Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.01225 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1983 geborene X.___ schloss im August 2003 eine Lehre als Coiffeuse Fachrichtung Damen und ein Jahr später als Coiffeuse Fachrichtung Herren ab (Urk. 8/4). Nach kurzem Einsatz im erlernten Beruf war sie immer wieder arbeitslos. Im Jahre 2007 gab sie die Erwerbstätigkeit auf, bezog Fürsorgeleistungen und betätigte sich zur Erhaltung der Tagesstruktur in dem von ihrer Mutter eröffneten Beauty-Salon (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/7; Urk. 8/20 S. 1).
Am 26. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ADHS, Stimmungsschwankungen, Ängste und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische Auskünfte ein und leitete im November 2009 berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Eingliederungsberatung und Job Coaching ein (Urk. 8/20-21). Mit Mitteilung vom 14. Juli 2010 schloss sie die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, dass es nicht gelungen sei, die Versicherte in angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 8/19). Am 28. Juli 2008 forderte sie die Versicherte unter Hinweis auf die ihr obliegende Schadensminderungspflicht auf, sich einer kontinuierlich durchgeführten, störungsspezifisch orientierten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/23), worauf die Versicherte per 1. September 2010 eine Psychotherapie bei der Psychologin lic. phil. Z.___ begann (Urk. 8/26). In der Folge ergänzte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 8/43 ff.) eine halbe Rente mit Wirkung ab Februar 2010 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse noch zu einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 3 f.), verneint die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Beschwerdeführerin am 19. September 2011. Im Gutachten vom 13. Mai 2012 (Urk. 8/40) stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
-Achse I: Klinische Störungen
-Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1 - mit agora- und sozialphobischen Anteilen, der Beginn ist nicht genau datierbar.
-Achse II: Persönlichkeitsstörung
-Emotional instabile Persönlichkeit, ICD-10 F60.3, mit ängstlich vermeidenden Zügen, bestehend sei der späten Adoleszenz.
-Achse III: medizinische Krankheitsfaktoren
-Fettleibigkeit Klasse III bei einem BMI von 41.1 kg/qm, ICD-10 E66.9; massive Gewichtszunahme zwischen 2003 und 2005 ff.
Folgenden Diagnosen mass der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 19):
-Achse I: Klinische Störungen
-anamnestisch (Eigenanamnese 2.1.1/3; Fremdanamnese z.B. 1. Nr. 2: AB der C.___ vom 05.10.2009) Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität, ICD-10 F98.8 (der RAD nennt als DD F94.1); zum Zeitpunkt des Beginns der Störung sind genannt worden sowohl die Kindheit wie 10/2008
-rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte Episode mit somatischem Syndrom, dabei Hypersomnie, ICD-10 F33.01
-Achse III: Medizinische Krankheitsfaktoren
-Migräne mit leichter Aura, ICD-10 G43.1, seit vielen Jahren
-Achse IV
Auf der Achse IV werden die bestehenden psychosozialen und umgebungsbedingten Belastungen aufgeführt. Bei Frau X.___ bestehen, bei teils belastenden und traumatisierenden Ereignissen in der bisherigen Lebensgeschichte, aktuell weiterhin Probleme im sozialen Umfeld, die durch ein erhebliches Rückzugsverhalten mit grossen Partizipationsverlusten gekennzeichnet sind. Berufliche Probleme stehen insofern im Vordergrund, als diese Perspektive gänzlich ungeklärt ist. Da nun längere Zeit schon keine volkswirtschaftlich relevante Arbeit mehr ausgeübt wird, sind wirtschaftliche Probleme entstanden, die noch dadurch verschärft werden, dass auch der Beauty-Salon der Mutter, in dem die Versicherte und ihre Schwester mitarbeiten, wirtschaftlich eigentlich nicht überlebensfähig ist; der Vater hat, um die Finanzierung weiter zu ermöglichen, Schulden in Höhe von 70‘000 Franken aufgenommen und bringt Teile seines Verdienstes mit ein.
-Achse V
Auf der Achse V wird die globale Erfassung des Funktionsniveaus: GAF abgebildet; bei Frau X.___ ergibt sich momentan ein Score, der sich im Zahlenintervall zwischen 51 und 60 bewegt; d.h. es bestehen doch noch beträchtlich ausgeprägte Schwierigkeiten bezüglich der sozialen, beruflichen oder schulischen Leistungsfähigkeit, die zur einen Hälfte (zu 50 %) auf den oben unter 3.2 auf den Achsen I und II abgebildeten psychiatrischen Gesundheitsschaden zurückgehen, die andere Hälfte ist jedoch durch den unerwünschten Einfluss psychosozialer Faktoren mit hervorgerufen worden (wie sie unter Achse IV genannt sind, hinzukommen noch einige andere Einflussgrössen, man vergl. hierzu unsere abschliessende Beurteilung der Bedeutung psychosozialer Faktoren bei der Beantwortung der ersten Zusatzfrage unter Abschnitt 5 des vorliegenden Gutachtens).
Weiter führte der Gutachter aus, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung ab mental mittelschweren Aufgaben aufwärts, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, der „soziale Aktionsradius“ und auch die Gruppenfähigkeit seien mittelgradig eingeschränkt. Leichter eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen (die prinzipiell vorhanden seien), die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Fähigkeit zu Selbstpflege und die Verkehrsfähigkeit (in Form einer passiven Teilnahme am Strassenverkehr über öffentliche Verkehrsmittel). Seit Beginn der Tätigkeit im Salon der Mutter im Jahre 2007 bestehe beim festgestellten Gesundheitsschaden eine Restarbeitsfähigkeit in reduziertem Leistungsgrad von 50 % eines Vollpensums bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse in einem entsprechend adaptierten Rahmen, wie er zum Beispiel im Beauty-Salon der Mutter gegeben sei. Jedoch verhinderten psychosoziale Faktoren, eine mangelnde Disziplinierung und Dekonditionierung den Transfer des noch vorhandenen Leistungspotentials von 50 % in effektive Arbeitsleistung. Der psychiatrische Gesundheitsschaden alleine sei hiefür nicht verantwortlich (S. 20 f.). Unter den psychosozialen Faktoren sei die nun längere Abwesenheit vom eigentlichen Arbeitsprozess wesentlich. Hinzu träten die schwierige aktuelle berufliche Situation durch die desolaten Zustände im Beauty-Salon der Mutter (wirtschaftliche Schwierigkeiten, keine hinreichende Anleitung und so weiter). Sie zeigten sich aber auch in einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten, aus dem nun zusätzlich eine Selbstlimitierung an sich noch disponibler Fähigkeiten und Fertigkeiten erwachsen sei (S. 22 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Gutachten des Dr. A.___ vom 13. Mai 2012 ein, die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, sowie die Psychologin lic. phil. Z.___ erachteten die Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F98.8) als relevante Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ausserdem stelle das psychosoziale Umfeld keine Belastung sondern vielmehr eine unterstützende Ressource dar. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.; vgl. Urk. 3/1).
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens naturgemäss ein gewisses ärztliches Ermessen anhaftet, und bereits die Ärzte der C.___, welche die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch im Februar 2009 bis zur Therapieübernahme durch Dr. B.___ am 1. September 2010 behandelt hatten, im Bericht vom 5. Oktober 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt attestierten (Urk. 8/13 S. 3 Ziff. 1.6) beziehungsweise die Frage bejahten, ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/13 S. 4 Ziff. 1.9).
3.4 Weiter erfüllt das Gutachten des Dr. A.___ vom 13. Mai 2012 (Urk. 8/40) die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es beruht namentlich auf den vorliegend nötigen Untersuchungen (S. 13 f.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen (S. 17 f.) ein (so auch die Einschätzung des Psychiaters des regionalärztlichen Dienstes der IV-Stelle; Urk. 8/42 S. 5 f.).
Demgegenüber haben sich die behandelnden Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren; deren Berichte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Dadurch lässt sich die Diskrepanz zwischen den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachters einerseits und denjenigen der behandelnden Dr. B.___ und lic. phil. Z.___ im Bericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/32) und in der Stellungnahme zum Gutachten vom 30. August 2012 (Urk. 3/1) andererseits erklären. Ferner liegen laut Gutachter Dr. A.___ das Beschwerdebild wesentlich beeinflussende umgebungsbedingte und psychosoziale Belastungen vor, wie sie im Übrigen bereits von den Ärzten des D.___ angedeutet worden waren (Urk. 8/31/6). Diese (für sich allein nicht invalidisierenden) Faktoren sind laut schlüssiger gutachterlicher Auffassung dafür verantwortlich, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht wie eigentlich möglich effektiv umgesetzt wird (Urk. 8/40 S. 20 ff.). Was sodann die von Dr. B.___ und Dr. lic. phil. Z.___ als relevante Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) erwähnte Aufmerksamkeitsstörung angeht, hielt Dr. A.___ unter dem Titel "Herleitung der psychiatrischen Hauptdiagnose" nachvollziehbar fest, dass das unter Heranziehung eines Fragenextraktes aus "HASE" (Homburger ADHS–Skalen für Erwachsene) durchgeführte Interview mit der Versicherten keine hinreichenden Hinweise für eine entsprechende Diagnose ergeben hatte und eine solche von ihm nur aufgeführt wurde (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), weil sie anamnestisch genannt worden war (Urk. 8/40 S. 17 f.).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. A.___ abgestellt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 als Coiffeuse in angepasstem Rahmen beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit (nur) zu 50 % eingeschränkt ist.
4. In erwerblicher Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens bei Arbeitslosigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Januar 2007 von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA7, Ziff. 34, Anforderungsniveau 4 [da statistischer Lohn höher als beim Anforderungsniveau 3]; Frauen) ausgegangen. Auch das Invalideneinkommen hat sie anhand des gleichen Tabellenlohnes (Urk. 8/41, Urk. 2) ermittelt. Dieses Vorgehen beziehungsweise der errechnete Invaliditätsgrad von 50 % ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin in rechnerischer Hinsicht denn auch nicht gerügt (Urk. 1). Korrekt ist schliesslich der auf den 1. Februar 2010 festgesetzte Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprechende Verfügung vom 26. Oktober 2012 besteht somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner