Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01200 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 24. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Advokaturbüro Peter M. Saurer
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 9. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/6). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/15) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/22) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/20/2-5 und Urk. 11/26/6-8). Zusätzlich fand eine psychiatrische und allgemeinmedizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) statt (Urk. 11/25 und Urk. 11/30-31). Mit Vorbescheid vom 11. November 2009 stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/29). Nachdem die Versicherte, neu vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer, dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 11/33 und Urk. 11/36), ordnete die IVStelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, an (Urk. 11/42). Dieser erstattete sein Gutachten am 25. März 2010 (Urk. 11/46). Die Verwaltung führte ausserdem eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 21. Juli 2010 [Urk. 11/48]). Am 17. Januar 2011 legte X.___ neue Arztberichte auf (Urk. 11/52-53), worauf die IV-Stelle mit Mitteilung vom 1. Februar 2011 eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung in Aussicht stellte (Urk. 11/56). Die Versicherte machte daraufhin neu aufgetretene Beschwerden im Bereich des rechten Schilddrüsenlappens geltend (Urk. 11/57-58). In der Folge sah die Verwaltung von der vorgesehenen Begutachtung ab (Urk. 11/59) und nahm weitere Abklärungen vor (Urk. 11/6366). Am 22. November 2011 ordnete sie eine Begutachtung durch die Z.___ an (Urk. 11/68). Das Gutachten wurde am 11. Juni 2012 erstattet (Urk. 11/73) und die Versicherte nahm dazu am 25. September 2012 Stellung (Urk. 11/78). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid und damit an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 11/81 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen – insbesondere berufliche Massnahmen, Rente und Hilflosenentschädigung – zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen beziehungsweise sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwalt Peter M. Saurer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der beantragte zweite Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Am 30. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Erstattung einer Replik (Urk. 17), was der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenablehnung – unter Hinweis auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) – damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, nach dem erfolgreich durchgeführten bariatrischen Eingriff vom März 2012 sei es zu einer deutlichen Gewichtsreduktion gekommen. Folglich werde der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt gutachterlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert. Was die für die Zeit vor der Operation durch die Z.___-Gutachter bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % betreffe, möge diese Beurteilung medizinisch zwar gerechtfertigt sein, doch gelte es zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen eine Folge der Adipositas gewesen seien und durch die Operation hätten behoben werden können. Rechtsprechungsgemäss bewirke eine aufgrund der Adipositas eingeschränkte Arbeitsfähigkeit keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei zudem eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden (Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei bislang nicht psychiatrisch begutachtet worden. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen (Urk. 1).
3.
3.1 Der die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 (Urk. 11/13 S. 3) behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte am 21. Mai 2009 (Urk. 11/20/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Metabolisches Syndrom
- Depressive Entwicklung
- Panvertebralsyndrom bei Muskelinsuffizienz
Der subklinischen Hypothyreose mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im aktuellen Zustand weder arbeits- noch eingliederungsfähig (S. 2).
3.2 Die RAD-Ärzte erhoben in ihren Berichten vom 5. Oktober und 13. November 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie das metabolische Syndrom und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei relevanter psychosozialer Problematik (Schulden, Abhängigkeit vom Sozialamt und Status nach Scheidung [Urk. 11/25 S. 3 und Urk. 11/31 S. 3]). Sie gingen von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/25 S. 4, 11/27 S. 3 und 11/31 S. 4).
3.3 Die Ärzte des B.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, nannten am 19. Oktober 2009 (Urk. 11/26/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- initial degenerativen Veränderungen lumbal, Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule mit hohen myofaszialen Anteilen
- muskulärer Dekonditionierung
- Chronisches cervicovertebrales bis –occipitales Syndrom mit/bei
- atlantodentaler Arthrose sowie initial degenerativen Veränderungen C3-C5
- Thoraxschmerz ventral/dorsal, Erstdiagnose 2005
- aktuell kein Hinweis auf eine kardiale Ursache (echokardiographischer Normalbefund am 27. Juli 2009)
- mit hohen myofaszialen Anteilen
- bei körperlicher Dekonditionierung, Belastungs-Elektrokardiogramm vom 22. Juni 2009 mit nicht erreichter Soll-Leistung und Abbruch wegen Dyspnoe
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerz- und Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Erstdiagnose am 9. Juli 2009
- Substituierte Hypothyreose
- Metabolisches Syndrom
- Risikofaktoren: Adipositas permagna (BMI 40.7 kg/m2), Hypercholesterinämie und Nikotinabusus
- Ferritinmangel ohne Anämie, 15. Juni 2009
Die betreffenden Ärzte stellten kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus (S. 2).
3.4 In der Klinik C.___, D.___, wurden von November 2009 bis Juni 2010 fünf Facettengelenksinfiltrationen durchgeführt. Nachdem die zuletzt durchgeführte Infiltration keine Wirkung mehr gezeigt hatte, wurde auf die Weiterführung der Behandlung verzichtet (Urk. 11/32, 11/37-38 und 11/52).
3.5 Gestützt auf die Ergebnisse der am 23. März 2010 durchgeführten orthopädischen Untersuchung (Expertise vom 25. März 2010 [Urk. 11/46]) stellte der Gutachter Dr. Y.___ folgende Diagnosen (S. 6):
- Chronisches thorakales Schmerzsyndrom (vor allem bei Rotationsbewegungen seit 2008)
- Chronisches, leichtes Cervical-Syndrom (seit 2008)
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dekonditionierung (seit 2008)
- Metabolisches Syndrom mit starker Gewichtszunahme (seit 2003)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
Der Experte führte aus, die Steh- und Gehleistung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer eingeschränkt. Bei der Untersuchung finde er hauptsächlich eine Adipositas permagna mit einem BMI von 42.6. Zudem bestünden nebst einem Thoraxschmerz bei Torsionsbewegungen ein leichtes Cervical- und Lumbal-Syndrom und unter beiden Füssen sei eine pathologische Hyperkeratose plantar ersichtlich. Die Beschwerdeführerin nehme seit vier Monaten keine Medikamente mehr ein.
Dr. Y.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Arbeit bestehe indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt, mit Tragen und Heben von Lasten bis maximal acht Kilogramm pro Seite, ohne längerdauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Lasteinwirkungen (S. 7 f.).
3.6 Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. A.___ nannte am 22. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Chronisches thorako-lumbales Schmerzsyndrom
- Depressive Störung
- Metabolisches Syndrom
- Adipositas permagna
- Cervicovertebrales und cervicospondylogenes Syndrom
Dem Status nach einer Hemithyreoidektomie am 29. März 2011 mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Er berichtete von einem seit Jahren persistierenden metabolischen Syndrom und der Entwicklung einer Depression bei diversen psychosozialen Belastungssituationen. Es bestünden diffuse Schmerzen entlang der Wirbelsäule. Die Beschwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft höchstens zu 30 % arbeitsfähig. Nach erfolgreicher Gewichtsreduktion und psychiatrischer Rehabilitation könne wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 2).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, berichtete am 18. Oktober 2011, aus oto-rhino-laryngologischer Sicht bestehe – auch nach der durchgeführten Hemithyreoidektomie – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/65).
3.8 Am 14. März 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin im Spital F.___, G.___, eine Schlauchmagenoperation (Gastric-Sleeve-Operation) durchgeführt. Die Versicherte konnte in gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden (Urk. 11/72).
3.9 Nachdem die Gutachter der Z.___ die Beschwerdeführerin am 18. April und 2. Mai 2012 im Auftrag der Beschwerdegegnerin internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht hatten, stellten sie in ihrer Expertise vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- rechtskonvexer Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, ansonsten nur blande und altersassoziierte Chondrosen und Spondylosen
- rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance
- anhaltender statischer Fehl- und Überbelastung vor allem der lumbalen Bewegungssegmente bei langjährig vorliegendem Übergewicht (derzeit und nach erfolgreicher bariatrischer Operation vom 14. März 2012 kontinuierlich regredient, aktueller BMI 39 kg/m2 – vormals im März 2012 44 kg/m2)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 21):
- Metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus II, essentielle Hypertonie, Adipositas, Hyperlipidämie anamnestisch)
- Substituierte Hypothyreose bei Status nach Hemithyreoidektomie (follikuläres Adenom)
- Minime Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, obstruktive Ventilationsstörung mittelschweren Grades (Differentialdiagnose: Asthma bronchiale)
- Status nach Gastric-Sleeve-Operation am 14. März 2012
- Leichte diffuse Gastropathie
- Längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, berichtete in seinem orthopädischen Fachgutachten, im Bereich des Bewegungsapparates seien im Funktionssystem des Schultergürtels und der oberen Extremitäten keine Pathologika auszumachen. Eine vom Hausarzt diagnostizierte Epicondylitis – so die Angabe der Beschwerdeführerin – habe nicht bestätigt werden können. Im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes falle in Übereinstimmung mit früheren Berichterstattungen eine rumpfmuskuläre Dekonditionierung, insbesondere eine bauchmuskuläre Insuffizienz, als Ursache einer Antagonistendysbalance auf. Gleichzeitig bestehe eine funktionelle Iliopsoasverkürzung. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei insgesamt nur wenig eingeschränkt. Die zuletzt vom Hausarzt am 22. September 2011 dokumentierten cervicovertebralen und cervicospondylogenen Beschwerden und Funktionseinbussen hätten nicht mehr nachvollzogen werden können. Röntgenologisch hätten sich beide Kniegelenke als unauffällig erwiesen (S. 19).
Zusammenfassend führte Dr. H.___ aus, aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nach einer hinreichenden Gewichtsnormalisierung und mit einer kontinuierlichen rekonditionierenden Reha-Behandlung mittel- bis langfristig wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten auszuüben. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit qualitativ noch beeinträchtigt. Es sei deshalb nur die Ausübung einer körperlichen leichten, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal zehn Kilogramm möglich (S. 19). Die von Dr. Y.___ im März 2010 abgegebene Beurteilung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilte Dr. H.___ aus heutiger Sicht für überholt. Der Gutachter führte diesbezüglich aus, aus den diversen neurologischen Berichten der C.___ aus dem Jahr 2010 gehe die damalige Notwendigkeit manualtherapeutischer Behandlungen und Infiltrationen hervor. Die betreffenden Ärzte hätten zudem eine drei- bis vierwöchige stationäre Rehabilitationsmassnahme in der Klinik I.___ in J.___ empfohlen. Der Hausarzt Dr. A.___ habe ausserdem unter Hinweis auf vertebragene Schäden und ein persistierendes metabolisches Syndrom die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vorgeschlagen (S. 18). Aus diesem Grund sei erst ab Datum der Begutachtung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. Davor sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 18 f.).
Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild einer 46-jährigen adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand ergeben. Internistische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne er keine erheben, sodass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 11/73 S. 20 und S. 39 ff.).
Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar war und in der Explorationssituation durchgehend aufmerksam und konzentriert wirkte. Die Merkfähigkeit sei ungestört und mnestische Störungen seien keine validierbar. Formale oder inhaltliche Denkstörungen seien keine erkennbar und auch die Willens- und Antriebsbildung zeige keine krankhaften Beeinträchtigungen. Ein erhöhter Angsteffekt sei nicht feststellbar (Urk. 11/73 S. 31 f.). Dr. L.___ führte weiter aus, gestützt auf das erhobene Symptombild und den objektiven Befund würden keine vital depressiven Äquivalente vorliegen. Es handle sich vielmehr um eine wiederholt auftretende Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion. Eine somatoforme Schmerzstörung könne angesichts der Lokalisation der Schmerzen im Zusammenhang mit der orthopädischen Situation nicht eindeutig diagnostiziert werden. Eine gewisse somatoforme Überlagerung sei jedoch nicht gänzlich auszuschliessen. Eine fachspezifische Behandlung sei nicht unbedingt erforderlich. Mit zunehmender Gewichtsabnahme könne von einer Besserung des psychischen und physischen Gesundheitszustands ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73 S. 20 und S. 33 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammenfassend aus, in der angestammten Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage seit 2008 50 % und seit Mai 2012 100 % (Urk. 11/73 S. 24).
4.
4.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei keine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden (Urk. 1 S. 4 ff.), erweist sich als aktenwidrig. Denn die Versicherte wurde am 18. April 2012 von der Gutachterin Dr. L.___ psychiatrisch untersucht (Urk. 11/73/29-35).
4.2
4.2.1 Das Gutachten der Z.___ vom 11. Juni 2012 (Urk. 11/73) äussert sich umfassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Es basiert auf eingehenden internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten. Die Gutachter begründeten ihre Beurteilung des physischen und psychischen Gesundheitszustands beziehungswiese der Auswirkungen der festgestellten Defizite auf die Leistungsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar. So legten sie einleuchtend dar, dass die orthopädischen Befunde die Beschwerdeführerin lediglich insofern in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkten, als dieser seit Mai 2012 (in zeitlich uneingeschränktem Umfang) ausschliesslich noch körperlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar seien, und die internistischen und psychiatrischen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Diese Einschätzung lässt sich mit Ausnahme der nachfolgend zu thematisierenden Frage des Beginns der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit - ohne Weiteres mit der Beurteilung des Experten Dr. Y.___ (Urk. 11/46) vereinbaren und auch der Hausarzt Dr. A.___ ging nach erfolgter Gewichtsreduktion von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/63/1-4 S. 2). Das Gutachten der Z.___ entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5).
4.2.2 Was die von den Z.___-Gutachtern retrospektiv für den Zeitraum von 2008 bis Mai 2012 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrifft, ist festzuhalten, dass der alleinige Umstand, dass Infiltrationen und manualtherapeutische Behandlungen durchgeführt wurden, keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit beziehungsweise keine rentenbegründende Invalidität bedeutet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Empfehlung einer drei- bis vierwöchigen stationären Massnahme, wobei eine entsprechende Behandlung nicht einmal aktenkundig ist. Den Berichten der C.___ kann zudem keine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit entnommen werden. Den von den Z.___-Gutachtern im Zusammenhang mit der – grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität zeitigenden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.2) – Adipositas festgehaltenen Einschränkungen trug der orthopädische Chirurg Dr. Y.___ insoweit Rechnung, als er die Ausübung der angestammten Arbeit einzig noch für zu 50 % zumutbar hielt und das Rückenleiden (u.a. in voller Kenntnis der in der C.___ durchgeführten Infiltrationen [Urk. 11/46 S. 2]) bei der Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils der - uneingeschränkt möglichen - leidensangepassten Tätigkeit angemessen berücksichtigte. Zudem äusserte sich Dr. Y.___ echtzeitlich über die Verhältnisse und nicht rückwirkend wie die Z.___-Gutachter, weshalb seiner Einschätzung grösseres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 13/01 vom 5. Februar 2003 E. 4.2).
4.2.3 Zusammenfassend ist daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Z.___ seit Mai 2012 und angesichts der gutachterlichen Einschätzung des Dr. Y.___ (Urk. 11/46 S. 8) auch seit 2008 von einer Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen.
4.3 Die Berichte von Dr. A.___ vom 21. September 2011 (Urk. 11/63/1-4) und 24. September 2012 (Urk. 3/4) stellen die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens nicht in Frage. Soweit der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte und diese mit einer depressiven Störung und den diffusen Schmerzen entlang der Wirbelsäule begründete, ist, sofern die depressive Symptomatik nicht ohnehin in – invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten – ungünstigen psychosozialen Faktoren ihre hinreichende Erklärung findet, darauf hinzuweisen, dass er über keinen Facharzttitel in Psychiatrie verfügt und es zudem unterliess, Funktions- und Belastungseinschränkungen der Wirbelsäule im von ihm geltend gemachten Ausmass zu begründen. Aufgrund des jüngsten Berichtes des betreffenden Arztes sind auch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ersichtlich. Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Nähe des Hausarztes zur Beschwerdeführerin kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. A.___ nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zum Invaliditätsgrad äussert (Urk. 11/63/1-4 S. 3).
4.4 Nachdem die psychiatrische Gutachterin das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung mit überzeugender Begründung verneint hatte, erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Prüfung der in BGE 130 V 352 festgehaltenen, sogenannten „Foerster-Kriterien“. Daran ändert nichts, dass die Expertin eine gewisse somatoforme Überlagerung der Beschwerden nicht gänzlich ausschliessen konnte (Urk. 11/73 S. 43).
4.5 Bei dieser Sachlage – insbesondere angesichts der bereits durchgeführten psychiatrischen Begutachtung – ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d.)
4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt ist.
5. Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens nur unregelmässig gearbeitet hatte (Urk. 11/22 und Urk. 11/48 S. 2), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2007 / 8C_580/2008 vom 25. September 2008 E. 6.2) ab und ging im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2009 von einem jährlichen Einkommen für Hilfsarbeiten von Fr. 52‘446.-- aus (Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf den LSETabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen ab und hielt unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn fest, dass aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiere.
6.
6.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
6.2 Mit Bezug auf die beschwerdeweise gestellten Anträgen um Zusprache von beruflichen Massnahmen und Hilflosenentschädigung fehlt ein Anfechtungsobjekt. In diesen Punkten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
8.3 Der von Rechtsanwalt Peter M. Saurer, der mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2013 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt wurde (Urk. 12), mit Eingabe vom 5. Februar 2014 geltend gemachte Aufwand von 11.24 Stunden und Fr. 162.-- Barauslagen (Urk. 19) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Namentlich erscheint der im Zusammenhang mit den drei Fristerstreckungsgesuchen geltend gemachte Aufwand (jeweils inklusive Aktenstudium) von 4.41 Stunden – vor allem angesichts des letztlich mitgeteilten Verzichts auf die Einreichung einer Replik (Urk. 17) – als überhöht. Vor dem Hintergrund des sich stellenden Prozessthemas ist zudem die Notwendigkeit von drei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin neben mehreren Telefonaten nicht ausgewiesen.
Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der acht- (wovon sechs effektive Textseiten) und dreiseitigen Rechtsschriften, der (angemessenen) Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gesuchen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Fristerstreckung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Peter M. Saurer bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, Zürich, wird mit Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher