Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.01193 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___, gestorben am 13. September 2012
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Vorbescheid vom 10. November 2011 (Urk. 21/47) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1964, die Reduktion seiner halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 1. Dezember 2011 Einwände (Urk. 21/50), welche er am 23. Januar 2012 ergänzte (Urk. 21/57-58) und neben der Ausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, beantragte (Urk. 21/58 S. 2 Ziff. 6, S. 6 Ziff. 13). Zudem reichte er Unterlagen zur Darlegung seiner finanziellen Bedürftigkeit (Urk. 21/57/5-7) ein.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 21/66) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe.
1.2 Am 13. September 2012 verstarb der Versicherte. Am 24. Oktober 2012 reichte Rechtsanwalt Peter Stadler seine Honorarnote (Urk. 21/68) bei der IV-Stelle ein und machte einen Aufwand von 13.5 Stunden geltend. Mit Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 21/69 = Urk. 2) schrieb die IV-Stelle das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandslosigkeit ab.
2. Rechtsanwalt Peter Stadler erhob gegen die Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 2) am 12. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache, diese sei betreffend die Abschreibung des Gesuchs um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufzuheben (S. 2). Mit Verfügung vom 20. November 2012 (Urk. 5) wurde der Prozess bis Entscheid über den Antritt der Erbschaft des verstorbenen Beschwerdeführers sistiert. Am 27. Juni 2013 teilte das Bezirksgericht O.___ mit (Urk. 10-11), dass die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden und inzwischen die konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 12) wurde der Prozess bis nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise im Falle des summarischen Verfahrens bis nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes weiter sistiert. Am 26. November 2013 (Urk. 15-16) teilte das Konkursamt O.___ mit, dass Rechtsanwalt Peter Stadler die Abtretung der Prozessführungsbefugnis bzw. der Fortsetzung der Beschwerde im Sinne von Art. 260 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) verlangt habe. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung sei bis 31. März 2014 angesetzt worden. Am 28. November 2013 (Urk. 17-18) teilte Rechtsanwalt Peter Stadler dies dem hiesigen Gericht mit und beantragte, die Sistierung sei aufzuheben und auf seine Beschwerde sei einzutreten und dieselbe gutzuheissen. Mit Verfügung vom 29. November 2013 (Urk. 19) wurde die Sistierung des Prozesses aufgehoben. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 (Urk. 20) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV).
1.3 Ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, beurteilt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls, der Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller alleine nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 214/05 vom 22. August 2005 E. 3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin schrieb in ihrer Verfügung vom 9. November 2012 (Urk. 2) das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandlosigkeit ab, da die gesuchstellende Person im Laufe des Verfahrens verstorben sei und demnach eine bereits bewilligte unentgeltliche Verbeiständung für das weitere Verfahren untergehe (S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2014 (Urk. 20) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, ab Einreichung des Gesuchs vom 23. Januar 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung bis zum Tod des Versicherten am 13. September 2012 seien keine weiteren Vorkehrungen mehr erforderlich gewesen und solche auch nicht unternommen worden.
2.2 Rechtsanwalt Peter Stadler machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, solange der Beschwerdeführer noch gelebt habe, habe dieser einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gehabt (S. 3 Ziff. 8). Dieser Anspruch sei nicht durch Tod untergegangen und auch nicht rückwirkend gegenstandslos geworden (S. 4 Ziff. 9). Es könne nicht sein, dass durch Zuwarten mit der Bewilligung des Gesuches vom Ableben eines Versicherten profitiert werde (S. 4 Ziff. 10).
3.
3.1 Zu klären sind vorab die beiden vorgebrachten Standpunkte der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1).
3.2 Hinsichtlich der Abschreibung des Gesuches um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand infolge Gegenstandslosigkeit bezog sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) selbst auf eine Textpassage, in welcher ausdrücklich formuliert war, dass der Anspruch infolge Todes der gesuchstellenden Person für das weitere Verfahren untergeht. Demnach besteht die Gegenstandslosigkeit für ein solches Gesuch nur pro futuro. Zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers am 13. September 2012 waren jedoch das Vorbescheidverfahren bereits abgeschlossen und sämtliche Bemühungen schon getätigt, welche Rechtsanwalt Peter Stadler im Oktober 2012 in Rechnung stellte (vgl. Urk. 21/68). Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand sei rückwirkend infolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben, ist demnach klar unzulässig.
3.3 Auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Peter Stadler habe ab Einreichung des Gesuches vom 23. Januar 2012 um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 21/58) bis zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers am 13. September 2012 keinen Aufwand mehr gehabt, geht an der Sache vorbei. Das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde im Rahmen eines ausführlich begründeten Einwandes auf den Vorbescheid vom 10. November 2011 (Urk. 21/47) gestellt und bezog sich somit auch auf den bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Aufwand, mithin auf das gesamte Vorbescheidverfahren. Dass Dr. Stadler das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung erst zusammen mit dem begründeten Einwand vom 23. Januar 2012 (Urk. 21/58) stellte und nicht schon vorher, ergibt sich daraus, dass er erst am 29. November 2011 (Urk. 21/51) bevollmächtigt wurde, sich zunächst mit der Fristenwahrung befassen und sich einen aktenmässigen Überblick verschaffen musste und erst dann abwägen konnte, ob überhaupt ein solches Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu stellen ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob vorliegend die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung, nämlich die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind.
4.2 Ohne weiteres zu bestätigen sind hier die Kriterien der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit. Vorliegend war die Bedürftigkeit des verstorbenen Beschwerdeführers zur Zeit des Vorbescheidverfahrens ausgewiesen (vgl. Urk. 21/57/5-7). Ebenso wenig waren seine Rechtsbegehren aussichtlos, wurde ihnen doch in der Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 21/66) entsprochen.
4.3 Rechtsprechungsgemäss drängt sich im Vorbescheidverfahren eine anwaltliche Vertretung nur in Ausnahmefällen, in denen schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine sonstige Verbeiständung, beispielsweise durch Sozialdienste, nicht in Betracht fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2008 vom 7. August 2008 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1). Bei der Prüfung der Frage, ob bereits im - nicht streitigen - Abklärungsverfahren eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als geboten erscheint, hat zumindest der gleich strenge Massstab zu gelten.
Vorerst stellte die Beschwerdegegnerin dem verstorbenen Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. November 2011 (Urk. 21/47) aufgrund einer nach erstelltem Gutachten (Urk. 21/44) angenommen Verbesserung des Gesundheitszustandes, die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente in Aussicht.
Unter anderem wegen eines am 17. August 2011 erlittenen Hirnschlages (vgl. Urk. 21/52/1, Urk. 21/57/1-3 = Urk. 21/61), dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Einwandes vom 23. Januar 2012 (Urk. 21/58) noch nicht abgeklärt waren (vgl. Urk. 21/63-64), und den Beschwerdeführer zu den bereits vorhandenen Leiden noch weiter beeinträchtigte, ist davon auszugehen, dass er schon allein aufgrund seines Gesundheitszustandes auf eine Rechtsvertretung angewiesen war. Indiz hierfür ist auch, dass der Beschwerdeführer gut eine Woche vor dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 21. September 2012 auf der Neurologie des Y.___ verstarb (vgl. Urk. 21/64). Der vorliegende Fall kann auch vor allem wegen seines Verlaufes nicht als derart einfach gelagert angesehen werden, als dass eine anderweitig gelagerte Verbeiständung als angemessen hätte erachtet werden können, weshalb die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.
4.4 Aufgrund des Gesagten hatte der verstorbene Beschwerdeführer demnach einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5.
5.1 Mit Kostennote vom 24. Oktober 2012 (Urk. 21/68) machte Rechtsanwalt Stadler einen Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden geltend.
5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind auf dessen Entschädigung die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 2006 5305) sinngemäss anwendbar. Das Reglement vom 11. Dezember 2006 wurde am 1. Juni 2008 durch das Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2) ersetzt (Art. 22 und 23 VGKE). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (lit. a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (lit. b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer (lit. c in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
5.3 Der von Rechtsanwalt Stadler mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 geltend gemachte Aufwand für das Vorbescheidverfahren von rund 13.5 Stunden (vgl. Urk. 21/68) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheinen ein Aufwand von rund 6 Stunden für das Abfassen der Einwände (Urk. 21/50 und Urk. 21/58) wie auch ein Korrespondenzaufwand von rund 4.5 Stunden als überhöht und nicht notwendig.
Der Aufwand für das Verfassen der Eingaben vom 1. Dezember 2011 im Umfang von einer Seite (Urk. 21/50) und vom 23. Januar 2012 im Umfang von gut 5 Textseiten (Urk. 21/58) ist mit maximal 3 Stunden zu veranschlagen und der Aufwand für Korrespondenzen, insbesondere Telefonate mit maximal 3.5 Stunden.
Die damit verbundene Kürzung von insgesamt 4 Stunden ergibt einen anrechenbaren Aufwand von 9.5 Stunden, was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und der Berücksichtigung einer Kleinspesenpauschale von 3 % ein Total von rund Fr. 2‘114.-- ergibt.
5.4 Somit ergibt sich, dass Rechtsanwalt Stadler aufgrund seiner Bemühungen im Vorbescheidverfahren im Rahmen der gebotenen unentgeltlichen Rechtsvertretung des verstorbenen Beschwerdeführers (vorstehend E. 4.4) von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist.
6.
6.1 Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung e contrario, IVG).
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Rechtsanwalt Peter Stadler eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der verstorbene Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter im Vorbescheidverfahren hatte und Rechtsanwalt Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2‘114.-- zu entschädigen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Peter Stadler eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan