Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01199




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 12. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 6. November 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 1998 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/14).

    Am 2. März 2006 (vgl. Datum Aktenverzeichnis) meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 eine halbe Rente zu (Urk. 8/45, Verfügungsteil 2, Urk. 8/42).

1.2    Im Mai 2010 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 27. Mai 2010, Urk. 8/46). Sie liess dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. Juni 2010, Urk. 8/47) und holte Arztberichte von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, (Bericht vom 29. Juli 2010, Urk. 8/49) und von Dr. med. Z.___ (Bericht vom 4. November 2010, Urk. 8/51) sowie einen Arbeitgeberbericht des A.___, bei welchem X.___ vom 19. März 1992 bis 5. Februar 2010 als Reinigungsmitarbeiter in einem Pensum von 5,2 Stunden pro Woche tätig gewesen war (Bericht vom 3. August 2010, Urk. 8/50), ein und gab ein bidisziplinäres psychiatrisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 19. Januar 2011, Urk. 8/56). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 8. Juni 2011 das psychiatrische Teilgutachten (Urk. 8/63) und Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 27. September 2011 das orthopädische Teilgutachten (Urk. 8/66/4-20) sowie die Konsensbeurteilung (Urk. 8/66/1-2), welche von Dr. B.___ am 3. Oktober 2011 gegenüber der IV-Stelle bestätigt wurde (Urk. 8/67/1). Mit Vorbescheid vom 4. November 2011 stellte die IVStelle X.___ die Einstellung seiner Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/71). Am 21. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für zwei Hörgeräte übernehme (Urk. 8/79). Am 13. Januar 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Einwand gegen den Vorbescheid vom 4. November 2011 (Urk. 8/82). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des E.___ (Bericht vom 17. Februar 2012, Urk. 8/85) und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 2. Oktober 2012 samt geändertes Gutachten, Urk. 8/89). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess X.___ am 14. November 2012 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 30. November 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1

2.1.1    Bei der ursprünglichen, mit Verfügung 11. Oktober 2007 (Urk. 8/45) erfolgten Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Schreiner absolviert und in der Schweiz viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wie z.B. Brandschutzmonteur oder Zimmermann. Zuletzt sei er als Betriebsarbeiter und in der Reinigung tätig gewesen. Diese Tätigkeiten könne er nicht mehr ausüben. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er aber zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42). Sie stützte sich dabei aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. März 2006 (Urk. 8/21), von Dr. Y.___ vom 12. April 2006 (Urk. 8/22/1-5) sowie von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/10-11; vgl. Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2006, Urk. 8/35).

2.1.2    Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 2. November 2005 (Urk. 8/22/12-13) als Diagnosen (1) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) und (2) eine arterielle Hypertonie an. Der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Oktober 2005 zu 50 % arbeitsfähig.

2.1.3    Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 8/21/3-6) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbovertebrales sowie lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bestehend seit 1993, (2) eine Polyarthralgie unklarer Ätiologie bestehend seit Oktober 2005 und (3) eine depressive Verstimmung bestehend seit 2003. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 hingegen noch zu 50 % arbeitsfähig.

2.1.4    Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 12. April 2006 (Urk. 8/22/1-5) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung und (2) ein chronifiziertes rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L5/S1 mit Schmerzausweitung auf die linke Körperseite, Hohl-Rundrücken und muskulärer Dysbalance. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine rückenschonende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Rückenbelastende Tätigkeiten wie Lastenheben, Arbeiten über Kopf und Innehalten monotoner Körperstellungen könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausführen und sollten vermieden werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verwies Dr. Y.___ auf die entsprechenden Spezialärzte.

2.1.5    Dr. Z.___ diagnostizierte zudem mit Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 8/28) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F70.1), (3) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 und (4) einen Tinnitus. Der Beschwerdeführer sei seit dem 7. Februar 2004 zu 50 % arbeitsunfähig.

2.2

2.2.1    Im aktuellen Revisionsverfahren nannte Dr. Y.___ mit Bericht vom 29. Juli 2010 (Urk. 8/49) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) therapierefraktäre Schmerzen retropatellär rechts bestehend seit September 2008 bei (a) Patella bipartita mit Reizung des lateralen Anteils, (b) Verkürzung des Streckapparates und (c) Restbeschwerden bei Status nach lateraler Meniskusresektion und Kniearthroskopie rechts am 20. November 2008, (2) ein chronisches lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit somatoformer Anpassungs- und Schmerzverarbeitungsstörung seit Jahren und (3) eine chronische Depression. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine rezidivierende Gichtarthritis, (2) eine Steatohepatitis und (3) eine arterielle Hypertonie, gut eingestellt mit Carvedilol. Aus medizinischer Sicht sei es seit 2007 zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen. Die lumbospondylogenen Rückenbeschwerden träten unverändert belastungsabhängig auf. Im Herbst 2008 habe der Beschwerdeführer erstmalig störende Knieschmerzen rechts lateral beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung verspürt. Aufgrund der zusätzlich einschränkenden Knieproblematik erscheine ein theoretisch zumutbares Arbeitspensum von 50 % als zu hoch, es dürfte sich aktuell seit Herbst 2008 bei etwa 30 % bewegen, sowohl für die bisherige Arbeitstätigkeit als Reiniger als auch in einem zumutbaren Arbeitsprofil. Aus rein rheumatologischen/somatischen Gesichtspunkten sei eine Tätigkeit mit Minderbelastung des Kniegelenks zumutbar. Seitens der Rückenbeschwerden sollten das Innehalten von monotonen Körperpositionen und Lastenheben körperfern vermieden werden. Betreffend die psychischen Diagnosen und Beurteilung verwies der Arzt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters. Aus seiner Sicht habe sich auch dort keine Verbesserung, eher eine Verschlechterung ergeben. Die Arbeitsfähigkeit sei auch massgebend durch die psychischen Komponenten bestimmt.

2.2.2    Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51) die gleichen Diagnosen, welche er bereits mit Bericht vom 30. Januar 2007 (E. 2.1.5) angeführt hatte, wobei er nun die depressive Störung als rezidivierend charakterisierte. Der Beschwerdeführer nehme die vorgeschriebenen Medikamente und komme zu den psychotherapeutischen Gesprächen zu ihm. Wie es schon zuvor der Fall gewesen sei, leide der Beschwerdeführer unter depressiven und Angstsymptomen sowie starken Schmerzen, die im rechten Knie sowie in der Kreuzgegend lokalisiert seien. Der Zustand des Beschwerdeführers weise starke Schwankungen auf. Sehr häufig sei es zur Intensivierung der depressiven Symptome und Angstsymptome gekommen, auch die somatischen Beschwerden seien manchmal sehr stark geworden. Trotz der durchgeführten Therapie komme es zu keiner Besserung. Im Gegenteil habe sich der Zustand chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf angenommen. Der Beschwerdeführer könne eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der er unter keinem Leistungs- oder Zeitdruck stehe, zu 50 % ausüben.

2.2.3    DrB.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juni 2011 (Urk. 8/63) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (impulsiv) (ICD-10 F61.1) und (2) einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.1) (Urk. 8/63/17). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr in der bisherigen sowie in einer möglichen angepassten Tätigkeit bestehe nicht (mehr) (Urk. 8/63/19).

    Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 27. September 2011 (Urk. 8/66) (1) ein generalisiertes chronisches lumbovertebrales, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne biologisch plausible morphologische Basis (ICD-10 F54.86), (2) eine chronisch rezidivierende Arthritis urica (ICD-10 M10.07), (3) Restbeschwerden bei Status nach Kniegelenksarthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts vom 20. November 2008 bei Chondrokalzinose und Gicht (ICD-10 M11.26, M10.06), (4) eine Fingerpolyarthrose (ICD-10 M20.0), (5) eine arterielle Hypertonie, (6) eine Steatohepatitis und (7) einen Diabetes mellitus Typ 2 mit Verdacht auf asymptomatische Polyneuropathie (Urk. 8/66/15-16). In der angestammten Tätigkeit eines Schreiners mit regelhaft anfallender schwerer körperlicher Belastung im Stehen und Gehen bestehe aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer Tätigkeit mit leichter bis mittelschwerer Wechselbelastung, vorzugsweise ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Gut geeignet seien Arbeiten als Verkäufer, Lagerist, an Pforten und Kassen sowie in überwiegend sitzenden Tätigkeiten in Fabrikationsbetrieben. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahre. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten im Sinne der Ausführungen könne weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden klinischen Befunden belegt werden (Urk. 8/66/18).

    Die von Dr. B.___ sowie Prof. Dr. C.___ und DrD.___ bidisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit entspricht, nachdem psychiatrisch keine Einschränkung besteht, der orthopädischen (Urk. 8/66/1-2 und Urk. 8/67/1).

2.2.4    Am 6. Januar 2012 beantwortete Dr. Z.___ Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/81/1-2) und nahm dabei insbesondere zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Der behandelnde Psychiater hielt im Wesentlichen fest, dass die Untersuchungen von Dr. B.___ nicht ausreichend gewesen seien, weshalb eine neue Begutachtung notwendig erscheine. Dr. Z.___ verwies dabei auch auf eine Untersuchung in der Klinik für Neurologie des I.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 8/81/5-7), wonach eine Depression mit starker Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen festgestellt worden sei.

2.2.5    Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. K.___, Klinischer Psychologe, vom E.___ nahmen am 31. Januar 2012 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls zum Gutachten von DrB.___ Stellung (Urk. 8/83). Am 17. Februar 2012 berichteten sie zudem der IV-Stelle (Urk. 8/85) und nannten dabei die gleichen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie bereits im Bericht vom 31. Januar 2012 (vgl. auch Urk. 8/83):

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- Mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Zervikalsyndrom mit/bei

- Zervikobrachialgie links

- Diskushernie C5/6 und C6/7 median bis zum Myelon ohne Deformierung

- BWS-Syndrom mit/bei

- Fehlform der WS mit fixierter BWS-Kyphose, Torsionsskoliose, Status nach Morbus Scheuermann

- Lumbovertebrales Syndrom mit/bei

- Diskushernie L5/S1

- Lumbosakraler Übergangsstörung; L4/S1 breitbasiger medianer Diskushernie mit umschriebener Impression des Duralsackes und möglicherweise Behinderung des Abgangs der Nervenwurzel S1 beidseits etwa symmetrisch

- Insertionstendinosen des Beckenkammes und Piriformis-Syndrom links

- Arthritis urica

- Knieschmerzen rechts mit/bei

- Retropatellären Schmerzen bei Patella bipartita und Verkürzung des Streckapparates

- Status nach Kniearthroskopie und lateraler Teilmeniskektomie rechts am 20. November 2008

- Rezidivierende Gichtschübe.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine progrediente Schwerhörigkeit beidseits mit/bei (a) Einschränkung Hörvermögen links 75 %, rechts 70 % und (b) Tinnitus sowie (2) ein Diabetes mellitus Typ II. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe in einer Tätigkeit ohne Arbeitsdruck, welche ohne langes Sitzen und Stehen und ohne längere einseitige Tätigkeiten ausgeübt werden könnte. Darüber hinaus bestünden Schwierigkeiten bei der Befolgung von längeren Arbeitsanweisungen und Entgegennahme von Kritik. Der Beschwerdeführer müsste in einem Schonraum vor diesen Anforderungen arbeiten können.

2.2.6    Am 2. Oktober 2012 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit (Urk. 8/89/1 und Urk. 8/89/18), in seinem psychiatrischen Teilgutachten werde die von ihm diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (impulsiv) versehentlich mit F61.1 entsprechend ICD-10 codiert. Eine störende Persönlichkeitsänderung, die diesem ICD-10 Code entsprechen würde, bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Er verweise deswegen auf den Text der von ihm gestellten Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge. Diese hätte entsprechend der ICD-10 mit Z73.1 codiert werden müssen.

2.2.7    Am 12. November 2012 verfasste das E.___ erneut einen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 3). Dessen Ärzte führten dabei die gleichen Diagnosen an, welche bereits in den Berichten vom 31. Januar und 17. Februar 2012 genannt worden waren (E. 2.2.5), und attestierten dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 12. Oktober 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar die angestammte Tätigkeit weiterhin nicht ausüben könne, er aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erachtete die Beschwerdegegnerin als psychiatrisch begründet. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___ sowie von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 2, Feststellungsblatt, Urk. 8/86 und Urk. 8/90).

3.2    Aus dem Gutachten von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ geht aus orthopädischer Sicht ein im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter Gesundheitszustand hervor. So erklärten Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe wahrscheinlich seit mehr als 10 Jahren. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten könnten sie weder jetzt noch für die Vergangenheit mit ausreichenden Befunden belegen (E. 2.2.3, Urk. 8/66/18). Die Einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen zu Recht auch nichts gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ vor. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung eingeholten Gutachten ist nämlich Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit des orthopädischen Gutachtens sprechen würden. Das Gutachten erfüllt denn auch sämtliche Voraussetzungen, welche an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3    Strittig ist hingegen, ob das Gutachten von Dr. B.___, aus welchem eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgeht, die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten erfüllt und ob daraus eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

    DrB.___ beschrieb gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. März 2011 einen psychischen Normalbefund (Urk. 8/63/17). So sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Eine Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen, insbesondere Alkohol, sei nicht festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich emotional gut schwingungsfähig gezeigt, er habe Gestik und Mimik angemessen eingesetzt, gelegentlich habe er gelächelt und gelacht. Der Gedankengang sei geordnet gewesen, Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungsstörungen habe er nicht gefunden. Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Themenabhängig habe der Beschwerdeführer manchmal ein nachvollziehbares, resignativ anmutendes Innehalten gezeigt, die Stimmung sei aber nicht deprimiert gewesen. Auffassung, Ausdauer, Konzentration und mnestische Funktion seien intakt gewesen; der Beschwerdeführer habe raschen Themenwechseln gut folgen, problemlos Bezug zu zuvor besprochenen Themen herstellen und eigene Themen spontan aufnehmen können. Der Antrieb habe sich normal gezeigt.

    Dr. Z.___ hatte dagegen mit Bericht vom 30. Januar 2007, also kurz vor der erstmaligen Rentenzusprache, als Befund unter anderem festgehalten (Urk. 8/28/2-3), dass der Beschwerdeführer innerlich verspannt und sehr ängstlich gewesen sei. Sein Denken sei eingeengt gewesen, die Gedanken seien nur um die bestehenden Beschwerden gekreist. Er sei im Antrieb vermindert, psychomotorisch verlangsamt und innerlich verspannt gewesen. Er habe lustlos gewirkt und habe Scham- und Schuldgefühle seiner Familie gegenüber sowie Zukunftsängste geäussert. Er habe beim Beschwerdeführer eine depressive Verstimmung mit intensiven Ängsten und Störung der kognitiven Funktionen festgestellt.

    Während Dr. B.___ einen psychischen Normalbefund feststellen und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausweisen (E. 2.2.3) konnte, hatte Dr. Z.___ im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache noch pathologische Befunde erhoben. Es geht somit aus dem Gutachten von Dr. B.___ im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache ohne Weiteres ein gebesserter Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht hervor.

    Das Gutachten von Dr. B.___ erfüllt sämtliche Voraussetzungen, welche an beweistaugliche Gutachten gestellt werden (vgl. E. 1.3). Es schadet der Beweistauglichkeit des Gutachtens insbesondere nicht, dass Dr. B.___ nicht mehr sämtliche Arztberichte zur Stellungnahme gegeben wurden, welche nach seiner Begutachtung der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden. So hat ein Gutachten grundsätzlich nur gestützt auf die Vorakten (vgl. E. 1.3) zu erfolgen und es besteht für eine nachträgliche Stellungnahme zu neuen Berichten nur Anlass, wenn diese grundsätzlich neue, erhebliche Feststellungen enthalten. Dies ist vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht der Fall. Auch die zunächst offensichtlich unzutreffende Codierung der Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge steht der Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht entgegen (vgl. E. 2.2.6).

3.4    Der Bericht von Dr. Y.___ vom 29. Juli 2010 (E. 2.2.1) vermag die Einschätzung von Dr. B.___ von vornherein nicht in Frage zu stellen, verwies Dr. Y.___ betreffend psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers doch ausdrücklich auf die behandelnden Psychiater. Betreffend somatischer Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte Dr. Y.___ zwar im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache neu eine Knieproblematik und statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige an. Er erklärte jedoch gleichzeitig, dass das von ihm angeführte Zumutbarkeitsprofil seit dem Jahr 2006 Gültigkeit habe (Urk. 8/49/6). Dr. Y.___ begründete dabei nicht, weshalb die neu aufgetretene Knieproblematik zwar eine Reduktion des zumutbaren Arbeitspensums, nicht aber eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zur Folge haben soll. Solche Erläuterungen wären für die Schlüssigkeit jedoch erforderlich gewesen, führte Dr. Y.___ doch lediglich kniebedingte Beschwerden beim Bergabgehen und Treppensteigen sowie in kniender Stellung an. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine diese Tätigkeiten vermeidende Arbeit nicht weiterhin im gleichen Pensum sollte ausüben können.

3.5    Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 4. November 2010 (E. 2.2.2) aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten eine seit 2004 bestehende, 50%ige Arbeitsfähigkeit. Mit Bericht vom 6. Januar 2012 (E. 2.2.4) kritisierte er zudem ausdrücklich das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und hielt an seiner früheren Einschätzung fest. Während Dr. Z.___ im Bericht vom 4. November 2010 (Urk. 8/51/2) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wie folgt begründet hatte: „Er ist bei jeder Tätigkeit verlangsamt, hat keine Ausdauer, auch Konzentrationsschwierigkeiten, macht dadurch häufig Fehler, braucht Erholungspausen.“, verwies er in seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2012 zur Bestätigung seiner Einschätzung insbesondere auf den Untersuchungsbericht der Klinik für Neurologie des I.___ (Urk. 8/81/5-7). Dr. Z.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit den konkreten Feststellungen dieses Berichts auseinander. In diesem Bericht wurde zwar erklärt, dass der Beschwerdeführer mittelschwere bis schwere Minderleistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Lernen und Gedächtnis habe und im exekutiven Bereich die verbale und figurale Flüssigkeit zudem leicht- bis mittelschwer reduziert seien. Gleichzeitig wurde aber auch über eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers berichtet. So habe der Beschwerdeführer schnell aufgegeben oder abgeblockt, mehrmals habe er aufgefordert werden müssen, weiter zu überlegen oder an einer Aufgabe dranzubleiben. Die Berichtenden hielten dementsprechend ausdrücklich fest, dass es vor dem Hintergrund der mangelnden Anstrengungsbereitschaft/Motivation des Beschwerdeführers schwierig sei, das wahre Ausmass der kognitiven Beeinträchtigungen zu erfassen. Mithin vermögen auch die im I.___ gemachten Feststellungen ein Abweichen von der Beurteilung durch den psychiatrischen Gutachter nicht zu begründen, weshalb die Einschätzung von Dr. Z.___ - ob und allenfalls wie der behandelnde Psychiater die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers überprüft hat, ist seinen Aufzeichnungen nicht zu entnehmen - das Teilgutachten von Dr. B.___ nicht zu erschüttern vermag.

3.6

3.6.1    Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ vom E.___ nahmen am 31. Januar 2012 ebenfalls zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (E. 2.2.5 und Urk. 8/83). Ihrem Einwand, die Untersuchung von Dr. B.___ habe nur zwei Stunden gedauert, ist entgegenzuhalten, dass es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 mit Hinweisen). Sodann ist die behauptete Verspätung der Gutachter bzw. des Gutachters durch nichts belegt. Es ergibt sich im Gegenteil viel mehr, dass die Begutachtung wohl ohne Verzögerung erfolgte (Urk. 8/63/16). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer über für eine Begutachtung ungenügende Sprachkenntnisse verfügt, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend die behauptete fehlerhafte Wiedergaben des Begutachtungsgesprächs gilt es zu beachten, dass Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ bei der Begutachtung nicht anwesend waren. Ihre Ausführungen beruhen daher einzig auf den Behauptungen des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem wie von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ behaupteten Gesprächsverlauf Dr. B.___ zu einer anderen Beurteilungen hätte kommen sollen. Bei der Angabe des Todesjahres des Bruders des Beschwerdeführers unterlief dem Gutachter offensichtlich ein Verschreiber. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieser auf die Beweistauglichkeit des Gutachtens haben soll. Die „ausführliche Befunderhebung durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ basierte sodann im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wie Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ seit 1992 ausser für Reinigung für 5 Stunden pro Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festhalten konnten, obwohl aktenkundig ist und rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 8/12, Urk. 8/42), dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine weitergehende Arbeitstätigkeit zumutbar war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit denn auch selber nie in Frage gestellt. Das Fehlen einer Fremdanamnese mindert den Beweiswert des Gutachtens zudem nicht. Eine Fremdanamnese mag zwar häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/2006 vom 22. Mai 2007, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der Widerspruch zwischen den im Rahmen der Fremdanamnese (Tochter des Beschwerdeführers) von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ erhobenen Angaben und jenen des Beschwerdeführers selber augenfällig ist: So unternimmt er seinen eigenen Aussagen zufolge Spaziergänge mit Kollegen, findet sich täglich auf einem Platz ein, um dem Schachspiel von Kollegen zuzusehen (Urk. 8/63/15, Urk. 8/83/3) und ist fähig, kleinere Einkäufe zu erledigen (Urk. 8/83/3), während die Tochter angab, der Beschwerdeführer habe Angst, das Haus zu verlassen und könne nicht lange an einem Ort bleiben (Urk. 8/83/3). Angesichts dessen vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie leiden soll (Urk. 8/83/4). Zusammenfassend stellt damit die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ vom 31. Januar 2012 das Gutachten von Dr. B.___ – und auch dasjenige von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ - nicht in Frage.

3.6.2    Im Bericht vom 17. Februar 2012 (E. 2.2.5 bzw. Urk. 8/85) machten Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ keine wesentlichen Angaben, welche sie nicht bereits im Bericht vom 31. Januar 2012 gemacht hätten, weshalb auch dieser Bericht keinen Anlass gibt, von der Einschätzung von Dr. B.___ bzw. von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ abzuweichen.

3.6.3    Hinsichtlich des am 12. November 2012 von weiteren Ärzten des E.___ verfassten Berichts zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (E. 2.2.7) fällt auf, dass die psychiatrische Befunderhebung offenbar durch med. pract. L.___ erfolgte. Diese erhob dabei exakt die gleichen Befunde, welche bereits von Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ neun Monate zuvor festgestellt worden waren (vgl. Urk. 8/85). Dies lässt darauf schliessen, dass keine neue, sorgfältige Befunderhebung stattgefunden hat. Vielmehr wurden einfach die zuvor schon angeführten Befunde übernommen. Da sich auch die geklagten Beschwerden exakt mit den im Bericht vom 17. Februar 2012 festgehaltenen Beschwerden decken und ansonsten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Angaben gemacht wurden, gibt dieser Bericht ebenfalls keinen Anlass, von der Einschätzung von Dr. B.___ abzuweichen.

    Der Bericht vom 12. November 2012 stellt aber auch die somatische Einschätzung von Prof. Dr. C.___ und von Dr. D.___ nicht in Frage. So setzten sich die Ärzte des E.___ in keiner Weise mit den Feststellungen von Prof. Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinander. Die attestierten somatischen Arbeitsunfähigkeiten sind zudem auch nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig. So ist nicht klar, was Dr. M.___ meinte, als er notierte, „aus schmerztherapeutischer Sicht“ (Urk. 3 S. 7 unten). Massgebend ist nämlich einzig, was dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dr. N.___ erklärte, dass aufgrund der belastungsabhängigen Beschwerden dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten). Ob diese vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch die erhobenen objektiven Befunde erklärbar sind, führte er aber nicht aus. Dr. O.___ erklärte, dass aus rein orthopädischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit mindestens zu 50 % zumutbar sei (Urk. 3 S. 7 unten). Massgebend ist aber nicht, welche Arbeitsfähigkeit mindestens, sondern welche maximal zumutbar ist. Dr. P.___ schliesslich hielt fest: „Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit der Patientin (richtig: des Patienten), aus schmerztherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig.“ Da Dr. P.___ die „Facetten der Persönlichkeit“ berücksichtigte, ist nicht klar, ob er eine rein rheumatologische Beurteilung vorgenommen hat oder ob er auch psychiatrische sowie psychosoziale Faktoren hat einfliessen lassen.

3.7    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzungen von Prof. Dr. C.___, Dr. D.___ sowie von Dr. B.___ abgestellt und von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen ist.


4.

4.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei kann das Valideneinkommen resp. Invalideneinkommen in einem Revisionsverfahren frei, d.h. ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, überprüft werden, wenn die Aktenlage oder die Parteivorbringen dazu Anlass geben, obgleich sich die revisionsrechtliche Änderung unter Umständen auf ein anderes Element der Anspruchsberechtigung (hier: die Arbeitsfähigkeit) bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1). Vorliegend geben weder die Parteivorbringen noch die Aktenlage Anlass, von den von der Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 11. Oktober 2007 (Urk. 8/36, Urk. 8/45 und Urk. 8/42) zugrunde gelegten Parametern abzuweichen. Das Valideneinkommen ist deshalb erneut gestützt auf den Medianlohn für Hilfsarbeiten im Baugewerbe gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und das Invalideneinkommen gestützt auf den Medianlohn für sämtliche Tätigkeiten gemäss LSE zu berechnen.

4.2    Aus der LSE 2010 ergibt sich für Männer, welche im Baugewerbe eine einfache und repetitive Tätigkeit ausüben, ein Medianlohn von Fr. 5‘310.-- pro Monat (Tabelle TA1 Ziffer 41-43). In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,5 (vgl. die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B9.2, Baugewerbe/Bau) und die Nominallohnentwicklung von 1,7 % (vgl. Nominallohnindex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe/Bau) ergibt dies für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 67‘233.35 (Fr. 5‘310.-- : 40 x 41,5 x 12 : 100 x 101,7).

4.3    Das Invalideneinkommen ist - wie ausgeführt - gestützt auf den Medianwert für sämtliche Tätigkeiten für Männer des Anforderungsniveaus 4 zu berechnen. Dieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 Tabelle TA1, Total). Für das Jahr 2012 resultiert so in Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86, Tabelle B9.2, Total) und die Nominallohnentwicklung von 1,8 % (vgl. Nominallohnindex nach Geschlecht, Tabelle T1.1.10, Total) ein Einkommen von Fr. 62‘415.10 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 100 x 101,8).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Da der Beschwerdeführer nur noch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung, vorzugsweise ohne extreme Witterungsexpositionen und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten ausüben kann (E. 2.2.3), nahm die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2). Dies ist angemessen und daher nicht zu beanstanden. Es resultiert so ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘173.60 (Fr. 62‘415.10 x 0,9).

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘233.35 und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘173.60 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘059.75 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 16 % (Fr. 11‘059.75 : Fr. 67‘233.35). Bei einem Invaliditätsgrad von 16 % besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 10 und Urk. 11/1-19), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die ihm auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit seiner Honorarnote vom 25. November 2013 (Urk. 13) einen Aufwand von 7,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 35. geltend. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so inklusive Mehrwertsteuer (MWSt) eine Entschädigung von Fr. 1‘744.20. 

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. André Largier verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.




Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 14. November 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1‘744.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler