Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01236




II. KAMMER

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ geboren 1967, meldete sich am 29. März 2005 (Eingang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
26. August 2005 (Urk. 11/22) und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2005 (Urk. 11/27) einen Leistungsanspruch. Der Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

    Auf eine erneute Anmeldung vom 20. August 2007 (Urk. 11/31) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2008 nicht ein (Urk. 11/48). Diese Verfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Nach erneuter Anmeldung vom 24. Dezember 2011 (Urk. 11/62) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 10. April 2012 (Urk. 11/77) und am 16. Mai 2012 erstattet wurde (Urk. 11/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/91; Urk. 11/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % einen Rentenanspruch (Urk. 11/96 = Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 26. November 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen sowie die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 1 unten).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12), der am 16. Juli 2013 einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 14) einreichte.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In formeller Hinsicht ist Folgendes klarzustellen: Dem Betreff nach handelt es sich bei der Verfügung vom 26. Oktober 2012 um die „wiedererwägungsweise Aufhebung“ der Verfügung und des Einspracheentscheids von 2005. Effektiv prüfte die Beschwerdegegnerin aber, ob sich seit 2005 revisionsrelevante Sachverhaltsänderungen ergeben hätten. Diese Frage beantwortete sie gemäss Feststellungsblatt vom 16. August 2012 (Urk. 11/89) am 2. August 2012 dahingehend, dass nun neue Tatsachen vorlägen, welche eine andere Beurteilung möglich machten; daraus schloss sie sodann auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Entscheide von 2005 (S. 4 Mitte).

    Offenbar war die zuständige Person mit den Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht vertraut, denn aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass nicht diese geprüft wurden, sondern die nachstehend dargelegten Aspekte.

    Die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung ist mithin als offensichtliches Versehen zu werten, womit es sein Bewenden haben kann.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3).

1.4    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien, womit bei einem Abzug von 10 % vom statistischen Tabellenlohn ein Invaliditätsgrad von 17 % resultierte (Urk. 2 S 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei - aus näher ge-nannten Gründen - nicht auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abzustellen, sondern auf die Beurteilung durch die von ihm genannten Ärzte (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2005 in revisionsrelevantem Masse verschlechtert hat, und aufgrund welcher Beurteilungen diese Frage zu beantworten ist.


3.

3.1    Vom 19. April bis 9. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (AISP) der Rheumaklinik des Y.___ teil, worüber am 24. Juni 2005 berichtet wurde (Urk. 11/19/5-7).

    Dabei wurde folgende Diagnose genannt (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit / bei

- leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

- Wirbelsäulenfehlform / -fehlhaltung

- Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance

- Symptomausweitung

    Zum weiteren Vorgehen wurde ein stationärer Aufenthalt vorgeschlagen. Ein psychiatrisches Konsilium zur genaueren Abschätzung der inadäquaten Selbstmedikation (Suchtverhalten) habe ergeben, dass keine zusätzliche psychopathologische Störung vorliege (S. 2 unten).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2005 (Urk. 11/19/1-4), dass er den Beschwerdeführer seit dem 22. April 2004 behandle (lit. D.1).

    Er nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit 2003 bestehendes chronisches lumbovertebrales/lumbospondylogenes Syndrom (LVS/LSS) bei diskreten degenerativen Veränderungen und eine seit 2004 bestehende Chronifizierung mit Symptomausweitung, und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende reaktive Depression (lit. A).

    In der angestammten Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Mai 2003 (lit. B).

    Zum Verlauf führte er aus, der Patient lege nach wie vor ein unkooperatives und demonstratives Verhalten an den Tag, weshalb sich die momentane Behandlung auf eine rein analgetische Behandlung beschränke (lit. D.7).

    Eine - näher umschriebene (Urk. 11/19/3) - behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit Februar 2004 ganztags möglich (Urk. 11/19/4).

3.3    Gestützt auf die genannten Berichte kam die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 26. August 2005 zum Schluss, dass kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 11/21 S. 2 unten), und verfügte gleichentags entsprechend (Urk. 11/22).


4.

4.1    Vom 22. August bis 19. September 2005 weilte der Beschwerdeführer stationär in der A.___, worüber am 20. September 2005 berichtet wurde (Urk. 11/78). Dabei führten die Ärzte unter anderem aus, in klinischer Untersuchung und stationärer wie auch therapeutischer Beobachtung sähen sie letztlich bei dem chronischen Schmerzpatienten keine funktionelle Einschränkung aus medizinischer wie auch aus psychologischer Sicht; sie sähen daher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % als gegeben (S. 2 Mitte).

4.2    Seit dem 24. Juli 2006 (Urk. 11/72/1-3) sind Abklärungen und Behandlungen in der Rheumatologie der B.___ aktenkundig (Urk. 11/72/4-17; Urk. 11/41/5-6 = Urk. 11/72/18-19; Urk. 11/75/2-3; Urk. 11/72/21-22).

    Im Bericht vom 24. August 2007 (Urk. 11/41/1-2 = Urk. 11/72/25-26) über die am Vortag erfolgte Konsultation wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links

- muskuläre Dysbalance mit verkürztem Musculus iliopsas, Glutaeus medius Syndrom

- leichte Diskopathie L4/5 und L5/S1

- leichte Coxarthrose mit Synovialzyste

- aktuell asymptomatisch

- diagnostische Infiltration der linken Hüfte am 8. September 2006 ohne Effekt

- Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie

- differentialdiagnostisch (DD): medikamentös

- Verdacht auf depressive Episode

- Somatisierungsstörung

- Blasen- und Darmfunktionsstörungen, Potenzstörung

- Verdacht auf Osteomalazie bei

- schwerem Vitamin D Mangel

- regrediente Thrombozytose und Leukozytose unklarer Ätiologie

- DD: reaktiv nach Steroidinjektion

    Zum Verlauf wurde ausgeführt, die Beschwerden seien unverändert; nach Ablehnung einer stationären Rehabilitation durch den Krankenversicherer blieben dem Patienten auch objektiv betrachtet kaum noch Optionen (S. 1 unten). Es sei eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankenkasse in die Wege geleitet worden (S. 2 oben).

4.3    Am 9. September 2011 erstatteten die Ärzte des C.___ einen Bericht (Urk. 11/61/4-9 = Urk. 11/92/12-17). Sie stellten einerseits (mit Ausnahme der Thrombozytose) die schon genannten Diagnosen (vorstehend E. 4.1), andererseits diagnostizierten sie zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F.32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Adipositas und eine Störung durch Tabak (S. 1 Ziff. 5-8).

    Aus anästhesistischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste sitzende Tätigkeiten (S. 5); aus rein orthopädischer Sicht sei, ohne objektivierbare neurologische Ausfälle, eine leichte Arbeit ganztags zumutbar (S. 5 unten); aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken zu 100 % arbeitsfähig; aus psychiatrischer Sicht wurde keine bezifferte Angabe gemacht
(S. 6 oben).

    Zusammenfassend wurde ausgeführt, der Patient sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6).

4.4    Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie (und - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), der am Bericht des C.___ (vorstehend E. 4.3) mitgewirkt hatte, erstattete am
14. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/1-3 = Urk. 11/92/18-20), in welchem er unter anderem das Belastungsprofil näher umschrieb (S. 2 f.).

4.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. F.___, klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, erstatteten am 22. September 2011 einen Bericht (Urk. 11/61/11-13 = Urk. 11/92/4-7) betreffend Verschlechterung des Zustands seit 9. Mai 2008 aus psychiatrischer Sicht (S. 1 oben). Sie erwähnten Akten aus den Jahren 2004 bis 2007 und sodann einen C.___-Bericht vom 25. Oktober 2010 (S. 1 Mitte). Als „richtige Diagnose“ nannten sie - nebst somatischen - eine mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 3 Ziff. 8). Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 4 oben).

4.6    Am 11. April 2012 wurde über eine am 2./3. April 2012 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) berichtet (Urk. 11/68/2-11), der Klient sei an beiden Testdaten verspätet erschienen (S. 1 Mitte).

    Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar (S. 2 oben).

4.7

4.7.1    Am 10. April 2012 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/77).

    Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Aus-wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 7.1):

- cervikovertebrales bis cervikospondylogenes Syndrom beidseits bei

- degenerativen Veränderungen mit schwerer Spinalstenose C3/4 links ohne neurale Kompression (MRI März 2012)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

- lumbovertebrales bis linksbetontes lumbospondylogenes Syndrom bei

- schwerer linksbetonter Spondylarthrose L5/S1 beidseits mit Diskus-protrusion und linksbetonter mittelschwerer Foramenstenose L5/S1 beidseits ohne neurale Kompression mit

- progredienter Spondylarthrose L5/S1 und stationärer Foramenstenose L5/S1 (MRI März 2012 gegenüber MRI Juli 2009)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 44 Ziff. 7.2): Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, Adipositas Grad I, persistierend erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie, Vitamin D-Mangel, kongenitale Coxa vara beidseits, subklinische Hypothyreose.

4.7.2    Für die in der Messung deutlich verminderte Handkraft beidseits (bei normalem Handeinsatz während der Untersuchung) gebe es aus rheumatologischer Sicht keine Ursache; hier habe wohl eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation bestanden. Bei der Untersuchung seien zahlreiche Diskrepanzen bei der Beweglichkeit in der direkten Untersuchung und unter Ablenkung vorhanden gewesen (S. 45 unten). Ein Schmerzmittel und das Antidepressivum seien im Blut im therapeutischen Bereich nachweisbar. Ein weiteres Schmerzmittel sei vorhanden, jedoch weit unterhalb des therapeutischen Bereichs; es könne daher nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer dieses täglich in der angegebenen Menge brauche. Vom Schmerzpflaster fehle im Blut jegliche Spur; angesichts der langen Eliminationshalbwertzeit habe der Beschwerdeführer das Schmerzpflaster schon mindestens mehrere Tage vergessen gehabt (S. 46 oben).

4.7.3    Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert (S. 47 Mitte); aufgrund ihrer Einschätzung könne er Lasten bis zu 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. Dazu gehöre, gemäss seiner Beschreibung im Rahmen der EFL, auch die angestammte Tätigkeit als Brandschutzmonteur (S. 47).

    Für die angestammte oder eine andere adaptierte Tätigkeit sei der Beschwer-deführer nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht-adaptierte Tätigkeiten habe er gemäss damaliger Beurteilung ab Oktober 2004 nicht mehr ausüben können (S. 45 Ziff. 9.2).

4.7.4    Sie stimme mit der Beurteilung der Ärzte der A.___ von 2005 (vorstehend E. 4.1) überein, ebenso mit der rheumatologischen beziehungsweise orthopädischen Beurteilung der Kollegen im C.___, dass der Explorand in einer leichten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (S. 49 Ziff. 10.4).

4.7.5    Am 16. Mai 2012 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/79).

    Als psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F. 32.01/11), als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine (S. 7 Ziff. 5).

    Die bisherige Tätigkeit des Exploranden sei doch mit sehr hohen - näher umschriebenen - Anforderungen verbunden; dafür könne ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 8 Ziff. 7.1). Seit März 2010 betrage die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich 40-50 % (S. 8 Ziff. 7.2).

    In adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig und es habe nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 8 Ziff. 7.2 und 7.3).

    Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - wie im Bericht des C.___ diagnostiziert (vorstehend E. 4.3) - könne er nicht bestätigen (S. 10 oben).

4.7.6    In der interdisziplinären Zusammenfassung vom 16. Mai 2012 (Urk. 11/79 S. 10 ff. Ziff. 9) stellten Dr. G.___ und Dr. H.___ die in den Teilgutachten genannten Diagnosen (S. 10 Ziff. 9.1) und führten unter anderem aus, für dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten (S. 11 Ziff. 9.2.4) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 9.2.3).

4.8    Vom 10. Oktober bis 4. Dezember 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss am 9. Juli 2013 erteilter Auskunft (Urk. 14) stationär im I.___ (Ziff. 2). Als Diagnosen wurden eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.1) und eine Nikotinabhängigkeit genannt (Ziff. 1). Die Prognose sei eher schlecht (Ziff. 3).

4.9    Nach ergangenem Vorbescheid äusserten sich Dr. E.___ und Dr. F.___, C.___ (vorstehend E. 4.5), am 22. August 2012 (Urk. 11/92/8-11) und führten unter anderem aus, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, auch die Symptomaufzählung sei - bis auf die Symptome der Depression - recht vollständig (S. 2 Ziff. 5). Sie wiesen auf im Jahr 2010 von ihnen erhobene neuropsychologische Defizite hin (S. 3 Ziff. 9) und nannten als „richtige“ Diagnose unter anderem eine schwere depressive Episode (S. 3 Ziff. 10.1).


5.

5.1    Im Jahr 2005 verneinte die Beschwerdegegnerin einen versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden (vorstehend E. 3.3); aktuell ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 17 % (vorstehend E. 2.1).

    Somit ging die Beschwerdegegnerin - auch wenn sie nach erfolgter Prüfung einen Rentenanspruch weiterhin verneinte - davon aus, dass sich der massgebende Sachverhalt geändert hatte, womit sich eine erneute Anspruchsprüfung unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigte.

    Das ist nicht zu beanstanden, so dass zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der heute angefochtenen Verfügung verhält.

5.2    Im bidisziplinären Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abstellte, wurde aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit (gemäss Beschreibung durch den Beschwerdeführer; vorstehend E. 4.7.3) und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 60 % in der angestammten und von 100 % in angepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.7.5) attestiert.

5.3    Wie im rheumatologischen Gutachten zutreffend bemerkt, wurde auch von den Ärzten des C.___, auf welche in der Beschwerde zustimmend Bezug genommen wurde, aus rheumatologischer und orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten angenommen (vorstehend E. 4.7.4).

    Dass - gemäss C.___ (vorstehend E. 4.3) - die Arbeitsfähigkeit aus anästhesistischer Sicht um 50 % eingeschränkt sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar begründet, ist nicht ersichtlich und fällt deshalb ausser Betracht.

5.4    In psychiatrischer Hinsicht wurden in der C.___-Beurteilung vom 9. September 2011 (vorstehend E. 4.3) keine quantifizierten und keine nachvollziehbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die Stellungnahme vom 22. September 2011 (vorstehend E. 4.5) sodann ist schon insofern schwer verständlich, als sie eine „Verschlechterung des Zustandes seit 9. Mai 2008“ zum Gegenstand haben soll, bei den verwendeten Akten aber gar keine solchen aus dem Jahr 2008 genannt wurden (und auch vorliegend keine solchen vorhanden sind). Auch hier fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit. In der nach ergangenem Vorbescheid erfolgten Stellungnahme (vorstehend E. 4.9) wurde eingeräumt, die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen seien mehr oder weniger identisch und unbestritten, und die Symptomaufzählung sei recht vollständig. Als fehlend bemängelt wurden einige depressionsbezogene Symptome; dass Dr. H.___ sie nicht erwähnt haben könnte, weil sie anlässlich seiner Untersuchung nicht zu erheben waren, wurde nicht in Betracht gezogen. Umgekehrt wurde für die gestellte (usanzgemäss als die „richtige“ bezeichnete) Diagnose einer schweren depressiven Episode keine ICD-basierte nachvollziehbare Begründung angegeben. Inwieweit im Jahr 2010 festgestellte (in den vorliegenden Akten allerdings nicht belegte) neuropsychologische Defizite die Arbeitsfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten beeinträchtigen könnten, wurde ebenfalls nicht begründet.

    Insgesamt sind die C.___-Beurteilungen mangels Begründetheit und Nachvollziehbarkeit nicht geeignet, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen.

5.5    Zusammengefasst ist der medizinische Sachverhalt somit dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des im eingeholten Gutachten formulierten Belastungsprofils (vorstehend E. 4.7.6) zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.6    Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung das genannte Belast-ungsprofil zugrunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt. Die Invaliditätsbemessung als solche wurde beschwerdeweise nicht bemängelt und ist auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 11/88) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.

    Beim genannten Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, so dass diese gewährt werden kann.

6.2    Dementsprechend sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. November 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher