Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.01231 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Beschluss und Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Rautistrasse 33, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete vom 1. November 2005 bis zum 17. Januar 2009 als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 10/10/4 Ziff. 2.1-3). Ab dem 19. Januar 2009 war sie wegen einer bei einem Unfall erlittenen distalen intraartikulären mehrfragmentären Radiusfraktur rechts zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/3/7 Ziff. 6.1-5 und Urk. 10/8/10-11).
Am 25. Mai 2009 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 10/4), erwerblichen (Urk. 10/5 und Urk. 10/7), medizinischen (Urk. 10/8-9, Urk. 10/11-20, Urk. 10/23-25 und Urk. 10/27-29) und beruflichen (Urk. 10/10) Verhältnisse der Versicherten ab.
Nachdem die Versicherte am 13. September 2010 angefangen hatte, für die Z.___ als Kassiererin in einem 50%igen Arbeitspensum zu arbeiten (Urk. 10/36) und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt hatte, wurde die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 18. April 2011 (Urk. 10/37) abgeschlossen.
In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse der Versicherten erneut ab (Urk. 10/39-46) und ermittelte eine ab dem 1. Juni 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/48/7). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/52 ff.) lehnte sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten ab. Ein solcher habe nicht entstehen können, da während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. November 2012 Beschwerde und stellte den Antrag, es sei eine neue Begutachtung anzuordnen, da sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe (Urk. 1). Am 11. Dezember 2012 liess die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, Zürich („TCL“) namens der Versicherten Arztberichte einreichen (Urk. 5-7/1-5), die mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9) und am 21. Dezember 2012 liess die TCL die Vollmacht der Versicherten nachreichen (Urk. 11-12).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Mit der Beschwerde vom 23. November 2012 (Urk. 1) und den am 11. Dezember 2012 eingereichten Arztberichten (Urk. 6-7/1-5) beantragt die Beschwerdeführerin, aufgrund der am 22. November 2012 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands sei eine Begutachtung vorzunehmen, um die nun bestehende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.
2.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bezieht sich auf einen nach dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung liegenden Zeitraum und stellt somit im vorliegenden Verfahren keinen Anfechtungsgegenstand dar. Hinsichtlich des von der Versicherten gestellten Antrags fehlt es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Sache ist an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie die von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der am 5. Dezember 2012 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 10/59 = Urk. 6 = Urk. 7/5) geltend gemachte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands näher prüfe und über die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 verfüge.
3.
3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2) erfolgte Rentenabweisung für die Zeit ab der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 25. Mai 2009 (Urk. 10/3) bis zum Verfügungserlass rechtens ist.
3.2 Die IV-Stelle ging aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin, vom 14. August 2012 (Urk. 10/48/7) davon aus, dass die Versicherte seit dem 21. Januar 2009 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da somit während des Wartejahres lediglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen können (Urk. 2/1).
3.3
3.3.1 Sowohl den Arztberichten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. März (Urk. 10/8/7) und 16. Juni 2009 (Urk. 10/9/9) sowie der Klinik C.___ vom 15. Oktober 2009 (Urk. 10/13/7) und 27. Januar 2010 (Urk. 10/17/3) als auch den Taggeldabrechnungen der Unfallversicherung (Urk. 10/27/3-13 und Urk. 10/39/4-5) ist zu entnehmen, dass bei der Versicherten vom Zeitpunkt des am 19. Januar 2009 erlittenen Unfalls bis mindestens Mitte April 2010 praktisch ununterbrochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Anschliessend war die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 10/29) zwischen 30 und 50 % arbeitsfähig und ab dem 13. September 2010 war sie entsprechend der bei der Z.___ aufgenommenen Arbeitstätigkeit faktisch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/36), wobei diese Arbeitsfähigkeit auch in den Berichten des Spitals D.___ vom 27. Oktober 2010 (Urk. 10/40/7) und von Dr. B.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 10/40/3) bestätigt wird.
3.3.2 Im Arztbericht vom 16. Februar 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine am 19. Januar 2009 erlittene distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts mit postoperativem Sudek und Entrapment des Ramus superficialis des Nervus radialis, einen Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials und Neurolyse am 15. Oktober 2009 sowie eine fortgesetzte Schmerzhaftigkeit (Urk. 10/44/3 Ziff. 1.1).
Es bestünden noch Schmerzen im radialen Handgelenk mit Ausstrahlung in den Daumen und in den Unter- sowie in den Oberarm, sowohl in Ruhe als auch unter Belastung. Die Schmerzen würden allerdings vor allem durch Kraftbelastung hervorgerufen. Zudem bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Hyperextension. Die Versicherte könne sich mit der Hand nicht abstützen. Beim Klopfen auf die Narbe werde ein elektrisierender Schmerz in den Daumen ausgelöst. Ohne Belastung seien allerdings die Flexion und die Extension sowie die Pro- und die Supination möglich.
Aktuell erfolge keine Therapie, nachdem die Beschwerden anlässlich eines Behandlungsversuchs mit Ergotherapie und Powerlaser massiv verstärkt worden seien. Es sei damit zu rechnen, dass im Bereich des Handgelenks eine Schmerzhaftigkeit und eine reduzierte Belastbarkeit bestehen blieben.
Ab dem 25. Mai 2011 bestehe wieder eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Versicherte dieses Arbeitspensum nur mit äusserster Anstrengung leisten könne (Urk. 10/44/4-5 Ziff. 1.4-7).
3.3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, stellte in seinem handchirurgischen Gutachten an die Unfallversicherung vom 28. März 2012 die Diagnosen eines Status nach distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts nach dem Unfallereignis vom 19. Januar 2009, eines Status nach Targon-Nagel-Osteosynthese am 27. Januar 2009 im F.___, eines Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, einer Synovektomie des ersten Strecksehnenfachs sowie einer Neurolyse am Ramus superficialis des Nervus radialis am 15. Oktober 2009 und eines konsekutiven, posttraumatischen CRPS Typ I der rechten Hand und des rechten Arms (Urk. 10/45/12 Ziff. 4).
Aufgrund der vorhandenen Beschwerden habe die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juni 2011 im Rahmen der Arbeitstätigkeit bei der Z.___ nicht mehr über 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Konstanz und der Dauer der Beschwerden sei keine namhafte Besserung und Leistungssteigerung im manuell betonten Beruf als Kassiererin zu erhoffen (Urk. 10/45/13-15 Ziff. 5 am Ende und Ziff 6.9.1).
3.4 Die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. E.___, wonach die Versicherte ab Ende Mai bzw. Anfang Juni 2011 zu 70 % arbeitsfähig ist, erweisen sich als schlüssig und überzeugend und werden im Übrigen durch Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 14. August 2012 (Urk. 10/48/7) bestätigt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Als richtig erweisen sich auch die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs herangezogenen Zahlen (Urk. 2 i.V.m. Urk. 10/46/3), womit ab dem 1. Juni 2011 von einer nicht rentenbegründenden Invalidität auszugehen ist.
3.5 Aufgrund der in den früheren Arztberichten enthaltenen Angaben, wonach bei der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2009 bis Ende Mai 2011 Arbeitsunfähigkeiten von 50 bis 100 % bestanden, ist hingegen nicht auszuschliessen, dass vor dem 1. Juni 2011 – dem Zeitpunkt, ab welchem der Versicherten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde – ein Rentenanspruch bestanden hat. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), wonach eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben ist (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3), ist die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin bis Ende August 2011 neu verfüge.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen.
4.2 Die von der TCL im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte (Urk. 67/1-5) beziehen sich auf die Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung, in Bezug auf welche auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. obige E. 2). Für den geringen, damit verbundenen Aufwand ist der Beschwerdeführerin deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerin ab November 2012 überwiesen.
und erkennt:
1. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2012 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende August 2011 verneint, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini