Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01201[8C_210/2013]
IV.2012.01201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 1. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1963, bezieht seit 1. März 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 5. Dezember 2005, Urk. 9/79). Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens bescheinigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2008 (Urk. 9/98) einen unveränderten Rentenanspruch. Nachdem der IV-Stelle ein im Auftrag des Haftpflichtversicherers durchgeführtes medizinisches Gutachten (Urk. 9/107) sowie Observationsberichte (Urk. 9/110-113) zugingen, stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. November 2009 die Renteneinstellung in Aussicht (Urk. 9/116). Aufgrund der dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 9/119-121), holte sie Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/129) sowie einen Arztbericht (Urk. 9/131) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 16. Dezember 2010 durch Ärzte des Zentrums Y.___ (Y.___) erstattet wurde (Urk. 9/142; sowie Ergänzungen vom 28. Januar 2011, Urk. 9/145 und 8. April 2011, Urk. 9/149). Zwischen März und Mai 2011 erfolgten weitere Observierungen durch den Haftpflichtversicherer (Urk. 9/152). Die IV-Stelle legte den Ärzten des Y.___ die Observierungsunterlagen zur Stellungnahme vor (Urk. 9/155, Urk. 9/159). Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 9/161-162) stellte sie die laufende ganze Rente gestützt auf ihre Abklärungen mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich per sofort ein (Urk. 9/164).
1.2     In der Folge gingen weitere Arztberichte (Urk. 9/172, Urk. 9/175, Urk. 9/178, Urk. 9/181, Urk. 9/183) ein und die IV-Stelle holte eine weitere Stellungnahme der Y.___-Gutachter ein (Urk. 9/171, Urk. 9/174), wozu der Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 Stellung nahm (Urk. 9/179). Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 bat er die IV-Stelle um einen raschen Entscheid (Urk. 9/182), welches Begehren er unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde am 7. März 2012 erneuerte (Urk. 9/185). Am 9. Mai 2012 (Urk. 9/190) teilte die IV-Stelle dem Versicherte mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre Untersuchung an der Klinik Z.___ notwendig. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 reichte der Versicherte der IV-Stelle seine Zusatzfragen an die Ärzte ein (Urk. 9/191). Am 6. Juli und 4. Oktober 2012 gingen bei der IV-Stelle ein weiterer Arztbericht (Urk. 9/192) sowie eine Stellungnahme der Ehefrau des Versicherten (Urk. 9/195) ein. Am 10. und 11. Oktober 2012 teilte die Klinik Z.___ der IV-Stelle mit, dass die Kosten der Begutachtung schätzungsweise über Fr. 20‘000.-- liegen werden und erst im ersten Quartal 2013 mit einem Gutachten gerechnet werden könne (Urk. 9/197-198). Am 16. Oktober 2012 hielt der Versicherte die IV-Stelle nochmals zur Beschleunigung des Verfahrens an (Urk. 9/199).

2.       Mit Beschwerde vom 16. November 2012 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung durch die IV-Stelle vorliege und diese sei anzuweisen, innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen Entscheid bezüglich Invalidenrente zu erlassen. Eventuell sei sie anzuweisen, das Abklärungsverfahren umgehend weiterzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 (Urk. 5) legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ins Recht (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 24. Januar 2013 bekräftigte der Beschwerdeführer die bereits gestellten Rechtsbegehren (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
1.2     Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).         Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
         Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/03 vom 14. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3).
1.3     Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei untätig geblieben, nachdem sie die bisherige Rente mit Zwischenverfügung vom 19. August 2011 vorsorglich eingestellt habe. Zur Klärung der Leistungsansprüche sei mit Mitteilung vom 9. Mai 2012 eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht gestellt worden. Nun sei bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber weder eine Reaktion der Beschwerdegegnerin noch eine Einladung zur Begutachtung in Z.___ erfolgt, weshalb die Dauer der Aufrechterhaltung der vorsorglichen Renteneinstellung ohne Aussicht auf einen materiellen Sachentscheid in absehbarer Zeit nicht mehr gerechtfertigt sei (S. 3 f. Ziff. 5 ff.). Trotz mehrfachen Mahnungen und Anhalten zur Verfahrensbeschleunigung durch den Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin jegliche Anstalten zur speditiven Erledigung des Hauptverfahrens unterlassen. Da die Beschwerdegegnerin während 16 Monaten keine wirksamen Abklärungen getroffen habe, liege eine Rechtsverzögerung vor (S. 5 f. Ziff. 11 ff.).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei - wie im Einzelnen näher dargelegt - zu keinem Zeitpunkt untätig geblieben. Vielmehr sei die Aktenlage vervollständigt worden und diese daraufhin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der RAD sei dann zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt ohne erneute polydisziplinäre Begutachtung nicht abschliessend beurteilt werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine zehntägige stationäre Begutachtung vorgesehen. Bei einer derart umfänglichen Begutachtung sei es durchaus nachvollziehbar, dass es einige Monate dauern könne, bis ein passender Termin für alle beteiligten Gutachter gefunden werden könne (Urk. 7 S. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann.

3.      
3.1     Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals um einen raschen Verfahrensabschluss ersuchte (Urk. 9/182, Urk. 9/185, Urk. 9/199). Am 7. März 2012 stellte er bei Ausbleiben des Entscheids bis am 30. März 2012 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht (Urk. 9/185).
         Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 16. November 2012 (Urk. 1) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 9C_24/2010 E. 2).
3.2     Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, er müsse einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik A.___ antreten (Urk. 9/173). Schon zuvor reichte er neue medizinische Berichte ein, welche die Beschwerdegegnerin den Y.___-Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte. Deren Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/174) wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Stellungnahme vorgelegt. Am 6. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Klinik A.___ ein (Urk. 9/181-182). Aufgrund der neuen medizinischen Berichte und nach einigen Abklärungen im Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 8 S. 13 ff.) erachtete die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Begutachtung für notwendig (Mitteilung vom 9. Mai 2012, Urk. 9/190). Der Beschwerdegegnerin kann bis zu diesem Zeitpunkt kein rechtsverzögerndes Verhalten vorgeworfen werden und ihre Vorgehensweise ist nachvollziehbar.
3.3     Auch im weiteren Verfahrensverlauf deutet nichts auf eine Rechtsverzögerung hin. Die Einholung eines Gutachtens nimmt erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch und es liegt durchaus im Rahmen des Üblichen, wenn zwischen Gutachtensauftrag und tatsächlich erfolgter Untersuchung durch die Gutachter einerseits sowie dem darauf basierenden schriftlichen Gutachten anderseits mehrere Monate vergehen. Dr. med. B.___, Konsiliararzt Klinik Z.___, teilte der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2012 (Urk. 9/198) nach einem ersten Studium der Unterlagen mit, es handle sich um einen komplexen Fall mit Observationsunterlagen und mehreren Vorgutachten, so dass zahlreiche Informationsquellen zu erschliessen und auch Verhaltensbeobachtungen und Leistungstestungen durchzuführen seien. Deshalb sei eine rund zehntägige Hospitalisierung nötig. Bedingt durch die Verfügbarkeit der Gutachter (in den Fachgebieten Psychiatrie, Orthopädie/Unfallchirurgie, Neuropsychologie und ergo- sowie physiotherapeutischen Leistungstestungen durch den therapeutischen Dienst) könne der Beschwerdeführer wahrscheinlich erst im ersten Quartal 2013 stationär abgeklärt werden (S. 1). Durch den erheblichen Aufwand lägen die Begutachtungskosten klar über Fr. 20‘000.-- (S. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach umgehend die Kosten für die Begutachtung gut und bat um eine prompte Zustellung des Gutachtens (Schreiben vom 18. Oktober 2012, Urk. 9/200).
3.4     Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Verfahrensschritte sowie der aus ärztlicher Sicht geäusserten Komplexität der medizinischen Sachlage wie auch auf den beachtlichen Aktenumfang kann unter den gegebenen Umständen von einer Rechtsverzögerung nicht die Rede sein.
         Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).