IV.2012.01232
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 30. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 11./14. Juli 2005 [Urk. 8/2]) mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 26. November 2012 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 25. Oktober 2012 erheben liess mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 17. Januar 2013 (Urk. 7) sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids ist, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. auch Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dazu insbesondere das Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen),
das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, so dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437),
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde gegen die leistungsverweigernde Verfügung vom 25. Oktober 2012 keine inhaltlich-materiellen Rügen vorbringen, sondern ausschliesslich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen liess (Urk. 1),
er diesbezüglich vortragen liess, die Beschwerdegegnerin habe am 6. Dezember 2007 einen Vorbescheid erlassen, auf seinen Einwand hin weitere Abklärungen veranlasst (unter anderem Einholung eines Gutachtens), ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt, ihm diese Frist aber wieder abgenommen, nachdem er beantragt gehabt habe, erst nach Eingang eines von der zuständigen Unfallversicherung geplanten Gutachtens Stellung nehmen zu dürfen, und schliesslich, ohne einen neuen Vorbescheid zu erlassen oder ihm die Frist zur Stellungnahme zum von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten wieder anzusetzen, die angefochtene Verfügung erlassen (Urk. 1),
die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort den vom Beschwerdeführer wiedergegeben Ablauf des Verfahrens im Wesentlichen bestätigte, jedoch anfügte, dass er mit Schreiben vom 17. September 2012 unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass nicht mehr weiter auf das Gutachten der Unfallversicherung gewartet und ein baldiger Fallabschluss angestrebt werde (Urk. 7),
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, auch wenn er nicht nochmals explizit aufgefordert worden sei, sich zum eingeholten Gutachten zu äussern, aufgrund der im genannten Schreiben gewählten Formulierung damit habe rechnen müssen, dass nach Beantwortung der ihm gestellten Fragen unverzüglich ein Rentenentscheid gefällt werden würde, er es aber unterlassen habe, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben (Urk. 7),
der Beschwerdeführer in den letzten vier Jahren reichlich Gelegenheit gehabt habe, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei (Urk. 7 S. 2),
strittig und zu prüfen vorliegend einzig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat,
die Beschwerdegegnerin - wie aus den Akten ersichtlich - dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 (Urk. 3/4) eine Frist von 20 Tagen angesetzt hatte, um zum neu eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. September 2008 (Urk. 8/62) Stellung zu nehmen (unter Säumnisandrohung),
die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist auf dessen Gesuch hin (vgl. Urk. 3/5) am 6. Juli 2009 abnahm mit der Begründung, dass diesem entsprochen werden könne, weil noch keine Leistungen ausgerichtet würden (Urk. 3/6),
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. September 2012 (Urk. 3/7) einige Fragen betreffend Behandlungen beziehungsweise Abbruch von Behandlungen stellte und um die Zustellung von etwaigen neuen relevanten medizinischen Unterlagen ersuchte und ihm gleichzeitig mitteilte, dass sie (nun) auf eine Beteiligung am von der Unfallversicherung geplanten Gutachten verzichte und einen baldigen Fallabschluss anstrebe,
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer aber - trotz der Ankündigung, dass ein baldiger Fallabschluss angestrebt werde - nicht damit rechnen musste, dass ihm nicht nochmals Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von Dr. Y.___ beziehungsweise zu den gesamten Verfahrensakten angesetzt werde,
dabei ins Gewicht fällt, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit förmlich eine Frist zur Stellungnahme mit Säumnisfolgen angesetzt und dann abgenommen wurde, so dass er beziehungsweise sein Rechtsvertreter nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass ihm erneut (förmlich) Frist angesetzt werde,
der Beschwerdeführer allein aus der im Schreiben vom 17. September 2012 gewählten Formulierung, wonach ein baldiger Fallabschluss angestrebt werde, nicht (zwingend) schliessen musste, dass nunmehr ohne Weiterungen die Verfügung erlassen werden sollte,
dies vielmehr die Begründung dafür war, warum die Beschwerdegegnerin nicht mehr länger auf das (geplante) Gutachten der Unfallversicherung warten wollte,
die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Abrede stellte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf hatte, zum Gutachten von Dr. Y.___ Stellung zu nehmen, weshalb sie ihm seinerzeit auch eine entsprechende Frist angesetzt hatte (Urk. 3/4; vgl. dazu auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2060),
nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer diesen Gehörsanspruch verlieren sollte, weil sich die Erstellung eines Gutachtens der Unfallversicherung verzögerte und die Beschwerdegegnerin nicht mehr auf dieses Gutachten warten wollte,
das (überstürzte) Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, dass das Vorbescheidverfahren schon lange dauerte, denn dies setzte die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht ausser Kraft,
eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht angesichts der Umstände (Schwere der Verletzung sowie Beschränkung des Prozessthemas in der Beschwerdeschrift auf die Gehörsverletzung) nicht in Frage kommt,
die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie ausgeführt - formeller Natur ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nachdem der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend hat wahrnehmen können, neu über sein Leistungsgesuch verfüge;
in weiterer Erwägung, dass
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
sie zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Gemperli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).