Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01198 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 29. Januar 2007 für die Y.___ AG in Z.___ als Mitarbeiter im Kundendienst und bei Lieferungen (Urk. 7/23/1-2). Infolge eines seit Juni 2008 bestehenden lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndroms bei Discopathie L5/S1, leichter Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule und ungenügender muskulärer Haltungsstabilisation (Urk. 7/9/6) war er ab dem 10. Dezember 2008 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/9/3 Ziff. 1.6).
Am 30. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 7/3), erwerblichen (Urk. 7/4 und Urk. 7/7), medizinischen (Urk. 7/9) und beruflichen (Urk. 7/10-15) Verhältnisse des Versicherten ab und gewährte ihm am 10. Juni 2009 eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Ausbildungskurses zum Fachinformatiker (Urk. 7/16), nachdem der Versicherte am 25. Mai 2009 das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte (Urk. 7/23/8).
In der Folge teilte ihm die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19 ff.) mit Verfügung vom 15. September 2009 (Urk. 7/25) mit, dass er – abgesehen von der Frühinterventionsmassnahme – keinen Anspruch auf sonstige Leistungen der Invalidenversicherung habe.
Am 22. März 2011 reichte die Ehefrau des Versicherten der IV-Stelle einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, wonach der Versicherte an einer bipolaren affektiven Störung leide, sowie Austrittsberichte der psychiatrischen Einrichtung B.___ über die vom 13. April bis 6. Mai 2010 (Urk. 7/2-5) und vom 21. Juni bis 9. August 2010 (Urk. 7/41/6-10) erfolgten stationären Aufenthalte ihres Ehemannes. Mit Mitteilung vom 6. April 2011 (Urk. 7/44) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vornahme einer Begutachtung durch das Institut C.___, in Aussicht. Nachdem der Versicherte die Einladung des Instituts C.___ zu einer am 31. Januar 2012 vorgesehenen Begutachtung erhalten hatte (Urk. 7/53), liess er der IV-Stelle durch seine Frau mitteilen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand verbessert habe, weshalb er wieder in der Lage sei, eine Arbeit zu suchen. Aus diesem Grund sagte die Ehefrau des Versicherten den Termin für die Begutachtung ab und teilte der IV-Stelle mit, dass der Antrag für eine Invalidenrente nicht mehr aktuell sei (Urk. 7/54). Nachdem in der Folge auch eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nicht wie geplant stattgefunden hatte (Urk. 7/61-62), sprach ihm die IV-Stelle nach erfolgten Vorbescheidverfahren (Urk. 7/65 ff. und Urk. 7/75 ff.) mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 2) vom 1. Dezember 2009 bis 29. Februar 2012 eine Viertelsrente zu.
Seit dem 1. April 2012 arbeitet der Versicherte zu 100 % als Systemingenieur (Urk. 7/73/2 am Anfang).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter (Urk. 4), am 15. November 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vom 1. Dezember 2009 bis 29. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 am Anfang). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere der Stellungnahme von dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, vom RAD, davon aus, dass ab Dezember 2008 eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab Juli 2009 habe infolge psychischer Beschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Dezember 2011 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich unter Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs eine Invalidität von 45 %, weshalb der Versicherte nach Ablauf des Wartejahres und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV vom 1. Dezember 2009 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Versicherte einwenden, ab Juli 2009 habe gemäss den im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte von Dr. med. E.___, praktischer Arzt, vom 8. (Urk. 3/6 = Urk. 7/59/5-6) und 19. März 2012 (Urk. 3/5), von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2012 (Urk. 3/4 = Urk. 7/83) und der Gemeinschaftspraxis von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 24. Juli 2012 (Urk. 3/3 = Urk. 7/84) weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Arbeitslosenversicherung während dieser Zeit von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit ausgegangen sei, was auch der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 8. März 2010 entnommen werden könne (Urk. 7/83). Aus dem Einkommensvergleich, dessen Zahlen nicht bestritten würden, ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 100 % und daraus der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den von der IV-Stelle ermittelten Zeitraum.
2.3 Unbestritten und nach der Aktenlage korrekt sind sowohl der Beginn der Rente am 1. Dezember 2009 als auch deren Aufhebung per Ende Februar 2012.
Strittig und zu prüfen ist somit lediglich, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit von Juli 2009 bis November 2011 gewesen ist und ob sich daraus allenfalls eine höhere als die von der IV-Stelle ermittelte Invalidität ergibt.
3.
3.1 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 7. April 2010 (Urk. 7/41/1) die Diagnose einer bipolaren affektiven Stiörung, gegenwärtig depressive Episode. Der Versicherte stehe seit dem 9. Juli 2009 in seiner Behandlung. Anfänglich habe ein depressives Zustandsbild mit schweren Schlafstörungen bestanden. Eine Behandlung mit Remeron habe besonders hinsichtlich der Schlafstörungen wenig Verbesserung gebracht, weshalb eine Behandlung mit Stilnox stattgefunden habe.
Der Verlauf habe sich schwierig gestaltet, da es immer wieder zu schnellen Verbesserungen und nachfolgenden drastischen Verschlechterungen gekommen sei. Bisher seien als Antidpressiva Remeron, Fluoxetin, Cymbalta und Citalopram versucht worden. Ein Versuch zur Stimmungsstabilisierung mit Lamictal habe wegen Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen.
3.2
3.2.1 Die psychiatrische Einrichtung B.___, wo sich der Versicherte vom 13. April bis 6. Mai 2010 in stationärer Behandlung befand, stellte im Austrittsbericht vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/41/2-5) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), einer einfachen Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10: F90.0) sowie einer Pollinose.
Beim Versicherten sei es vor dem Hintergrund einer ADHS zu einer schleichend depressiven Entwicklung gekommen. Der bei der ADHS typische Wechsel zwischen Extremen sei durch die seit der Kündigung weggefallene geregelte Tagesstruktur noch unterstützt worden, was zur Entwicklung der Tag-Nacht-Umkehr und der Erschöpfung beigetragen habe, wodurch auch die depressive Symptomatik verstärkt worden sei. Der Beginn der Fachhochschule habe in diesem Prozess eine zusätzliche Belastung dargestellt.
Trotz der kurzen Aufenthaltsdauer sei es möglich gewesen, den Tag-Nacht-Rhythmus zeitlich nach vorne zu verschieben, wenngleich er noch nicht gänzlich habe normalisiert werden können. Dabei sei auch zu beachten, dass der Versicherte generell eher der nachtaktive Typ sei. Die Diagnose der ADHS, die psychoedukativen Gespräche über die Symptomatik und das Einordnen der Probleme des Versicherten in diese Störung hätten dazu geführt, dass er wieder mehr den Überblick gewonnen habe, was ihm Mut und Motivation gegeben habe. Seine Begeisterungsfähigkeit und seine schnelle Auffassungsgabe hätten ihn dabei unterstützt, womit die depressive Symptomatik rasch abgenommen habe. Hilfreich sei die geregelte Tagesstruktur des Stationsalltags gewesen, die dem Versicherten den nötigen Rahmen geboten habe, sich zu orientieren und mit den Kräften „haushalten“ zu können. Deshalb sei die Teilnahme am Programm der Tagesklinik dringend empfohlen, um weiterhin eine geregelte Tages-struktur einhalten zu können.
Weiter sei es wichtig, die ADHS sowohl medikamentös als auch psycho-therapeutisch fundiert zu behandeln, damit der Versicherte besser auf seine Belastungsgrenzen achten und depressiven Tiefs vorbeugen könne bzw. Strategien erarbeite, um darauf reagieren zu können. Der vorzeitige Austritt mache es jedoch unmöglich, über eine diagnostische Phase hinauszukommen und mit dem Erarbeiten von Strategien zu beginnen.
Der Versicherte sei am 6. Mai 2010 in die alten Verhältnisse ausgetreten. Am 26. Mai 2010 habe er einen Vorgesprächstermin in der Tagesklinik I.___. Für die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung seien ihm Adressen ausgehändigt worden, unter anderem die der ADHS-Sprechstunde der psychiatrischen Klinik J.___. Empfohlen worden sei die weitere medikamentöse Einstellung mit Ritalin/Concerta sowie die psychotherapeutische Behandlung der ADHS.
3.2.2 Im Austrittsbericht vom 27. August 2010 über den vom 21. Juni bis 9. August 2010 erfolgten Aufenthalt des Versicherten (Urk. 7/41/6-10) stellte die psychiatrische Einrichtung B.___ die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), einer ADHS (ICD-10: F90.0), von Problemen durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61.0, Z61.2, Z61.6) sowie einer Pollinose und eines Asthma bronchiale.
Der Versicherte leide an einer ADHS. Auf dem Hintergrund belastender Erlebnisse in der Kindheit (gewalttätige Mutter, frühzeitiger Verlust des Vaters und dadurch negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen) bestehe zusätzlich eine Neigung zur ängstlich-depressiven Verarbeitung von psychosozialen Belastungen. Als Bewältigungsversuch habe der Versicherte früher Drogen genommen. Seit totaler Abstinenz (mit 33 Jahren) bestehe eine vermehrt depressive Stimmung mit Gereiztheit und innerer Unruhe. Der erfolgte Klinikaufenthalt sei als Fortsetzung der Behandlung geplant gewesen und habe der Stimmungsaufhellung, Stimmungsstabilisierung und dem Erarbeiten von wirksamen Copingstrategien im Umgang mit der ADHS-Störung gedient.
Prospektiv sei es wichtig, die ADHS sowohl medikamentös als auch psycho-therapeutisch weiterhin fundiert zu behandeln, damit der Versicherte besser auf seine Belastungsgrenzen achte und depressiven Tiefs vorbeugen könne, respektive weitere Strategien erarbeite, um darauf reagieren zu können. Als Ressourcen gälten Begeisterungsfähigkeit, eine schnelle Auffassungsgabe, Therapiemotivation und eine gute Therapiecompliance. Der Versicherte sei in die alten Verhältnisse entlassen worden, mit einem einmaligen Medikamentenrezept. Ein Erstgespräch mit der Psychiaterin, Prof. Dr. med. K.___, sei für den 17. August 2010 geplant.
3.3 Im Arztbericht vom 8. März 2012 (Urk. 7/59/1) stellte Dr. E.___ die Diagnose eines insulinabhängigen Diabetes mellitus, erst im September 2011 diagnostiziert, wobei die Symptome seit 2006 bestanden hätten, sowie einer Depression (ICD-10: F32), die von 2009 bis 2011 bestanden habe. Der Versicherte sei drei Jahre lang als Mitarbeiter im Kundendienst einer Matratzenfirma tätig gewesen, bei welcher er Matratzen ausgeliefert und Betten zusammengebaut habe. Dabei habe er lange Strecken im Lieferwagen zurückgelegt und häufig schwere Gegenstände auf höhere Etagen getragen. Die dabei entstandenen und zunehmenden Rückenschmerzen hätten letztendlich dazu geführt, dass der damalige Hausarzt eine Umschulung auf eine weniger rückenbelastende Tätigkeit empfohlen habe. In diesem Zusammenhang sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt, deren Ziel nicht eine Rente, sondern die Beihilfe zu einer Umschulung gewesen sei. Die Umschulung zum Informatiker habe im August 2009 begonnen, sei aber aufgrund mehrerer Absenzen im Dezember 2009 abgebrochen worden. Nach einem erneuten Beginn im August 2010 sei der praktische Teil im Dezember 2010 erneut abgebrochen worden. Den theoretischen Teil der Ausbildung habe der Versicherte im Sommer 2011 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/59/5).
Sehr wichtig in diesem Zusammenhang sei die wahrscheinlich bereits seit 2006 bestehende Diabetes-Symptomatik (zunehmend häufigeres Wasserlösen, zunehmender Durst, rezidivierender Durchfall, starkes Schwitzen, Müdigkeit, Lustlosigkeit usw.). Die Diagnose sei jedoch erst im September 2011 gestellt worden, als in den Wochen oder Monaten zuvor die Symptome eskaliert seien. Seit der Diagnose und entsprechender Einstellung mit Insulin und einer anschliessenden Erholungsphase fühle sich der Versicherte seit Anfang 2011 wieder bei vollen Kräften und sicherlich arbeits- und vermittlungsfähig. Die wahrscheinlich über Jahre unerkannten Diabetessymptome hätten zu einer deutlichen depressiven Episode geführt, aufgrund derer die Unterbrechungen der Ausbildung erfolgt seien. In den Jahren 2009 und 2010 sei niemandem bekannt gewesen, dass der eigentliche Grund der Schwierigkeiten nicht direkt die Depression, sondern eher der unerkannte Diabetes gewesen sei. Medizinisch sei sehr wahrscheinlich, dass der nicht erkannte Diabetes zur psychischen Erkrankung geführt habe.
Was die Anmeldung bei der Invalidenversicherung angehe, habe der Versicherte klar gemacht, dass er keine Invalidenrente möchte. Auch die damaligen Rückenschmerzen seien kein Problem mehr, da die Ursache (Ausliefern von Matratzen usw.) nicht mehr bestehe. Der Versicherte habe auch deutlich an Gewicht verloren und damit ebenfalls sein Wohlbefinden gesteigert. Der Wunsch des Versicherten sei immer eine Rückkehr in den Arbeitsprozess und die damit verbundene finanzielle Unabhängigkeit gewesen. Er sei über seinen deutlich besseren Gesamtzustand seit der Diagnose sowie die Einstellung des Diabetes erleichtert und freue sich auf die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben (Urk. 7/59/5).
3.4 Im Bericht vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/83/6) bestätigten Dr. G.___ und lic. phil. H.___, dass sich der Versicherte vom 19. Januar bis 14. Juni 2011 bei ihnen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden habe und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Das anschliessende Bestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juni bis 15. November 2011 wurde von Dr. F.___ im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/83/5) attestiert, unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte während der gesamten Behandlungsdauer bei ihm in Behandlung befunden habe.
4.
4.1 Der Verfügung vom 16. Oktober 2012, mit welcher dem Versicherten vom 1. Dezember 2009 bis 29. Februar 2012 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, lag im Wesentlichen die Beurteilung von dipl. med. D.___, datiert vom 8. Mai 2012 (Urk. 7/74/2), zugrunde.
Anhand der vorhandenen Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen hielt dipl. med. D.___ fest, dass während der stationären psychiatrischen Aufenthalte existentielle Ängste im Fokus gestanden hätten. Bei den Austritten aus der Klinik habe der Versicherte die Kriterien für eine depressive Störung nicht erfüllt, jedoch habe er unter Stimmungsschwankungen, Schlaf- und dadurch bedingt Konzentrationsstörungen gelitten. Diese Symptome mit vermehrter Müdigkeit liessen sich tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem unerkannten Diabetes zuordnen.
Während der Klinikaufenthalte habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ansonsten sei überwiegend wahrscheinlich von Juli 2009 bis Ende November 2011 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Versicherte die im Rahmen der Frühinterventionsmassnahme gewährte Ausbildung besucht habe, was auf das Bestehen einer Restarbeitsfähigkeit schliessen lasse (Urk. 7/74/2).
4.2 Gemäss den in der Verfügung des AWA vom 8. März 2010 (Urk. 7/83) erwähnten Zeugnissen hatte Dr. A.___ den Versicherten in der Zeit vom 9. Juli bis Ende November 2009 total gut neun Wochen und im hier interessierenden Zeitraum ab Dezember 2009 bis Anfang März 2010 während einzelner Tage arbeitsunfähig geschrieben. Am 15. März 2010 attestierte er ab 8. März 2010 prospektiv für vier Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; und am 26. März 2010 erklärte er auf Anfrage, dass der Beschwerdeführer in den Phasen zwischen den depressiven Episoden zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 7/83/3).
Im Bericht vom 7. April 2010 (Urk. 7/41/1) äusserte sich Dr. A.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten, doch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter schnellen Stimmungsschwankungen litt und Dr. A.___ zur Stabilisierung des Zustands eine stationäre Behandlung befürwortete. Gemäss Bericht der psychiatrischen Einrichtung B.___ vom 25. Mai 2010 (Urk. 7/41/2-5) führte der rund dreiwöchige Klinikaufenthalt zu einer massgeblichen Besserung der Symptome, so dass der Beschwerdeführer - auf eigenen Wunsch vorzeitig - in die ambulante Nachbehandlung entlassen werden konnte. Die zweite Hospitalisation in der psychiatrischen Einrichtung B.___ vom 21. Juni bis 9. August 2010 war offenbar Teil des Behandlungsplans und diente der Stimmungsaufhellung und -stabilisierung sowie dem Erarbeiten von Copingstrategien, damit der Beschwerdeführer seine Grenzen besser erkennen und allfälligen Stimmungstiefs vorbeugen könne (Bericht vom 27. August 2010; Urk. 7/41/6-10). Beiden Berichten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach den Klinikaufenthalten vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre, und auch die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer ADHS legen eine solche Annahme nicht nahe. Daran ändert der Umstand, dass das AWA am 8. März 2010 (Urk. 7/83) ab Dezember 2009 eine Vermittlungsunfähigkeit angenommen hatte, nichts, da diese Verfügung auf den oben erwähnten Berichten von Dr. A.___ beruhte und sich daraus für die Zeit nach dem Verfügungserlass nichts ableiten lässt. Auch die kurz gehaltenen Berichte von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 7/83/6) sowie von Dr. F.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 7/83/5), in denen ohne Begründung nachträglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint die Beurteilung von dipl. med. D.___, der auf eine durchschnittliche 50%ige Arbeitsunfähigkeit schloss, als angemessen, da sie auch allfälligen Zeiten vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wie sie Dr. A.___ von Juli 2009 bis März 2010 tageweise und gelegentlich für ein paar Wochen attestierte, Rechnung trägt.
Es ist somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von Juli 2009 bis November 2011 auszugehen.
5. Die von der IV-Stelle zur Ermittlung der Invalidität herangezogenen Zahlen und die Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs werden im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten und erweisen sich als korrekt, weshalb sich bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit die ermittelte 45%ige Invalidität und die Zusprache einer befristeten Viertelsrente ergibt.
Die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2012 (Urk. 2) ist somit richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini