Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01205




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 18. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1988 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin (Urk. 16/2), als sie sich am 20. August 2001 wegen eines Weichteilrheumatismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 16/1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 16/4—5, Urk. 16/8, Urk. 16/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 16/2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 16/20) ein.

    Mit Verfügung vom 18. September 2002 (Urk. 16/14) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.

1.2    Im Rahmen eines auf Antrag der Versicherten (Urk. 16/18) durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 16/19) holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht (Urk. 16/21) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 16/29) ein und erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 16/35) die bisherige halbe Rente auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 16/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Verlaufsbericht (Urk. 16/40) sowie einen IK-Auszug (Urk. 16/39) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 20. Juli 2007 (Urk. 16/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.

1.4    Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 16/45) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 16/47), ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 16/53) sowie einen IK-Auszug (Urk. 16/46) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/55-56) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 16/57 = Urk. 3) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.

    Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 16/62 = Urk. 2) forderte die IVStelle die zu Unrecht von August 2012 bis und mit Oktober 2012 ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 7‘137.-- zurück.  


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Oktober 2012 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien die ihr zustehenden Leistungen weiterhin zuzusprechen und es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Versicherte innert der vom Gericht gesetzten Nachfrist (vgl. Urk. 7), die Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3) sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei ihr ab dem 1. November 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2) und die Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2012 sei ersatzlos aufzuheben (S. 3 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 (Urk. 15) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch vom 3. Dezember 2012 (vgl. Urk. 9 S. 3 Ziff. 4) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2012 verbessert habe. Seit diesem Zeitpunkt seien ihr aus medizinischer Sicht die angestammte Tätigkeit sowie auch eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage mithin 30 % (S. 2 oben). In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 (Urk. 15) führte die Beschwerdegegnerin aus, aus der gegenwärtigen Aktenlage lasse sich nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen, dass die Verfügung vom 15. Juni 2012 der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei (S. 1 unten). Vielmehr sei von einem Zustellungsfehler auszugehen. Gehe man folglich davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung erst mit dem Aktenversand vom 26. September 2012 erhalten habe, so sei die Beschwerde als rechtzeitig ergangen zu qualifizieren und es sei auf die Beschwerde einzutreten (S. 2 oben).

    Hinsichtlich der Verfügung vom 18. Oktober 2012 betreffend die Rückforderung sei zu erwähnen, dass die Rückforderung infolge des Zustellungsfehlers nicht wie vorgesehen per Ende Juli 2012, sondern erst per 1. November 2012 erfolgen könne. Da die Leistungen allerdings gemäss Verfügung ohnehin per Ende Oktober 2012 eingestellt worden seien, erübrige sich eine Rückforderung, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Antrags 3 der Beschwerdeführerin gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Oktober 2012 aufzuheben sei (S. 3 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich beschwerdeweise (Urk. 1, Urk. 9) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin führe mit keinem Wort aus, warum sie ihr keinen Leidensabzug gewährt habe. Es sei allgemein bekannt, dass Teilzeiterwerbstätige weniger verdienten als Vollerwerbstätige. Zudem sei sie bereits 50 Jahre alt, spreche kein Deutsch, habe keine Berufsausbildung und sei seit 9 Jahren weg vom Arbeitsmarkt. Ein Leidensabzug von 20 % sei sicherlich angemessen (S. 6 f.). Unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, so dass ihr ab November 2012 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Gewähre man einen Leidensabzug von mindestens 10%, resultiere ausserdem bereits ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 7 Mitte).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen hat.


3.

3.1    Der erstmaligen Leistungszusprache im Jahre 2002 sowie der im Jahre 2004 durchgeführten Revision lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

3.2    Drmed. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 10. September 2001 (Urk. 16/4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 3):

- Verdacht auf unspezifische Kollagenose möglicherweise

- systemischer Lupus erythematodes

- chronisches panvertebrales Syndrom bei LWS Hyperlordose und Skoliose

- Fibromyalgiesyndrom

- depressive Reaktion

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Stressinkontinenz Grad I sowie eine Varikose (S. 3 oben). Er führte aus, es scheine sich um einen progressiven Übergang in eine Kollagenose, wahrscheinlich einen systemischen Lupus erythematodes zu handeln. Die Beschwerdeführerin bleibe vorläufig wegen eines Erschöpfungszustandes bei diffusen generellen Körperschmerzen und reaktiver Depression zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1.2.7).

3.3    Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik, berichteten am 9. Oktober 2001 (Urk. 16/5) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- undifferenzierte Kollagenose wahrscheinlich, Differentialdiagnose: Lupus erythematodes

- Arthralgien, Livedo reticularis, Alopezie, beginnende Photosensitivität

- labormässig anti-ds-DNA, anti-Histon positiv

- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine leichtgradige Stressinkontinenz. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 3. September 2001 bis zum 12. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und nun bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig für die aktuelle, mittelschwere Tätigkeit (S. 1 lit. B).

3.4    Die Ärzte des A.___, Rheumaklinik, berichteten am 6. Juni 2002 über die ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. April 2002 (Urk. 16/8) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannten folgende Diagnosen (S. 7):

- undifferenzierte Kollagenose, am ehesten Lupus erythematodes mit/bei

- Arthralgien, Livedo reticularis, beginnender Photosensitivität (September 2001)

- beginnender Raynaud-Symptomatik möglich

- erhöhten ANA, anti-ds-DANN und aktuell anti-Chromatin positiv

- sekundäres Fibromyalgiesyndrom (generalisierte Weichteilschmerzerkrankung)

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom

    Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf depressive Entwicklung, eine periphere Neuropathie der unteren Extremitäten unklarer Ätiologie, anamnestisch eine gemischte Urge-Stressinkontinenz sowie eine Varikosis (S. 7). Sie führten aus, die geäusserten Beschwerden seien glaubhaft und kohärent, wobei jedoch im Untersuchungsgang vereinzelte Inkonsistenzen wie ein wechselhaftes Schonhinken aufgefallen seien. Insgesamt sei im Verhalten der Beschwerdeführerin und bei der Präsentation der Beschwerden eine nicht unerhebliche Schmerzverarbeitungsstörung bei Verdacht auf eine depressive Entwicklung zu postulieren. Im bisherigen Arbeitsverhältnis beziehungsweise Aufgabenbereich sowie auch für jegliche leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (S. 7 Mitte).

3.5    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 21. Januar 2003 (Urk. 16/18) und führte aus, am organischen Zustand der Beschwerdeführerin habe sich wenig geändert. Sie sei seines Erachtens zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem scheine die depressive Entwicklung in den Vordergrund gerückt zu sein, weshalb eine psychiatrische Begutachtung sinnvoll erscheine.

    Am 7. März 2003 berichtete DrZ.___ (Urk. 16/21) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2001 verschlechtert. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei illusorisch.

3.6    Drmed. B.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete ihr psychiatrisches Gutachten am 7. Dezember 2003 (Urk. 16/29) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24. September 2003. Sie nannte folgende Diagnose (S. 3 unten):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

    Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei schon eine erhebliche Chronifizierung eingetreten. Für die Diagnose sprächen die gedrückte Stimmung und der Interessenverlust an früher gerne ausgeübten Tätigkeiten sowie die Freudlosigkeit und auch Reduktion des Antriebs (S. 4 oben). Es werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rheumatologischen Grunderkrankung zunehmend depressive Symptome entwickelt habe. Gleichzeitig bestehe auch die Möglichkeit, dass die depressive Entwicklung einen gewissen Teil der Schmerzsymptome unterhalte oder verstärke. In jedem Fall sei die zu den rheumatologischen Beschwerden hinzukommende Depression so stark ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin inzwischen nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten soziale und häusliche Aktivitäten fortsetzen könne (S. 4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3) auf folgende Berichte:

4.2    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 14. September 2011 (Urk. 16/47) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Verdacht auf unspezifische Kollagenose (DD Lupus erythematodes) mit generalisierten Arthritiden

- Fibromyalgie seit 1991

- Vertebragene cephelea

- Verdacht auf chronisch depressive Entwicklung

- dyshidrosiformes keratotisches rhagadiformes Handexzem

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Stressinkontinenz Grad I, einen beginnenden Diabetes mellitus sowie eine depressive Entwicklung seit 2000 (S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, es liege seit 2001 ein stationärer Zustand vor. Es bestehe keine Hoffnung auf eine Veränderung (Ziff. 1.4). Eine längerdauernde Arbeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sie könne maximal viermal 15 Minuten pro Tag arbeiten (Ziff. 1.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. August 2001 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).

4.3    Die Ärzte des C.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 17. April 2012 (Urk. 16/53/2-27) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Konsensbesprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):

- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates

- DD: sekundäres Fibromyalgiesyndrom mit Dekonditionierung im Rahmen einer möglichen undifferenzierten Kollagenose

- Labor März 2011: grenzwertig erhöhte ANA, grenzwertig positive ds-DNA-Antikörper sowie positive U1RNP-Antikörper

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch zirka 15-20 packyears (ICD-10 F17.1).

    Sie führten aus, aus Sicht des Bewegungsapparates beeinflusse das chronische multilokuläre Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe hingegen eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung um 30 % aufgrund der somatisch mindestens partiell begründbaren Beschwerdesymptomatik. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Für leichte Tätigkeiten und auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 16 Ziff. 6.2).

    Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2012 (S. 16 Ziff. 6.3).

    Die Beschwerdeführerin habe sich nie in psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt fänden sich keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung. Die im Jahre 2003 diagnostizierte Depression habe sich also vollständig zurückgebildet (S. 16 f.).


5.

5.1    Die Rentenzusprache im Jahre 2002 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 8. Juli 2002 (Urk. 16/9) gestützt auf das Gutachten des A.___ (vgl. vorstehend E. 3.4). Damals standen die rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund, und es wurden eine undifferenzierte Kollagenose, ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert und gestützt darauf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.

    Die Rentenerhöhung im Jahre 2004 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 1. März 2004 (Urk. 16/31) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.6). Damals stand das psychiatrische Krankheitsbild der Beschwerdeführerin im Vordergrund, und es wurde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Gestützt auf das C.___-Gutachten vom 17. April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nunmehr lediglich noch ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und sich die 2003 diagnostizierte Depression vollständig zurückgebildet habe, somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem letzten Verfügungserlass im Jahre 2004 ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei.

5.2    Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist aufgrund des C.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen im Vergleich zur Rentenerhöhung im Jahre 2004 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder in psychiatrischer Behandlung steht, noch psychopharmakologisch behandelt wird, spricht für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes dahingehend, dass sich die psychiatrische Problematik zurückgebildet hat (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Das C.___-Gutachten vom 17. April 2012 (Urk. 16/53) ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Beurteilung und der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin bestehe, wobei diesbezüglich sowohl die Diagnose der Schmerzverarbeitungsstörung als auch IV-fremde Faktoren ursächlich seien (S. 17 Ziff. 6.4). Sie zeigten zudem auf, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden könnten, so dass eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden müsse (S. 9 unten). Die Gutachter legten ausserdem dar, dass die Beschwerdeführerin nicht unter lange anhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten habe, so dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne (S. 9 unten). Weiter bezogen die Gutachter ausdrücklich Stellung zur abweichenden Einschätzung durch Dr. Z.___ und führten aus, dass für die Diskrepanz wahrscheinlich in erster Linie die schwierige Rolle des behandelnden Hausarztes, welcher sich bei seiner Einschätzung häufig zu einem grossen Teil auf den von der Patientin gemachten subjektiven Angaben abstütze, ursächlich sei (S. 17 Ziff. 6.5).

    Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen Befunde in erster Linie einem unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates mit konsekutiver Dekonditionierung und Belastungsintoleranz entspreche (S. 14 Mitte). Überdies begründeten sie einlässlich und sorgfältig, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Befunde und Diagnosen körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar seien und für eine körperlich leichte Tätigkeit aufgrund der somatisch mindestens partiell begründbaren Beschwerdesymptomatik eine Leistungseinschränkung von 30 % vorliege (S. 14 Ziff. 4.2.5). Schliesslich zeigten sie auf, dass die im Gutachten des A.___ von Juni 2002 genannte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten aufgrund des aktuellen klinischen Bildes für eine geeignete Tätigkeit nicht aufrechterhalten werden könne (S. 14 Ziff. 4.2.7).

    Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.3    Dass die Parteien gestützt auf das C.___-Gutachten vom 17. April 2012 (vgl. vorstehend E. 4.3) übereinstimmend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit ausgingen, ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. So geht aus der ärztlichen Beurteilung einhellig hervor, dass das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen Befunde in erster Linie einem unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom entspricht und das Profil der nachweisbaren Autoantikörper sowie die erhöhten Entzündungswerte für das zusätzliche Vorliegen einer entzündlichen Grunderkrankung, am ehesten einer undifferenzierte Kollagenose, sprechen. Weiter liegt unbestrittenermassen keine psychische Komorbidität vor und es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können.

    Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin zwar schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, dass jedoch für eine leichte körperliche Tätigkeit, zu welcher auch die angestammte Tätigkeit zu zählen ist, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.


6.

6.1    In Bezug auf die Invaliditätsbemessung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin führe mit keinem Wort aus, warum sie ihr keinen Leidensabzug gewährt habe, obwohl sich ein solcher im vorliegenden Fall sicherlich aufdränge (Urk. 9 S. 6 unten). Unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzuges ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, so dass sie Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 7 oben).

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.3    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16/24) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von rund Fr. 59‘117.-- für das Jahr 2011 aus. Anschliessend rechnete sie unter Hinweis darauf, dass die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin einer behinderungsangepassten Tätigkeit entspricht, das Valideneinkommen auf das der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Abklärungen noch zumutbare Pensum von 70 % um, was ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘382.-- (Fr. 59‘117.-- x 0.7) für das Jahr 2011 ergibt.

    Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie ist zudem aufgrund der Akten (Urk. 16/54 S. 5) nachvollziehbar und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.

6.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).

6.5    Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leidensabzug kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Das Invalideneinkommen wurde vorliegend nicht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, weshalb der entsprechende Ausgangswert nicht zu kürzen ist. Ausserdem sind keine Umstände gegeben, welche sich lohnmindernd auswirken und welchen mit einem Abzug Rechnung getragen werden müsste. So fällt insbesondere die bloss noch teilzeitliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht ins Gewicht, insbesondere da diese bei Frauen bezüglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten nicht zu einem verminderten Lohnniveau führen (vgl. LSE 2006 S. 16 Tab. T2*). Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrem erhöhten Pausenbedarf effektiv mit einem geringeren Lohn rechnen müsste, ist jedenfalls nicht erstellt. Die Mehrkosten reduzieren sich für einen Arbeitgeber denn im Wesentlichen auf die Kosten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin im Rahmen der fehlenden Auslastung. Dass ein Arbeitgeber dies derart kalkuliert und in die Lohnverhandlungen einfliessen lässt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

6.6    Der von der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführte Vergleich des Valideneinkommens rund Fr. 59‘117.-- mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘382.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 17‘735.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % entspricht.

    Die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.


7.    Gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage kann nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3) der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Da sowohl der Vorbescheid vom 4. Mai 2012 als auch die Verfügung vom 15. Juni 2012 auch an die zuständige Ausgleichskasse gesandt wurde und diese die Leistungen nicht per Ende Juli, sondern erst per Ende Oktober 2012 einstellte, ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass ein Zustellungsfehler vorlag. Es ist folglich entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 15. Juni 2012 erst mit dem Aktenversand vom 26. September 2012 erhielt. Eine Rückforderung könnte demnach infolge des Zustellungsfehlers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht wie in der Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) vorgesehen per Ende Juli 2012, sondern erst per 1. November 2012 erfolgen. Da die Leistungen jedoch gemäss Verfügung ohnehin per Ende Oktober 2012 eingestellt wurden, erübrigt sich eine Rückforderung.

    Die Verfügung vom 18. Oktober 2012 ist demnach aufzuheben und die Beschwerde hinsichtlich des Antrags 3 gutzuheissen.


8.    

8.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie im Umfang von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18Oktober 2012 betreffend Rückforderung von Fr. 7137.-- aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



MO/SH/MPversandt