Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete von Februar 2005 bis Mai 2007 mit einem Pensum von 100 % als Serviceangestellte in der Klinik Y.___, meldete sich am 8. Juli 2008 - nach einem am 23. November 2006 erlittenen Autounfall (vgl. Urk.7/13/345) - bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/13/345).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/58), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie Auszüge aus dem individuellem Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/11, Urk. 7/56, Urk. 7/73) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/13, Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/29, Urk. 7/57, Urk. 7/66, Urk. 7/71).
Mit Mitteilung vom 16. März 2010 (Urk. 7/35) beziehungsweise 28. Mai 2010 (Urk. 7/40) erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- beziehungsweise Einarbeitungszeit vom 1. Februar bis 31. Mai 2010 beziehungsweise vom 1. Juni bis 31. Juli 2010. Am 6. Oktober 2010 wurde die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen (Urk. 7/51-52).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78-83) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 7/84 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. November 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und die IV-Stelle sei anzuweisen, ihren Invaliditätsgrad festzusetzen und die geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente zu erbringen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 30. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/71/2-52 = Urk. 3/6) - davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach dem im November 2006 erlittenen Autounfall ihre angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin bereits im Februar 2007 wieder zu 100 % zumutbar gewesen sei. Es habe somit keine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit bestanden. Es bestehe demnach kein dauerhafter Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung, welcher die Erwerbsfähigkeit länger dauernd beeinflusse.
2.2 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 15. Juni 2012 (Urk. 7/77/9-10) aus, die Z.___-Gutachter seien zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte ab Februar 2007 zu 100 % arbeitsfähig. Die im Gutachten attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich einzig auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und sei überwindbar.
Entgegen diesen Ausführungen des RAD finden sich in den Akten keinerlei Belege für die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2007. Im besagten Z.___-Gutachten (Urk. 7/71/2-52), welches zuhanden des Unfallversicherers erstattet wurde, werde bezogen auf den Unfall ausgeführt, dass sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht unfallkausale Beschwerden maximal für drei bis sechs Monate nach dem Unfall plausibel seien und die heute noch geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückgeführt werden könnten (S. 23 oben). Aus der undifferenzierten Somatisierungsstörung erwachse eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, welche jedoch nicht als Folge des Unfalls zu interpretieren sei (S. 23 unten). Die interkurrent aufgetretene, seit dem 13. Juli 2011 bestehende Verschlechterung und erneute 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht als unfallkausal zu werten (S. 24 oben). Zusammenfassend bestehe somit lediglich aus psychiatrischer Sicht eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, welche jedoch krankheitsbedingt und nicht auf den Unfall zurückzuführen sei (S. 24 Mitte). Einzig im orthopädischen Teilgutachten wurde erwähnt, dass spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach dem Unfall, somit ab dem 23. Februar 2007 eine Arbeitsfähigkeit rein unfallkausal von 100 % bestehe (S. 50 oben).
Nach dem Gesagten steht fest, dass sich aus dem angeführten Z.___-Gutachten weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch deren Arbeitsfähigkeit genügend beurteilen lassen. Das Gutachten beschränkt sich eindeutig auf die Beurteilung der Unfallfolgen und die Gutachter attestierten auch keine volle Arbeitsfähigkeit ab Februar 2007.
2.3 Weiter führte der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 (Urk. 7/77/10) beziehungsweise vom 5. Dezember 2008 (Urk. 7/77/4) aus, dass auch gemäss dem Gutachten von 2008 (vgl. Urk. 7/22/48-94) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Mai 2007 und von 100 % ab Juni 2007 bestanden habe, womit die beiden Gutachten im Wesentlichen übereinstimmten und bei der Beschwerdeführerin kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege.
Wiederum kann die Stellungnahme des RAD nicht nachvollzogen werden. So ist dem Gutachten der Gutachterstelle A.___ vom 4. November 2008 entgegen den Ausführungen des RAD zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in der heutigen Situation eine Arbeitsleistung von 50 % als obere Grenze zumutbar sei, welche jedoch nicht auf einen Schlag zu erreichen wäre, sondern stufenweise, beginnend mit 25 % angegangen werden müsste (S. 38 Ziff. 7.1).
Auch in diesem Gutachten wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich im Hinblick auf unfallbedingten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/22/48-94 S. 28 Ziff. 8.1 und S. 29 Ziff. 8.2) beurteilt, und es finden sich im Gutachten entgegen der Stellungnahme des RAD keine Anhaltspunkte für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2007.
Auf die Stellungnahmen des RAD kann demnach nicht abgestellt werden.
2.4 Aus den angeführten gutachterlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere deren Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Die genannten, den Akten widersprechenden Stellungnahmen des RAD lassen keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Dass der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab Februar 2007 ein volles Arbeitspensum zumutbar gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und in keinem der medizinischen Berichte ausdrücklich per diesen Zeitpunkt dokumentiert.
2.5 Zusammenfassend erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich. Es ist eine medizinische Gesamtbetrachtung erforderlich, welche sowohl die unfallkausalen als auch die unfallfremden Beschwerden berücksichtigt.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in geeigneter Weise korrekt abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).