner wesentlichen Änderung seines Gesundheitszustands gekommen (Urk. 11/140 S. 73).

4.5.3    Im psychiatrischen Teilgutachten hielt Dr. A.___ im Psychostatus fest, dass der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert sei, das formale Denken sei geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Die mnestischen und kognitiven Funktionen zeigten keine groben Auffälligkeiten, und insbesondere liege keine Störung der Konzentrationsfähigkeit vor, welche im psychiatrischen Konsilium vom 4. Juli 2001 noch objektivierbar gewesen sei. Inhaltliche Denkstörungen und Sinnestäuschungen seien nicht eruierbar. Bei guter Modulationsfähigkeit sei die Stimmung ausgeglichen, und der affektive Rapport lasse sich gut aufnehmen. Beim Aufstehen während des Gesprächs aufgrund von Rückenschmerzen bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien sonst unauffällig, und es bestünden keine Hinweise auf eine Depressivität oder Suizidalität (Urk. 11/141 S. 9).

Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Diese Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.2).

    In der Beurteilung hielt Dr. A.___ fest, bei der psychiatrischen Begutachtung 2001 habe beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden, welche sich aber im Laufe der darauffolgenden Jahre eindeutig verbessert habe. Das aktuelle Verhalten des Beschwerdeführers weise auf eine Verdeutlichungstendenz seiner somatischen Beschwerden hin. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich gebessert. Der Beschwerdeführer nehme am alltäglichen Leben teil, er habe Kontakt zur Familie, gehe einkaufen und spazieren, sehe fern und mache Ferien in seiner Heimat; er lebe also nicht zurückgezogen. Ein verfestigter therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung liege nicht vor, und eine zusätzliche, eigenständige psychische Schädigung im Sinne einer Komorbidität sei nicht eruierbar. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe nach der MEDAS-Begutachtung 2001 nicht stattgefunden, und die Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei seitdem nicht bestätigt beziehungsweise kontrolliert worden (S. 11 f.).

4.5.4    Die weiteren, dem Gutachten angefügten Berichte (Urk. 11/140/80-121) betreffen vorwiegend die Zeit vor der Rückenoperation im September 2011 und enthalten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Sie gehen auch nicht auf den strittigen psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein, weshalb sich eine detaillierte Wiedergabe dieser Berichte erübrigt.


5.

5.1    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 5. Dezember 2001 bestand damit gemäss Gutachten der MEDAS vom 25. September 2001 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Depression mittleren Grades, woraus eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 % resultierte. Aus internistischer Sicht lag aufgrund einer postoperativen Lungenembolie eine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Rheumatologisch war aufgrund eines chronischen lumbovertebralem Syndroms und Impingement-Syndroms der linken Schulter von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen, unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Arbeiten, repetitiven Wirbelsäulenflexionen und Lastenheben von über 15 kg (vgl. vorstehend E. 3.2).

    Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 21. Januar 2004 lagen eine somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Grundstimmung, Rücken- und Schulterbeschwerden sowie eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 70 % vor (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Ärzte der Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ nannten am 22. Dezember 2006 Bauch-, Schulter-, und Rückenschmerzen und konnten aufgrund des Gesprächsabbruchs des Beschwerdeführers keine psychiatrische Diagnose stellen. Bei teilweise nicht objektivierbaren Befunden ergab sich der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. vorstehend E. 3.4). Laut Bericht von Dr. B.___ vom 16. März 2007 bestand eine unveränderte und praktisch nicht beeinflussbare Schmerzproblematik und eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung lag gemäss bidisziplinärem Gutachten von Dr. G.___ und Dr. A.___ vom 23. April 2012 aus psychiatrischer Sicht ein erheblich verbesserter Gesundheitszustand, keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Das Ausmass der nach der Schulter- und Rückenoperation weiterhin beklagten lumbospondylogenen Schmerzen, Schulterschmerzen und Bauchschmerzen hielten die Gutachter im Verhältnis zu den vorhandenen Befunden nicht für erklärbar. Aus rheumatologischer Sicht lag ein im Verhältnis zur Einschätzung im MEDAS-Gutachten unveränderter Zustand vor mit einer vollen Arbeitsfähigkeit als Schuhmacher oder in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter (vgl. vorstehend E. 4.5).

5.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. G.___ und Dr. A.___ erstellte bisdisziplinäre Gutachten vom 5. April 2012 (Urk. 11/140-142, vgl. vorstehend E. 4.5) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen psychiatrischen, internistischen und rheumatologischen Untersuchungen (Urk. 11/140/1-74 S. 62-67, Urk. 11/140/75-79, Urk. 11/141 S. 9-10), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 11/140/1-74 S. 60-61, Urk. 11/141 S. 7-9), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 11/140/1-74 S. 4-51, S. 72, Urk. 11/141 S. 3-7). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet.

    Was die psychiatrische Beurteilung angeht, so war Dr. A.___ bereits beim MEDAS-Gutachten im Jahr 2001 mit der Untersuchung des Beschwerdeführers befasst und vermag demzufolge die Veränderung des Gesundheitszustands aus erster Hand zu beurteilen. Anhand der von ihm erhobenen Befunde, welche insbesondere auf das Fehlen der im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch bestehenden Konzentrationsstörung hinweisen, erscheint das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als plausibel. Gestützt wird dies auch durch seine Feststellung, dass mangels Durchführung einer Psychotherapie von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen ist, welcher jedenfalls das Vorliegen einer Depression invalidisierenden Ausmasses nicht zu begründen vermag. Eine solche wurde denn auch nicht mehr diagnostiziert.

    Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, es seien insbesondere die Kriterien im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ungenügend geprüft worden (Urk. 1 S. 4 ff.), erweist sich als nicht stichhaltig. Anhand der detaillierten Anamnese und der Beschreibung des Tagesablaufs sowie der verschiedenen dem Beschwerdeführer noch verbleibenden möglichen Tätigkeiten lässt sich ohne weiteres feststellen, dass keine Umstände vorliegen, welche eine somatoforme Schmerzstörung ausnahmsweise als invalidisierend erscheinen liessen (vgl. vorstehend E. 1.5). So sprechen insbesondere sein Kontakt zur Familie sowie der Umstand, dass er einkaufen und spazieren geht und Ferien in seiner Heimat macht, für das Fehlen eines sozialen Rückzugs als eines der rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien. Im Übrigen fällt hinsichtlich der geklagten Schmerzen auf, dass der Wirkstoff Paracetamol im Laboruntersuch gar nicht und andere Medikamente nur im unteren therapeutischen Bereich nachweisbar waren, sodass auch hier kein hoher Leidensdruck anzunehmen ist.

    Nachvollziehbar erscheint sodann angesichts der erhobenen Befunde und der teilweise fehlenden Objektivierbarkeit der Beschwerden auch die Einschätzung der Rheumatologin Dr. G.___, wonach damals wie heute keine Arbeitsunfähigkeit besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Schuhmacher zu zählen ist. In Übereinstimmung damit wurden auch in früheren Arztberichten verschiedentlich Diskrepanzen zwischen den subjektiv erlebten Beschwerden und den objektiv erhobenen Befunden beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4). Die nicht näher begründete Einschätzung von Dr. E.___, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Schuhmacher bestehe (vgl. vorstehend E. 4.2), vermag dabei das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Wie Dr. G.___ zutreffend festhielt (Urk. 11/140/1-73 S. 72) ist nicht nachvollziehbar, wie er zu dieser Einschränkung gelangte; im Übrigen ist seine Einschätzung auch insofern unvollständig, als er keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in anderen angepassten Tätigkeiten machte.

    Das Gutachten von Dr. G.___ und Dr. A.___ vom 23. April 2012 (Urk. 11/140-142) genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.6-1.7) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.

5.3    Damit ergibt sich aus internistisch-rheumatologischer Sicht auch nach den Operationen im November 2009 und September 2011 eine unveränderte Arbeitsfähigkeit von 100 % als Schuhmacher oder in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit gemäss dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus psychiatrischer Sicht besteht demgegenüber die bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % begründende Depression mittleren Grades nicht mehr, weshalb beim Fehlen von weiteren relevanten Kriterien auch der chronischen Schmerzstörung kein invalidisierender Charakter mehr zukommt (vgl. vorstehend E. 1.5). Somit ist von einem im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache erheblich verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schuhmacher oder in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben oder Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Berücksichtigung der eingeschränkten Funktion der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter auszugehen.

5.4    Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Schuhmacher resultiert keine Einkommenseinbusse, weshalb sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt beziehungsweise der von der Beschwerdegegnerin ermittelte und rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 0 % zutrifft (Urk. 2 S. 2, Urk. 11/143 S. 7).


6.

6.1    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin zutreffend die Rentenaufhebung nicht mit lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision begründete (vgl. Urk. 11/143 S. 7), denn die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte nicht ausschliesslich aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Wohl wurde damals von den Gutachtern der MEDAS eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, doch lag daneben auch eine eigenständige Depression mittleren Grades vor. Überdies bestand aus rheumatologischer Sicht ein organisches Korrelat, welches die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete.

6.2    Zu Recht prüfte die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung. Zwar lag der ersten Mitteilung der unveränderten Ausrichtung einer ganzen Rente lediglich die hausärztliche Abklärung zu Grunde, doch wurde im Laufe des zweiten Revisionsverfahrens eine umfassende medizinische Abklärung getätigt. Dass dabei kein psychiatrischer Befund erhoben werden konnte, ist auf den Gesprächsabbruch durch den Beschwerdeführer zurückzuführen und führt nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der Bestätigung des Rentenanspruchs. Auch wurden im Lauf der Untersuchung indirekt Zeichen einer depressiven Verstimmung festgestellt (Urk. 11/112/33-37 S. 4), was im Einklang mit der zur ursprünglichen Rentenzusprache führenden depressiven Erkrankung stand.

6.3    Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragten (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 7) Eingliederungsmassnahmen angeht, so ist die von der Beschwerdegegnerin angekündigte separate Mitteilung (vgl. Urk. 2 S. 2) darüber nicht aktenkundig. Mangels Entscheid hierüber bildet diese Frage nicht Streitgegenstand; immerhin ist aber anzumerken, dass aufgrund des Alters des 1961 geborenen Beschwerdeführers und der Dauer des Rentenbezugs von 12 ½ Jahren im Zeitpunkt der Rentenaufhebung grundsätzlich von einer Selbsteingliederungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. dazu das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013, IV.2011.00866, E. 1.6).


7.    Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


8.    

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Saurer, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Da der unentgeltliche Rechtsvertreter trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 14, Urk. 15) keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der zu studierenden gut 153 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 7-seitigen Beschwerdeschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter M. Saurer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter M. Saurer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannGrieder-Martens