Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.01238
IV.2012.01238

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl


Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
der Versicherte, geboren 1954, sich am 26. August 2008 wegen einer seit dem 8. Februar 2008 bestehenden Krankheit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/3) und ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 12. August 2010 rückwirkend vom 1. Februar bis am 31. Dezember 2009 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und vom 1. Januar bis am 31. März 2010 einen Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/48),
der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Schreiben vom 31. August 2010, Urk. 8/51, sowie vom 7. Oktober 2010, Urk. 8/56), worauf die IV-Stelle bei der Y.___ das interdisziplinäre Gutachten vom 5. Mai 2011 (Urk. 8/74) hatte erstellen lassen,
die IV-Stelle am 24. Oktober 2012 wie angekündigt entschieden und drei Verfügungen erlassen hatte (ganze Rente mit Kinderrente vom 1. Februar bis 31. August 2009, ganze Rente vom 1. September bis 31. Dezember 2009 und Dreiviertelsrente vom 1. Januar bis 31. März 2010 (Urk. 2/1-3),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2012, in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 (Urk. 6), in die Replik vom 25. März 2013 (Urk. 12) und die Duplik vom 7. Mai 2013 (Urk. 15),

unter Hinweis darauf,
dass der Versicherte in seiner Beschwerde die Zusprache einer (unbefristeten) ganzen Rente ab dem 1. Februar 2009 beantragte (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2013 die Rückweisung der Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung betreffend IV-Leistungen beantragte (Urk. 6),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. März 2013 mit einer solchen Rückweisung einverstanden erklärte, wobei er auf die fehlenden Parteianträge bezüglich des Zeitraums vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 verwies, so dass die diesbezüglichen Verfügungen vom 24. Oktober 2012 rechtskräftig geworden seien (Urk. 12),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 7. Mai 2013 bemerkte, das Sozialversicherungsgericht sei nicht an die Anträge der Parteien gebunden und habe den gesamten Anspruch von Amtes wegen zu beurteilen, weshalb keine der angefochtenen Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 15),

in Erwägung,
dass zwar - worauf die Beschwerdegegnerin in der Duplik zu Recht hingewiesen hat - die rückwirkende Zusprache einer abgestuften und befristeten Rente, auch wenn sie mit mehreren Verfügungen geregelt wird, zu keinerlei Einschränkung der richterlichen Überprüfungsbefugnis führt (BGE 125 V 413 und 131 V 164),
dass aber insoweit gleichlautende Anträge vorliegen, als beide Parteien von einer ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts für den Verfügungszeitraum ab 1. Januar 2010 ausgehen,         
dass der für die Zeit zuvor verfügte Rentenanspruch auch im vorliegenden Verfahren von keiner Partei in Zweifel gezogen worden ist und selbiger der Rechts- und Aktenlage entspricht (vgl. Bericht der Z.___ vom 13. Juli 2009, Urk. 8/28),
dass sich daher (erst) für den Verfügungszeitraum ab dem 1. Januar 2010 die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen rechtfertigt, weshalb (lediglich) die angefochtene Verfügung 3 (Urk. 2/3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten diesbezüglichen medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2010 erneut verfüge,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf  Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung 3 vom 24. Oktober 2012 betreffend den Rentenanspruch ab 1. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).