Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01223 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Berufliche Vorsorge Stiftung der Versicherungsanstalt Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war von 1997 bis Ende Februar 2002 als ungelernte Verkäuferin tätig. Am 1. Februar 2002 meldete sie sich wegen teilweiser Lähmung der rechten Hand und des rechten Arms sowie Schlaflosigkeit, aufgetreten nach einem Hirnschlag und einer Herzoperation, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 6/4, Urk. 6/9, Urk. 6/12, Urk. 6/13, Urk. 6/35) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2003 eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2003 zu, wobei von einem Invaliditätsgrad von 74 % ausgegangen wurde (Urk. 6/48). Mit Mitteilung vom 28. September 2006 wurde die ganze Rente anlässlich einer revisionsweisen Überprüfung bestätigt (Urk. 6/57).
1.2 Im Rahmen einer weiteren, im September 2009 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/59) wurde von der IV-Stelle beim Medizinischen Zentrum Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 23. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 6/69). Mit Vorbescheid vom 23. August 2012 wurde der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2003 sowie die Aufhebung der Rente auf das Ende des folgenden Monats in Aussicht gestellt (Urk. 6/75). Dagegen erhob die Versicherte am 31. August 2012 Einwand (Urk. 6/77/3). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 6/83).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, am 20. November 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 23. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte sie, die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 19. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7). Mit Eingabe vom 4. April 2013 liess die Versicherte die Replik erstatten und reichte ein Parteigutachten des Instituts A.___ vom 9. März 2013 ein (Urk. 11, Urk. 12/3). Am 30. Mai 2013 erfolgte die Duplik der Beschwerdeführerin, welche zusammen mit einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) betreffend das Gutachten des Instituts A.___ eingereicht wurde (Urk. 15, Urk. 16). Dazu liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2013 Stellung nehmen und reichte zudem eine Entgegnung des Instituts A.___ ein (Urk. 21, Urk. 22). Mit Eingabe vom 6. September 2013 reichte die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Urk. 26, Urk. 27). Schliesslich liess sich die Versicherte am 9. Oktober 2013 ein letztes Mal vernehmen, was der IV-Stelle am 15. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 30, Urk. 31). Die mit Verfügung vom 15. April 2014 beigeladene berufliche Vorsorgestiftung verzichtete mit Eingabe vom 29. April 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 32, Urk. 33).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Verwaltung ist befugt, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuüberprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer zweifellosen Unrichtigkeit muss das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf die Unrichtigkeit - möglich (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 N 31 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die rentenaufhebende Verfügung vom 23. Oktober 2012 insbesondere damit, dass die medizinische Aktenlage bei der Rentenzusprechung im Jahr 2003 widersprüchlich und teilweise sogar unvollständig gewesen sei. Gemäss dem Gutachten des medizinischen Zentrums Z.___ vom 23. Februar 2012 liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, die schon im Zeitpunkt der Rentenzusprechung bestanden habe (Urk. 2).
2.2 Die ursprüngliche Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 6/48) basierte vor allem auf dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin vom 15. Mai 2002 (Urk. 6/12), dem Arztbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 16. Juli 2002 (Urk. 6/13) und dem
Abklärungsbericht des Zentrums für Berufliche Abklärungen (ZBA) vom 18. Februar 2003 (Urk. 6/35).
Die behandelnde Ärztin Dr. B.___ hatte am 15. Mai 2002 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen zerebrovaskulären Insult vom 16. September 2000 mit residuellem Hemisyndrom rechts, Wortfindungsstörungen, Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen sowie eine Verarbeitungsstörung aufgeführt und eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit im Verkauf und eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 6/12).
Im Arztbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ vom 16. Juli 2002 waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusätzlich ein Vorhofmyxom links (Status nach Operation am 21. September 2000) und ein Karpaltunnelsyndrom links festgehalten worden.
Die Arbeitsfähigkeit war auf 30 bis 50 % in der bisherigen Tätigkeit und auf 50 bis 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geschätzt worden. Betreffend die Einschränkungen für physische Funktionen wurde für detaillierte Angaben eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit für notwendig erachtet (Urk. 6/13).
In der Zeit vom 18. November 2002 bis 17. Februar 2003 hatte die Versicherte im ZBA im Rahmen eines Arbeitsversuchs viereinhalb Stunden am Tag gearbeitet. Nach diesem Versuch hielt das ZBA fest, die Versicherte sei fähig, gute Arbeit zu leisten, doch dürfe ihr gegenwärtig kaum eine Leistung von mehr als 30 % zugemutet werden. Der Ärztliche Dienst des ZBA kam zum Schluss, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht müsse der sichtbar deutlich reduzierten körperlichen und mentalen Belastbarkeit und den lähmungsbedingten Einschränkungen Rechnung getragen werden. Eine 50%ige zeitliche Präsenz bei ungefähr 50%iger Leistungsfähigkeit (ungefähr 25 bis 30 % extrapoliert auf einen ganzen Arbeitstag) werde der Situation gerecht (Urk. 6/35).
2.3 Gestützt auf den mehrere Wochen dauernden medizinisch begleiteten Arbeits-versuch im ZBA (Urk. 6/35) ging die IV-Stelle in der ursprünglichen Verfügung vom 12. September 2003 (Urk. 6/48) von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % aus und berechnete mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 74 %, weshalb der Versicherten eine ganze Rente ab 1. März 2003 zugesprochen wurde (Urk. 6/37). Die Arbeitsfähigkeit wurde im Arbeitsversuch im ZBA vertiefter abgeklärt als von Dr. B.___ (Urk. 6/12) und von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ (Urk. 6/13). Zudem spielt bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zwingend ein gewisses Ermessen mit. Es kann nicht jede Rentenzusprechung in Widererwägung gezogen werden, bei welcher unter-schiedliche medizinische Auffassungen bezüglich Arbeitsfähigkeit dokumentiert sind. Zwar mag es aus heutiger Sicht problematisch erscheinen, dass sich das ZBA in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. B.___ und von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik C.___ auseinandergesetzt hat. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. September 2003 auszugehen. Die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2003 kommt daher mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht in Frage.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Wiedererwägungsverfügung mit der substituierten Begründung der Rentenrevision geschützt werden kann.
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
3.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Es hat jedoch festgehalten, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die IV-Stelle zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). In seinen Urteilen 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.2-3 und 9C_376/2011 vom 17. November 2011 E. 6.2 hat das Bundesgericht sodann entschieden, dass im Einzelfall auch bei Personen, die in Bezug auf Alter und Dauer des Rentenbezugs oder auf das Alter alleine einen Grenzfall darstellen, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sein kann, und vor dem Entscheid über die Aufhebung einer Rente geeignete Abklärungs- und Eingliederungsschritte durchzuführen sind.
3.4 Die 1958 geborene Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im 55. Altersjahr und hatte über neun Jahre eine ganze Rente bezogen (vgl. Urk. 6/48). Wie sich aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto
(IK-Auszug) ergibt, übte sie in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 6/60/3). Sie verfügt über neun Jahre Schulbildung, hat keinen Beruf erlernt und war vor Eintritt der langjährigen Invalidität und der damit einhergehenden Arbeitsabstinenz einige Jahre lang im Verkauf tätig (Urk. 6/1). Die Beschwerdeführerin kann mithin nicht auf eine gefestigte und aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die sie für die Selbsteingliederung nutzbar machen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2). Unter diesen Umständen kann, obwohl die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Alter einen Grenzfall darstellt, die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung nicht bejaht werden. Eine revisionsweise Rentenaufhebung käme daher nur in Frage, nachdem die Beschwerdegegnerin entsprechende Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Da somit weder die Voraussetzungen der Wiedererwägung noch die Voraussetzungen der Rentenrevision erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 3‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
4.3 Weiter sind die Kosten für ein Privatgutachten der obsiegenden Partei zu ersetzen, soweit diese Kosten im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich respektive geboten waren (Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 34 N 11). Die Versicherte liess in diesem Zusammenhang Kosten in der Höhe von Fr. 3‘800.-- für die private Begutachtung geltend machen und führte aus, nur das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 9. März 2013 (Urk. 12/3) habe die Mängel des Gutachtens des Medizinischen Zentrums Z.___ aufdecken können und sei damit von entscheidender Bedeutung (Urk. 11 S. 16). Da das Obsiegen im vorliegenden Entscheid in keinerlei Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. D.___ steht, sind Kosten der Beschwerdeführerin jedenfalls in diesem Verfahren nicht zu erstatten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 33
- Berufliche Vorsorge Stiftung der Versicherung Y.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef