Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01204
IV.2012.01204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 30. Januar 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1986, absolvierte von 2002 bis 2005 eine Lehre als Sanitärmonteur und von 2005 bis 2007 eine Lehre als Heizungsmonteur (Urk. 11/1). Anschliessend war er weiterhin in seinem Lehrbetrieb tätig (Urk. 11/12). Nachdem er am 23. Dezember 2009 einen Verkehrsunfall erlitten hatte (Urk. 11/14/101), meldete er sich am 19. August 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (insbesondere Umschulung, Urk. 11/4).
         Die IV-Stelle traf in der Folge verschiedene Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (Urk. 11/10, 11/11, 11/12, 11/16 f., 11/21 und 11/28) und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/14, 11/20 und 11/27). Zwischenzeitlich erlitt der Versicherte am 13. Oktober 2010 wie auch am 26. Januar 2011 zwei weitere Verkehrsunfälle (Urk. 3/21, 3/23, 11/20/14 und 11/43/88). Am 14. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die berufliche Abklärung im Bildungszentrum Y.___ vom 26. April 2011 bis 8. Juli 2011 (Urk. 11/34).
         Nachdem die IV-Stelle die aktuellen Akten des Unfallversicherers beigezogen hatte (Urk. 11/43), teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2011 mit, ihre respektive die Abklärungen des Unfallversicherers hätten ergeben, dass er voll arbeitsfähig sei, weshalb kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bestehe und die unrechtmässig bezogenen Leistungen (Taggelder, Reisekosten und Schulgeld) im Gesamtbetrag von Fr. 14‘933.40 zurückzuerstatten seien (Urk. 11/52). Nach Einwand des Versicherten (Urk. 11/68) stellte die IV-Stelle mit neuem Vorbescheid vom 23. Juli 2012 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 14. April 2011 und die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits geleisteten Zahlungen in Aussicht (Urk. 11/86). Dagegen erhob der Versicherte erneut Einwand (Urk. 11/91). Unterdessen schloss er am 6. Oktober 2012 seine Ausbildung zum technischen Kaufmann ab (Urk. 1). Am 17. Oktober 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/97 = Urk. 2).

2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die Umschulung zum technischen Kaufmann zu gewähren und es seien ihm Taggelder von Juli 2011 bis 6. Oktober 2012 samt Spesen nachzuzahlen (Urk. 1). Am 3. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer weitere Aktenstücke auf (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 8. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.   diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.   die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
-    medizinischen Massnahmen (lit. a);
-    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
-    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
-    der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
1.5     Die Umschulung soll die wegen Eintritt der Invalidität ganz oder teilweise verloren gegangene Erwerbsfähigkeit so weit als möglich wieder herstellen. Hiezu ist in der Regel ein dem bisherigen gleichwertiger Beruf geeignet, sofern er den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als Umschulung gilt demnach jede Neuausbildung beruflicher Art, die den Versicherten in die Lage versetzt, wiederum eine - seiner früheren annähernd gleichwertige - Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2010, S. 195 mit weiteren Hinweisen).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere ausgeführt, aus medizinischer Sicht bestehe seit Juli 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, sodass von Anfang an kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestanden habe (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei. Des Weiteren habe er während seiner Ausbildung immer genügende Leistungen erbracht (Urk. 1).

3.
3.1     Die am 17. Oktober 2012 verfügte Leistungsabweisung basiert hauptsächlich auf den (medizinischen) Abklärungen des Unfallversicherers. In seinem Bericht vom 7. September 2010 (Urk. 11/14/8-16) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Schulter- und Ellbogengelenke seien beidseits frei beweglich gewesen. Palpatorisch hätten sich schmerzhafte Facettengelenke C2/C3 - C7/Th1 gezeigt. Am rechten Handgelenk habe sich eine Druckdolenz über der ECU-Sehne und über der Tabatière finden lassen. Das Gangbild sei flüssig und die Wirbelsäule im Lot gewesen. Reklination und Lateralflexion seien vom Beschwerdeführer als massiv schmerzhaft geschildert worden. Im Einbeinstand - so Dr. Z.___ weiter - habe sich der Versicherte trotz ausgeprägt kräftiger Muskulatur kaum stabilisieren können. Hinsichtlich der Kniegelenke zeige sich ligamentär beidseits eine stabile Situation. Der Valgisations-/Aussenrotationsstress rechts habe zu einem Schmerz anteromedial geführt. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Flexion rechts Schmerzen geäussert (S. 5 f.).
         Zur weiteren Beurteilung der vom Beschwerdeführer geschilderten Halswirbelsäulen (HWS)- und Kniebeschwerden empfahl der Kreisarzt eine MRI-Untersuchung (S. 15), welche in der Folge am 23. September 2010 in der Praxis A.___ (Urk. 11/17/10-11), vorgenommen wurde.
3.2     Zum Verlauf äusserte sich Dr. Z.___ am 11. Februar 2011 (Urk. 11/27/4-7). Bezüglich der MRI-Untersuchung der HWS führte er aus, es hätten keine posttraumatische Veränderung, keine relevante Diskusprotrusion und auch keine Nervenwurzelbeeinträchtigung festgestellt werden können. Die Kernspintomographie des rechten Kniegelenks zeige intakte Kreuzbänder, ein unauffälliges Aussenband des Knies, eine leichte Verdickung des Innenbands und intakte Menisken (S. 5). Dr. Z.___ führte weiter aus, dem Bericht der behandelnden Psychologin könne entnommen werden, dass aus psychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher für eine leichte Tätigkeit seit 1. Februar 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Angesichts der persistierenden Schmerzen des rechten Handgelenks aufgrund der beim Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2009 erlittenen Verletzungen sei unsicher, ob der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Heizungs- und Sanitärinstallateur wieder aufnehmen könne (S. 3 f.).
3.3     Gestützt auf die Ergebnisse der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung stellte Dr. Z.___ am 18. April 2011 (Urk. 11/43/83-93) folgende Diagnosen (S. 9):
- Persistierende belastungsabhängige Arthralgie Handgelenk rechts mit/bei:
- Status nach intraartikulärer distaler Radiusfraktur am 23. Dezember 2009
- konservativer Therapie mittels Gipsruhigstellung
- vollständiger Konsolidation mit minimaler Stufenbildung dorsoradial
- kernspintomographisch nachgewiesenen Veränderungen auf Höhe des TFCC und des ulnaren Kapselbandapparates
- Chronifiziertes zervikocephales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2009
- anamnestisch Kontusion/Zerrung im Bereiche der paravertebralen Halsmuskulatur rechts
- kernspintomographisch (23. September 2010) fehlenden Hinweisen für posttraumatische Veränderungen
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2009
- konventionell radiologischem und computertomographischem Ausschluss        posttraumatischer Veränderungen
- Anteromedialer Knieschmerz rechts mit/bei:
- Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2009
- kernspintomographischem Nachweis (23. September 2010) eines Zustands nach Zerrung des medialen Kollateralbandes
- kartilaginärer Exostose dorsomediales Tibiaplateau
- Schlafstörungen mit/bei
- Status nach Verkehrsunfall am 23. Dezember 2009
- Status nach posttraumatischer Belastungssituation, Depression und Angst-            zustand
- gemäss psychologischem Bericht Restitutio ad integrum
        Seinem Bericht kann entnommen werden, dass aufgrund der Handgelenksschmerzen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Er formulierte folgendes Zumutbarkeitsprofil (S. 10):
- Hebe- und Tragbelastungen:
- Leicht (5 - 10 kg): sehr oft
- Mittel (bis 25 kg): manchmal
- Schwer (25 - 45 kg): selten
- Sehr schwer (über 45 kg): nie
- Repetitive Stoss- und Schlagbelastungen mit der rechten Hand: selten
- Hantieren mit Werkzeugen
- Leicht / feinmotorisch: oft
- Mittel: manchmal
- Schwer / grob manuell: selten
- Sehr schwer: nie
- Handrotationen: manchmal
         Hinsichtlich des rechten Kniegelenks - so Dr. Z.___ weiter - bestehe aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der Kernspintomographie keine funktionelle Beeinträchtigung. Weder im Halswirbelsäulenbereich noch im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten konventionell radiologisch, kernspintomographisch oder computertomographisch strukturelle Veränderungen nachgewiesen werden können, die auf das respektive die Unfallereignisse hätten zurückgeführt werden können.
3.4     Die am 18. April 2011 abschliessend geäusserte ärztliche Einschätzung des Dr. Z.___ basiert auf eingehenden orthopädischen Untersuchungen (Urk. 11/14/8-16 und 11/43 S. 89 f.), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 11/14 S. 11 f. und 11/43/83-93) und erging in Kenntnis zahlreicher medizinischer Vorakten (Urk. 11/14/8-16, 11/27/4-7 und 11/43/83-93). Er äusserte sich umfassend zu den vorhandenen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. So legte er einleuchtend dar, dass die Beschwerden des rechten Handgelenks - die Veränderungen auf Höhe des TFCC dürften dabei im Vordergrund stehen - den Beschwerdeführer insofern in seiner Leistungsfähigkeit einschränken, als diesem ausschliesslich noch körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist auch angesichts des erstellten Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar (E. 3.3) und lässt sich ohne Weiteres mit der Beurteilung der Ärzte der Klinik B.___ vom 20. September 2011 (Urk. 3/2) und derjenigen des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vereinbaren (so insbesondere der Bericht vom 8. März 2011, Urk. 11/28).
         Auch der im Einwandverfahren aufgelegte Bericht der Psychologin D.___ vom 2. August 2012 gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass. Im Gegensatz zu ihrer am 8. März 2011 geäusserten Beurteilung, wonach keine depressiven Symptome (mehr) festzustellen seien (Urk. 11/28/3-4), diagnostizierte sie nun wieder eine depressive Erkrankung, ohne diese näher zu begründen und entsprechende Befunde (Urk. 11/90/3). Vor diesem Hintergrund vermag ihr Bericht nicht zu überzeugen. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch unfallbedingte Beeinträchtigungen eingeschränkt ist (Urk. 11/14/12 und 11/43/89), drängt sich auch deshalb keine von der Einschätzung des Dr. Z.___ abweichende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf.
         Damit ist festzuhalten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten besteht, was im Einklang mit den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers steht (Urk. 11/43/3 und Urk. 11/43/69).
3.5     Beim erwähnten Zumutbarkeitsprofil ist dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich. Der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers beschreibt die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als körperlich anstrengend. Gewichte zwischen Null und 25 Kilogramm - so der Geschäftsführer weiter - müssten alltäglich gehoben werden; selten seien unter Mithilfe von Arbeitskollegen schwerere Gewichte bis zu rund 60 Kilogramm zu heben (Urk. 11/14/55). Gestützt auf die gemachten Angaben des Arbeitsgebers und die vom Beschwerdeführer bislang ausgeübten Arbeiten (vgl. Urk. 11/14/55) ist folglich die angestammte Tätigkeit als Sanitär- und Heizungsmonteur nicht als körperlich leichte Arbeit und damit als unzumutbar anzusehen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der ihm noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleidet, welche die rechtsprechungsgemäss erforderliche Schwelle von etwa 20 % erreicht. Dabei geht es jedoch laut der bundesgerichtlichen Praxis nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstandard einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten andererseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass in zahlreichen Berufsgattungen der Anfangslohn nach Lehrabschluss nicht oder nicht wesentlich höher liegt als gewisse Hilfsarbeitersaläre, dafür aber in der Folgezeit um so stärker anwächst. Diesen Umständen ist bei der Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit Rechnung zu tragen (BGE 124 V 108 E. 3b).
4.2     Im Lichte dieser Grundsätze ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zu bejahen. Mit Blick auf das medizinische Belastbarkeitsprofil ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer die meisten Tätigkeiten im Bausektor nicht mehr zumutbar sind. Ohne eine entsprechende Ausbildung stehen ihm daher nur noch Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Eine solche Tätigkeit kann jedoch im Vergleich zum erlernten Beruf als Sanitär- und Heizungsmonteur nicht als auch nur annähernd gleichwertig im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden. Daran vermag der Umstand, dass - wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgeführt - der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter keine bzw. nur eine geringe Lohneinbusse zu verzeichnen hätte, nichts zu ändern. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich darin, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht lange in seinem erlernten Beruf tätig war, was sich auch in der Höhe seines Lohnes niedergeschlagen hat. Entscheidend ist namentlich, dass das berufliche Fortkommen und damit die Erwerbsaussichten als Hilfsarbeiter mittel- bis längerfristig betrachtet nicht im gleichen Masse gewährleistet sind wie im angestammten Beruf (BGE 124 V 108 E. 3c).
         Der Beschwerdegegnerin kann sodann nicht zugestimmt werden, dass es sich bei der Ausbildung zum technischen Kaufmann um eine Weiterbildung im Kaderbereich handelt, denn eine Tätigkeit als technischer Kaufmann ist nicht auf einer wesentlich höheren Hierarchiestufe als die bisherige Arbeit als Sanitär- und Heizungsmonteur einzuordnen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausbildung bietet sich sodann eine Umschulung zum technischen Kaufmann idealerweise an. Entsprechend wurden auch die diesbezüglichen Bestrebungen des Beschwerdeführers (zumindest anfänglich) von der Beschwerdegegnerin unterstützt (Urk. 11/49). Die Umschulung zum technischen Kaufmann erweist sich damit als angemessen.

5.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Umschulung zum technischen Kaufmann am Bildungszentrum Y.___ zu bejahen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf die Umschulung zum technischen Kaufmann am Bildungszentrum Y.___.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).