Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, ist Maler und Tapezierer (Urk. 7/11). Seit 1. Juli 2008 war er bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Kurierfahrer tätig (Urk. 7/6 Ziff. 2.1 in Verbindung mit Urk. 7/11). Am 18. Dezember 2008 meldete er sich wegen eines Bandscheibenschadens und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Nach Durchführung der üblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/5 ff.) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung (Urk. 7/38), stellte diese aber mit Verfügung vom 30. August 2010 mangels Mitwirkung des Versicherten ein (Urk. 7/49). Die dagegen am 30. September 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/54/3-6) zog der Versicherte am 17. November 2010 zurück, worauf das Verfahren vor dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 22. November 2010 abgeschrieben wurde (Prozess Nr. IV.2010.00933; Urk. 7/62).
1.2 In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/64) ein und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2011 die Verneinung eines Rentenanspruchs an (Urk. 7/68). Nach Eingang seines Einwands vom 6. April 2011 (Urk. 7/69) und 9. Mai 2011 (Urk. 7/72) gewährte die IV-Stelle X.___ erneut Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 20. Januar 2012; Urk. 7/93) und erteilte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Mitteilung vom 9. Mai 2012; Urk. 7/103).
Nachdem der Versicherte am 25. Juni 2012 einen Unfall erlitten hatte, wurde das Arbeitstraining abgebrochen (Mitteilung vom 20. Juli 2012; Urk. 7/110). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 7/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/115 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. November 2012 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neuverfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2012 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Rentenanspruch und den Einkommensvergleich betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 21 % ergeben, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Berufliche Massnahmen seien durchgeführt worden. Im Einwandverfahren habe der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. med. A.___ vom 20. Dezember 2010 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Dr. A.___ beziehe sich dabei auf die letzte Untersuchung vom 26. Juli 2007, welche vor der fachärztlichen Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst stattgefunden habe. Der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei aufgrund des vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 erlittenen Unfalls erfolgt und nicht wegen des bisherigen Leidens. Ob aufgrund dieses Ereignisses allenfalls eine berufsrelevante Beeinträchtigung vorliege, werde geprüft und in einem separaten Verfahren entschieden (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei wegen der unfallbedingten Fussverletzung vom 25. Juni 2012 nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, was bei Verfügungserlass zu berücksichtigen gewesen wäre. Da die medizinischen Unterlagen im Wesentlichen von 2009 datierten und widersprüchliche Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit enthielten, habe die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu tätigen. Zudem sei bei der Beurteilung seines Rentenanspruches sein Alter nicht berücksichtigt worden; es sei zu prüfen, ob ihm eine Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit noch zuzumuten sei. Weiter sei unzutreffend, dass die beruflichen Massnahmen als durchgeführt betrachtet würden, wenn sie statt nach einem halben Jahr schon nach zwei Monaten aus gesundheitlichen Gründen hätten abgebrochen werden müssen (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).
3.2 Der Beschwerdeführer erhob am 6. April 2011 (Urk. 7/69) Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. März 2011 (Urk. 7/68), mit dem die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt wurde. Er ergänzte seinen Einwand am 9. Mai 2011 (Urk. 7/72). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (vgl. Urk. 7/93) und ein sechsmonatiges Arbeitstraining vermittelt, welches der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 beginnen konnte (Urk. 7/102). Am 25. Juni 2012 erlitt er eine doppelte Fraktur des rechten Knöchels, welche eine Operation und die stationäre Behandlung eines Wundinfektes notwendig machte und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/113/8-9). Das Arbeitstraining wurde deshalb abgebrochen (Urk. 7/110).
3.3 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/113/1-12). Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, stellte mit Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 7/113/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei
- Osteochondrose / Spondylarthrose
- rezidivierende Gichtarthritiden
- Status nach Bimalleolarfraktur rechts
- chronische Depression
Der Beschwerdeführer sei seit 25. Juni 2012 als Maler bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 1.7).
Vom 13. Juli bis 20. Juli 2012 war der Beschwerdeführer im Spital C.___ hospitalisiert (Urk. 7/113/5). Am 17. Juli 2012 wurde ein Débridement am rechten Knöchel durchgeführt (Urk. 7/113/12). Mit Austrittsbericht vom 19. Juli 2012 attestierten die Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni 2012 bis zum 6. August 2012 (Urk. 7/113/6).
3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.6 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.7 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm die Berichte des Spitals C.___ und von Dr. B.___ nicht zur Kenntnis brachte. Mindestens der Bericht von Dr. B.___ hätte in die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin Eingang finden müssen, äusserte sich Dr. B.___ doch auch zu den bereits vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und erachtete ihn als vollständig arbeitsunfähig. Dieser Bericht war deshalb - unabhängig von seinem Beweiswert - grundsätzlich geeignet, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen, weshalb dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme dazu hätte gegeben werden müssen (vgl. vorstehend E. 3.4). Dies gilt auch für die Berichte des Spitals C.___, sind doch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Unfall vom 25. Juni 2012 und seine allfälligen Folgen in die Entscheidfindung mit einzubeziehen, da er sich vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2012 ereignete und damit zum massgebenden Sachverhalt gehört. Dies wäre dem Beschwerdeführer - unter Zustellung der neu eingeholten Arztberichte - in einem weiteren Vorbescheid darzulegen gewesen, da der Sachverhalt nicht mehr demjenigen entsprach, der dem Vorbescheid vom 7. März 2011 zugrunde lag.
Es liegt somit eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, die nach dem vorstehend Gesagten ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. vorstehend E. 3.5 und 3.6), zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich die Rückweisung der Sache beantragt.
4.
4.1 Die Rückweisung der Sache erweist sich antragsgemäss auch aus materiellen Gründen als angezeigt: Wie dargelegt sind zum einen die Fussverletzung und ihre allfälligen Folgen sowie die dazu ergangenen Akten in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einzubeziehen. Zum anderen fehlt es an einer aktuellen (Gesamt-)Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ergingen die vorhandenen Arztberichte doch mehrheitlich vor dem Jahr 2011. Sodann wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Jahrgangs eine allfällige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann (BGE 138 V 457).
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und damit aufzuheben ist. Die Sache wird zur Neubeurteilung und -verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MwSt) auf Fr. 1800.-- (inkl. MwSt und Auslagenersatz) festzusetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) erweist sich deshalb als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).