Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01197




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 27. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand

Untere Zäune 9, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.1    X.___, geboren 1953, lebt seit dem 21. November 2000 mehrheitlich in der Schweiz, wobei sie jährlich einige Monate in ihrer Heimat Y.___ verbringt. In der Schweiz verfügt sie über keinen festen Wohnsitz und lebt jeweils bei Freunden und Bekannten. Sie verfügt über ein Klavierkonzert- und ein Dirigentendiplom. Zudem schloss sie ein Studium in Literaturwissenschaften ab (Urk. 8/1, Urk. 8/2, Urk. 8/3, Urk. 8/27).

1.2    In der Schweiz ging die Versicherte keiner belegten regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Vom 21. Oktober 2003 bis am 20. Oktober 2005 bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wobei sie eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angegeben hatte (Urk. 8/1, Urk. 8/5, Urk. 8/13, 8/17, 8/18). Aufgrund einer Auseinandersetzung am 26. Oktober 2008 auf dem Parkplatz des Z.___ stürzte die Versicherte und zog sich eine Fraktur des linken Handgelenks zu (Urk. 8/8/9). Am 30. Januar 2009 meldete sich die Versicherte wegen dieser Verletzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Wiedereingliederung sowie zum Rentenbezug an, wobei sie angab, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (Urk. 8/2). Die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/5, Urk. 8/6, Urk. 8/8/14, Urk. 8/13, Urk. 8/17, Urk. 8/18, Urk. 8/20, Urk. 8/24/3-4). Zudem veranlasste sie eine Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche am 6. März 2012 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, sowie durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, durchgeführt wurde (Urk. 8/43, Urk. 8/45). Weiter fand am 16. Februar 2010 durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle eine Haushaltsabklärung statt (Urk. 8/48). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine bis 31. Januar 2011 befristete halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. Juni 2012 sowie vom 26. August 2012 Einwand (Urk. 8/55, Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2012 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Hiestand, am 15. November 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 1. September 2009 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter liess sie beantragen, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Hiestand als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zog Rechtsanwalt Hiestand das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zurück, wobei er mitteilte, dass die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin für allfällige Kosten aufkommen werde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 21. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie der D.___, vom 17. April 2013 ein (Urk. 14, Urk. 15). Zudem liess sie am 21. Mai 2013 Unterlagen betreffend berufliche Tätigkeiten einreichen (Urk. 16, Urk. 17/1-4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. Juli 2013 auf eine Duplik (Urk. 19). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

2.    

2.1    Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 13. Oktober 2012 zusammengefasst aus, die Versicherte würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Dirigentin zu einem Pensum von 50 % nachgehen, während die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen. Die Versicherte sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe kein nennenswertes Einkommen erzielen können. Im Erwerbsbereich sei sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Oktober 2009 bis zum 31. Oktober 2010 zu 100 % eingeschränkt gewesen und im Haushaltsbereich zu 18 %. Das ergebe für diese Zeitperiode einen Gesamtinvaliditätsgrad von 59 % und somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Seit dem 1. November 2010 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert und es sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zum Beispiel als Lektorin, Übersetzerin oder in administrativer Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei nach wie vor von einer 50%igen Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Beim Invalideneinkommen sei ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14 %, weshalb die Versicherte ab 1. Februar 2011 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe respektive die halbe Invalidenrente bis zum 31. Januar 2011 zu befristen sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt insbesondere ausführen, die Qualifizierung als Teilerwerbstätige sei falsch, weil der Beruf der Dirigentin und Pianistin nicht in einem Teilzeitpensum ausgeübt werden könne und sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin vollzeitlich als Musikerin tätig wäre. Gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ vom 1. November 2010 (Urk. 8/33/1) bleibe die Beweglichkeit des linken Handgelenks lebenslang schmerzhaft eingeschränkt, weshalb sie in ihrer angestammten und in jeder anderen manuellen Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Ein beruflicher Wechsel sei ihr aufgrund des Alters und der sozialen Stellung nicht mehr zumutbar.

    Werde sie - richtigerweise - als Vollerwerbstätige qualifiziert, so resultiere sowohl für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis Ende Januar 2011, in der sie als Dirigentin und Pianistin unbestrittenermassen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, als auch für die Zeit ab Februar 2011 bei einer 50%igen Einschränkung und einem leidensbedingten Abzug von 25 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).

3.    

