Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01234


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 27. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1979 geborene X.___ arbeitet seit dem 2. Mai 2006 bei der Y.___ als Sanitärmonteur (Urk. 9/2, Urk. 9/11). Am 12. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/15). Mit Mitteilung vom 30. Mai 2012 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis vom 1. November 2012 bis 30. November 2014 (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 13. November 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer vom 3. bis 14. Dezember 2012 ein Taggeld der Invalidenversicherung zu und setzte dessen Höhe auf Fr. 188.80 fest (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. November 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2013 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Spida AHV Ausgleichskasse vom 15. Januar 2013 (Urk. 7) samt Beilagen (Urk. 8/1-2) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Laut Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherte Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Art. 22 Abs. 3 IVG besagt, dass der Anspruch auf ein Kindergeld für jedes Kind besteht, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

1.2.2    Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 IVG bildet Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) erhoben werden (massgebendes Einkommen). Bei Versicherten mit regelmässigem Einkommen wird das massgebende Einkommen nach Art. 21bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den Tag ausgerechnet und wie folgt ermittelt: Für Versicherte mit Monatslöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Monatslohn mit zwölf vervielfacht. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt.

1.2.3    Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 23bis IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG), welches Fr. 346.-- im Tag beträgt (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), was einen gerundeten Betrag von Fr. 7.-- pro Kind ergibt.


2.

2.1    Die Anordnung der beruflichen Massnahme als solche sowie der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG sind unbestritten. Streitig und zu prüfen ist jedoch die Höhe des Taggeldanspruches.

2.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 6. April 2011 (Urk. 9/15, Urk. 9/11/11) bzw. 27. April 2011 (Urk. 9/12) in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Damit ist auf den erzielten Lohn im März 2011 abzustellen, welcher Fr. 6‘300.-- betrug (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 26. September 2011, Urk. 9/11/11), und nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bruttolohn im Oktober 2012 von Fr. 6‘600.--. Keine Berücksichtigung finden die Kinder- und Mittagszulage, handelt es sich doch dabei – wie die Spida AHV Ausgleichskasse zu Recht vortrug (Urk. 7) gemäss Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht um Bestandteile des massgebenden Lohnes. Dies ergibt eine Grundentschädigung von Fr. 179.50 (6300 x 13 ./. 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer zwei Kinder mit den Jahrgängen 2008 und 2011 und damit unter 18 Jahren hat (vgl. 9/15), ist zur Grundentschädigung ein Kindergeld von Fr. 14.-- (7 x 2) hinzuzurechnen, weshalb ein Taggeld von total Fr. 193.50 resultiert (179.50 + 14.00).

2.3    Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 2) dahingehend abzuändern ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 13. November 2012 dahingehend geändert wird, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 14. Dezember 2012 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 193.50 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




VogelOnyetube