Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01212 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, arbeitete zuletzt seit 1982 in einem Teilzeitpensum für die Y.___ AG (Urk. 7/3 Ziff. 5.4). Nach rund 28 Jahren als Wäschereimitarbeiterin wurde ihr ein neuer Arbeitsplatz am Fliessband in der Schokoladenproduktion zugewiesen (vgl. Urk. 7/1/1). Am 30. März 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule (HWS), Taubheit und Kraftlosigkeit in der rechten Hand sowie eingeschränkter Bewegungsfreiheit der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2), nachdem sie am 27. Januar 2010 auf Eis ausgerutscht und auf die Schulter gefallen war. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/8), diverse Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/10 und Urk. 7/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/19 und Urk. 7/30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt worden waren (Urk. 7/63, Urk. 7/66, Urk. 7/71 und Urk. 7/76/5-7), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 1). Eventualiter sei ihr ab 1. Februar 2011 eine Rente zuzusprechen (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % (gemischte Methode). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD, und hielt ein interdisziplinäres Gutachten für unnötig.
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eingereichten Arztberichte könne sie nicht davon ausgehen, dass keine neuen Gesichtspunkte zum medizinischen Sachverhalt vorlägen (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Am 28. und 29. Juni 2010 wurden, veranlasst durch den Unfallversicherer, diverse Tests zur Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Beschwerdeführerin durchgeführt (Urk. 7/30/18-30).
Im entsprechenden Bericht vom 1. Juli 2010 führten der Betriebsphysiotherapeut und Ergonom Z.___ und Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, Rehabilitation und Physikalische Medizin, aus, dass bezüglich der Tätigkeit in der Verpackung keine körperliche arbeitsrelevante Probleme beständen. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchungen und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht teilweise erklären. Zur Unterbrechung der vorgeneigten Haltung solle die Beschwerdeführerin Stretching machen. Auch seien ihr eine Anpassung der Stuhlhöhe sowie wärmere Kleidung gegen den Durchzug und die Kälte zu empfehlen. Aus ärztlicher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Einschränkungen beständen lediglich bei Arbeiten auf Kopfhöhe (S. 5).
3.2 Die Dres. med. B.___ (Stellvertretender Chefarzt) und C.___ (Assistenzärztin) des Rehabilitationszentrums der Klinik D.___ nannten im Austrittsbericht vom 8. März 2012 (Urk. 7/63/1-4) über die Hospitalisation vom 5. bis 25. Februar 2012 folgende Diagnosen (S. 1):
- Zervikozephales, -spondylogenes und –brachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Klippel-Feil-Syndrom mit Blockwirbelbildung Halswirbelkörper (HWK) 2/3 sowie Osteochondrose und Retrospondylophytenbildung HWK 4/5 sowie HWK 6/7 mit osteodiskaler Einengung des linksseitigen Neuroforamens
- Blockierungen der mittleren HWS rechts und thorakal
- leichtem Impingement der Schulter
- Epicondylopathia humeri lateralis
- ausgeprägter muskulärer Dysbalance
- leichter generalisierter Bandlaxität: Beighton Score 0
- leichtem Thoracic-Outlet-Syndrom, neurographisch diskretem Carpaltunnel-Syndrom
- Assessments:
- Angstvermeidung: FABQ bei Eintritt: gesamt 84/90, bei Austritt: 49/90
- Angst/Depression: HADS bei Eintritt: A 12 / D 11 (von 21 Punkten), bei Austritt: A 8 / D 5
- Status nach Schulterluxation links am 27.10.2010 durch Sturz bei der Arbeit mit
- Rotatorenmanschettenschaden und leichter retraktiler Kapsulitis
- Arterielle Hypertonie
- Hyperprolaktinämie (bekannt seit ca. 1997)
- bei winziger Missbildung in der Hypophyse, grössenkonstant seit 810 Jahren
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) mit Ausstrahlung in den rechten Arm leide und sich nunmehr durch die persistierenden Schmerzen auch ausgelaugt und erschöpft fühle. Sie habe chronische cervicocephale und cervicobrachiale Schmerzen sowie eine reaktive Depression. Bis am 9. März 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab 9. März 2012 habe durch den behandelnden Arzt zu erfolgen (S. 2 f.).
3.3 Der Ergotherapeut E.___ führte im Austrittsbericht Ergotherapie vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/63/8-10) des Rehabilitationszentrums der Klinik D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe bei schlechter Tagesform nur 20 Minuten in der Gestaltungstherapie arbeiten können und habe dann wegen grosser Schmerzen abbrechen müssen. Am Ende des Aufenthaltes habe sie noch 20 Minuten am Stück sitzend arbeiten können. Ein regelmässiger Positionswechsel beim Arbeiten sei nicht möglich gewesen, da sich bei Arbeiten im Sitzen die Schmerzen schnell verstärkt hätten (S. 3).
3.4 Im Bericht vom 4. August 2012 (Urk. 7/76/5-7) nannte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Blockwirbel C2/C3 sowie mittelschwere bis schwere degenerative Veränderungen der Nachbaretagen mit chronischen Nacken- und Kopfschmerzen
- Schmerzen im rechten Arm bei Thoracic-Outlet-Syndrom rechts
- Arterielle Hypertonie
- Depressive Entwicklung
- Kleines Prolaktinom mit Hyperprolaktinämie
- Status nach Schulterluxation links mit Gelenkkapselverletzung, fast symptomlos ausgeheilt Januar 2010
Sie berichtete, dass sie etwa alle zwei Wochen mit der Beschwerdeführerin Gespräche führe, wobei letztere sich leidend, jedoch nicht als psychisch krank empfinde. Die Antidepressiva nehme sie täglich ein. In einer leichten Arbeit auf Hüfthöhe ohne hohes Arbeitstempo sei die Beschwerdeführerin halbtags zu 30 % arbeitsfähig. Belastende Arbeiten wie Putzfrau, Fenster- und Bodenreinigungen seien nicht denkbar (S. 2).
4.
4.1 In der Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass keine Hinweise für eine psychische Einschränkung mit Krankheitswert vorlägen, weshalb es hierfür keiner weiteren Abklärung bedürfe (Urk. 6 Ziff. 4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist es offenkundig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der unfallbedingten Schulterluxation im Jahr 2010 verschlechtert hat. Nebst der Diagnose Blockwirbel C2/C3 wurde bei ihr eine depressive Entwicklung festgestellt, weshalb sie bei Dr. F.___ in Sprechstunden war und eine medikamentöse Therapie gestartet wurde. Aufgrund der Progredienz der Beschwerden postulierte med. pract. G.___ am 14. November 2012 (Urk. 3/5) eine umfassende rheumatologische und psychiatrische Abklärung.
Eine interdisziplinäre Abklärung scheint angesichts der Aktenlage als indiziert. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass bislang noch keine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet wurde und sich die psychische Stimmung aufgrund der Medikation besserte, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass keine psychische Einschränkung mit Krankheitswert vorliegt. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus orthopädischer, neurologischer sowie rheumatologischer Sicht durch den RAD (vgl. Urk. 7/84 S. 3) lässt die aufziehende psychiatrische Problematik unberücksichtigt und erscheint daher zu wenig begründet.
4.2 Bei dieser Ausgangslage drängt sich demnach eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten auseinandersetzt und sich allenfalls zur Wechselwirkung zwischen somatisch bedingten und allfälligen psychisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar. In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder