Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01215 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 11. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ war als Assistenzarzt im Y.___ tätig, als er am 23. Dezember 2003 auf einem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren wurde. Er zog sich dabei Kontusionen und Schürfungen am linken Vorderarm, am rechten Ober- und Unterschenkel sowie an der linken Ferse zu (Urk. 7/9/140). Für die Folgen des Unfalls erbrachte die AXA Versicherungen AG (AXA) die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte sie ihre Leistungen ein (Urk. 7/9/2-6). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 8. September 2011 ab (Urk. 7/56). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 25. September 2012 wurde die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser aufgehoben und die Sache an die AXA zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu entscheide (Urk. 3).
1.2 Der Versicherte war vom 1. Mai 2006 bis zum 31. August 2008 in einem 80 %-Pensum und vom 1. September 2008 bis zum 30. Juni 2009 in einem 30 %-Pensum als Oberarzt bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/13). Seit 1. Juli 2009 ist er als selbständiger Psychiater tätig (Urk. 7/60).
1.3 Am 10. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronische traumatische Bein- und Hüftgelenksverletzung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/9) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/10) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Ausrichtung einer angemessenen befristeten Invalidenrente vom 1. September 2008 bis zum 1. September 2010 zu verpflichten. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu sistieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 beantragte die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
2.2 Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 14. Januar 2014 (Urk. 9) angesetzten Frist das im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstellte orthopädisch-traumatologische Gutachten vom 17. November 2013 sowie seine Stellungnahme dazu ein (Urk. 12/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens ausgewiesen sei. Die temporären Arbeitsunfähigkeiten seien versicherungsrechtlich im Rahmen akutmedizinischer Massnahmen einzuordnen. Eine Arbeitsunfähigkeit als Psychiater sei nicht nachvollziehbar. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, gestützt auf die medizinischen Akten liege ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % vom 1. September 2008 bis zum 1. September 2010 vor (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erstattete am 17. November 2013 ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Untersuchung vom 3. Mai 2013 stützt. Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (Urk. 12/2 S. 62 f.):
- Status nach multiplen Körperprellungen am 23. Dezember 2003 mit Beteiligung der linken Hand / des linken Unterarmes (S60.2LZ), des rechten Unterschenkels (S80.1RZ) und Hämatomentwicklung an der Wade (T14.5Z), Prellung und Hämatom am rechten Oberschenkel (S70.1RZ) sowie der linken Ferse (S90.3Z). Schürfungen am Ober- und Unterschenkel rechts sowie an der Ferse links (T00.9Z).
- Chronische Hüftgelenksbeschwerden (Coxalgie) rechts (M25.55R) bei erstmaligem Nachweis eines Impingement-Syndroms (M24.85R) im Bereich des rechten Hüftgelenkes im Zusammenhang mit einer MRI am 19. Januar 2005 bei gleichzeitigem Nachweis eines Einrisses der knorpeligen Gelenklippe (Labrum-Läsion) und deren Verkürzung an der Hüftgelenkspfanne rechts. Anlässlich der MRI vom 17. Januar 2008 erstmalige Diagnose eines mässigen Cam-Impingements femoro-acetabulär rechts. Dezent beginnende Hüftgelenksarthrose rechts (M16.9R).
- Zeitweilige LWS-Beschwerden (M54.5) schon vor dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2003, mit Haltungsturnen behandelt; zugleich Muskelverspannungen an der die Wirbelsäule begleitenden Streckmuskulatur (M62.88). Zuletzt mittels MRI im März 2007 nachgewiesene leichte bis mässige degenerative Veränderungen von L3 bis L5 sowie L5/S1 rechts betont (M47.99) mit relativer Verengung eines Zwischenwirbelloches im Segment L5/S1 (M42.9) und leichten Aufbruch- und Umformungsveränderungen (Arthrose) der kleinen Wirbelgelenke im Segment L5/S1 (M47.86).
- Subjektive Angabe wechselnder Beschwerden im Bereich der rechten Kreuzdarmbeinfuge (M54.5R) seit dem Sommer 2004 mit objektivierbarer Neigung zu Bewegungsstörungen in diesem Bereich (M99.84).
- Verkürzung der an der Oberschenkelrückseite liegenden ischiocruralen Muskeln beidseits.
- Status nach Sturz auf das/die Kniegelenk/e etwa 2002 (S80.0) anlässlich der Lockerung einer Reckstange in der Türzarge. Zustand nach abgelaufener Schlatterscher Erkrankung am Schienbeinkopf beidseits (M92.5Z); angeborene Formvariante der Kniescheiben entsprechend Stadium Wiberg II-III mit leichter Chondromalazie (Knorpelweichung, M22.4) bzw. Anzeichen einer beginnenden Arthrose im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrolle (M17.9R).
- Angeborener Hohl-Spreizfuss beidseits (Q66.7). Status nach Bruch der Mittelfuss-Köpfchen III und IV am 17. Juni 2012 (S92.3LZ), erfolgreich folgenlos konservativ behandelt.
- Radiologisch-morphologische Zeichen einer Psoriasis-Arthritis am rechten Fuss ohne Psoriasis.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der Gutachter fest, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer vielfach gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben habe, in welcher Höhe er seine Arbeitsfähigkeit selbst einschätze. Dies sei offenbar als Mass für die Eintragungen in den Arztzeugnissen benutzt worden. Ein Psychiater übe seine berufliche Tätigkeit vorwiegend in sitzender Position aus und müsse nur hin und wieder aufstehen und herumgehen. Er könne dabei auch die Körperhaltung selbst wählen und diese im individuellen Fall den aktuellen Belastungsmöglichkeiten anpassen. Die Hüftgelenke des Psychiaters würden in der Regel nur relativ wenig belastet; auch sei man in dieser Berufsgruppe nicht mit schwerem Heben und Tragen belastet. Spätestens ab Mitte März 2004, als Dr. B.___ in der Krankengeschichte vermerkt habe, dass die ursprünglichen Beschwerden vollkommen abgeklungen seien, habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Psychiater wieder mit einem 100 %-Pensum ausüben können. Im Zusammenhang mit der am 21. November 2008 durchgeführten Operation am rechten Hüftgelenk sei zweifelsfrei für einen angemessenen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen (Urk. 12/2 S. 93 ff.).
Das Gutachten ist für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend zu qualifizieren. Es beruht auf eigenen Untersuchungen des Gutachters und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig. Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, vom 1. September 2008 bis zum 1. September 2010 habe ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % bestanden (Urk. 1).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2008 in der C.___ von PD Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, operiert wurde (Urk. 7/9/48). Gemäss Dr. D.___ führt eine Arthroskopie in der Regel zu einer Arbeitsunfähigkeit von sechs bis zwölf Wochen (Urk. 7/9/45). Anlässlich der Verlaufskontrolle drei Monate postoperativ erwähnte Dr. D.___ in seinem Bericht vom 9. März 2009 einen guten Verlauf. Der Beschwerdeführer berichte, weniger Schmerzen als bei der Sechswochenkontrolle zu haben und beschwerdeärmer als präoperativ zu sein (Urk. 7/12/5). Im Bericht der C.___ vom 20. November 2009 hielt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, fest, der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur präoperativen Situation. Unter Einhaltung gewisser Einschränkungen sei er beschwerdearm oder beschwerdefrei. Die Schmerzen seien verursacht durch Stehen mehr als zehn Minuten, Laufen mehr als 200 Meter und längeres Sitzen mehr als vier bis fünf Stunden (Urk. 7/35/4). Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % stimmt mit dieser Beurteilung nicht überein und ist nicht nachvollziehbar. Bei der Tätigkeit als selbständiger Psychiater handelt es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit. Der Beschwerdeführer muss weder länger als zehn Minuten stehen noch mehr als 200 Meter laufen. Beim Sitzen kann er seine Körperposition verändern oder jederzeit aufstehen. Ausserdem kann er aufgrund seiner Selbständigkeit seine Arbeitszeiten optimal einteilen und Pausen einplanen. Nach der Operation vom 21. November 2008 bestand eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von ca. drei Monaten, welche keine invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche zu begründen vermag. Im Übrigen ist gestützt auf das orthopädisch-traumatologische Gutachten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Psychiater in einem 100 %-Pensum hätte ausüben können.
3.3 Einen psychischen Gesundheitsschaden macht der fachkundige Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist davon auszugehen, dass er einen solchen gegebenenfalls vorgebracht hätte.
3.4 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Psychiater zu 100 % arbeitsfähig ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahren sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht