Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.01240




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 19. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die der 1973 geborenen X.___ seit Mai 2008 gewährte halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 53 %) mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 (Urk. 2) auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wiedererwägungsweise auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 47 %) herabgesetzt hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. November 2012 bzw. 9. Januar 2013 (Urk. 1, Urk. 7), mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2013 (Urk. 10);


in Erwägung,

dass sich nach Lage der Akten die gesundheitlichen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/54; vgl. auch Urk. 11/49) unbestrittenermassen nicht wesentlich verändert haben und somit kein zur Anpassung der Rente führender Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt,

dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG – danach kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist – die Verfügung vom 17. Februar 2011 in Wiedererwägung ziehen und die Rente anpassen durfte,

dass der Status der Beschwerdeführerin als je zur Hälfte im Erwerbs- und Aufgabenbereich Tätige ebenso wie die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 54.1 % entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 27.05 % (Urk. 11/35) und die von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 4. Juli 2010 (Urk. 11/32/5-36) auf 70 % veranschlagte Arbeitsunfähigkeit nicht in Frage stehen,

dass unter den Parteien einzig strittig ist, ob sich die gutachterlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht nur auf eine Verweisungstätigkeit, sondern auch auf die angestammte Beschäftigung als Reinigungsfachfrau bezieht und wie sich dies bejahendenfalls in erwerblicher Hinsicht auswirkt (Urk. 2 S. 4, Urk. 7 S. 4 f., Urk. 10),

dass diesbezüglich auf die Ziffer 5.1 der Expertise (Urk. 11/32/5-36 S. 22 ff., insb. S. 25) verwiesen werden kann, worin Dr. Y.___ zur Frage der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis ausführlich Stellung nahm und die Einschränkung mit 70 % bezifferte,

dass er in Ziffer 5.2 des Gutachtens beurteilte, "auch" die Arbeitsfähigkeit für einen leidensangepassten Arbeitsplatz bewege sich nur in einem Bereich um die 30 % (S. 26), und in qualitativer Hinsicht keine Einschränkungen formulierte, welche der Ausübung der bisherigen Reinigungstätigkeit entgegenstünde,

dass aus der Expertise mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass die ab Ende 2007 attestierte Arbeitsfähigkeit von 30 % auch für die angestammte Tätigkeit Gültigkeit hat, und beschwerdeweise denn auch nicht näher dargelegt wurde, inwiefern diesbezüglich Unklarheiten vorliegen sollen (Urk. 7 S. 4 Ziff. 4.1),

dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2010 (Urk. 11/37 S. 5 f.) der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ beipflichtete, die Beschwerdegegnerin jedoch dessen ungeachtet im Rahmen des Einkommensvergleichs vom 19. Juli 2010 (Urk. 11/36) von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer Verweisungstätigkeit ausging,

dass sie den Invalidenlohn gestützt auf den statistischen Lohn von im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (LSE 2008, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4) und unter Gewährung eines Abzuges von 10 % festlegte, woraus im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 52 % bzw. ein Teilinvaliditätsgrad von 26 % resultierte, welcher zusammen mit dem Teilinvalidität im Haushaltsbereich von 27.05 % zu einer Gesamtinvalidität von 53.05 % und zur Zusprache einer halben Rente führte (Verfügung vom 17. Februar 2011 (Urk. 11/54; vgl. auch Urk. 11/49),

dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Rentenherabsetzung im Erwerbsbereich ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau und unter Verneinung eines invaliditätsbedingten Abzuges auf eine Einschränkung von 40 % ([50 - 30] x 100 / 50) bzw. einen Teilinvaliditätsgrad von 20 % (0.5 x 40) schloss,

dass die Beschwerdegegnerin gegen die ermittelten Vergleichsgrössen grundsätzlich nichts einzuwenden hatte, sie indes einen invaliditätsbedingten Abzug von 10 % forderte mit der Begründung, ein solcher sei ihr bereits in der Verfügung vom 17. Februar 2011 völlig zu Recht zugebilligt worden (Urk. 7 S. 4 Ziff. 4.2),

dass diesem Einwand nicht stattgegeben werden kann, da – wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2) zutreffend festgehalten wurde – der im Rahmen der Rentenzusprache gewährte Abzug von 10 % einzig mit einer Einschränkung des Tätigkeitsspektrums begründet wurde (vgl. Urk. 11/36 S. 2), was sich unter den gegebenen Umständen nicht als sachgerecht erweist,

dass andere von der Rechtsprechung anerkannte Kriterien, welche lohnmindernd ins Gewicht fallen könnten (BGE 126 V 75 E. 5b/bb), weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind, mithin das von der Beschwerdeführerin erzielbare Erwerbseinkommen durch die invaliditätsbedingte Pensumsreduktion (30 % statt vormals 50 %) nicht zusätzlich entscheidend beeinflusst wird,

dass indes zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Stelle verloren hat, weshalb nicht ohne weiteres ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann, da sie das an der letzten Stelle erzielte Einkommen (Fr. 28‘665.-- für ein 50 %-Pensum, Urk. 11/9/11) auch nicht im Umfang der verbleibenden 30 % erzielen könnte,

dass für das massgebende Jahr 2008 einem Valideneinkommen von Fr. 28‘665.-- (Urk. 11/9/11) ein Invalideneinkommen von Fr. 15‘410.30 gegenübersteht (statistischer Lohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten betrauten Frauen im Jahr 2008 von Fr. 4‘116.-- [LSE 2008 Tabelle TA1] : 40 x 41.6 [durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2008, Die Volkswirtschaft 1/2-2014 S. 94 Tabelle B9.2] x 12 [Monate] x 0.3 [30%ige Restarbeitsfähigkeit]),

dass sich wie erwähnt kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist doch die Beschwerdeführerin auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zusätzlich eingeschränkt,

dass damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 13‘254.70 und ein Invaliditätsgrad von 46.2 % bzw. gewichtet (zu 50 %) von 23.1 % resultiert,

dass die Zusammenrechnung der für den Haushalts- und Erwerbsbereich je separat ermittelten Teilinvaliditätsgrade von 27.05 % und 23.1 % zu einer Gesamtinvalidität von rund 50.15 % führt, welche – im Zeitpunkt der Zusprache wie auch der angefochtenen Herabsetzung der Rente – Anspruch auf eine halbe Rente verschafft,

dass sich die ursprüngliche Rentenzusprache nach dem Gesagten jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig erweist, weshalb keine Grundlage für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung besteht,

dass die angefochtene Verfügung damit in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat,

dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,

dass die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Oktober 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- PK Rück, Lebensversicherungsgesellschaft für betriebliche Vorsorge AG, 8000 Zürich

- Profond Vorsorgeeinrichtung, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis–mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal–ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter