Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01207 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ arbeitet seit dem 1. Juni 2005 bei der Y.___ am Z.___ als Counter Manager (Arbeitgeberbericht vom 21. April 2011, Urk. 7/13). Am 30. März 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung aufgrund einer seit dem 29. November 2010 in wechselnder Höhe bestehenden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/3). Auf entsprechende Aufforderung hin (Urk. 7/5), meldete sich X.___ am 14. April 2011 wegen doppeltem Bandscheibenvorfall/Diskushernie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Fragebogen vom 21. April 2011, Urk. 7/13), holte einen Arztbericht vom Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. April 2011 (Urk. 7/14/1-4, unter Beilage des Kurzaustrittberichts des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 15. Dezember 2010, Urk. 7/14/6) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. April 2011, Urk. 7/15). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 23. Mai 2011 als Frühinterventionsmassnahme eine ergonomische Arbeitsplatzabklärung zu (Urk. 7/18). Anschliessend holte die IV-Stelle Berichte des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 26. Mai 2011 (Urk. 7/23) und vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/25) ein, während am 1. Juli 2011 die dipl. Ergotherapeutin C.___ von Ergoplan den Bericht zur Arbeitsplatzabklärung erstattete (Urk. 7/24). Mit Mitteilung vom 22. August 2011 übernahm die IV-Stelle im Rahmen einer Frühintervention die Kosten für Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Stehpult und ergonomischen Bürostuhl, Urk. 7/27). Am 6. Oktober 2011 erfolgte eine Nachkontrolle im Rahmen der Arbeitsplatzabklärung (Kurzbericht der Ergoplan, Urk. 7/30). Im Nachgang dazu teilte die IV-Stelle X.___ am 20. Dezember 2011 den Abschluss der Arbeitsplatzerhaltung mit (Urk. 7/32). Mit Brief vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/35) reichte X.___ den Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, datiert vom 16. Januar 2012, über seinen stationären Aufenthalt vom 10. bis 24. Januar 2012 (Urk. 7/34) zu den Akten. Am 17. April 2012 wurde durch med. pract. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine orthopädische Untersuchung des Versicherten durchgeführt (Untersuchungsbericht und Stellungnahme vom 21. Mai 2011, Urk. 7/38 und Urk. 7/39/4-5). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen erhob X.___ am 9. Juni 2012 Einwand und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer unbefristeten Invalidenrente (Urk. 7/44, unter Beilage diverser Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse, Urk. 7/43/1-4, sowie des Lohnausweises 2011, Urk. 7/43/5). Am 2. Juli 2012 sandte der Hausarzt Dr. A.___ ein ärztliches Zeugnis an die IV-Stelle (Urk. 7/46). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 19. November 2012 durch Rechtsanwältin lic. iur. Christine Kessi Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 eine unbefristete halbe Invalidenrente ab 1. November 2011 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-57). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2013 mitgeteilt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete, über den 31. Mai 2012 hinausgehende halbe Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei seit November 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eigeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im November 2011 sei ihm eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 50 %. Seit Februar 2012 habe sich sein Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung seiner angestammten Erwerbstätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ab Februar 2012 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Obwohl eine Bürotätigkeit aufgrund der Rückenproblematik ideal sei und sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst worden sei, weshalb er als optimal eingegliedert gelte, könne eine statische Belastung der Muskeln während des Arbeitstages nicht beseitigt werden, und vermöge er aufgrund der Schmerzbeschwerden seine Präsenzzeit nicht auf über 50 % zu steigern.
3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
3.1 Im Bericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 19. Juli 2011 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (MR LWS: mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links und Nervenwurzel S1; Fussheberschwäche) aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei vom 29. November 2010 bis zum 2. Januar 2011 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach sei im Umfang von 50 % mit progredienter Steigerung der Arbeitsfähigkeit ein [Wieder-]Einstieg in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erfolgt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/25).
3.2 Der Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, datiert vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/34), führte folgende Diagnosen auf:
1. Chronisches Lumboradikulärsyndrom L5 links, sensomotorisches Aus fallsyndrom L5 links, anamnestisch intermittierendes sensorisches Aus fallsyndrom S1 links:
MRI LWS vom 11. Januar 2012:
- Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5: Progredienz der medianen bis links mediolateralen Diskushernie mit zunehmender Kompression der Wurzel L5 links recessal. Vorbestehend mässige zentrale Spinalkanalstenose mit Duralsackweite aktuell 9 Millimeter
- LWK 5 / Sakralwirbelkörper (SWK) 1: Vorbestehend kleinere mediane bis rechts mediolaterale Diskushernie, im Verlauf leicht regredient, allenfalls noch geringer Kontakt zur Wurzel S1 rechts recessal, keine Wurzelkompression
- Sakralblock am 1. und am 13. Dezember 2010
2. Anamnestisch intermittierende Perioarthropia-humeroscapularis (PHS) tendopathica rechts
- röntgenologisch keine Hinweise auf degenerative oder entzündliche Veränderungen
3. Unklare Schwindelepisoden, Dreh- und Schwankschwindel
4. Hyperparathyreidismus
- Vitamin-D-Hypovitaminose
- Hypocalzämie
5. Anamnestisch bekannte Inflamac-Unverträglichkeit.
Die Überprüfung der Motorik habe beim Musculus extensor hallucis longus eine leichte Parese von M4 bei gleichzeitig abgeschwächtem Patellarsehnen- und Tibias-posterior-Reflex links gezeigt. Die Prüfung der weiteren Kernmuskeln und der Reflexe der unteren Extremität sei unauffällig gewesen. Der Lasègue rechts sei fraglich positiv bei 50º gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2012 an dort hospitalisiert gewesen sei, sei er am 24. Januar 2012 in gutem Allgemeinzustand und mit deutlich gebesserter Schmerzproblematik entlassen worden. Vom 9. Januar bis 14. Februar 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.3 Anlässlich der Untersuchung vom 17. April 2012 (Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2012, Urk. 7/38) stellte RAD-Ärztin D.___ die Diagnose einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS (Diskushernie L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe der Schwindel sowie die Hypertonie, beide anamnestisch erhoben. Beim Beschwerdeführer sei ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, ausgewiesen: Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen, sowie ausschliesslich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sei eine angepasste Tätigkeit, ohne körperliche Belastung durch Heben und Tragen im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen. Für eine solche angepasste Tätigkeit sei aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-somatisch anhand des aktuellen Untersuchungsbefundes nicht mehr begründet, hierbei sei eher von anderen Faktoren (Unsicherheit des Arbeitsplatzes, beruflicher Stress) auszugehen. Der Gesundheitszustand habe sich hinsichtlich der radikulären Reizsymptomatik seit dem 16. Januar 2012 (Bericht des Spitals B.___ vom 16. Januar 2012, Urk. 7/34) gebessert. Die dort beschriebenen Anzeichen der Nervenreizung (Lasègue 50º) hätten nicht mehr nachvollzogen werden können; auch hätten weder eine Fussheberschwäche noch Ausfallerscheinungen bestanden.
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2012 beantwortete RAD-Ärztin D.___ die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Fragen zur Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/39/5) und erklärte, dass sich eine Differenzierung zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit erübrige, da die angestammte Tätigkeit als Counter Manager zugleich eine angepasste Tätigkeit sei. Gegenüber dem Zustand des Beschwerdeführers beim Eintritt ins Spital B.___ am 10. Januar 2012 sei bei der RAD-Untersuchung eine deutliche Besserung nachweisbar gewesen. Da seit dem Austritt am 24. Januar 2012 beziehungsweise dem Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit am 14. Februar 2012 keine wesentlichen medizinischen Massnahmen mehr erforderlich gewesen seien, sei es aus medizinisch-theoretischer Sicht überwiegend wahrscheinlich, dass schon ab dem 15. Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für die angestammte = angepasste Tätigkeit bestanden habe.
3.5 Im Rahmen des Einwandverfahrens richtete Hausarzt Dr. A.___ am 2. Juli 2012 einen Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) und hielt darin fest, dass das akute lumboradikuläre Reizsyndrom L5 zwischenzeitlich in ein chronisch rezidivierendes übergegangen sei mit wiederholten starken Schmerzen und wahrscheinlich bleibender Arbeitsunfähigkeit von 50 %, zeitweise auch 100 % (vom 13. bis 19. Februar 2012). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 1. bis 31. Januar 2012 sowie seit dem 20. Februar 2012 bis auf Weiteres 50 %. Objektiv bestünden im Bereich der LWS paravertebrale Myogelosen, dies trotz regelmässiger Physiotherapie und Heilgymnastik.
4.
4.1 Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. November 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen war. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ab 15. Februar 2012 ausgegangen ist und die Rente per Ende Mai 2012 aufgehoben hat.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 17. April 2012 (Urk. 7/38), worin dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestiert wird.
4.2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die Regionalen Ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektive Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen des RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgericht 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Einschätzung der RAD-Ärztin D.___ beruht auf einer persönlichen orthopädischen Untersuchung vom 17. April 2012 und entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht. Die Ärztin D.___ setzt sich auch nicht in Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Rheumatologen des Spitals B.___, die im Verlauf der stationären Behandlung vom 10. bis 24. Januar 2012 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Sinne einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik berichteten (Urk. 7/34). So konnten anlässlich der orthopädischen Untersuchung am 17. April 2012 keine Anzeichen einer Nervenreizung mehr nachvollzogen werden, welche anlässlich des Spitaleintritts am 10. Januar 2012 noch als fraglich positiver Lasègue 50º beschrieben wurden. Überdies bestanden weder eine Fussheberschwäche noch Ausfallerscheinungen.
4.3.2 Gemäss RAD-Ärztin D.___ besteht für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen, sowie ausschliesslich stehende oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit stellt dagegen eine angepasste Tätigkeit dar, weshalb er zu 100 % arbeitsfähig ist. Dem entspricht auch die Einschätzung des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, die den Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 mit einer deutlich gebesserten Schmerzproblematik entliessen und ihm nur noch bis am 14. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten, woraus zu schliessen ist, dass er ab dem 15. Februar 2012 in seiner angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig war. Anzumerken ist überdies, dass das Spital B.___ ebenfalls bereits im Juli 2011 dem Beschwerdeführer ab dem 2. Januar 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit geplanter schrittweiser Steigerung attestierte und die bisherige Tätigkeit prognostisch zu 100 % zumutbar erachtete (Erwägung 3.1).
4.3.3 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. A.___ vom 2. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2012 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/46), vermag die in diesen Zeitraum fallende anderslautende fachärztliche Einschätzung durch den RAD vom 17. April 2012 nicht zu wiederlegen. Dr. A.___ behauptete gar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, indem er von einem chronisch rezidivierenden radikulären Reizsyndrom mit paravertrebralen Myogelosen im Bereich der LWS berichtete. Anhand der eingereichten Unterlagen ist jedoch keine solche Verschlechterung oder ein neuer Gesundheitsschaden seit der Untersuchung durch RAD-Ärztin D.___ vom 17. April 2012 ersichtlich. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
4.3.4 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es ihm trotz optimaler Eingliederung im Sinne einer Arbeitsplatz-Anpassung nach wie vor nicht möglich sei, seine Präsenzzeit auf über 50 % zu steigern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da er aus medizinischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn er dennoch seine Arbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objektivierbaren Gründen. Die Folgen, dass er das ihm attestierte Arbeitspotential nicht verwertet, hat der Beschwerdeführer daher selbst zu tragen.
4.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen im RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2012 (Urk. 7/38) und da eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder ausreichend geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insoweit verbessert hat, dass ihm seine bisherige Tätigkeit seit Februar 2012 wieder zu 100 % zumutbar ist. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine bis 31. Mai 2012 (vgl. Erwägung 1.4) befristete Rente verfügt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger
RH/KG/ESversandt