Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01216




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 28. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte

Neustadtgasse 1a, Postfach 131, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, Mutter von zwei 1992 und 1999 geborenen Kindern, war seit Juni 2002 mit einem Pensum von 50 % als Produktionsmitarbeiterin und Küchenhilfe bei der Y.___ tätig (vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/13). Am 6. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Dieses Gesuch wurde am 15. Februar 2007 abschlägig entschieden (Urk. 7/20).

1.2    Nachdem der Versicherten seit dem 29. Oktober 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Arztzeugnisse in Urk. 7/21/7-13 und Urk. 7/24/1-8), wurde ihr die Arbeitsstelle im April 2010 per Ende Juli 2010 gekündigt (Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 7/32). In der Folge meldete sich die Versicherte am 7. Mai 2010 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/38) und holte bei Dr. med. Z.___, A.___, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 8. November 2011 erstattet (Urk. 7/44) und am 20. Dezember 2011 ergänzt (Urk. 7/46) wurde. Am 15. März 2012 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 19. März 2012, Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55; Urk. 7/59-60; Urk. 7/63) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/65 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) und beantragte im Wesentlichen, diese sei aufzuheben, es sei über ihre Erwerbsunfähigkeit ein externes polydisziplinäres Gutachten erstellen zu lassen und es sei ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 29. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2008 zuzusprechen (S. 2 oben).

    Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, es sei weder aus somatisch rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die zwischenzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien im Rahmen von akutmedizinischen Massnahmen einzuordnen, ohne dabei die Anforderung der IV-relevanten Dauerhaftigkeit zu erfüllen. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei daher nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), ihre Situation sei komplex. Sie leide Tag und Nacht unter ganz erheblichen offensichtlich voll invalidisierenden Schmerzen im ganzen Rückenbereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein bis zur Kniehöhe, begleitet von intermittierendem Taubheitsgefühl im Bereich der Grosszehe rechts und absolut erheblichen Haltungs-, Bewegungs- und Funktionseinschränkungen. Bildgebend sei eine Kompression der Nervenwurzel L5 ausgewiesen. Hinzu käme die die Hände betreffende Nervenschädigung (S. 9 Ziff. 31). Die IV-Psychiaterin habe in ihrem Bericht vom 15. März 2012 selber festgehalten, dass für eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine somatische Abklärung notwendig sei (S. 9 Ziff. 32). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem Arztbericht von Dr. B.___ begnügt, den die Beschwerdeführerin nur sporadisch – letztmals vor einem Jahr – für die Bewältigung von Alltagsproblemen konsultiert habe. Dieser habe seine Aufgabe nicht darin gesehen, die Beschwerdeführerin umfassend zu untersuchen und zu behandeln und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse auszustellen. Die medizinische Situation sei nicht eindeutig geklärt, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen sei (S. 10 Ziff. 36 bis 37). Es sei aber jetzt schon festzustellen, dass sich der erhebliche Schmerzzustand in den letzten Jahren verschlechtert habe, so dass von einer vollständigen Invalidität ausgegangen werden und dementsprechend eine ganze Rente zugesprochen werden müsse (S. 10 Ziff. 38).

2.3    Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/29) eingetreten ist. Letztmals materiell beurteilt wurde deren Gesundheitszustand mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/20). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 15. Februar 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.


3.

3.1    Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. November 2006 (vgl. Feststellungsblatt vom 9. Januar 2007, Urk. 7/14). In diesem Bericht (Urk. 7/11/1-4) stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/11/1 lit. A):

- rezidivierende Grand-Mal-Anfälle

- plurifokale nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen

- Status nach Radiojodelimination 5/2006

- Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaubmilben

- mögliche depressive Entwicklung

    Ausser einer Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis 18. Juni 2004 im Rahmen der Eröffnung der Bursa infrapatellär rechts sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/11/2 Ziff. 7) .

3.2    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Arztberichten:

3.2.1    Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, gab am 14. September 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/38/4-5) an, dass aus rheumatologischer Sicht Muskelverspannungen bestanden hätten (Ziff. 1.d und Ziff. 5). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine depressive Episode sowie psychogene Anfälle bei Ehekonflikt (Ziff. 2). Dr. F.___ habe klar angegeben, dass der Konflikt mit dem Ehemann bestehe und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur für den Arbeitsplatz bei ihrem Ehemann gelte; an einer anderen Arbeitsstelle wäre sie voll arbeitsfähig (Ziff. 1.d und Ziff. 5).

3.2.2    Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 15. November 2009 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/38/6) aus, klinisch-objektiv liessen sich keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren. Die psychischen Funktionen seien in allen Modalitäten unauffällig. Es bestehe ein subaffektives Zustandsbild ohne Berufsrelevanz. Eine IV-relevante selbständige psychische Störung liege  bei psychosozialen Belastungsfaktoren soziokultureller Prägung  nicht vor.

3.2.3    Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/39/6-7) als Diagnose eine depressive Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitweiligen anfallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belastenden Ehe- und Familienkonflikten (Ziff. 1.1). Früher habe die Beschwerdeführerin häufig anfallsartige Zustände mit Bewusstseinsänderungen erlitten. Diese seien zuerst als epileptisch diagnostiziert und therapiert worden. Unter Fluoxetin-Therapie und durch stützende Gespräche in türkischer Sprache seien diese Zustände ziemlich zurückgegangen. Die belastenden Beziehungsgeschichten hätten aber ihren psychischen Gesundheitszustand in den letzten Monaten massiv verschlechtert (S. 1 f.). Physisch habe die Beschwerdeführerin keine klaren objektiven Befunde, die für ihre Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären (S. 2 Mitte). Dr. F.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2008 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Solange die familiären und ehelichen Konflikte weiter bestünden, bleibe sie voraussichtlich bis auf weiteres in erheblichem Ausmasse arbeitsunfähig. Wenn die Konflikte beigelegt würden, könnte sie wieder arbeiten, mindestens im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6).

3.2.4    Dr. med. Z.___, A.___, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 8. November 2011 (Urk. 7/44) folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 1):

- mittelgradige depressive Episode, bestehend seit etwa 2008, Differentialdiagnose: Dysthymia

- plurifokale nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, bestehend seit 2004

- Asthma bronchiale

- generalisierte Epilepsie, anamnestisch bestehend seit Kindheit, Differentialdiagnose: psychogene Genese

    Dr. Z.___ gab an, die aktuelle Symptomatik lasse sowohl klinisch als auch testpsychologisch auf eine mittelgradige depressive Episode schliessen (S. 6 unten). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich feststellen, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symptome einhergegangen sei. Die Symptome bestünden seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität (S. 7 oben). Es handle sich um eine prolongierte depressive Episode, welche überwiegend auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sei und durch diese wahrscheinlich aufrechterhalten werde (S. 9 Ziff. 9). Im Untersuchungszeitpunkt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 7 Ziff. 4). Aufgrund des depressiven Zustandes bestehe zurzeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wegen verminderter Belastbarkeit bei Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit. Bei ausreichender integrativer sozialpsychiatrischer Unterstützung könnte die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich im Verlauf von wenigen Monaten gesteigert werden (S. 7 Ziff. 3). Vorgeschlagen werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer Tagesklinik mit Anpassung und Intensivierung der Medikation und Ergotherapie sowie Arbeitstherapie (S. 8 Ziff. 5). Durch die mehrjährige Verzögerung einer indizierten psychiatrischen Behandlung, die bis heute nicht stattgefunden habe, bei gleichzeitiger Krankschreibung seit Oktober 2008, sei ein chronifizierter depressiver Zustand anzunehmen, was die rehabilitativen Erfolgsaussichten einschränke (S. 8 Ziff. 7).

    Nach Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/53/5) führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/46) aus, es sei schwierig, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Arbeitsunfähigkeit) von 100 % zum Untersuchungszeitpunkt stütze sich auf das konstatierte mittelgradig depressive Syndrom. Reine Integrationsmassnahmen ohne psychiatrische Begleitung und Betreuung seien nicht aussichtsreich, eine Beurteilung der genauen Leistungsfähigkeit sei erst nach einer ausreichenden psychiatrischen Behandlung im zumindest tagesklinischen oder gar stationären Setting möglich. Eine zuverlässige retrospektive Beurteilung nur aufgrund der spärlichen und widersprüchlichen Dokumentation sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht möglich.

3.2.5    Nach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin im H.___ vom 3. bis 19. November 2011 nannten die behandelnden Ärzte im Bericht vom 21. November 2011 (Urk. 7/49/3-6) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 Mitte):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 rechts

- Depression

- anamnestisch Epilepsie

- anamnestisch Status nach Struma multinodosa

- unklare Gewichtsabnahme von 10 kg in sechs Monaten

    Die Ärzte des H.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe über seit zwei Jahren bestehende, intermittierend auftretende Rückenbeschwerden berichtet, wobei die Schmerzen in den letzten Tagen deutlich zugenommen hätten (S. 1 f.). Klinisch hätten sich ein hinkendes Gangbild, eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), jedoch keine eindeutigen Zeichen einer Radikulopathie gefunden. Ein MRI der LWS vom 4. November 2011 habe, passend zur Klinik, eine osteodiskoligamentäre rechts rezessale Kompression der Nervenwurzel L5 auf Niveau L4/L5 gezeigt (S. 2 oben). Am 9. November 2011 sei eine CT-gesteuerte periradikuläre Therapie (PRT) der Nervenwurzel L5 rechts erfolgt, welche zu einer deutlichen Besserung der radikulären Schmerzen geführt habe (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführerin wurde vom 18. November bis zum 11. Dezember 2011 eine 100%ige und hernach bis zum 8. Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 unten).

3.2.6    Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 19. März 2012 (Urk. 7/50) über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin im RAD vom 15. März 2012 und stellte folgende psychischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne (somatische Abklärung notwendig)

- Differentialdiagnose bei fehlendem Ausweis einer somatischen Schmerzdiagnose:
psychogener Rückenschmerz (ICD-10: F.54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) bei rezidivierender depressiver Störung von leichter Ausprägung

    Als somatische Diagnosen nach derzeitiger Aktenlage (15.3.2012) stellte sie (S. 7):

- plurifokale nodöse Autonomie beider Schilddrüsenlappen, besteht seit 2004

- Status nach Radiojodelimination 2006

- Asthma bronchiale bei Sensibilisierung auf Baumpollen und Hausstaubmilben

- Psychogene Anfälle, anfänglich als generalisierte Epilepsie diagnostiziert und behandelt, anamnestisch bestehend seit Kindheit

    Falls das Schmerzerleben nicht durch eine körperliche Störung erklärt werden könne (diesbezüglich sei ein Bericht von Dr. B.___ einzuholen), sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin zeige diesbezüglich deutliche Hinweise, die vorwiegend anhand der anamnestischen Angaben in der Aktenlage und im Vermeidungsverhalten während der Untersuchungssituation (nicht über emotional belastende Themen sprechen wollen) deutlich würden. Die psychosozialen Belastungsfaktoren im Rahmen des Ehekonfliktes könnten in diesem Falle mit hoher Wahrscheinlichkeit als schwerwiegend genug erachtet werden, um als ursächlicher Einfluss für die Beschwerden zu gelten. Differentialdiagnostisch werde an einen psychogenen Rückenschmerz (F54, psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) bei einer depressiven Störung gedacht. Auch die absenzartigen Zustände (Anfälle) seien vom behandelnden Neurologen als psychogen attestiert worden. Aktuell stünden weder die Anfälle, noch die depressive Symptomatik im Vordergrund. Aufgrund der Schmerzen und der raschen Ermüdbarkeit fühle sich die Beschwerdeführerin nicht durchhalte- und arbeitsfähig. Die häusliche Konfliktsituation scheine sich entspannt zu haben (S. 8). Eine abschliessende Stellungnahme sei erst nach Einholung von somatischen Angaben (Bericht Dr. B.___) möglich (S. 9 unten).

3.2.7    Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte mit Bericht vom 24. März 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/49/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L4/L5 und chronischer Panvertebralsymptomatik, bestehend seit Jahren

- chronische Depression mit somatischen Beschwerden

    Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden mit Schmerzproblematik leide. Deshalb stehe sie seit Jahren bei Dr. F.___ in Behandlung. Er selber begleite und unterstütze die Beschwerdeführerin im Alltag und bei der Schmerzverarbeitung (lit. D). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte er keine Angaben machen (vgl. lit. B). Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit hänge auch von der Gesamtsituation (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität und chronifiziertes Leiden) ab (lit. D).

3.2.8    RAD-Ärztin Dr. I.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2012 (Urk. 7/53 S. 8 f.) aus, dass aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ sowie der beigelegten Arztberichte eine chronische somatische Begleiterkrankung ausgewiesen sei. Dr. B.___ beschreibe jedoch die Arbeitsfähigkeit vorwiegend als von psychosozialen Belastungsfaktoren abhängig. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die somatische Diagnose eingeschränkt sei, könne aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Überwiegend wahrscheinlich könne die Ausprägung des Schmerzerlebens nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden (S. 8 unten). Zur genaueren Abklärung werde der Fall RAD-Arzt Dr. J.___ vorgelegt (S. 9 oben). Dr. I.___ diagnostizierte nun eine somatoforme Schmerzstörung und nahm zu den Kriterien betreffend willentliche Überwindbarkeit Stellung. Abschliessend hielt sie erneut fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit bestehe und bestanden habe (S. 9 Mitte).

3.2.9    Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. Mai 2012 (Urk. 7/52) Folgendes:

- chronisches Panvertebralsyndrom

- Lumboischialgie, DD lumboradikuläre Reizsymptomatik L5 rechts 11/11

- osteodiskale Kompression Nervenwurzel L5 rechts (MR LWS 4.11.2011)

- CT PRT L5 rechts 9.11.11

- rezidivierende orthostatische Beschwerden

- anamnestisch Eisenmangelanämie

- anamnestisch Epilepsie

- Status nach Knieoperation rechts vor Jahren

- Status nach Radiojodtherapie Schilddrüse 2006

- Status nach Kieferhöhlenoperation bei chronischer Sinusitis

    Die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 17. August bis 10. September 2009 in unregelmässigen Abständen bei ihm in Behandlung gestanden und stehe seit 7. Dezember 2011 wieder bei ihm in Behandlung. Seit November 2011 habe sich die Lumboischialgie unter Physiotherapie leicht gebessert. Am 5. März 2012 habe die Beschwerdeführerin über Knieschmerzen geklagt, die in der Folge zugenommen hätten. In der Untersuchung des linken Knies vom 2. Mai 2012 sei eine kleine Bakerzyste und eine Tendinitis Tractus iliotibialis Sehne gefunden worden. Es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskeletts und des Knies. Ausser für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2009 habe er (Dr. K.___) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der Bericht des behandelnden Hausarztes einzuholen. Aus rheumatologischer Sicht sollte medizinisch-theoretisch mittel- bis langfristig eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit wieder realisierbar sein.

    Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/59) empfahl Dr. K.___ eine interdisziplinäre Beurteilung, da die Situation komplex zu sein scheine.





4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat. Ob und wie sich diese Veränderung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist im Folgenden zu prüfen.

4.2    In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 rechts (vgl. E. 3.2.5, E. 3.2.7, E. 3.2.9). Aufgrund dieses Leidens wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten des H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. November bis 11. Dezember 2011 und eine solche von 50 % ab 12. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012 attestiert (vgl. E. 3.2.5). Eine von den Ärzten des H.___ durchgeführte CT-gesteuerte PRT der Nervenwurzel L5 rechts brachte eine deutliche Besserung der radikulären Schmerzen und unter fortgesetzten medikamentös-analgetischen, kombinierten physiotherapeutisch-physikalischen Massnahmen konnte im weiteren Verlauf des stationären Aufenthaltes eine deutliche Beschwerdebesserung erreicht werden, so dass bis zum Austritt neben dem Oxycontin auch die übrige Analgesie komplett abgebaut werden konnte. Nach dem Austritt aus dem H.___ wurde weder vom Hausarzt Dr. B.___ (E. 3.2.7), noch vom behandelnden Rheumatologen Dr. K.___ (E. 3.2.9) explizit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei Dr. B.___ darauf hinwies, dass die Prognose bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit auch von der Gesamtsituation wie schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden, mithin von mehrheitlich invaliditätsfremden Faktoren, abhinge. Dr. K.___ berichtete über eine Besserung der Lumboischialgie und ging davon aus, dass aus rein rheumatologischer Sicht mittel- bis langfristig eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit realisierbar sein sollte. Damit ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Juni 2012, Urk. 7/53 S. 10) davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/32/5), besteht.

4.3    Was die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend gemachte Nervenschädigung an den Händen (vgl. vorstehend E. 2.2) betrifft, bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. F.___ mit Bericht vom 8. März 2011 an Dr. B.___ (Urk. 7/49/7-8) eine Reizung des Nervus medianus im Karpaltunnel beidseits bei unauffälliger elektroneurografischer (ENG)-Untersuchung diagnostiziert hat, die nicht behandlungsbedürftig sei. Diese Diagnose wurde denn auch im Bericht von Dr. B.___ (E. 3.2.7) nicht wiederholt.

4.4    In psychiatrischer Hinsicht kann auf den Bericht der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 3. April 2012 (E. 3.2.6 und E. 3.2.8) abgestellt werden. Er basiert auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Ärztin hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere setzte sich Dr. I.___ mit dem Einfluss des chronischen lumbospondylogenen Syndroms auf den Psychostatus auseinander und liess, bevor sie sich auf eine psychiatrische Diagnose festlegte, klären, ob das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin in der von ihr geschilderten Ausprägung durch klare objektive Befunde ausgewiesen ist oder nicht. Als mögliche psychiatrische Diagnose ging sie, falls aus somatischer Sicht das Schmerzerleben nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess erklärt werden könne, von einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) aus. Nachdem weder der Hausarzt noch der Rheumatologe eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Rückenleidens attestiert hatten (vgl. vorstehend E. 4.2), ist davon auszugehen, dass sie an einer somatoformen Schmerzstörung leidet.

4.5    Hieran vermag das Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.2.4), welches die Beschwerdegegnerin zur Klärung, ob bei der Beschwerdeführerin eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung vorliegt, in Auftrag gab und welches am 8. November 2011 erstattet wurde, nichts zu ändern. Die Exploration bei Dr. Z.___ fand im April 2011 statt, in einem Zeitpunkt also, in welchem die Beschwerdeführerin noch über keine (anhaltende) Rückenbeschwerden klagte. Dr. Z.___ erhob eine mittelgradige depressive Episode, die seit etwa 2008 bestehe. Aufgrund der anamnestischen Angaben lasse sich feststellen, dass mit Erhöhung der psychosozialen Belastungen im Jahr 2008 und der Spannung im häuslichen Umfeld eine Verschlechterung der depressiven Symptome einhergegangen sei und diese seit mindestens drei Jahren anhaltend in dieser Intensität vorhanden seien. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt wegen verminderter Belastbarkeit bei Tagesmüdigkeit und Antriebslosigkeit. Aufgrund der spärlichen Aktenlage sah er sich nicht im Stande, eine Verlaufsdokumentation zu erstellen, erachtete aber dennoch die mittelgradige depressive Episode als seit mindestens drei Jahren anhaltend in der von ihm festgestellten Intensität vorhanden. Dass eine solche Aussage trotz der von DrZ.___ beklagten spärlichen Aktenlage möglich war, erstaunt umso mehr, als Dr. G.___ im Bericht vom 15. November 2009 (E. 3.2.2) und nur gerade 1 ½ Jahre vor der Exploration durch Dr. Z.___ (April 2011) echtzeitlich keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren konnte. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit kann auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine weitere psychiatrische Untersuchung bei ihrer RAD-Ärztin angeordnet hat.

4.6    Einziger Arzt, der der Beschwerdeführerin eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. Oktober 2008 bescheinigt hat, ist Dr. F.___ (E. 3.2.3). Diese begründete er mit einer depressiven Verstimmung mit diversen Beschwerden und zeitweiligen anfallsartigen Zuständen psychogener Natur bei stark belastenden Ehe- und Familienkonflikten. Dr. F.___ ist kein Fachpsychiater, sondern Neurologe, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen mit Vorsicht zu geniessen ist, dies insbesondere auch deshalb, weil er auch in einem Zeitpunkt, in welchem Dr. G.___ keine erheblichen psychopathologischen Alterationen mit Krankheitswert eruieren konnte, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sah Dr. F.___ so lange als unmöglich, als die familiären und ehelichen Konflikte weiter bestünden. Diese Einschätzung lässt darauf schliessen, dass auch er – wie Dr. G.___ - davon ausging, dass keine selbständige psychische Störung vorliegt, sondern die psychosozialen Belastungsfaktoren ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit sind.

4.7    Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine).

    Aufgrund der Arztberichte kann eine psychische Komorbidität ausgeschlossen werden, womit die übrigen Kriterien zu prüfen sind, bei deren Vorliegen die Überwindbarkeitsvermutung hinfällig würde:

    Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind ebenso wenig gegeben wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf. Von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens kann nicht gesprochen werden, unterhält die Beschwerdeführerin doch Kontakte mit Freundinnen, mit denen sie sich regelmässig im Einkaufszentrum zum Kaffee treffe oder gemeinsam spaziere (Urk. 7/50 S. 2 unten). Sodann gibt es keinerlei Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin seit Jahren eine Behandlung durch stützende Gespräche bei Dr. F.___ in Anspruch (E. 3.2.3), Dieser ist indessen Neurologe, weshalb die Behandlung bei ihm nicht als Psychotherapie angesehen werden kann.

    Somit ist keines der alternativ zur psychischen Komorbidität in Frage kommenden Morbiditätskriterien auch nur ansatzweise erfüllt. Damit erweist sich eine allfällig bestehende Beeinträchtigung als nicht invalidisierend.

4.8    Zusammenfassend besteht mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch, und die angefochtene Verfügung, mit welcher dies festgehalten wurde, erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Christian Scherrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher