Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01202




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 12. Juli 2005 bei der Ausgleichskasse Schwyz, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 14/5). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte sowohl im Spätsommer 2006 (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. September 2006 [Urk. 14/20]) als auch am 17. Januar 2007 (Haushaltabklärungsbericht vom 2. März 2007 [Urk. 14/29]) eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 sprach ihr die Verwaltung eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 zu (Urk. 14/35-36). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im August 2008 (Urk. 14/43) von Amtes wegen eingeleiteten Revisions- verfahrens mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 14/47).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 14/50) holte die infolge Umzugs der Versicherten nach Z.___ neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 14/48), einen (undatierten) Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14/51) und führte am 7. März 2012 eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch (Bericht betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 14. März / 31. Mai 2012 [Urk. 14/60]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/63-64) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 die ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 14/67 und Urk. 14/69 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 reichte sie – nach Aufforderung mit Gerichtsverfügung vom 21. November 2012 (Urk. 5) – eine ergänzende Begründung nach (Urk. 7) und legte am 10. Dezember 2012 weitere Unterlagen auf (Urk. 10 und Urk. 11/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 15).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) normierten Invaliditätbemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2).

1.3    Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung bzw. bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.3).

1.4    Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. oben zitiertes Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 E. 3.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe ab 1. Dezember 2012 damit, infolge der erneuten Heirat im Juli 2007 und der Geburt des jüngsten Sohns sei eine Statusänderung vorzunehmen. Denn es sei bei einer Grossfamilie nicht die Regel, dass die Mutter einer vollen Arbeitstätigkeit ausser Haus nachgehen könne. Es seien genügend Aufgaben in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Zudem habe sich die finanzielle Situation durch die Heirat verbessert. Es sei der Beschwerdeführerin möglich, am Morgen arbeiten zu gehen und sich am Nachmittag um die Kinder und den Haushalt zu kümmern. Aus diesem Grund seien ein Erwerbs- und ein Haushaltspensum von je 50 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich und 6 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 53 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gebe (Urk. 2 und Urk. 13).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die pauschale Vermutung der Abklärungsperson, wonach neben dem anstrengenden Alltag in einer Grossfamilie eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht die Regel sei, stelle eine willkürliche Feststellung des konkreten Sachverhalts dar. Bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit habe sie – nebst der Betreuung ihrer fünf Kinder – vollzeitig als Selbständigerwerbende gearbeitet, weshalb sie anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache auch als Erwerbstätige eingestuft worden sei. An dieser Qualifikation habe sich mit der Geburt von zwei weiteren Kindern und dem gleichzeitigen Auszug der beiden ältesten Kinder nichts geändert. Durch die Heirat habe sich zudem die finanzielle Situation nicht wesentlich verbessert (Urk. 1 und Urk. 7).


3.    Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Einschränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderungen bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache aufgrund einer schweren Zwangsstörung mit Zwangshandlungen und -gedanken gemischt, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Borderlinepersönlichkeitsstörung sowie einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben (Urk. 1, 7 S. 3, 14/9/1-6, 14/27, 14/31, 14/51 und 14/61). Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten.


4.

4.1    Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu erblicken, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung gekommen ist.

4.2    Zum Zeitpunkt der Zusprache der ganzen Rente am 17. Dezember 2007 (Urk. 14/35-36) war die Beschwerdeführerin Mutter von sieben Kindern (B.___ [Jahrgang 1990], B.___ [Jahrgang 1991], D.___ [Jahrgang 1995], E.___ [Jahrgang 2000], F.___ [Jahrgang 2002], G.___ [Jahrgang 2006] und H.___ [Jahrgang 2007], Urk. 14/3, 14/36 und 14/60). Sie war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 vollzeitlich selbständig erwerbstätig und betrieb einen Tankstellen-Shop sowie eine Reinigungsfirma (Urk. 14/20). Am Morgen war sie jeweils in der Tankstelle beschäftigt. Am Nachmittag ging sie für das Reinigungsunternehmen putzen. Während dieser Zeit hüteten entweder die älteren Kinder die jüngeren Geschwister oder diese wurden in einer Krippe betreut. Nach dem Abendessen kochte sie jeweils das Mittagessen für den nächsten Tag vor, ging nochmals putzen und erledigte anschliessend die administrativen Arbeiten für den Tankstellen-Shop und die Reinigungsfirma (Urk. 14/29 S. 2).

4.3

4.3.1    Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind primär die konkreten Lebensumstände vor der Rentenzusprache. Diesbezüglich ergibt sich, dass die Versicherte seit 1991 voll ausserhäuslich tätig war (Urk. 14/29 S. 3), obwohl sich ihre Familie in den folgenden Jahren kontinuierlich vergrösserte. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hatte sie fünf Kinder im Alter von zwei bis 14 Jahren zu betreuen. Diesbezüglich legte sie anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 17. Januar 2007 (Haushaltsabklärungsbericht vom 2. März 2007 [Urk. 14/29]) ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Kinder dar. Unter diesen Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer beiden jüngsten Kinder vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, zumal die beiden Ältesten zwischenzeitlich ausgezogen sind (Urk. 7 S. 3) und der Betreuungsaufwand im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzusprache zu Grunde liegenden Verhältnissen in etwa gleich geblieben ist. In Übereinstimmung damit gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung der Verhältnisse im Haushalt vom 7. März 2012 zu Protokoll, sie würde heute bei Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 14/60 S. 3), wobei derartige im Verlaufe des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a und Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.4). Im Falle der Beschwerdeführerin fällt damit entscheidend ins Gewicht, dass sie in den Jahren vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit, auch als sie bereits fünf Kinder zu betreuen hatte, eine ganztägige Erwerbstätigkeit ausübte.

4.3.2    Der Beschwerdeführerin ist zudem beizupflichten, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern respektive einer Grossfamilie eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätzlich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 289 und E. 1.4 hievor). Auf die pauschalen Ausführungen der Abklärungsperson kann damit nicht abgestellt werden.

4.3.3    Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Familie gekommen, weshalb sie keiner ganztägigen Arbeit mehr nachgehen müsse (Urk. 2 S. 3 und Urk. 14/60 S. 4). Einerseits ist der ökonomische Aspekt nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien. Andererseits ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wirtschaftlich notwendig ist, sondern inwieweit sie bei den gegebenen Verhältnissen als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Nachvollziehbar ist zudem der Wunsch der Beschwerdeführerin nach finanzieller Unabhängigkeit (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 373/02 vom 2. September 2003 E. 7.2).

4.4    Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher