Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.01210 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 10. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Z.___
BeigeladeneSachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ ist gelernte Zahnarztgehilfin und arbeitet seit März 2006 als Fachangestellte Gesundheit bei der A.___ bei einem 50%-Pensum (Urk. 8/22/4). Bereits 1993 meldete sich die Versicherte wegen Polyarthritis bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen (Hilfsmittel) an (Urk. 8/22). Im Laufe der Jahre erteilte die IV-Stelle wiederholt Kostengutsprache für Spezialschuhe (Urk. 8/9-10, Urk. 8/16, Urk. 8/19 und Urk. 8/21). Am 10. Januar 2012 ersuchte X.___ um berufliche Massnahmen bzw. eine Rente (Urk. 8/22). Sie machte geltend, sie würde aus finanziellen Gründen, da ihr Ehemann per Ende Februar 2012 arbeitslos werde, ab März 2012 (ohne Gesundheitsschaden) eine mindestens 80%ige Tätigkeit aufnehmen (Urk. 8/26). Am 20. Januar 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen nötig seien (Urk. 8/27). Daraufhin traf die
IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/28-34). Am 22. März 2012 führte med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung der Versicherten durch (Untersuchungsbericht vom 3. April 2012, Urk. 8/36, und Stellungnahme vom 3. April 2012, Urk. 8/38/3). Mit Vorbescheid vom 4. April 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre (Urk. 8/40). Dagegen erhob X.___ am 7. Mai beziehungsweise am 12. Juli 2012 Einwand (Urk. 8/42 und Urk. 8/46). Am 16. Oktober 2012 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 19. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2012 spätestens per 1. Mai 2012 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-56), was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 10) wurde die Pensionskasse der Z.___ beigeladen und ihr eine Frist zur Stellungnahme gewährt, worauf die Beigeladene mit Schreiben vom 12. März 2014 (Urk. 12) verzichtete.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Rentenanspruchs gestützt auf den orthopädisch-rheumatologischen RAD-Untersuchungsbericht vom 3. April 2012 (Urk. 8/36) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als A.___-Mitarbeiterin zwar nur noch zu 50 % möglich sei, ihr hingegen eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit ausreichend Möglichkeit zu Bewegungspausen, ohne besondere Anforderungen an die Kraft und das manuelle Geschick der Hände, ohne repetitive Belastung der Hand- und Fingergelenke, ohne Vibrations- und Schlagbelastung der Hände zu 100 % zumutbar sei. Dabei qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als mutmasslich zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte unter Anwendung der gemischten Methode sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 5 % im Erwerbsbereich einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf den RAD-Untersuchungsbericht könne nicht abgestellt werden, da der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei. So seien der aktenkundige essentielle Tremor neurologisch nicht weiter geprüft und die psychischen Auswirkungen des durchlebten Raubüberfalls psychiatrisch nicht genauer betrachten worden. Deshalb drängten sich ergänzende psychiatrische und neurologische Abklärungen auf. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der veränderten familiären beziehungsweise finanziellen Situation (ihr Ehemann sei seit März 2012 arbeitslos) würde sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb auch die allgemeine Berechnungsmethode anzuwenden sei. Ausserdem sei angesichts der leidensbedingten Einschränkungen, den medizinisch angeordneten Pausen, der erhöhten Unfall- und Erkrankungsgefahr sowie des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin ein Leidensabzug in der Höhe von 15 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.
3.1 Unbestrittermassen versieht die Beschwerdeführerin nach wie vor ihr 50%iges Arbeitspensum bei der A.___. Dass ihr dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, macht sie weder selber geltend (vgl. Urk. 1 S. 9), noch sind den medizinischen Akten entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. Bericht vom 14. Februar 2012 von Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin [Urk. 8/31]; Bericht vom 6. Februar 2012 von Dr. med. D.___, Leitender Arzt der E.___ [Urk. 8/32]; Bericht vom 17. Februar 2012 von Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, Rücken- und Gelenkleiden, Ultraschall SGUMB, Gelenkdiagnostik [Urk. 8/33]; RAD-Untersuchungsbericht vom 3. April 2012 von Dr. B.___ [Urk. 8/36]). Im Gegenteil: Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als A.___-Mitarbeiterin sogar eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Ob der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine optimal ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu einem höheren Pensum zumutbar wäre, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Dem Protokoll des Ressourcengesprächs vom 20. Januar 2012 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe als Grund für die IV-Anmeldung angegeben, sie müsste aus finanziellen Gründen eine mindestens 80%ige Tätigkeit aufnehmen, da ihr Ehemann per März 2012 arbeitslos werde, könne dies aber aus gesundheitlichen Gründen nicht (Urk. 8/26/1). Aus dieser Protokollstelle kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Vollzeit arbeiten würde. Dass das Ressourcengespräch ihre Aussage falsch wiedergegeben hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Sie führt auch nicht näher aus, weshalb aufgrund der absehbaren Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns unter Berücksichtigung allfälliger Taggelder der Arbeitslosenversicherung eine Erhöhung des Pensums auf über 80 % (bereits) per März 2012 finanziell notwendig gewesen wäre. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung bezüglich der Aussage der ersten Stunde hat es daher bei der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im März 2012 ihr Pensum auf 80 % erhöht hätte, sein Bewenden.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie im Haushalt eingeschränkt ist. Sie lebt mit ihrem Ehemann und der jüngeren erwachsenen Tochter im eigenen Einfamilienhaus. In ihrer bisherigen, teilweise mittelschweren Tätigkeit (vgl. die Beschreibung der individuellen Tätigkeit im Arbeitgeberfragebogen vom 20. Februar 2012, Urk. 8/34/5) ist sie als mindestens zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. Es daher darf mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende zumutbare Mithilfe der im selben Haushalt wohnenden Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3) dazu führt, dass keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung im Haushalt anerkannt werden kann. Mit Blick auf nachfolgende Erwägung kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin, die keine Kinder mehr zu betreuen hat, überhaupt ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) anzurechnen ist oder ob sie als (Nur-)Erwerbstätige mit Teilzeitpensum zu qualifizieren ist (vgl. BGE 131 V 54 Erw. 5.2; vgl. auch Eva Siki, Invalidität und Sozialversicherung, Gedanken aus staats-, sozialversicherungs- und schadensrechtlicher Sicht, Diss. Zürich 2012, S. 181 ff.).
3.4 Wird das Validen- und Invalideneinkommen auf Grund der gleichen Zahlenbasis berechnet wird, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und die Festsetzung der heranzuziehenden Angaben (so genannter Prozentvergleich BGE 114 V 307 E. 3a S. 313 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteile I 792/05 vom 14. März 2006 und I 1/03 vom 15. April 2003). Bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Erwerbstätige (80 %-Pensum) und im Aufgabenbereich Haushalt tätige (20 %-Pensum) resultiert bei der Annahme, sie sei in der angestammten und bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und im Aufgabenbereich nicht eingeschränkt, eine Invalidität von 30 % (30 % : 80 % x 80 % + 0 % x 20 %). Bei einer Qualifikation als (Nur-)Erwerbstätige ergibt sich eine Invalidität von 37,5 % (30 % : 80 %).
3.5 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger