Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01219
IV.2012.01219

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 6. August 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1952 geborene X.___ reiste 1990 in die Schweiz ein. Von 1993 bis 1996 war sie als Heimarbeiterin für die Y.___ AG tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. März 2004, Urk. 7/6). Am 10. Februar 2002 erlitt sie einen Autounfall (Schreiben der Z.___ vom 2. Dezember 2003, Urk. 7/8/2-4). Am 25. Februar 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/6) und holte diverse Arztberichte ein (Arztberichte von med. pract. A.___ vom 24./27. April 2004, Urk. 7/9, von PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2./5. Juli 2004, Urk. 7/10, und von med. pract. A.___ vom 30. Dezember 2004, Urk. 7/17) und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 11. März 2005, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 17. März 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 7/21). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, am 18. April 2005 Einsprache (Urk. 7/25). In der Folge gab die IV-Stelle beim Institut C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 16. Februar 2007 erstattete (Urk. 7/51). Am 29. Juni 2007 nahm Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zum Gutachten des C.___ Stellung (Urk. 7/57) und reichte einen Bericht von med. pract. A.___ vom 16. Mai 2007 (Urk. 7/56) ins Recht. Mit Eingabe vom 29. August 2007 (Urk. 7/63) legte Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zudem einen Bericht des D.___ (Bericht vom 24. Juli 2007, Urk. 7/62) und mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 7/69) einen Bericht des Spitals E.___ vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/68) auf. Mit Entscheid vom 14. März 2008 wies die IV-Stelle die Einsprache von X.___ ab (Urk. 7/71). Hiergegen liess X.___ am 29. April 2008 durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2003 beantragen (Urk. 7/77/3-15). Mit Urteil vom 11. März 2010 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2008 ab (Urk. 7/95). Die von X.___ hiergegen am 11. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/98/4-17) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2010 in dem Sinne gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2010 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 14. März 2008 aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine medizinische Begutachtung und eine neue Haushaltsabklärung anordne und hernach über den Anspruch auf Invalidenrente neu entscheide (Urk. 7/104).
1.2     Zuvor hatte sich die Versicherte am 25. Mai 2009 unter Hinweis darauf, dass sich ihre Beschwerden im letzten Jahr deutlich verstärkt hätten, erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet (Urk. 7/83, unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/82). Ausserdem hatte sie am 18. August 2009 um Zusprache einer Hilflosenentschädigung ersuchen lassen (Urk. 7/89-90). Mit Noveneingaben vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/97), 30. Juli 2010 (Urk. 7/103 und 7/113), 8. April 2011 (Urk. 7/121-22) sowie vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/126 und Urk. 7/131) liess sie weitere Arztberichte einreichen (Urk. 7/96, Urk. 7/102, Urk. 7/111-113, Urk. 7/120; Urk. 7/122 und Urk. 7/127).
1.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits gab im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 beim C.___ ein Gutachten in Auftrag (Mitteilung vom 4. Mai 2011, Urk. 7/125). Bevor das C.___ sein Gutachten am 3. Mai 2012 erstattete (Urk. 7/151), holte die IV-Stelle noch je einen Arztbericht bei der Klinik F.___ (Bericht an med. pract. A.___ vom 24. Oktober 2011, Urk. 7/141) und beim Spital G.___, Rheumapoliklinik, (Bericht vom 6. Dezember 2011, Urk. 7/148) ein und liess diese am 16. November 2011 resp. 5. Januar 2012 dem C.___ zugehen (Urk. 7/142 und Urk. 7/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. August 2012, Urk. 7/155, und Einwand vom 25. September 2012, Urk. 7/165) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ am 22. November 2012 durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 13. Dezember 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei durch das Gericht eine erneute interdisziplinäre Begutachtung, eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und eine Haushaltsabklärung anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form einer interdisziplinären Begutachtung, EFL und Durchführung einer Haushaltsabklärung zurückzuweisen und das C.___-Gutachten vom 3. Mai 2012 sei aus dem Recht zu weisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 4. Februar 2013 an ihren Anträgen festhalten liess (Urk. 9), reichte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2013 die Duplik ein (Urk. 14), welche der Beschwerdeführerin am 11. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 6. September 2010 festgehalten: „Die Vorinstanz hat gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 11. März 2005 und das C.___-Gutachten vom 16. Februar 2007 mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass die Versicherte seit Mitte 2002 bis 13. Dezember 2006 (Datum der letzten Untersuchung im C.___) im Haushalt zu 33,4 % eingeschränkt war, weshalb in diesem Rahmen kein Renteanspruch besteht.“ (Urk. 7/104 E. 4.3). Hinsichtlich der Frage, ob seit dem 13. Dezember 2006 bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 14. März 2008 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit im Haushalt eingetreten ist, kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss: „Im Lichte dieser Aktenlage haben Vorinstanz und IV-Stelle den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (E. 1 hievor), indem sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt für die Zeit ab 13. Dezember 2006 (Datum der letzten Untersuchung im C.___) bis 14. März 2008 auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 11. März 2005 sowie das C.___-Gutachten vom 16. Februar 2007 abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet haben. Die von der Versicherten angerufenen Arztberichte können für sich allein ebenfalls nicht als massgebend angesehen werden, da darin zu ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht rechtsgenüglich Stellung genommen wird. Somit ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in diesem Rahmen eine medizinische Begutachtung und eine Haushaltsabklärung anordne und danach über den Rentenanspruch neu verfüge“ (Urk. 7/104/8 E. 5.2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat demnach bis zum 13. Dezember 2006 als rechtskräftig beurteilt zu gelten. Für die Zeit ab dem 13. Dezember 2006 verhält es sich wie bei einer Neuanmeldung nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV mit dem Unterschied, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 2.2 und 3). Zu prüfen ist somit, ob sich seit dem 13. Dezember 2006 der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart verschlechtert haben, dass ihr nunmehr eine Rente zusteht.

2.
2.1     Die bis zum (zweiten) Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 aufliegenden Arztberichte wurden darin aufgelistet und die darin enthaltenen Angaben zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht im Einzelnen wiedergegeben werden.
2.2     Das C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/151) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein nicht näher spezifizierbares rechtsbetont generalisierendes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit (a) neurologisch nicht erklärbarer, nicht dermatombezogener generalisierender Hypästhesie im Bereich der rechten Körperhälfte und (b) diffusen, inkonstant reproduzierbaren Druckdolenzen im Bereich sämtlicher Weichteilabschnitte ohne Hartspannbildung oder sichere Triggerpunkt-Lokalisationen, betont im Bereich der oberen Körperhälfte bei (aa) Status nach nicht richtunggebender HWS-Distorsion im Jahr 2002 und moderat beginnenden 2-Etagen-Degenerationen an der HWS, (bb) beginnenden Protrusionen C2 bis C7 ohne Kontakt zur Nervenwurzel und (cc) Belastungs- und Bewegungsschmerzen lumbosakral bei subtotaler Osteochondrose L4/L5 mit korrespondierenden Spondylarthrosen, jedoch ohne Hinweise weder für eine Facettengelenks- noch radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik, (2) schwere und fortgeschrittene Heberden- und Bouchard-Arthrosen rechts mit Daumensattelgelenksarthrosen beidseits mit (a) Flexionskontrakturen im Bereich der PIP- und DIP-Gelenke an der rechten Hand, (b) anamnestisch rheumatoider Arthritis, anodulär, mit Erstdiagnose April 2009 und (c) aktuell TNF-Alpha-Therapie mit Enbrel 50 mg pro Woche, (3) einen subtotalen Pes rigidus beidseits und (4) eine diskret beginnende Oberpol-Arthrose an der Patella rechts und mediale Gonarthrose links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), (2) ein metabolisches Syndrom mit (a) Adipositas Grad I nach WHO (BMI 34,6), (b) Hypertonie und (c) Diabetes mellitus Typ 2 sowie (3) anamnestisch eine chronische Rhinosinusitis (S. 52-53). Die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde aus rheumatologischer Sicht sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für eine entsprechende Verweistätigkeit als auch für die Haushaltstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe weder für die letzte Tätigkeit noch für eine Verweistätigkeit noch für die Haushaltstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 62). Hinsichtlich des Verlaufs hielt das C.___ fest, dass gegenüber dem Vorgutachten seit Juni 2008 relevante medizinisch objektivierbare Veränderungen vorlägen. Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte somit seit Juni 2008 (S. 66). Die Polyarthrosen der Fingergelenke hätten zugenommen, Daumensattelgelenksarthrosen beidseits seien dazu gekommen und auch die Kontrakturen an den Fingerbeugen seien objektivierbar. Hingegen lasse sich aktuell keine Frozen shoulder mehr objektivieren (S. 63).
2.3     Die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ diagnostizierte mit Bericht an med. pract. A.___ vom 3. Juli 2012 aus ihrem Fachbereich eine chronische Rhino-Sinusitis maxillaris mit Polypen links bei (a) Status nach Revisions-Septumplastik und Revisions-Ethmoidektomie rechts sowie Spaltung einer Concha bullosa links am 25. März 2009, (b) Status nach Therapie mit Prednison 50mg für 6 Tage, Zinat 250mg 2 x 1 für 10 Tage sowie lokal im Mai 2010 und (c) Status nach Revisions-Fronto-Spheno-Ethmoidektomie beidseits am 25. August 2010. Als weitere Diagnosen werden in diesem Bericht, unter Verweis auf ein Konsilium Rheumatoloige vom April bzw. Mai 2012, (1) invalidisierende Schulterschmerzen rechts, (2) eine rheumatoide Arthritis, (3) ein chronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 2002, (4) eine chronisch anhaltende muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, (5) eine neu aufgetretene Belastungsdyspnoe, Diagnose im Mai 2010, Differentialdiagnose im Rahmen einer allgemeinen Dekonditionierung, (6) eine tiefe Venenthrombose der Muskelvene des Musculus gastrocnemius links (Duplex im Mai 2010), Differentialdiagnose sekundär zur Immobilisation, (7) eine fortgeschrittene Rhizarthrose und Arthrose Grosszehengrundgelenk beidseits, (8) eine Adipositas, (9) ein Status nach Vitamin D-Mangel, (10) eine latente Tuberkulose und (11) ein sanierungsbedürftiger, kariöser Zahnstatus genannt. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ keine Angaben (Urk. 7/163).
2.4     Die gleiche Klinik nahm am 23. Oktober 2012 bei der Beschwerdeführerin eine ausgedehnte Schleimhautbiopsie posterior Nasenboden rechts vor. Die Beschwerdeführerin war hierzu vom 22. bis 24. Oktober 2012 hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 23. Oktober 2012 nannte das Spital G.___ als Diagnose eine unklare Rhinitis sicca, Differentialdiagnose Wegener, Vaskulitis, Systemerkrankung bei (a) chronischer Rhino-Sinusitis mit Polypen links, (b) Status nach Revisions-Septumplastik und Revisions-Ethmoidektomie rechts sowie Spaltung einer Concha bullosa links am 25. März 2009, (c) Status nach Therapie mit Prednison 50mg für 6 Tage, Zinat 250mg 2 x 1 für 10 Tage sowie lokal im Mai 2010 und (d) Status nach Revisions-Fronto-Spheno-Ethmoidektomie beidseits am 25. August 2010. Als relevante Nebendiagnosen führte das Spital G.___ (1) eine rheumatoide Arthritis, anodulär, beginnend erosiv (Erstdiagnose April 2009), (2) ein chronisches myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion 2002, (3) eine chronisch anhaltende muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, (4) eine sekundäre Frozen shoulder rechts und (5) einen Verdacht auf Polyneuropathie an. Zur Arbeitsfähigkeit machte das Spital G.___ keine Angaben (Urk. 10/13).
2.5     Mit Bericht vom 6. November 2012 an med. pract. A.___ nannte die Rheumaklinik des Spitals G.___ als zusätzliche Diagnose einen aktuellen Vitamin D-Mangel. Im Vergleich zur Konsultation im Mai 2012 hielt das Spital G.___ keine wesentliche Veränderung fest. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte die Rheumaklinik in diesem Bericht keine Angaben (Urk. 10/14).
2.6     Med. pract. A.___ berichtete der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2012, ihr Gesamteindruck sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laufend verschlechtere. Die Beurteilung im Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 scheine ihr nicht realistisch, sie sei zu optimistisch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/15).

3.
3.1
3.1.1   Gerügt wird von der Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der mit BGE 137 V 210 konkretisierten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von Gutachten der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) durch die Invalidenversicherung. Dazu ist zu bemerken, dass dieses (Grundsatz-)Urteil am 28. Juni 2011 erging. Die betreffende Medienmitteilung des Bundesgerichtes (Korrespondenznummer 11.5.2/13_2011) erfolgte am 6. Juli 2011 und damit erst nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin betreffend Anordnung der Begutachtung beim C.___ vom 4. Mai 2011 (Urk. 7/125). Die im besagten Urteil definierten Leitlinien für die Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten gelten zwar auch in laufenden Verfahren. Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Expertisen ungeachtet ihrer Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten. Bildet ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Beweisgrundlage, so ist diesem Umstand allenfalls bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
         In der Beschwerde wird beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe bei der Begutachtung das Grundsatzurteil vollständig ignoriert, was sämtliche Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin bezüglich der Auswahl der Gutachterstelle, abzuklärendes Fachgebiet, Ergänzungsfragen, Stellungnahmen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gutachten des C.___ vor Erlass des Vorbescheids betreffe (Urk. 1 Seite 5). Wie erwähnt, vermag das nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten seinen Beweiswert nicht ohne Weiteres zu verlieren. Diesbezüglich fällt auf und ist entscheidwesentlich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anordnung der Begutachtung durch das C.___ am 4. Mai 2011 weder dagegen protestiert noch - trotz entsprechendem Hinweis in der Mitteilung (Urk. 7/125) - formelle Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht hat. Solches wie auch eine allfällige Verletzung von Mitwirkungsrechten hat sie sodann auch in ihrem Einwand vom 25. September 2012 (Urk. 7/165) zum Vorbescheid vom 23. August 2012 nicht gerügt, sondern lediglich geltend gemacht, sie sei mit dem Ergebnis dieser Begutachtung nicht einverstanden, ihr Gesundheitszustand werde darin bagatellisiert, und es sei insofern unvollständig und überholt, als neue wichtige medizinische Berichte existierten (Urk. 7/165/4). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb dem nach altem Verfahrensstand eingeholten C.___-Gutachten vom 3. Mai 2012 aus formellen Gründen der Beweiswert abzusprechen sein sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zum diesem Gutachten Stellung nehmen konnte, erscheint insbesondere auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.


3.1.2   Das Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/151) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Gutachten gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eingehender Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der begutachtende Rheumatologe nicht in der Lage gewesen sein soll, die Beschwerden der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen, sind doch Gegenstand der Rheumatologie - als Teildisziplin der Inneren Medizin - (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die HNO-Problematik der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken soll. So wurde ihr denn auch von den behandelnden Fachärzten nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 2.3 und 2.4).
         Das C.___ erklärt in schlüssiger Weise, dass die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Untersuchung ein Schmerzbild und eine Einschränkung der Belastbarkeit präsentierte, die in diesem Ausmass rheumatologisch-somatisch weder erklärbar noch nachvollziehbar sind. So stellte das C.___ Inkonsistenzen und eine Selbstlimitation im Sinne eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens fest. Das Vorliegen eine Fibromyalgie verneinte das C.___, es habe sich aber aufgrund der weit über die klassischen Fibromyalgie-Druckpunkte hinausgehenden Dolenzen eine Schmerzausweitung im Sinne einer Allodynie ohne entsprechende strukturelle Korrelate eingestellt. Das C.___ stellte im Vergleich zum Vorgutachten vom 16. Februar 2007 (Urk. 7/51) fortgeschrittene degenerativen Veränderungen der rechten Fingergelenke mit einer Rhizarthrose beidseits fest, was laut C.___ eine Belastbarkeitseinschränkung zur Folge hat, insbesondere auch mit Blick auf die sekundären Flexionskontrakturen rechts. Ein Pinzettengriff respektive feinmotorische Tätigkeiten sind gemäss C.___ möglich, wobei bedingt durch die Kontrakturen eine Leistungsfähigkeitseinschränkung resultiert. Das C.___ stellte keine klinische Hinweise auf eine entzündliche Aktivität im Rahmen der anamnestisch diagnostizierten Polyarthritis im Bereich der Finger- und Handgelenke fest. Es seien weder Synovitiden noch Schwellungen vorhanden, auch die Laborwerte sind gemäss C.___ unter Therapie mit Enbrel nur diskret erhöht. Es ist daher schlüssig, dass das C.___ die Polyarthritis als gut eingestellt einschätzte (Urk. 7/151/59). Die präsentierte Schulterschmerzproblematik und die entsprechende Einschränkung sind laut C.___ ohne klinisches Korrelat und rheumatologisch-somatisch nicht erklärbar und können auch nicht mit der im MRI festgestellten SLAP-Läsion vereinbart werden, weshalb eine interventionelle Option respektive chirurgische Behandlung nicht indiziert sei. Es ist nachvollziehbar, dass das C.___ gestützt auf die vorgenannten Erhebungen zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Begutachtung verschlechtert hat und aus rheumatologischer Sicht für eine höchstens leichte und feinmotorische Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und in mehrheitlich sitzender Position bei Einhalten von regelmässigen Pausen eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % besteht, wobei monoton vornüber geneigte Arbeitspositionen respektive Gewichte Heben über 10 Kilogramm ebenso wenig zumutbar seien wie aufgrund der Pes rigidus-Bildung an beiden Füssen das Zurücklegen von längeren Wegstrecken respektive Arbeiten in kniender Stellung und monoton stehenden Positionen (Urk. 7/151/59-60).
         Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte das C.___ eine somatoforme Schmerzstörung. Es legt dabei in schlüssiger Weise dar, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, da die Förster-Kriterien nur teilweise erfüllt seien und die somatoforme Schmerzstörung somit überwindbar sei. Nach Ansicht des C.___ besteht zwar ein sekundärer Krankheitsgewinn, da sich die Familienmitglieder seit Jahren intensiv um die Beschwerdeführerin kümmerten, und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung. Ein sozialer Rückzug finde sich aber nicht und bisher sei die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auch nicht psychiatrisch behandelt worden. Mit der seropositiven Polyarthritis liege zwar eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor, diese sei aber unter Therapie sehr gut eingestellt und präsentiere aktuell klinisch kaum objektivierbare Befunde (Urk. 7/151/60-61). Da das C.___ neben der somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychische Erkrankung feststellen konnte und somit auch keine psychische Komorbidität vorliegt, ist schlüssig, dass es aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.
3.2     Die Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ machte in den Berichten vom 3. Juli 2012 (E. 2.3) und vom 23. Oktober 2012 (E. 2.4) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lässt zwar vorbringen, dass diese HNO-Beschwerden sie in der Arbeitsfähigkeit einschränkten (Urk. 1 S. 6), wie diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen sollen, erklärt sie aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Berichte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Spitals G.___ stellen daher die Einschätzung des C.___ im Gutachten vom 3. Mai 2012 nicht in Frage.
3.3     Die Rheumaklinik des Spitals G.___ nennt in ihren Berichten (Urk. 7/102, Urk. 7/148), insbesondere auch im Bericht vom 6. November 2012 (E. 2.5), ebenfalls keine Befunde, welche der Einschätzung des C.___ entgegenstehen würden und attestiert der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. November 2006 keine Arbeitsunfähigkeit. Die Berichte der Rheumaklinik geben daher keinen Anlass, von der Einschätzung des C.___ abzuweichen.
3.4     Med. pract. A.___ gibt im Bericht vom 25. Dezember 2012 (E. 2.6) hauptsächlich die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wieder. Ihre Kritik am Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 erschöpft sich dabei im Wesentlichen in der Bemerkung, dass die Einschätzung zu optimistisch sei. Objektive Befunde, welche die Einschätzung des C.___ in Frage stellen würden, nennt med. pract. A.___ nicht.
3.5     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 ein zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet und die übrigen sich im Recht befindenden Berichte keinen Anlass geben, hiervon abzuweichen.

4.
4.1     Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen laut versicherungsmedizinischer Beurteilung nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustand im Vergleich zur Vorbegutachtung 2007 auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet (Urk. 2).
4.2     Die Erwägungen in einem Rückweisungsurteil, auf die im Dispositiv verwiesen wird, sind für die Behörde, an die zurückgewiesen wird, grundsätzlich verbindlich. Praxisgemäss hat die IV-Stelle die in einem Rückweisungsentscheid eines kantonalen Gerichts enthaltenen zwingenden Vorgaben zu befolgen und darf auf die Durchführung der darin angeordneten Beweismassnahmen grundsätzlich nicht verzichten. Vorbehalten bleibt der Fall, dass ein im Rahmen der ergänzenden Abklärung sich neu ergebendes Beurteilungselement weitere Beweiserhebungen als überflüssig erscheinen lässt (Urteil 9C_522/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1 und 3.3.1). Diese Praxis gilt entsprechend auch im Rahmen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).
         Das Bundesgericht hat im Urteil vom 6. September 2010 die Beschwerdegegnerin explizit dazu verpflichtet, eine Haushaltsabklärung durchzuführen (vgl. E. 1). Es hat dabei die Durchführung der Haushaltsabklärung in keiner Weise vom Ergebnis des in Auftrag zu gebenden medizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Die Beschwerdegegnerin durfte daher von der Einholung eines Haushaltsabklärungsberichts nur absehen, wenn das interdisziplinäre Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 oder andere Abklärungsmassnahmen einen solchen Bericht überflüssig machten.
4.3     Das C.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. Mai 2012 eine ähnliche Einschränkung im Aufgabenbereich fest, wie die Beschwerdegegnerin mit Haushaltsabklärungsbericht vom 11. März 2005 (Urk. 7/19). Während im Abklärungsbericht vom 11. März 2005 eine Einschränkung von 33,4 % festgehalten wurde, wurde nun vom C.___ eine solche von 30 % eruiert (vgl.  E. 2.2). Nichtsdestotrotz gab das Gutachten des C.___ vom 3. Mai 2012 keinen Anlass, den vom Bundesgericht angeordneten Haushaltsabklärungsbericht als überflüssig zu erachten. Das C.___ hielt nämlich im Gutachten vom 3. Mai 2012 nicht nur eine Veränderung des Gesundheitszustands insbesondere betreffend Finger und Schulter fest (vgl. E. 2.2), sondern auch die in den Gutachten vom 3. Mai 2012 und 16. Februar 2007 erhobenen Belastungsprofile weichen wesentlich voneinander ab. So hielt das C.___ im Gutachten vom 16. Februar 2007 fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich schwere Arbeit aufgrund der Zweietagen-Problematik der Wirbelsäule sowie für eine Arbeit mit besonderer Belastung der Hände keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In der früher durchgeführten, körperlich leichten und für die Hände wenig belastenden Tätigkeit in der Montage von Kleinteilen sei die Beschwerdeführerin aber nicht eingeschränkt. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne häufige Überkopfarbeiten bestehe ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/51/17). Im Gutachten von 3. Mai 2012 erklärte das C.___, bezüglich der degenerativen Veränderungen lumbal im Segment L4/L5 seien monoton vornüber geneigte Arbeitspositionen respektive repetitives Heben von Gewichten über 10 Kilogramm nicht zumutbar und mit Blick auf die, wenn auch diskret beginnenden Gonarthrosen beidseits respektive Pes rigidus-Bildung an beiden Füssen seien längere Wegstrecken respektive Arbeiten in kniender Stellung und monoton stehenden Positionen nicht zumutbar. Insgesamt resultiere vor allem bedingt durch die Einschränkungen der rechten Hand bezogen auf ein volles Pensum für höchstens leichte und feinmotorische Tätigkeiten, die die genannten Schonkriterien erfüllen (vgl. E. 3.1.2), eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 7/151/60).
4.4     Da auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin vorgenommen Abklärungen, welche ja, wie ausgeführt, das Gutachten der C.___ nicht in Frage zu stellen vermögen, kein Ergebnis ergaben, welches Anlass gibt, von der vom Bundesgericht angeordneten Haushaltsabklärung abzusehen, ist die Sache zur Vornahme einer Haushaltsabklärung (inkl. Abklärung Status) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6). Die Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin bzw. ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler machte mit Honorarnote vom 4. Februar 2013 einen Aufwand von 19,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 226.-- geltend (Urk. 11). Bei diesem Aufwand gilt es zu beachten, dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler die Beschwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verwaltungsverfahren, im ersten Verfahren vor dem hiesigen Gericht, im Verfahren vor Bundesgericht und im erneuten Verwaltungsverfahren vertrat. Aufgrund dieser Vertretung in mehreren Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass sie über sehr gute Kenntnisse der bereits damals vorhandenen Akten verfügte. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler für den Aufwand von einer Stunde für das Studium des angefochtenen Entscheides bereits von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung verlangt hat. Da nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht nur der notwendige Aufwand entschädigt wird, ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens die Entschädigung in Anlehnung an in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigungen auf Fr. 2‘200.-- festzusetzen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).