IV.2012.01209
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, erlitt mehrere Unfälle, nämlich, am 16. April 1983, am 27. April 1998 und am 23. November 1999 (vgl. Urk. 6/189 S. 2 ff.). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) erbrachte als Unfallversicherer der Ereignisse von 1998 und 1999 die gesetzlichen Leistungen.
Am 9. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 (Urk. 6/89) stellte die Allianz die Übernahme von Heilbehandlungskosten per 5. April 2005 ein und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung zu.
1.2 Mit Verfügungen vom 20. Februar, 18. Mai, 28. September 2007 und vom 12. Februar 2008 (Urk. 6/112, Urk. 6/118, Urk. 6/124, Urk. 6/126-130, Urk. 6/103) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1. April 1999 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und entsprechende Kinderrenten zu.
Eine im April 2009 eingeleitete Revision (Urk. 6/151) ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades, was die IV-Stelle dem Versicherten am 22. Dezember 2009 mitteilte (Urk. 6/164).
1.3 Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (Urk. 6/173).
Mit Verfügung vom 21. August 2011 (richtig: 2012, Urk. 6/176) stellte die Allianz die seitens der Unfallversicherung ausgerichteten Leistungen gestützt auf eine vom 17. Mai bis 3. Oktober 2011 erfolgte Observation des Versicherten per 5. Oktober 2011 ein (Urk. 6/176 S. 4, S. 7 Dispositiv Ziff. 1). Die Allianz stellte der IV-Stelle eine Kopie ihrer Verfügung vom 21. August 2012 zu (Urk. 6/175).
Am 10. September 2011 (richtig: 2012) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 6/192-193), wogegen dieser am 1. Oktober 2012 Einwände vorbrachte (Urk. 6/196). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 6/200 = Urk. 2) sistierte die IV-Stelle die Rente der Invalidenversicherung per sofort und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung.
2. Gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, von einer Sistierung sei abzusehen und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 19. Februar 2013 (Urk. 9) weitere Unterlagen (Urk. 10/1-2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich unabhängig davon zulässig, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, was auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (Seiler, in: Auer/Müller/Schindler, Hrsg., Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, Zürich 2008, Rz 30 zu Art. 56 VwVG; vgl. Franz Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 193).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 56 VwVG können die Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Hauptverfahrens (zum Beispiel betreffend Überprüfung einer Dauerleistung) - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - vorsorgliche Massnahmen (wie etwa eine vorläufige Einstellung von Rentenzahlungen) treffen, um die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen.
1.2 Die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde hat eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Beim Entscheid ist im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen; und I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2).
1.3 Im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurde Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingefügt, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 ATSG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
Laut Art. 7b Abs. 3 IVG sind beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen.
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
1.4 Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren, Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt und erwahrt werden. Auch wenn die Observation von einer Behörde angeordnet wurde, verleiht sie den beobachtenden Personen nicht das Recht, in die Intimsphäre der versicherten Person einzugreifen. Anders als bei einer richterlich angeordneten Observation bleibt zudem der strafrechtliche Schutz der versicherten Person in dem Sinne bestehen, als die Privatdetektive durch die behördliche Anordnung nicht berechtigt werden, strafbare Handlungen zu begehen. Insbesondere hat sich die beauftragte Person an den durch Art. 179quater des Strafgesetzbuches (StGB) vorgegebenen Rahmen zu halten (BGE 135 I 169 E. 4.3).
1.5 Nach der Rechtsprechung berührt die Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Daten, worunter auch Videoaufnahmen fallen, im öffentlich-rechtlichen Verhältnis den Schutzbereich der persönlichen Freiheit oder den Schutz der Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 der Bundesverfassung, BV). In der privatdetektivlichen Beobachtung im frei einsehbaren Raum ist eine Verletzung der Privatsphäre zu sehen. Eine Einschränkung des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Art. 36 BV; BGE 137 I 327 E. 4.4).
1.6 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Gemäss BGE 135 I 169 E. 5.4.2 stellt eine regelmässige Observation versicherter Personen durch Privatdetektive jedenfalls dann einen durch Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG abgedeckten, relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der überwachten Person dar, wenn sie sich auf den öffentlichen Raum beschränkt; durch eine solche Überwachung wird der Kerngehalt von Art. 13 BV nicht angetastet (BGE 137 I 327 E. 5.1).
1.7 Für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren besteht überdies in Art. 59 Abs. 5 IVG eine spezialgesetzliche Grundlage, welche zur Bekämpfung des ungerechfertigten Leistungsbezugs den Beizug von Spezialisten ermöglicht. Dass damit der Einsatz von Privatdetektiven gemeint ist, steht nicht in Frage (BGE 137 I 327 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Sistierung der Rente in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2012 mit dem Ergebnis einer vom Unfallversicherer veranlassten Observation des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sah darin einen möglichen unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Sie führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, massgebend für die damalige Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin seien ausschliesslich die Unfallfolgen gewesen. Gemäss den aktuellen Akten des Unfallversicherers, insbesondere gestützt auf die zwischen dem 17. Mai und dem 3. Oktober 2011 durchgeführte Observation, hätten sich massive Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden und den beobachteten Aktivitäten ergeben. Ebenso zeigten die Ergebnisse der Observation ein anderes Bild als jenes, welches der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgezeigt habe (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdegegnerin lägen noch nicht alle relevanten Akten des Unfallversicherers vor, jedoch stelle sich aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen die Frage, ob eine Meldepflichtverletzung gemäss Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV vorliege (Urk. 2 S. 2 oben).
Abklärungen beim Unfallversicherer und dessen Nachfrage bei der Y.___ AG hätten ergeben, dass der Standort der Observationsfirma auf einem Fussweg gewesen sei. Der Fussweg habe entlang eines Waldrandes und gleichzeitig entlang der Liegenschaft des Beschwerdeführers geführt. Die Aufnahmen seien somit von einem öffentlich zugänglichen Bereich erfolgt (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die veranlasste Observation sei rechtswidrig. Das damit gewonnene Material und allfällige weitere sich darauf beziehende Akten dürften im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verwertet werden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4).
Die Observation stelle einen schweren Eingriff in seine Grundrechte dar. Die Allianz sei durch die von ihr beauftragten Detektive heimlich in seine Privatsphäre eingedrungen. Sie habe ihn mehrmals und über längere Zeit an verschiedenen Orten bei Tätigkeiten beobachtet und gefilmt. Unter anderem habe sie ihn bei Verrichtungen im häuslichen Privatbereich observieren lassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).
2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht sistiert hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG sowie auf eine mögliche Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG. Bei der verfügten Sistierung handelt es sich daher um eine vorsorgliche Massnahme. Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Sistierung aufgrund der ihr vorgelegenen Akten summarisch geprüft hat.
Darüber, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (wie auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen des eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/173) mithin im Hauptverfahren zu befinden haben.
3.
3.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der Observation zu prüfen.
3.2 Die Allianz stellte in der Verfügung vom 21. August 2011 (richtig: 2012) fest, nachdem die Versicherung in einer anderen Angelegenheit auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, habe sie am 10. Mai 2011 die Y.___ AG mit der Observation des Beschwerdeführers beauftragt (Urk. 6/176 S. 2 unten). Sodann liegt ein von der Allianz verfasstes Protokoll über eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom 12. Juli 2011 (Urk. 6/178) vor.
Den vorliegenden Akten der Allianz lässt sich nicht entnehmen, weshalb sich diese zu einer Observation veranlasst sah. Rechtsprechungsgemäss erweist es sich jedoch als zulässig, wenn ein Sozialversicherungsträger die Ergebnisse einer von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers veranlassten Observation als Beweismittel zu den Akten nimmt, ohne dass er Einblick in die gesamten Akten des Haftpflichtversicherers nehmen kann (BGE 132 V 241 E. 2.5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2011 vom 15. Dezember 2011, E. 3.3). Dies hat auch vorliegend zu gelten, zumal die Beschwerdegegnerin bei Prüfung der Akten des Unfallversicherers davon ausgehen durfte, dass Anhaltspunkte für eine Überwachung des Beschwerdeführers bestanden.
3.3
3.3.1 Nach dem Ermittlungsbericht der Y.___ AG vom 5. Oktober 2011 fand die Observation zwischen dem 17. Mai und dem 3. Oktober 2011 an insgesamt neun Tagen statt (Urk. 6/180 S. 4 Ziff. 2.1).
Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet sich in der Z.___ in A.___. Nach einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2012 (Urk. 6/197) klärte die Allianz mit der Y.___ AG ab, an welchem Standort die Observation hauptsächlich erfolgte. In der Notiz der Beschwerdegegnerin wird zu den örtlichen Gegebenheiten ausgeführt, nach den Angaben der Allianz führe von der Z.___ in A.___ ein Fussverbindungsweg zum Quartier „B.___“. Dieser führe entlang dem Waldrand und gleichzeitig entlang der Liegenschaft C.___ (wohl: Z.___). Es sei ein relativ kleiner Fussweg, der öffentlich begehbar sei. Der Standort der Observationsfirma sei auf diesem Fussweg gewesen, also auf öffentlichem Raum (vgl. auch den Ausdruck von google maps vom 17. Oktober 2012 mit handschriftlichen Notizen, Urk. 6/199/1 = Beilage zu Urk. 7).
3.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, die Observation sei von der nebenan gelegenen Wiese aus durch Blätterwerk vorgenommen worden. Die Wiese sei Teil eines einem benachbarten Bauern gehörenden Grundstücks und damit nicht öffentlich zugänglich (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Akten betreffend eine Korrespondenz mit der Allianz vom 19. Februar 2013 (Urk. 10/2) ein.
Der Beschwerdeführer wurde grösstenteils an seinem Wohnort observiert. Teilweise wurde er bei weiteren Aktivitäten, etwa bei der Fahrt zum Einkaufen beobachtet (vgl. Urk. 6/180 S. 6 unten). Nach den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Akten ist nicht mit Sicherheit erstellt, ob auf dem Weg, von wo aus die Observierung zur Hauptsache erfolgte, ein öffentliches Wegrecht besteht. Andererseits bleibt offen, ob unter „öffentlich zugänglich” eine faktische oder eine grundbuchrechtliche Öffentlichkeit zu verstehen wäre.
Mit Blick auf die nach summarischer Prüfung verfügte Sistierung durfte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Unfallversicherer jedenfalls davon ausgehen, dass es sich bei dem Fussweg, von wo aus die Observierung zur Hauptsache erfolgte, um einen öffentlich begehbaren Weg und damit um einen öffentlich einsehbaren Bereich handelt. Der Beschwerdegegnerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie gestützt auf die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Oktober 2012 vorgelegenen Akten von einer unrechtmässig angeordneten Observation hätte ausgehen müssen.
3.4 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht mit Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG sowie mit Art. 59 Abs. 5 IVG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation, jedenfalls soweit sich diese auf den öffentlich einsehbaren Bereich beschränkt (vgl. E. 1.6 hiervor). Soweit ersichtlich erfolgte die Observation von einem frei zugänglichen Bereich und wurde der mit Art. 179quater StGB vorgegebenen Rahmen nicht verletzt. Somit ist von einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Anordnung einer Observation auszugehen. Diese erweist sich daher als rechtens.
4.
4.1 Nach den Akten überdrehte sich der Beschwerdeführer am 27. April 1998 den linken Fuss und zog sich eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes zu. Am 23. November 1999 rutschte er auf einer Eisplatte aus und fiel auf die linke obere Extremität (Urk. 6/189 S. 3 f. Ziff. 1.2 oben und 1.3 oben).
Die Allianz hatte dem Beschwerdeführer für die Folgen der Unfälle mit Verfügung vom 7. Februar 2006 eine Invalidenrente zugesprochen. Die Allianz verwies in der Verfügung auf die Angaben von Dr. med. D.___, FMH Orthopädie (Urk. 6/89 S. 2 unten). Diese beurteilte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 3. Januar 2006 dahingehend, dass wahrscheinlich auch in keiner anderen Tätigkeit eine Arbeitsleistung mehr zumutbar ist. Eine leichte, sitzende Tätigkeit mit ausreichend grossem Fussraum wäre aus rein orthopädischer Sicht drei bis maximal vier Stunden pro Tag, verteilt je zur Hälfte auf Morgen und Nachmittag, mit langer Erholungspause denkbar (Urk. 6/87 S. 18 f. Ziff. 3.2.1, vgl. sodann das Gutachten von Dr. D.___ vom 6. Juli 2006, Urk. 6/189/25-91).
Die Beschwerdegegnerin schloss sich dem Unfallversicherer an und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 6/90 S. 3 f., Urk. 6/103).
4.2 Einem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. September 2009 ist etwa zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Begutachtung über linksseitige, vor allem belastungsabhängige Fussschmerzen und über linksseitige Schulterschmerzen mit einer deutlichen Einschränkung von Kraft und Beweglichkeit in der linken Schulter klagte. Die maximale Gehfähigkeit an zwei Stöcken betrug etwa 20 Minuten, ohne Stöcke konnte er seinen Angaben zufolge praktisch nicht gehen (Urk. 6/157 S. 2 Ziff. II).
Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der im Juli 2012 von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Revision auf einem Fragebogen vom 27. Juli 2012 auf die Frage, welche Einschränkungen er insbesondere beim Bücken und Tragen von Gegenständen etc. habe, an: linkes Bein und Schulter usw. seit dem Unfall. Auf die Frage, wie er sich zu fremden oder ihm bekannten Leuten in der Öffentlichkeit oder im privaten Bereich verhalte, gab er „sehr zurückhaltend“ an (Urk. 6/173/4-5).
4.3 Die Allianz unterbreitete die medizinischen Akten nach Vorliegen des Ermittlungsberichtes Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, für eine Stellungnahme. Dr. F.___ führte am 16. August 2012 (Urk. 6/184) aus, in den Videoaufnahmen vom 17. Mai 2011 sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer die linke Schulter praktisch frei bewegen könne. Er führe Handwerksarbeiten im Bereich einer Unterstandüberdachung durch. Die Belastbarkeit des linken Armes scheine nicht eingeschränkt. Er benutze den linken Arm praktisch normal. Auf den Fotos Nr. 18 und 19 sei ein normales Armschwingen links zu sehen (S. 8 Ziff. 2.1). Auf Foto Nr. 38 sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer eingekaufte Waren ausschliesslich mit dem linken Arm halte. Dies sei auch in der Dokumentation vom 3. Oktober 2011 auf den Fotos Nr. 42, 45 und 46 zu sehen, wo sichtbar sei, wie der linke Arm beim Ausladen und Versorgen der eingekauften Waren in das Fahrzeug voll eingesetzt werde. Foto Nr. 46 zeige, wie der Beschwerdeführer eine gefüllte Tragtasche mit dem linken Arm anhebe. Die Überwachung zeige, dass die linke obere Extremität praktisch unbehindert auch mit Belastung bewegt werden könne. Die am 17. Mai 2011 dokumentierte Beweglichkeit der linken oberen Extremität anlässlich der Handwerkstätigkeiten im Bereich einer Überstandüberdachung sei gemäss Überwachungsbericht während einer Zeitdauer von 22 Minuten beobachtet worden.
Der Beschwerdeführer weise weiter eine normale, stockfreie Gehfähigkeit mit praktisch hinkfreiem Gang auf. Auf keinem der Bilder und in keiner der Videoaufnahmen sei der Gebrauch von Gehilfen beziehungsweise Amerikanerstöcken zu sehen. Eine Belastung der linken unteren Extremität scheine schmerzlos möglich zu sein. Auf Foto Nr. 10 vom 17. Mai 2011 sei die Belastbarkeit dokumentiert. In der Videosequenz sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer von einer Höhe von zirka einem Meter auf den Unterstandboden springen könne. Am 20. Mai 2011 sei dokumentiert, wie er mit seinem Hund eine gemäss Überwachungsbericht leicht abfallende und ansteigende Kiesstrasse wiederum ohne Stöcke normal zurücklegen könne (S. 9 Ziff. 2.1-2.2).
Die Erkenntnisse, die aus der Observation gezogen werden könnten, seien aufgrund der Dokumentation problemlos nachvollziehbar. Das dokumentierte linksseitige Schmerzsyndrom sei offenbar in der Zwischenzeit abgeheilt. Die im Bereich des Sitzplatzes oder des Geräteunterstandes durchgeführten Arbeiten und Handwerksausführungen erforderten gemäss Überwachung eine starke Physis entsprechend einer Leistungsfähigkeit für mittelschwere, teilbelastete Arbeiten mit beiden oberen Extremitäten seitengleich, auch oberhalb der Horizontalen. Zusammenfassend könne aufgrund des dokumentierten Zustandes auf eine praktisch nicht mehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (S. 9 f. Ziff. 2.3).
4.4 Die Ergebnisse der Observation wie auch die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 16. August 2012 ergeben ein anderes Bild im Vergleich mit den vom Beschwerdeführer bei einer Besprechung mit der Allianz vom 12. Juli 2011 wie auch anlässlich der Rentenrevision im Juli 2012 geklagten Beschwerden. Die Akten lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht länger eingeschränkt ist.
4.5 Unterbleiben vorsorgliche Massnahmen, so könnte der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen. Er kommt so unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, welche er gegebenenfalls später zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit zu vermeiden.
Die verfügte Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich.
5.
5.1 Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266 E. 3).
5.2 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Erkenntnisse der Observation sprechen dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit zumutbar wäre. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Hauptverfahren. In diesem Sinne wurde bereits das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2013 abgewiesen (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte sofortige Sistierung der Invalidenrente ist daher abzuweisen.
6. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterbleibende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).