3.1    Zunächst ist zu klären, welche Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist.

    Die Beschwerdeführerin lässt dazu ausführen, das Einstudieren von Werken und das tägliche Üben erfordere in ihrem Beruf eine 100%ige Beschäftigung. Dies sei auch dann der Fall, wenn kein lukratives Engagement und keine Proben anstünden, um das Niveau bei der grossen Konkurrenz halten zu können (Urk. 1 S. 4). Gegenüber dem Abklärungsdienst der IV-Stelle gab die Versicherte am 16. Februar 2010 an, sie habe in der Schweiz unregelmässig einige Male als Pianistin und Dirigentin Konzerte gegeben. Nach ihrer Scheidung habe sie sich im Jahr 2003 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und weil sie gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, nur eine 50%ige Vermittlungsfähigkeit angegeben. Sie habe vor allem Stellen als Dolmetscherin, Dirigentin und Pianistin gesucht, sich aber auch für andere Stellen beworben. Falls sie gesund wäre, wäre sie in einem Pensum zu 100 % erwerbstätig, sowohl aus finanziellen Gründen als auch um ihren Ruf beziehungsweise ihre persönliche Identität wiederherzustellen. In anderen Aufgabenbereichen (zum Beispiel gemeinnützige Tätigkeiten) sei sie nicht tätig (Urk. 8/48).

3.2    Die Beschwerdeführerin ist geschieden, lebt alleine und hat keine Betreuungs-aufgaben für Kinder wahrzunehmen. In der Schweiz lebt sie bei Freunden oder im Hotel, nur hin und wieder verfügt sie über eine Wohnung. Während rund vier Monaten im Jahr hält sie sich in Y.___ auf, wo sie offenbar ein Haus besitzt (Urk. 8/48/3 f.). Den Auszügen des Individuellen Kontos lässt sich entnehmen, dass sie in den letzten Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 8/5, Urk. 8/17, Urk. 8/18), und auch die eingereichten Belege betreffend Berufstätigkeit (Urk. 17/1-4) weisen keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus. Es wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, weshalb die alleinlebende Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich des Haushalts tätig sein sollte. Zudem gab die Beschwerdeführerin klar an, dass sie schon aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein möchte, falls dies gesundheitlich möglich wäre. Zu beachten ist ferner, dass eine Erwerbstätigkeit im Musikbereich nicht einem Vollzeitpensum von 40 Wochenstunden entsprechen kann, weil das Vorbereiten und Üben einen wesentlichen Teil der Zeit in Anspruch nimmt.

    Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, und ihr Invaliditätsgrad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs festzulegen.

4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin zog sich am 26. Oktober 2008 eine mehrfragmentäre intraartikuläre Radiusfraktur und eine Fraktur des Os navikulare links zu (Urk. 8/8/6).

    Am 17. Februar 2009 wurde vom Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie des E.___, die Diagnose eines Morbus Sudeck gestellt (Urk. 8/6). Diese Diagnose wurde sowohl von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 24. Februar 2009 als auch im Austrittsbericht der G.___ vom 9. April 2009 bestätigt (Urk. 8/7/20, Urk. 8/19). Weiter wurde im Austrittsbericht der G.___ festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für erweitere Alltagsaktivitäten wie das Einkaufen und Haushaltsaktivitäten Hilfe benötige und im Hinblick auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit als Pianistin und Dirigentin nicht abschätzbar sei, wann sie wieder einsetzbar sein werde. Die Verdachtsdiagnose einer psychischen Erkrankung bestätigte sich in einer Untersuchung durch Dr. A.___ vom RAD vom 6. März 2012 nicht (Urk. 8/19, Urk. 8/43).

4.2    Die Beschwerdeführerin reichte der IV-Stelle eine Bestätigung von Dr. C.___ vom 1. November 2010 ein, gemäss welcher lebenslang eine Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk sowie leichtgradige Beschwerden bestehen bleiben. Dr. C.___ führte weiter aus, es bestehe langfristig eine Einschränkung im Umfang von 50 % als Pianistin und auch für manuelle Tätigkeiten, sei dies belastungsfrei oder belastend (Urk. 8/33/1). Im Konsultationsbericht vom 27. Oktober 2010 hielt Dr. C.___ fest, es zeige sich eine Stabilisierung der Situation mit nur noch geringgradigen Beschwerden. Langfristig bleibe sicherlich eine Einschränkung sowohl der Umwendbewegung als auch in der Frontalebene bestehen. Da aus handchirurgischer Sicht aktuell keine Verbesserungen mehr herbeigeführt werden könnten, werde ein Behandlungsabschluss vereinbart (Urk. 8/33/2). Im von der Beschwerdeführerin zuhanden des Gerichts eingereichten Schreiben von Dr. C.___ vom 17. April 2013 bestätigte dieser erneut eine lebenslange deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Handgelenk. Sowohl für die Arbeit als Musikerin als auch für häusliche Tätigkeiten mit Belastung werde eine deutliche Beeinträchtigung lebenslang bestehen bleiben (Urk. 15).

4.3    Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 6. März 2012 (Bericht vom 14. Mai 2012). Dabei gab die Versicherte an, sie sei bis im Sommer 2011 in der Lebensführung noch deutlich eingeschränkt gewesen, dann sei es ein bisschen besser geworden. Vom Oktober 2008 bis Juni 2009 sei sie sehr unselbständig gewesen und habe sich bei allen möglichen Verrichtungen helfen lassen müssen. Im Winter 2009/2010 sei sie das erste Mal wieder Skigefahren und im Sommer 2010 habe sie auch wieder an Segelregatten teilgenommen. Das Dirigieren sei seit Dezember 2011 wieder möglich, wobei sie beim Klavierspielen wegen der eingeschränkten Beweglichkeit und der Schmerzen immer noch deutlich beeinträchtigt sei. Dr. B.___ hielt in seinem Bericht fest, die endgradig schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der linken Hand bestehe fort, und kam zum Schluss, die Versicherte sei vom 26. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2010 in ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit als Pianistin und Dirigentin nicht arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. November 2010 sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 5 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne repetitive das linke Handgelenk belastende Tätigkeiten sowie ohne das volle Bewegungsausmass der linken Hand erfordernde Tätigkeiten bestehe seit dem 1. November 2010 volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/45/1-7).

5.

5.1    Während die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. B.___ abstellte und ab 1. November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2), beantragte die Beschwerdeführerin, es sei gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen oder andernfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).

5.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Untersuchungs-berichte vom 7. März und 14. Mai 2012 (Urk. 8/43, Urk. 8/45) auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen beruhen und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen. Sodann wurden sie in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Untersuchungsberichte leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schluss-folgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, in welcher Weise die Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hand der Beschwerdeführerin fortbesteht und welche Tätigkeiten ihr deshalb nicht zumutbar sind.

5.3    Die Aussagen von Dr. C.___ widersprechen denjenigen von Dr. B.___ nicht. Beide beschrieben eine fortbestehende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit und attestierten für die Tätigkeit als Pianistin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Soweit Dr. C.___ wegen der Beweglichkeitseinschränkung auch für andere manuelle Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte steht dies zur Beurteilung von Dr. B.___, der eine leidensangepasste Tätigkeit ausdrücklich als eine solche ohne repetitive belastende oder das volle Bewegungsausmass ausschöpfende Tätigkeit definierte (Urk. 8/45/7) nicht im Widerspruch. Zur Zumutbarkeit einer derartigen Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht.

5.4    Die Beschwerdeführerin kann gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 wieder Skifahren, an Segelregatten teilnehmen und Eislaufen. Zudem gab sie am 6. März 2012 an, ein Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen zu haben (Urk. 8/43). Um ein Studium zu absolvieren, sind zwingend gewisse Schreibtätigkeiten erforderlich, sei dies im Zusammenhang mit Notizen anlässlich der Vorlesungen, mit dem Verfassen von schriftlichen Arbeiten oder mit schriftlichen Prüfungen. Zumindest für die schriftlichen Arbeiten ist dabei die Bedienung eines Computers unumgänglich. Auch aufgrund dieser Angaben ist von einer gewissen Belastungstoleranz des linken Handgelenks auszugehen.

5.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass basierend auf den medizinischen Unterlagen sowie den Äusserungen der Beschwerdeführerin selbst von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2010 und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab am 1. November 2010 auszugehen ist.

6.

6.1    Die Versicherte lässt weiter geltend machen, dass wegen ihres Alters von 59 Jahren kein beruflicher Wechsel mehr in Betracht komme. In einem anderen Bereich Fuss zu fassen, sei aufgrund der fehlenden Berufserfahrung trotz des Hochschulabschlusses in Literaturwissenschaften nicht realistisch. Sie habe nie als Lektorin oder in nennenswerter Weise als Übersetzerin gearbeitet oder eine sonstige administrative Tätigkeit ausgeübt. Sie habe somit keine hinreichende berufliche Erfahrung in diesen Bereichen. Auch subjektiv sei es ihr nicht zuzumuten, in ein anderes Tätigkeitsfeld zu wechseln, welches zudem noch mit einem tieferen sozialen Status verbunden sei. Objektiv sei es ihr nicht möglich, administrativen Tätigkeiten nachzugehen, zumal sicherlich der Computer als Arbeitsmittel eingesetzt und damit für das Schreiben beide Hände beansprucht würden (Urk. 1 S. 4-5).

6.2    Ob der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 22 E. 4a; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277, I 11/00 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter, auf welches sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen beruft, wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu berücksichtigen sind beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. das bereits angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Hürden für die Unverwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit älterer Menschen, welche das Bundesgericht entwickelt hat, sind relativ hoch und Funktionswechsel werden für Menschen im Alter von über 60 Jahren vom Bundesgericht teilweise durchaus noch als zumutbar beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2-3). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen).

6.3    Massgeblich bei der Beurteilung der Frage nach der zumutbaren Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einem anderen Tätigkeitsfeld ist hiermit der 14. Mai 2012, als Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 8/45). Damals stand die Beschwerdeführerin rund zwei Wochen vor der Vollendung ihres 58. Lebensjahres. Bis zur Pensionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von immerhin rund fünf Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Für die Verwertbarkeit spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits über ein Hochschulstudium im Bereich Literaturwissenschaften sowie über erste Arbeitserfahrungen im Bereich Übersetzung verfügt, so dass für die vorgesehenen Tätigkeiten keine Umschulung notwendig wäre. Zudem sind bezüglich ihrer bisherigen Tätigkeit als Pianistin respektive Dirigentin in den letzten Jahren nur wenige Engagements belegt, weshalb bei einem Berufswechsel in die vorgeschlagenen Bereiche nicht von einem sozialen Abstieg ausgegangen werden kann. Sodann existieren durchaus administrative Tätigkeiten, welche nicht mit einer ständigen Schreibtätigkeit verbunden und für das Handgelenk nicht besonders belastend sind. Tätigkeiten als Lektorin oder Übersetzerin würden das linke Handgelenk sowieso nicht allzu sehr belasten, da das Schreiben hier nicht in allzu schnellem Tempo ausgeführt und auch nicht während der gesamten Arbeitszeit geschrieben werden muss, sondern auch andere Tätigkeiten wie lesen oder recherchieren notwendig sind.

6.4    Die Tätigkeiten als Lektorin oder Übersetzerin wären der Beschwerdeführerin zumutbar. Auch eine administrative Tätigkeit wäre ihr unter der Bedingung zumutbar, dass das linke Handgelenk durch repetitive Bewegungen nicht zu stark belastet wird. Das Alter der Beschwerdeführerin führt nicht zur Unzumutbarkeit dieses Funktionswechsels. Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass sie Auftraggeber nicht davon abhalten würden, der 59jährigen Beschwerdeführerin ab Mai 2012 Aufträge in Sachen Lektorat, Übersetzung oder administrativer Tätigkeit zu erteilen. Die erwerbliche Verwertbarkeit der 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ist folglich zu bejahen.

7.

7.1    Die Beschwerdeführerin war zwischen dem 1. Oktober 2009 (Ablauf der Wartezeit) und dem 31. Oktober 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/45). Da von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen wird (vgl. E. 3), beträgt der Invaliditätsgrad für diese Zeitspanne 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

7.2    Für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 ist im Rahmen eines Vergleichs zwischen Valideneinkommen und Invalideneinkommen der massgebliche Invaliditätsgrad festzustellen. Voranzustellen ist die Anmerkung, dass sich der von der Beschwerdeführerin zur Diskussion gestellte Betätigungsvergleich erübrigt, da festgestellt wurde, dass ihr ein Tätigkeitswechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 6). Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 13. Oktober 2012 (Urk. 2) zur Feststellung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens angesichts der unregelmässigen Erwerbstätigkeit (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto; Urk. 8/5, Urk. 8/17, Urk. 8/18) zu Recht von statistischen Werten aus, wobei sie sowohl für die bisherige als auch für die leidensangepasste Tätigkeit den statistischen Lohn für freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten berücksichtigte. Dies ist auch unbestritten.

    Aufgrund der Einschränkung des Tätigkeitsspektrums nahm die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 2). Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen, wobei insbesondere ihr fortgeschrittenes Alter zu berücksichtigen sei (Urk. 1). Es kann offen bleiben, wie hoch der leidensbedingte Abzug tatsächlich anzusetzen ist, da die Beschwerdeführerin selbst beim höchstmöglichen Abzug von 25 % mit einem Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hätte.

7.3    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

8.    Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Oktober 2012 ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.    

9.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 750.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den beiden Parteien anteilig aufzuerlegen, wobei die Beschwerdeführerin zwei Drittel der Kosten und die Beschwerdegegnerin einen Drittel der Kosten zu tragen hat

9.2    Die Prozessentschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und dem Mass des Obsiegens. Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Dadurch, dass sie auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 eine Rente beantragte, wurde das vorliegende Verfahren deutlich aufwändiger, als wenn sie lediglich eine Erhöhung der Rente für die Zeit vor dem 1. Februar 2011 beantragt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat ihr daher eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Oktober 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Hiestand

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef