Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01220




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf ein erneutes Leistungsbegehren der 1966 geborenen X.___ mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nicht ein (Urk. 2). Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 25. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten verneint (Urk. 10/99; vgl. auch Urk. 10/33, 10/69+78).


2.    Dagegen erhob X.___ am 22. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1, 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt hingegen, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist. Sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 war die IV-Stelle auf ein früheres Leistungsbegehren der Versicherten eingetreten, verneinte aber gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 4. November 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 10/90-91, 10/99). Daraufhin liess sich der behandelnde Orthopäde Dr. med. Z.___ bei der IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Juni 2012 vernehmen (Urk. 10/100). Die IV-Stelle fasste dieses Schreiben als Neuanmeldung auf. Sie bat in der Folge die Versicherte, dasVerschlechterungsgesuch ebenfalls zu unterschreiben, damit es zur Prüfung an die Hand genommen werden könne (Urk. 10/101). Dieser Aufforderung kam die Versicherte nach (10/193).

2.2    Das Schreiben von Dr. Z.___ erging innert der durch Verfügung vom 25. Mai 2012 ausgelösten Rechtsmittelfrist. Es liesse sich fragen, ob es als Beschwerde statt als Neuanmeldung aufzufassen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund aber, dass bereits der Hausarzt Dr. med. A.___ im Namen der Beschwerdeführerin, wenn auch ohne gültige Vollmacht, gegen die Verfügung vom 25. Mai 2012 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben (vgl. Urk. 10/108) und die Versicherte gegen die Behandlung des Schreibens vom 22. Juni 2012 als Neuanmeldung nicht opponiert hatte, ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden.

    

3.

3.1    Im Rahmen der Begutachtung im Y.___ wurde die Versicherte internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein sakrales Schmerzsyndrom nach Coccygektomie am 21. April 2009 diagnostiziert. Der unspezifischen Schmerzentwicklung (ICD-10 F68.0), der chronischen Fascilitis plantaris rechts und der moderaten AC-Gelenksarthrose beidseits wurden kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine Schmerzstörung, die weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht hinreichend erklärt werden könne. Es sei deshalb eine unspezifische Schmerzfehlentwicklung anzunehmen. Aufgrund des passiven Verhaltens der Versicherten könne von einer erlernten Hilflosigkeit gesprochen werde. Diese sei jedoch nicht medizinisch bedingt. Der Versicherten sei eine wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg sei aufgrund der Schmerzangabe lumbosakral nicht sinnvoll. Im Rahmen des bislang ausgeübten Pensums von 60 % sei die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Küchenangestellte voll arbeitsfähig (Urk. 10/91 S. 38 ff.). Bereits am 1. September 2008 und am 16. April 2010 hatte die IV-Stelle je eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk. 10/29, 10/55). Da die Gutachter für den Haushaltsbereich eine Einschränkung verneinten, verzichtete die IV-Stelle auf eine abermalige Haushaltabklärung (Urk. 2).

    In der Verfügung vom 25. Mai 2012 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig. Für den Erwerbsbereich errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 %, für den Haushaltsbereich verneinte sie eine Leistungseinbusse. Insgesamt resultierte ein Invaliditätsgrad von 6 % (Urk. 10/99).

3.2    Da der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen hat, ist die Frage nach der geltend gemachten Verschlechterung gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2012 präsentierte, zu beantworten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

    Die Eingabe von Dr. Z.___ vom 22. Juni 2011 ist der einzige Arztbericht in den Akten, welcher nach der Verfügung vom 25. Mai 2012 verfasst wurde. Aus dem Bericht ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. Im Wesentlichen verweist Dr. Z.___ darin auf seinen Bericht vom 19. August 2010. Er hielt denn auch fest, auf die objektiven Befunde brauche er nicht erneut einzugehen (Urk. 3/2). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands darzutun. Dazu kommt, dass der erwähnte Bericht vom 19. August 2010 den Y.___-Gutachtern bekannt war (Urk. 10/91/16). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der mit der Beschwerde aufgelegte Bericht des B.___, Rheumaklinik, vom 16. Mai 2011 im Y.___-Gutachten ebenfalls berücksichtigt wurde (Urk. 10/91/17). Die IV-Stelle hat somit richtig erkannt, dass keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger



AN/SO/MPversandt